TE OGH 1986/2/19 9Os45/85

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Februar 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hausmann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Adolf S*** und andere wegen des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adolf S***, Dipl.Ing.Manfred S***, Ing.Rudolf S*** und Walter S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.August 1984, GZ 8 d Vr 9812/81-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Adolf S***, Dipl.Ing.Manfred S*** und Ing.Rudolf S*** werden zur Gänze, jene des Angeklagten Walter S*** nur soweit sie auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, zurückgewiesen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S*** im übrigen sowie über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Adolf S***, Dipl.Ing.Manfred S***, Ing.Rudolf S*** und Walter S*** (sowie ein weiterer Angeklagter, in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist) des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs. 2 StGB schuldig erkannt. Darnach haben die Genannten in Wien als Beamte für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarethe K*** Vermögensvorteile angenommen, und zwar:

Adolf S*** als Hilfsbauleiter der Bundesgebäudeverwaltung I vom 1. Dezember 1975 bis 5.Dezember 1978 in vier Fällen Geldbeträge von zusammen 9.500 S;

Dipl.Ing.Manfred S*** als leitendes Bauaufsichtsorgan der Bundesgebäudeverwaltung I vom 1.Dezember 1975 bis 12.Dezember 1979 in sieben Fällen Geldbeträge von zusammen 117.200 S;

Ing.Rudolf S*** als leitendes Bauaufsichtsorgan der Bundesgebäudeverwaltung I vom 12.Dezember 1977 bis 19.Juli 1979 in vier Fällen Geldbeträge von zusammen 25.000 S; und Walter S*** als Veranlagungsreferent des Finanzamtes Wien-Umgebung am 31.Oktober 1979 einen Geldbetrag von 5.000 S. Diesen Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde. Sie stützen ihre Rechtsmittel auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4 und 5, Ing.Rudolf S*** und Walter S*** darüber hinaus auch auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO.

Zu den (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten S*** und Dipl.Ing.S***:

Als Verfahrensmangel (Z 4) relevieren diese Beschwerdeführer die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (S 109/II) auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wirtschaftsprüfer, durch den unter Beweis gestellt werden sollte, daß das Unternehmen der Margarethe K*** auf Grund einer Umsatz- und Gewinnberechnung und angesichts der in ihren Banksafes vorgefundenen Vermögenswerte von rund 8 Millionen Schilling gar nicht in der Lage gewesen sei, die in den sichergestellten Unterlagen aufscheinenden und nach den Behauptungen der Anklagebehörde (auch in den Parallelverfahren) zu Schmiergeldzahlungen verwendeten Geldbeträge von insgesamt 880.000 S aufzubringen.

Rechtliche Beurteilung

Verteidigungsrechte der Angeklagten wurden dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.

Zutreffend führt nämlich das Erstgericht dazu in seiner (entgegen § 238 Abs. 2 StPO allerdings erst im Urteil nachgeholten) Begründung (US 29 f) des abweislichen Zwischenerkenntnisses aus, daß der beantragte Sachverständigenbeweis schon deshalb nicht zielführend war, weil eine Buchhaltung der Fa. K*** (infolge des angeblich versehentlichen Verbrennens durch Ilse N***) nicht mehr existiert, sodaß für die Erstellung eines Gutachtens keine verwertbaren Grundlagen nehr vorhanden sind. Dem Beschwerdeeinwand zuwider wären vollständige und verläßliche Feststellungen über die allein maßgebliche Ertragslage der Fa. K*** in dem in Betracht kommenden Zeitraum (1975 bis 1979) an Hand der Bundesgebäudeverwaltung gelegter Rechnungen sowie von Steuerakten deshalb gar nicht möglich, weil einerseits das genannte Unternehmen keineswegs ausschließlich im Auftrag der Bundesgebäudeverwaltung tätig war und andererseits nicht einbekannte Vermögenswerte in erwähnter Höhe vorhanden waren, woraus nicht nur die Tatsache folgt, daß das Unternehmen der Margarethe K*** - worauf auch das Erstgericht im Urteil Bezug genommen hat - entgegen den spekulativen Berechnungen der Beschwerdeführer namhafte Gewßnne erwirtschaften konnte, sondern auch, daß es jedenfalls über ausreichende Mittel verfügte, um die vergleichsweise geringen (auf Jahre verteilten) Geldzuwendungen zu bestreiten.

