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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0056Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde
I. (hg. Zl. 2004/07/0052) 1. des GZ in L, 2. der BM undrömisch eins. (hg. Zl. 2004/07/0052) 1. des GZ in L, 2. der BM und
3. des HM, beide in H, alle vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen an der Thaya, Hamernikgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Februar 2004, Zl. 514.443/16-I 5/03, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. PS und
2. RSP, beide in R 44, H, beide vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9),
sowie
II. (hg. Zl. 2004/07/0056) 1. des Dr. PS und 2. der RS-P, beide in H, beide vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den eben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2004 (mitbeteiligte Parteien: 1. GZ in L, 2. BM und 3. HM, beide in H, alle vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen an der Thaya, Hamernikgasse), zu Recht erkannt:römisch zwei. (hg. Zl. 2004/07/0056) 1. des Dr. PS und 2. der RS-P, beide in H, beide vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den eben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2004 (mitbeteiligte Parteien: 1. GZ in L, 2. BM und 3. HM, beide in H, alle vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen an der Thaya, Hamernikgasse), zu Recht erkannt:
Spruch
Begründung
I.römisch eins.
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zusätzlich zur folgenden Darstellung des Sachverhaltes auf diejenige im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/07/0178, verwiesen.
Wie dort näher ausgeführt wird, stellten die Ehegatten S (in weiterer Folge der leichteren Verständlichkeit halber in der Sachverhaltsdarstellung als Beschwerdeführer, später auch als Teichbesitzer bezeichnet) anlässlich einer im Jänner 2001 erfolgten akuten Verschmutzung ihres Teiches auf Grundstück Nr. 244/5 KG R am 4. April 2001 einen Antrag an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959 gegen die Verursacher, darunter nach Ansicht der Beschwerdeführer auch GZ, B und HM (in weiterer Folge der leichteren Verständlichkeit halber in der Sachverhaltsdarstellung als mitbeteiligte Parteien, später auch als Oberlieger bezeichnet), vorzugehen.Wie dort näher ausgeführt wird, stellten die Ehegatten S (in weiterer Folge der leichteren Verständlichkeit halber in der Sachverhaltsdarstellung als Beschwerdeführer, später auch als Teichbesitzer bezeichnet) anlässlich einer im Jänner 2001 erfolgten akuten Verschmutzung ihres Teiches auf Grundstück Nr. 244/5 KG R am 4. April 2001 einen Antrag an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und c WRG 1959 gegen die Verursacher, darunter nach Ansicht der Beschwerdeführer auch GZ, B und HM (in weiterer Folge der leichteren Verständlichkeit halber in der Sachverhaltsdarstellung als mitbeteiligte Parteien, später auch als Oberlieger bezeichnet), vorzugehen.
Die BH führte bei allen Oberliegern der Teichanlage der Beschwerdeführer, darunter auch den mitbeteiligten Parteien, am 5. April 2001 mündliche Verhandlungen durch, in deren Zuge Aufforderungen zur Verbesserung bzw. zur Änderung der dort bestehenden, wasserrechtlich nicht bewilligten Abwasserreinigungsanlagen ergingen.
