TE OGH 1986/6/3 14Ob87/86

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Veröffentlicht am 03.06.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Martin Mayr und Dr. Walter Geppert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Richard B***, Pensionist, Baden, Weilburgstraße 20/2/10, vertreten durch Mag. DDr. Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*** N***, Wien 9., Otto Wagner-Platz 3, vertreten durch Dr. Viktor Cerha, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 36.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 17. Oktober 1985, GZ 44 Cg 170/85-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 11. April 1985, GZ 4 Cr 1116/84-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin sind S 257,25 Umsatzsteuer enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt der beklagten Partei gegenüber die Feststellung seines Rechtes auf Gewährung einer Pension in jener Höhe, wie sie jeweils den Pensionsbezügen pensionierter Bediensteter der beklagten Partei in der Bezugsstufe 34 des Bezugsschemas für die Verwendungsgruppe I mit der vollen Dienstzeit von 35 Jahren entspricht. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, er beziehe von der beklagten Partei eine Pension unter Zugrundelegung der Bezugsstufe 33 des Bezugsschemas für die Verwendungsgruppe I und der vollen Dienstzeit. Die richtige Anwendung des § 51 Abs. 7 der Dienstbestimdungen der Österreichichen Nationalbank (DB) ergebe jedoch eine Berechnung nach der Bezugsstufe 34. Im Besoldungsrecht der beklagten Partei habe es nämlich früher sogenannte Sperrstufen gegeben, in welche aktive Bedienstete nur im Wege einer außerordentlichen Vorrückung gelangen konnten. Diese Sperrstufen seien durch eine Schemaregulierung im Jahr 1966 beseitigt worden. Um eine finanzielle Benachteiligung jener Bediensteten zu vermeiden, die schon auf eine längere Dienstzeit zurückblicken konnten, sei am 1. Jänner 1975 allen aktiven Bediensteten, die den Dienst vor dem 1. Jänner 1961 angetreten hatten, eine außerordentliche Zeitvorrückung gewährt worden. Diese Regelung habe sich aber nicht auf die Arbeitnehmer der beklagten Partei erstreckt, die sich am 1. Jänner 1975 bereits im Ruhestand befunden hätten. Diese Regelung hätte auch eine konforme Erhöhung der Pensionsbezüge bewirken müssen. Das Dienstrecht der beklagten Partei folge nämlich den Pensionrrechten der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, sodaß die Pensionisten einen Rechtsanspruch darauf hätten, nachträglich rückwirkend in diesen Härteausgleich einbezogen zu werden. Die Regelung habe für die aktiven Bediensteten eine generelle Bezugserhöhung herbeigeführt, welche die im § 51 Abs. 7 DB festgelegte Pensionsdynamik hätte auslösen müssen. Die weiblichen Bediensteten der beklagten Partei, die im Verhältnis zu den männlichen Bediensteten infolge schlechterer Einstufungen und Vorrückungen benachteiligt gewesen seien, seien zur Beseitigung dieser Benachteiligung neu eingestuft worden. Soweit diese Neueinstufung nicht auch auf die bereits in Pension befindlichen weiblichen Bediensteten ausgedehnt worden sei, wohl aber auf jene Pensionistinnen, die sich noch im Abfertigungszeitraum befanden (das sei der Zeitraum, für welchen die Abfertigung gezahlt worden sei), liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der seit 1. Juni 1974 im Ruhestand befindliche Kläger habe sich am 1. Jänner 1975 ebenfalls noch im Abfertigungszeitraum befunden, sodaß die Nichtanwendung des Härteausgleichs auf ihn dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Da eine generelle Erhöhung der Bezüge der Bediensteten der beklagten Partei durch den sogenannten Härteausgleich nicht vorgenommen worden sei, komme die Bestimmung des § 51 Abs. 7 DB nicht zur Anwendung. Dem Kläger sei im übrigen anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand eine Zeitvorrückung im Ausmaß von 92 Monaten gewährt und sein Pensionsbezug auf 100 % (statt 78,4 %) der Pensionsbemessungsgrundlage angehoben worden. Die damals bereits in Verhandlung stehende "Entzerrungsregelung" sei damit vorweggenommen worden. Zwischen der für weibliche Bedienstete vorgesehenen Bezugsregelung und dem sogenannten Härteausgleich bestehe kein Zusammenhang. Schließlich bestehe eine die vorliegende Klage erfassende Bindungswirkung an das zu 4 Cr 1574/80 des Arbeitsgerichtes Wien über den gleichen Anspruch ergangene klagsabweisende Urteil.