Insoweit die Beschwerdeführer an Hand der Steuerakten aber auch die Nicht-Geltendmachung von abzugsfähigen Schmiergeldern ("Provisionen") dartun wollen, geht die Rüge schon mangels eines darauf abzielenden Beweisantrages und der sich daraus ergebenden fehlenden Beschwerdelegitimation von vornherein ins Leere. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stützt das Erstgericht die Feststellungen über die Schmiergeldzahlungen keineswegs nur auf die Darstellung des Zeugen Mag.Walter H*** (demgegenüber Margarethe K*** solche Geldgeschenke eingestanden hatte), sondern vor allem auf die bezüglichen Eintragungen in den bei ihr sichergestellten privaten Aufzeichnungen (zwei Kassabücher und ein "blaues Schmierheft"), in welchen Geldzuwendungen an die Angeklagten unter zum Teil präziser Bezugnahme auf konkrete Geschäftsfälle vermerkt sind (vgl US 15, 21 f und 23 ff). Weshalb aber das Erstgericht dem Eingeständnis der Margarethe K*** gegenüber dem Zeugen Mag.H***, die festgestellten Schmiergeldzahlungen tatsächlich geleistet zu haben, und nicht ihrer späteren (dies ableugnenden) Darstellung bei der Wirtschaftspolizei Glauben geschenkt hat, wird im Urteil ausführlich dargelegt. Der Beschwerdeeinwand, das Schöffengericht hätte bei der Würdigung der Angaben der Margarethe K*** gegenüber Mag.H*** den Umstand unberücksichtigt gelassen, daß sie bei der Wirtschaftspolizei zugegeben habe, mit ihren erwähnten, als fingiert hingestellten Aufzeichnungen Gewinne und unversteuertes Vermögen zu verschleiern - woraus die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verschwinden der Margarethe K*** ersichtlich deren grundsätzliche Unverläßlichkeit in beweismäßiger Hinsicht ableiten wollen - ist aktenwidrig; hat doch die Genannte bei der Wirtschaftspolizei nicht behauptet, Gewinne gegenüber der Finanzbehörde, sondern Privatentnahmen gegenüber ihrer Angestellten Ilse N*** verheimlichen zu wollen. Diese Darstellung aber hat das Erstgericht mit mängelfreier Begründung (zwar) als unglaubwürdig abgelehnt (US 17 ff), nichtsdestoweniger aber keinen Grund gefunden, deshalb an den durch den Zeugen Mag.H*** vermittelten Angaben der Margarethe K*** zu zweifeln. Die Beschwerdeeinwendungen sind daher in ihrem Kern lediglich unzulässige Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Insoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus der Weigerung der Margarethe K***, sich dem Gericht als Zeugin zur Verfügung zu stellen, für sie in beweismäßiger Hinsicht günstigere Schlüsse ziehen wollen, übergehen sie das auf zahlreichen Vorgutachten beruhende Gutachten des Sachverständigen Dr. Schiller (ON 41) - auf das sich auch das Erstgericht bezieht (US 15 f) -, wonach diese Weigerung medizinisch durchaus begründet ist. Auch bei diesem Beschwerdeeinwand handelt es sich sohin nur um den im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und demnach unbeachtlichen Versuch einer tendenziösen Abwertung eines Beweismittels. Unberechtigt ist ferner der Einwand, das Erstgericht habe die Angaben der Margarethe K*** gegenüber Mag.H*** ohne Begründung insofern einer unterschiedlichen Wertung unterzogen, als es - wäre es diesen uneingeschränkt gefolgt - ihr das Vergehen der Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten (§ 307 StGB aF) hätte anlasten müssen. Abgesehen davon, daß das Gericht darüber - mangels Anklageerhebung - im gegenständlichen Verfahren nicht abzusprechen hatte, läßt sich aus der Darstellung der Genannten, sie habe sich das Wohlwollen der Beamten sichern wollen (US 7) und Schmiergelder bezahlt, um zu Aufträgen zu kommen (US 16 f), keineswegs zwingend ableiten, daß es ihr darum zu tun war, die Beamten zur pflichtwidrigen Vornahme von Amtsgeschäften zu veranlassen, sodaß insoweit von einer differenten und demnach erörterungsbedürftigen Beweiswürdigung keine Rede sein kann.

