TE OGH 1986/3/5 3Ob527/86

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Veröffentlicht am 05.03.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helma G***, im Haushalt, Gschwendt 275, 6416 Obsteig, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Adolf R***, Baumaschinenführer, Schulgasse 10, 6464 Tarrenz, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein, Rechtsanwalt in Imst, wegen Aufkündigung, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. November 1985, GZ. 2 a R 587/85-21, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 28. Juni 1985, GZ 2 C 26/85-16, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ausfertigung des das Verfahren über die vom Beklagten gegen die gerichtliche Aufkündigung des Bestandvertrages über die Wohnung im Haus Schulgasse 10, 6464 Tarrenz, angebrachten Einwendungen erledigenden Urteiles vom 28.6.1985, GZ 2 C 26/85-16, wurde dem Rechtsvertreter des Beklagten am 16.7.1985 zugestellt. Der Beklagte überreichte beim Erstgericht am 20.9.1985 seine Berufungsschrift, in der er auch einen Rekurs gegen die im Urteil enthaltene Zulassung einer "Änderung der Klage" ausführte.

Das Prozeßgericht erster Instanz legte nach Einlangen der Berufungsbeantwortung die Prozeßakten mit den Rechtsmittelschriften dem Berufungsgericht vor.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der beklagten Partei und den damit verbundenen Rekurs mit der Begründung als verspätet zurück, daß nach § 225 Abs.2 ZPO im Bestandverfahren die Gerichtsferien auf den Ablauf der Frist keinen Einfluß hätten und bei Überreichung der Rechtsmittelschrift am 20.9.1985 die Frist des § 464 Abs.1 ZPO von vier Wochen und jedenfalls die Frist des § 521 Abs.1 ZPO von vierzehn Tagen abgelaufen gewesen seien. Die Ausfertigung dieses im Berufungsverfahren ergangenen Beschlusses, mit dem das Berufungsgericht die Berufung nur aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ohne in die Prüfung der Sache einzugehen, wurde der beklagten Partei nach § 93 Abs.1 ZPO (§ 9 Abs.1 ZustG) am 10.12.1985 zugestellt.

Mit seinem am 17.1.1986 beim Erstgericht überreichten Rekurs wendet sich der Beklagte gegen den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nach § 519 Abs.1 Z 1 ZPO in Verbindung mit dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,- übersteigt (§ 500 Abs.2 letzter Satz ZPO), zulässig, es ist jedoch verspätet erhoben:

Die Rekursfrist beträgt nach § 521 Abs.1 ZPO vierzehn Tage, wenn das Rekursverfahren zweiseitig ist, vier Wochen. Sie kann nicht verlängert werden. Der Rekurs gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes, das eine Berufungsschrift als verspätet zurückweist, stellt keinen der im § 521 a Abs.1 ZPO aufgezählten Fälle der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens dar. Die Rekursfrist begann mit dem 11.12.1985 (§ 521 Abs.2 ZPO und § 125 Abs.1 ZPO) und endete, weil der letzte Tag der Frist auf den 24.12.1985 gefallen wäre und die Frist daher um die ganze Dauer der Gerichtsferien vom 24.12.1985 bis zum 6.1.1986 verlängert wurde (§ 225 Abs.1 ZPO), mit Ablauf des 7.1.1986.

Der erst nach Ablauf der Rekursfrist am 17.1.1986 überreichte Rekurs ist nach § 526 Abs.2 ZPO als verspätet zurückzuweisen, ohne daß die an sich zutreffenden Ausführungen in dem Rechtsmittel daran etwas ändern könnten:

Mit Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983 am 1.5.1983 (Übergangsbestimmung Art. XVII § 1 Abs.2 BGBl 1983/135) sind nämlich die Kündigungsstreitigkeiten, die früher im § 224 Abs.1 Z 4 ZPO angeführt waren, aus dem Katalog der Ferialsachen kraft Gesetzes ausgeschieden, weil sie im allgemeinen nicht dringender seien als andere Prozesse (RV Zu den Z 24 bis 27 = §§ 222 bis 225 ZPO 669 BlgNR 15.GP). Nur die Frist für Einwendungen gegen die Aufkündigung sollte auch durch die Gerichtsferien nicht gehemmt werden, weshalb diese Notfrist in die Aufzählung des § 225 Abs.2 ZPO neu aufgenommen wurde (RV aaO.; Schalich, Überblick über die Zivilverfahrensnovelle 1983, ÖJZ 1983, 289). Die Fristen in Nichtferialsachen, wozu seit dem 1.5.1983 auch die Streitigkeiten über die Aufkündigung von Bestandverträgen über unbewegliche Sachen gehören, stehen während der Gerichtsferien (15.7. bis 25.8. und 24.12. bis 6.1.; § 222 ZPO) still. War die prozessuale Frist bei Beginn von Gerichtsferien in Lauf, aber noch nicht voll abgelaufen, dann läuft der Rest der Frist nach Ende der Gerichtsferien weiter (§ 225 Abs.1 ZPO). Ausgenommen sind nur die Notfristen, die nach § 225 Abs.2 ZPO unberührt von den Gerichtsferien in Lauf gesetzt werden und ablaufen (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 618). Im Bestandverfahren nach den §§ 560 ff ZPO ist dies nur die Notfrist für die Erhebung von Einwendungen gegen die Aufkündigung, nicht aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - eine andere Frist wie etwa die Berufungsfrist oder Rekursfrist.

Anmerkung

E07737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00527.86.0305.000

Dokumentnummer

JJT_19860305_OGH0002_0030OB00527_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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