Unbestritten ist, daß der Kläger mit der zu 4 Cr 1574/80 beim Erstgericht gegen die beklagte Partei eingebrachte Klage die Zahlung von Differenzbeträgen zwischen der Bezugsstufe 33 und 34 für den Zeitraum 1. Jänner 1975 bis 31. Dezember 1980 begehrte; er begehrte ferner, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, allen weiteren Pensionszahlungen an ihn nach Rechtskraft des Urteils den Schemabezug der Bezugsstufe 34 im Ausmaß von 85 % (das sind 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage) zugrundezulegen. Diese Begehren sowie im Zusammenhang damit weiters geltend gemachte Schadenersatzforderungen wurden zur Gänze rechtskräftig abgewiesen. In einer weiteren Klage (4 Cr 1184/83 des Arbeitsgerichtes Wien) begehrte der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 18.419,50 sA an Differenzbeträgen der vorerwähnten Art für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 1. September 1981. Auch diese Klage wurde rechtzeitig abgewiesen. Beide Klagebegehren stützte der Kläger auf denselben rechtserzeugenden Sachverhalt und auf dieselbe Rechtsgrundlage (§ 51 Abs. 7 DB im Zusammenhalt mit dem Härteausgleich) wie die vorliegende Klage mit Ausnahme des erst darin erstatteten Vorbringens über eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Das Erstgericht wies zunächst die Klage wegen entschiedener Streitsache (4 Cr 1574/80) zurück; das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem Zurückweisungsgrund der mangelnden Prozeßvoraussetzung auf.

Das Erstgericht wies sodann das Klagebegehren ab. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:

Die Bediensteten der beklagten Partei werden nach einem bestimmten Gehaltsschema, das unter anderem einzelne Bezugsstufen aufweist, entlohnt. Unter diesen Bezugsstufen gibt es sogenannte Sperrstufen, die bewirken, daß der Bedienstete nur im Zuge einer außerordentlichen Vorrückung über diese Bezugsstufe in die nächsthöhergelegene gelangen kann. Für den Kläger war die Stufe 8 eine solche Sperrstufe. Im Jahr 1966 wurde diese Sperrstufe im Zuge einer Schemaregulierung beseitigt. Dadurch konnten Bedienstete, die nach diesem Zeitpunkt diese Stufe erreichten, rascher vorrücken als bisher. Als Härteausgleich wurde den alten Bediensteten zur Vermeidung einer Benachteiligung mit 1. Jänner 1975 eine außerordentliche Zeitvorrückung gewährt.