Daß es sich bei den in den Banksafes der Margarethe K*** sichergestellten Vermögenswerten (zumindest in erheblichem Ausmaß) um "Schwarzgelder" gehandelt hat, mußte im Urteil nicht weiter erörtert werden, da dieser Umstand ebensowenig relevant ist, wie der Entstehungszeitraum dieses Vermögens; ist doch für die vorliegende Strafsache - worauf bereits eingangs verwiesen wurde - einzig die Tatsache entscheidungswesentlich, daß beträchtliches Vermögen vorhanden war und sich somit die Argumentation des Erstgerichtes, es sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Fa. K*** in den Jahren 1975 bis 1979 mit den festgestellten Geldzuwendungen in diesem Zeitraum durchaus in Einklang zu bringen, als denkfolgerichtig und lebensnah erweist.

Inwiefern die Aussage der Zeugin Ilse N*** über die Anordnung der Verbrennung von Unterlagen die Beschwerdeführer entlasten könnte und daher vom Erstgericht zu erörtern gewesen wäre, kann den Beschwerdeausführungen weder ausdrücklich noch nach dem Sinnzusammenhang entnommen werden; abgesehen davon ist die Behauptung, die Zeugin habe angegeben, sie hätte im Auftrag ihrer Dienstgeberin alle Unterlagen verbrennen "müssen" (also Beweismaterial vernichten sollen) abermals aktenwidrig, da die Genannte demgegenüber bekundet hat, Margarethe K*** habe ihr den Auftrag erteilt, alle (entbehrlichen) Unterlagen zu verbrennen oder in die Ablage zu geben und sie habe daraufhin die falschen Kartons in die MÜllverbrennungsanlage geführt (S 100/II). Auch die Mängelrüge erweist sich sohin als zur Gänze unbegründet. Dem von den Beschwerdeführern angeregten Vorgehen nach § 362 Abs. 1 Z 1 StPO ist der Oberste Gerichtshof nicht näher getreten.

Zu den Verfahrens- (Z 4) und Mängelrügen (Z 5) der Angeklagten Ing.S*** und S***:

Soweit diese beiden Angeklagten sich über die Abweisung des auch von ihnen (ebenfalls - S 110/II) gestellten Beweisantrages auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer beschweren, sind sie auf die vorstehenden Ausführungen zu den korrespondierenden Einwänden der Angeklagten S*** und Dipl.Ing.S*** zu verweisen.

Darüber hinaus erachten sich die Angeklagten Ing.S*** und S*** in ihren Verteidigungsrechten auch dadurch beeinträchtigt (Z 4), daß ihr weiterer Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens Dris.Schiller (über die Vernehmungsfähigkeit der Margarethe K*** als Zeugin und über die Verwertbarkeit ihrer Angaben aus psychiatrischer Sicht) nach neuer Befundaufnahme über den derzeitigen Zustand der Margarethe K*** und "allenfalls Ausforschung und Vorführung derselben" (S 111/II) gleichfalls abgewiesen worden ist.

