Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Dezember 1984, GZ. 3 c Vr 5031/84-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Dezember 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Dezember 1984, GZ. 3 c römisch fünf r 5031/84-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß § 362 Abs. 1 Z. 1 StPO. wird im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten verfügt, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte gemäß § 362 Abs. 2 StPO. von der Anklage, er habe am 12.April 1984 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. 75 S Bargeld in Münzen, der Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich des im öffentlichen Fernsprechautomaten mit der Nummer 6041 enthaltenen Geldbehältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und habe hiedurch das Verbrechen des Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, 129 Z. 2 StGB. begangen, gemäß § 259 Z. 3 StPO. freigesprochen.Gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. wird im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Angeklagten verfügt, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte gemäß Paragraph 362, Absatz 2, StPO. von der Anklage, er habe am 12.April 1984 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich ca. 75 S Bargeld in Münzen, der Republik Österreich (Post- und Telegraphenverwaltung) durch Aufbrechen eines Behältnisses, nämlich des im öffentlichen Fernsprechautomaten mit der Nummer 6041 enthaltenen Geldbehältnisses, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und habe hiedurch das Verbrechen des Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins, 129, Ziffer 2, StGB. begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen.
Der Angeklagte wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Bei der vorläufigen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten ergaben sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil (implizite) zugrundegelegten Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der urteilsgegenständlichen Straftat, weil er im Verfahren AZ. 20 U 1520/83 des Strafbezirksgerichtes Wien in bezug auf am 9.Mai und 18. Juni 1983 verübte Tathandlungen - die somit nicht allzu lang vor der nun unter Anklage stehenden, am 12.April 1984 begangenen Tat liegen - wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wurde. Das auf Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 30.Juli 1985, GZ. 10 Os 62/85-7, gemäß § 362 Abs. 1 letzter Halbsatz StPO. eingeholte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Heinz B (ON. 29) rechtfertigt nunmehr die Annahme, daß eine beim Angeklagten seit längerer Zeit bestehende schizophrene Defektpsychose es ihm unmöglich machte, sein inkriminiertes Verhalten kritisch und realitätsbezogen abzuschätzen. Darnach ist nicht auszuschließen, daß die vorliegende schwere Persönlichkeitsstörung auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Tatbegehung den Stellenwert einer akuten Geisteskrankheit erreichte.Bei der vorläufigen Beratung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten ergaben sich für den Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil (implizite) zugrundegelegten Annahme der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Begehung der urteilsgegenständlichen Straftat, weil er im Verfahren AZ. 20 U 1520/83 des Strafbezirksgerichtes Wien in bezug auf am 9.Mai und 18. Juni 1983 verübte Tathandlungen - die somit nicht allzu lang vor der nun unter Anklage stehenden, am 12.April 1984 begangenen Tat liegen - wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen wurde. Das auf Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 30.Juli 1985, GZ. 10 Os 62/85-7, gemäß Paragraph 362, Absatz eins, letzter Halbsatz StPO. eingeholte Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. Heinz B (ON. 29) rechtfertigt nunmehr die Annahme, daß eine beim Angeklagten seit längerer Zeit bestehende schizophrene Defektpsychose es ihm unmöglich machte, sein inkriminiertes Verhalten kritisch und realitätsbezogen abzuschätzen. Darnach ist nicht auszuschließen, daß die vorliegende schwere Persönlichkeitsstörung auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Tatbegehung den Stellenwert einer akuten Geisteskrankheit erreichte.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Wiederaufnahme gemäß § 362 Abs. 1 Z. 1 StPO. sind damit erfüllt.Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Wiederaufnahme gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. sind damit erfüllt.
Darüber hinaus sind auf Grund des mängelfreien (§§ 125, 126 Abs. 1 StPO.) und unbedenklichen Sachverständigengutachtens die materiellen Voraussetzungen dafür gegeben, wegen der darnach anzunehmenden strafrechtlichen Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB.) des Angeklagten im Sinne des § 362 Abs. 2 StPO. sofort ein freisprechendes Urteil (§ 259 Z. 3 StPO.) zu fällen (vgl. SSt. 53/65). Denn eine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 StGB. (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) ist - von allen übrigen hiefür erforderlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abgesehen - schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil kein ausreichender Anhaltspunkt für die Befürchtung gegeben ist, der Angeklagte werde sonst unter dem Einfluß seiner (geistigen oder seelischen) Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen. Es war daher - mit Zustimmung der Generalprokuratur - in nichtöffentlicher Sitzung (vgl. 10 Os 24/84, 10 Os 102/82) sofort mit einem Freispruch gemäß § 259 Z. 3 StPO. vorzugehen, auf den der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln zu verweisen war.Darüber hinaus sind auf Grund des mängelfreien (Paragraphen 125, 126, Absatz eins, StPO.) und unbedenklichen Sachverständigengutachtens die materiellen Voraussetzungen dafür gegeben, wegen der darnach anzunehmenden strafrechtlichen Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB.) des Angeklagten im Sinne des Paragraph 362, Absatz 2, StPO. sofort ein freisprechendes Urteil (Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.) zu fällen vergleiche SSt. 53/65). Denn eine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. (Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher) ist - von allen übrigen hiefür erforderlichen materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen abgesehen - schon deshalb nicht in Betracht zu ziehen, weil kein ausreichender Anhaltspunkt für die Befürchtung gegeben ist, der Angeklagte werde sonst unter dem Einfluß seiner (geistigen oder seelischen) Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen. Es war daher - mit Zustimmung der Generalprokuratur - in nichtöffentlicher Sitzung vergleiche 10 Os 24/84, 10 Os 102/82) sofort mit einem Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. vorzugehen, auf den der Angeklagte mit seinen Rechtsmitteln zu verweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00062.85.1209.000Dokumentnummer
JJT_19851209_OGH0002_0100OS00062_8500000_000