Der Kläger war bereits am 1. Juni 1974 in den Ruhestand getreten. Er hatte zu diesem Zeitpunkt 26 aktive Dienstjahre aufzuweisen. Darauf wurden ihm fünf Jahre an Vordienstzeiten sowie - ohne daß er einen Anspruch darauf gehabt hätte - ein weiterer Zeitraum von vier Jahren angerechnet. Der Kläger wies auf diese Weise insgesamt 35 anrechenbare Dienstjahre auf und erwarb damit den vollen Pensionsanspruch im Ausmaß von 100 % der Pensionsbemessungsgrundlage; diese beträgt 85 % des letzten Aktivbezuges. Wäre der Kläger am 1. Jänner 1975 noch aktiv gewesen, hätte er im Zuge des Härteausgleichs eine Vorrückung von 24 Monaten erhalten und wäre dann in die Bezugsstufe 34 einzureihen gewesen. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, die nur einem kleinen, bestimmten Teil der Bediensteten der beklagten Partei gewährte Zeitvorrückung sei keine generelle Änderung der Schemabezüge des § 51 Abs. 7 DB gewesen, sodaß eine konforme Erhöhung der Pensionsbezüge nicht gerechtfertigt gewesen sei. Im übrigen bestehe eine Bindungswirkung an das zu 4 Cr 1574/80 ergangene Urteil, weil Identität der Prozeßparteien sowie des rechtserzeugenden Sachverhalts vorliege. Der rechtskräftig entschiedene Anspruch sei aber eine Voraussetzung für die Entscheidung über das neue Klagebegehren, weil in beiden Fällen der Kläger die gleiche Erhöhung seiner Pensionsbezüge aus dem selben Rechtsgrund (§ 51 Abs. 7 DB) anstrebe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000,-- übersteigt. Es führte das Verfahren gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und ergänzte diese dahin, daß der Kläger am 1. April 1949 in den Dienst der beklagten Partei eintrat und daß der Härteausgleich auf einem Beschluß des Direktoriums der beklagten Partei vom 25. September 1974 beruht. Das Berufungsgericht vertrat ebenso wie das Erstgericht die Rechtsauffassung, daß das Klagebegehren nicht mit Erfolg auf den § 51 Abs. 7 DB gestützt werden könne, weil die dem Härteausgleich zugrundeliegende Zeitvorrückung keine Änderung des Schemabezuges sei, sondern nur eine Änderung in der Einstufung des Bediensteten innerhalb des Bezugsschemas. Aus dem § 44 DB ergebe sich, daß die Schemabezüge die Höhe jener Bezüge seien, die auf die einzelnen Bezugsstufen entfallen. Nur eine Änderung der Höhe der auf die einzelnen Bezugsstufen entfallenden Bezüge führe daher zu einer Neubemessung der Pensionsbezüge im Sinne des § 51 Abs. 7 DB. Diese Voraussetzungen lägen aber beim Kläger nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Entgegen den Rechtsausführungen des Revisionswerbers ist der Meinung des Erstgerichtes - das Berufungsgericht ist auf diese Frage nicht eingegangen - über die Bindungswirkung des zu 4 Cr 1574/80 des Arbeitsgerichtes Wien ergangenen Urteils beizustimmen. Auch ohne Identität der Begehren kann ein in einem Vorprozeß ergangenes Urteil infolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichts vor allem dann führen, wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch sind und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stehen, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der in beiden Fällen gleichen entscheidenden Rechtsfrage nicht gestatten (JBl 1980, 541 mwH). Diese Bindungswirkung schließt die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des rechtskräftig bereits entschiedenen Anspruchs aus, nicht aber auch die Verhandlung und Entscheidung über das neue Klagebegehren. Der Richter hat in einem solchen Fall von dem bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruch auszugehen und ihn ohne weiteres seiner neuen Entscheidung zugrundezulegen. Die Voraussetzungen für eine solche Bindungswirkung liegen unter anderem dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruches ist. Das Ausmaß der Bindungswirkung wird zwar nur durch den Urteilsspruch bestimmt, doch sind die Entscheidungsgründe zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils festgestellt werden soll (SZ 55/74 mwH; Fasching, Lehrbuch Rz 1501).