Abgesehen davon, daß - worauf das Erstgericht sein Zwischenerkenntnis stützt (S 111/II) - der Aufenthaltsort der Genannten im Ausland unbekannt ist und ohnedies bereits unternommene Ausforschungsversuche erfolglos geblieben sind (ON 33; S 111/II), wurde im Beweisantrag eine Besserung des Gesundheitszustandes der Margarethe K*** gar nicht behauptet und überdies nicht dargetan, aus welchen Gründen die sich auf zahlreiche Vorgutachten stützende Expertise Dris.Schiller (ON 41 iVm S 110/II) - der mit Bestimmtheit (vgl insb S 63/II) eine Vernehmungsfähigkeit der Margarethe K*** verneint hat - mangelhaft und daher ergänzungsbedürftig sei. Damit fehlt es aber dem Antrag auf Gutachtensergänzung an einer prozeßordnungsgemäßen Begründung. Geht man aber von dem vorliegenden, vom Schöffengericht als unbedenklich beurteilten Gutachten aus, wonach die Vernehmung der Margarethe K*** als Zeugin aus medizinischen Gründen nicht durchführbar ist, dann sind die beantragten weiteren (intensiveren) Ausforschungsversuche von vornherein ungeeignet, zum Gelingen des vom Angeklagten angebotenen Entlastungsbeweises beizutragen; denn selbst bei Ausforschung des Aufenthaltsortes der Genannten könnte sich das Gericht ihrer Person als Beweismittel nicht bedienen. Somit wurden auch in Ansehung der Angeklagten Ing.S*** und S*** Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Dem unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Begründung (Z 5) relevierten Einwand der Beschwerdeführer zuwider wurde die psychische Erkrankung der Margarethe K*** bei Würdigung ihrer Aufzeichnungen sehr wohl berücksichtigt und im Urteil (US 16) auf Grund des Sachverständigengutachtens (vgl insbes S 71/II) ausgeführt, daß ihre (die Richtigkeit ihrer Aufzeichnungen über die Geldzuwendungen implizierenden - S 105, 107/II) Einlassungen gegenüber dem Zeugen Mag.H*** nicht auf einer krankhaft gestörten Geistestätigkeit beruhen.

Mit der Aussage der Zeugin Ilse N*** hinwieder, wonach diese schon "daran gedacht" und "angenommen" habe, daß Margarethe K*** etwas für ihre Tochter anlegt, das sie vor ihr (Zeugin) verschleiern will (S 101/II), mußte sich das Gericht aber schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil nur Tatsachenbekundungen, nicht aber unsubstantiierte Vermutungen von Zeugen zum Gegenstand einer Erörterung im Urteil gemacht werden müssen.

Mit dem Einwand, zwei Eintragungen im Kassabuch ließen eine "Tendenz zum Unernsten oder Irrationalen" erkennen, weshalb die "Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aufzeichnungen nicht vollständig" sei, wird kein Begründungsmangel dargetan; vielmehr unternehmen die Angeklagten damit lediglich den Versuch, durch Herausgreifen zweier mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen in keinem Zusammenhang stehender, unaufgeklärt gebliebener und in ihrem Aussageinhalt zwar einem Außenstehenden zugegebenermaßen nicht einsichtiger Vermerke, welchen jedoch die Zeugin N*** (bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung) eine ihr bei der Vernehmung allerdings nicht mehr erinnerliche, durchaus reale Bedeutungsmöglichkeit zumaß (S 103/II), die Beweiskraft der sie belastenden Aufzeichnungen der Margarethe K*** insgesamt in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Weise in Frage zu stellen.

Auf die Aussage des Zeugen Erich B***, der (das Unternehmen der Margarethe K*** übernommen und) in der Hauptverhandlung angegeben hat, er wäre nach dem Geschäftsgang nicht in der Lage Schmiergelder zu bezahlen (S 104/II), mußte das Erstgericht nicht eingehen, weil damit nichts über die von Margarethe K*** erzielten Gewinne gesagt ist; dies ergibt sich schon daraus, daß Letztgenannte - was unbestritten ist - sogar in der Lage war, während eines heute nicht mehr feststellbaren Zeitraumes Rücklagen in Millionenhöhe zu schaffen.

Mit dem nur in der Mängelrüge des Angeklagten Walter S*** enthaltenen Hinweis, daß bei ihm als Finanzbeamter - anders als bei den übrigen Angeklagten im Zusammenhang mit deren Tätigkeit bei der Bundesgebäudeverwaltung I - zu dem ihm laut Schuldspruch als Geldgeschenk angelasteten Betrag von 5.000 S keine prozentmäßige Beziehung hergestellt werden könnte und daher bei ihm die Beweislage völlig anders geartet sei, dies aber im Urteil nicht berücksichtigt worden wäre, wird gleichfalls ein diesen Angeklagten berührender Begründungsmangel nicht aufgezeigt. Daß es sich beim Angeklagten S*** um den für das Unternehmen der Margarethe K*** zuständigen Veranlagungsreferenten des Finanzamtes Wien-Umgebung (und nicht um einen Beamten der Bundesgebäudeverwaltung) handelte, wird im angefochtenen Urteil keineswegs übergangen (US 13 und 31). Die Feststellung, daß der Angeklagte im Zusammenhang mit dieser seiner Tätigkeit die Zahlung in der Höhe von 5.000 S am 31. Oktober 1979 auch tatsächlich erhalten hat, konnte das Erstgericht mit denkrichtiger Begründung angesichts der Tatsache, daß diese Schmiergeldzahlung an den Angeklagten S*** in den Unterlagen der K*** aufscheint und unter Berücksichtigung des zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Tätigkeit des Angeklagten als für die Fa. K*** zuständiger Veranlagungsreferent in Verbindung mit der für glaubwürdig beurteilten Bekundung des Zeugen Mag.H***, demzufolge Margarethe K*** die Richtigkeit ihrer Aufzeichnungen gegenüber diesem Zeugen eingestanden hatte, als erwiesen annehmen. Insoweit war daher, der Auffassung des Angeklagten Walter S*** zuwider, die Beweissituation bei ihm die gleiche wie bei den Mitangeklagten und bedurfte deshalb keiner besonderen Erörterung im Urteil. Daß bei ihm nach seinem Vorbringen auch andere Schlußfolgerungen in bezug auf seine Täterschaft denkbar gewesen wären, vermag den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen.

Soweit sich der Angeklagte S*** im Rahmen der Mängelrüge auch noch darüber beschwert, daß das Erstgericht nicht auf seine Verantwortung eingegangen ist, wonach er im tatkritischen Zeitraum überhaupt kein Amtsgeschäft in bezug auf Margarethe K*** ausgeführt habe, releviert er der Sache nach einen Rechtsirrtum, über den bei der (einem Gerichtstag vorbehaltenen) Erledigung der übrigen materiellrechtlichen Einwendungen dieses Angeklagten abzusprechen sein wird.

Zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) des Angeklagten Ing.S***:

Die Behauptung des Ing.Rudolf S***, dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, für welche konkreten Amtsgeschäfte ihm die festgestellten Geldbeträge bezahlt worden seien und in welcher "Absicht" diese gegeben und von ihm entgegengenommen worden seien, ist unzutreffend. Aus den Urteilsgründen (US 11 f und 26 f) ergibt sich unmißverständlich, daß die Geschenkgeberin das Geld dem Angeklagten in seiner Eigenschaft als leitendes Bauaufsichtsorgan der Bundesgebäudeverwaltung I im Zusammenhang mit den an die Fa. K*** vergebenen und von diesem Unternehmen auch durchgeführten Arbeiten an bestimmten Objekten (in der Strozzigasse und am Minoritenplatz in Wien) für die pflichtgemäße Vornahme der ihm in amtlicher Eigenschaft obliegenden Auftragsvergabe überließ und er es vorsätzlich dafür angenommen hat. Indem der Beschwerdeführer diese Feststellungen einfach negiert, bringt er den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Im übrigen bedarf es einer genauen Präzisierung des mit dem Geschenk relevierten Amtsgeschäftes gar nicht; dessen Bestimmung seiner Art nach im Rahmen einer für den Geschenkgeber konkret aktuellen Kompetenz des Beamten genügt (ÖJZ-LSK 1984/32).

Somit waren die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten im bisher erörterten Umfang bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen.

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter S*** im übrigen (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) sowie über die Berufungen der Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet sich auf § 390 a StPO.

Anmerkung

E07946

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00045.85.0219.000

Dokumentnummer

JJT_19860219_OGH0002_0090OS00045_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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