Diese Voraussetzungen einer Bindungswirkung an das im Verfahren zu 4 Cr 1574/80 ergangene klagsabweisende Urteil liegen hier vor. Die Prozeßparteien sind dieselben, und auch der rechtserzeugende Sachverhalt (§ 51 Abs. 7 DB i.V.m. der Regelung über die Zeitvorrückung) ist, mit der Einschränkung auf die in der vorliegenden Klage vorgetragenen Ausführungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz, in beiden Fällen derselbe. Da der Kläger in beiden Prozessen die Bemessung der Pensionsbezüge nach der Gehaltsstufe 34 anstrebt(e) und dafür - mit der vorerwähnten Ausnahme - die gleichen rechtlichen Begründungen anführt(e), sind die für die Entscheidung maßgeblichen Hauptfragen - nicht bloß Vorfragen - dieselben. Die beiden Ansprüche stehen somit in einem derart engen inhaltlichen Zusammenhang, daß die Gebote der Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie widersprechende Entscheidungen nicht gestatten. Das diesem Rechtsstreit zugrundeliegende Begehren des Klägers steht im begrifflichen Gegensatz zu der im Vorprozeß erfolgten rechtskräftigen abweislichen Entscheidung. Daß im Vorprozeß ein vom Kläger als Leistungsbegehren formuliertes Klagebegehren abgewiesen wurde (dem für die Zukunft schon wegen § 406 ZPO in dieser Form nicht hätte stattgegeben werden können) und der Kläger jetzt ein Feststellungsbegehren stellt, ist für die Bindungswirkung ohne Bedeutung. Jedes sachabweisendes Leistungsurteil ist nämlich inhaltlich ein Feststellungsurteil (Fasching, Komm. III 15). Auch die Verneinung einer Rechtskraftwirkung durch den Beschluß des Rekursgerichtes ON 7 steht der Wahrnehmung der materiellen Bindungswirkung nicht entgegen. Die Gerichte sind daher bei der Entscheidung über die vorliegende Klage an das im Vorprozeß ergangene Urteil - mit der vorerwähnten Ausnahme - gebunden. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Revisionsgericht, sodaß es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, in diesem Umfang auf die Sachausführungen der Revision einzugehen. Das Klagebegehren kann nicht mit Erfolg auf den § 51 Abs. 7 DB im Zusammenhang mit der Regelung über den Härteausgleich (Zeitvorrückung) gestützt werden.

Da der Kläger im Vorprozeß einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht behauptet hat, ergreift die Bindungswirkung des im Vorprozeß ergangenen Urteils diesen Rechtsgrund nicht, sodaß darauf noch einzugehen ist. Ein für die Entscheidung über das Klagebegehren relevanter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt aber nicht vor. Der Hinweis des Klägers auf die unterschiedliche Behandlung der aktiven und der im Ruhestand befindlichen weiblichen Bediensteten ist schon deshalb nicht geeignet, einen solchen Verstoß aufzuzeigen, weil diese nur im Verhältnis zwischen weiblichen Bediensteten liegenden Umstände ohne jeden Einfluß auf die Rechtssphäre des Klägers sind, sodaß er daraus keine Rechte für sich ableiten könnte. Mit dem in diesem Zusammenhang vom Kläger behaupteten Umstand, wonach die in den Ruhestand getretenen weiblichen Bediensteten auch dann neu eingestuft worden seien, wenn sie sich in diesem Zeitpunkt noch im Abfertigungszeitraum befunden haben, diese Voraussetzungen aber auch auf den Kläger zugetroffen hätten, ist für den Revisionswerber ebenfalls nichts gewonnen. Der für weibliche Bedienstete geltenden Neuregelung lagen nämlich ganz andere Motive zugrunde als dem gegenständlichen Härteausgleich. Dieser sollte die Nachteile ausgleichen, welche infolge der Sperrstufe und deren späterer Beseitigung ältere Bedienstete getroffen haben, wogegen die andere Neuregelung die Nachteile beseitigen sollte, welche die weiblichen Bediensteten im Vergleich zu ihren männlichen Kollegen hatten hinnehmen müssen. Diese sachlichen Unterschiede zweier voneinander unabhängiger Maßnahmen stehen einer unterschiedlichen Regelung der Auswirkungen auf die Pensionsbezüge auch im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht entgegen. Ein für diesen Rechtsstreit relevanter Verstoß könnte nur dann vorliegen, wenn in vergleichbaren Fällen Bedienstete der beklagten Partei auf Grund des Härteausgleichs die Zeitvorrückung auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand erhalten hätten. Derartiges wurde aber vom Kläger nicht einmal behauptet. Soweit daher die oben erwähnte Bindungswirkung nicht besteht, ist das Klagebegehren auch aus dem Grunde des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Eingabengebühren waren nicht zu entrichten.

Anmerkung

E08186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00087.86.0603.000

Dokumentnummer

JJT_19860603_OGH0002_0140OB00087_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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