Mit Bescheiden vom 20. Juni 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft G (BH) jeweils den Antrag der Beschwerdeführer, soweit er auf die Vornahme von Maßnahmen nach § 138 WRG 1959 "bei den jeweiligen Anwesen" gerichtet war, ab. Dies wurde damit begründet, dass dort die eigenmächtigen Neuerungen in allen Fällen ohnehin bereits beseitigt seien. Bei der Anlage Z., des Erstmitbeteiligten, liege überdies eine durch § 33g Abs. 1 WRG 1959 begünstigte Anlage vor.Mit Bescheiden vom 20. Juni 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft G (BH) jeweils den Antrag der Beschwerdeführer, soweit er auf die Vornahme von Maßnahmen nach Paragraph 138, WRG 1959 "bei den jeweiligen Anwesen" gerichtet war, ab. Dies wurde damit begründet, dass dort die eigenmächtigen Neuerungen in allen Fällen ohnehin bereits beseitigt seien. Bei der Anlage Z., des Erstmitbeteiligten, liege überdies eine durch Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 begünstigte Anlage vor.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie darauf hinwiesen, dass ihr Antrag vom 4. April 2001 zwei Teile gehabt habe. Betreffe der auf ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gerichtete Antragsteil die Beseitigung des aktuell gegebenen Zustands, soweit dieser eine eigenmächtige Neuerung darstelle, so betreffe der Antragsteil, der sich auf § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 stütze, die Vergangenheit und die Folgen aus einer in der Vergangenheit bestandenen eigenmächtigen Neuerung, nämlich des entstandenen Missstandes bei ihrem Teich. Darauf sei in den Bescheiden der BH überhaupt nicht eingegangen worden.Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie darauf hinwiesen, dass ihr Antrag vom 4. April 2001 zwei Teile gehabt habe. Betreffe der auf ein Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gerichtete Antragsteil die Beseitigung des aktuell gegebenen Zustands, soweit dieser eine eigenmächtige Neuerung darstelle, so betreffe der Antragsteil, der sich auf Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 stütze, die Vergangenheit und die Folgen aus einer in der Vergangenheit bestandenen eigenmächtigen Neuerung, nämlich des entstandenen Missstandes bei ihrem Teich. Darauf sei in den Bescheiden der BH überhaupt nicht eingegangen worden.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) wies die Berufung - soweit sie sich auf die Verschmutzung des Gewässers durch die Ableitung von Abwasser aus dem Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten bezog - als unzulässig zurück (Bescheid vom 30. August 2001), weil die Behörde erster Instanz über diesen Teil des Antrags der Beschwerdeführer nicht entschieden hätte.
Mit Bescheid des LH vom 30. Oktober 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen bei der Anlage des Erstmitbeteiligten abgewiesen, weil keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorliege; hinsichtlich des Antragsteiles, der sich auf die Behebung der durch die Wasserverunreinigung verursachten Missstände beim Teich der Beschwerdeführer bezog, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil die Behörde erster Instanz darüber nicht entschieden habe. Hinsichtlich des letztgenannten Bescheides wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/07/0178, verwiesen.
Die BH blieb in weiterer Folge untätig.
Daraufhin brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. November 2001 beim LH einen Devolutionsantrag zur Entscheidung über den zweiten Teil ihres Antrages vom 4. April 2001 ein.
Der LH führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen die Amtssachverständigen für Biologie und Abwassertechnik Gutachten vom 15. März 2002 erstellten. Demnach könne nur ein hygienischer Untersuchungsbefund (des Teichsedimentes/oder des Teichwassers) einen Missstand aus früheren Abwassereinleitungen belegen. Da weder das Ausmaß der Abwasserbelastung und der Schlammmenge aus den Abwassereinleitungen am Teichzulauf bekannt noch die Rahmenbedingungen klar seien, könne eine Abschätzung über das Ausmaß der Einwirkung (geringfügig oder nicht) zum Zeitpunkt der ehemaligen Abwassereinleitungen nicht erfolgen. Die Sedimentationserscheinungen im Teich wären auch unabhängig von den Abwassereinleitungen entstanden. Wie hoch davon der Sedimentsteil sei, welcher auf Abwassereinleitungen bzw. die dadurch gesteigerte Primärproduktion zurückzuführen sei, könne nicht abgeschätzt werden. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Verursacher aus den Abwasseremittenten könne daher nicht erfolgen.
Bereits zuvor hatten die Beschwerdeführer ein Gutachten von Dipl. Ing. UG vom Dezember 2001 vorgelegt, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass eine nur unvollständige Beweissicherung vorliege. Insbesondere sei der Ausgangszustand immissionsseitig nicht ausreichend erhoben worden, um nachträglich eine schlüssige Feststellung bezüglich der Verursacher der Beeinträchtigung der Teichanlage zu treffen. Ein Vergleich der Ergebnisse der aktuellen biologischen Gütebewertung des Teichzuflusses weise auf eine seit Juni 2001 eingetretene Verbesserung um ca. eine halbe Güteklasse nach Sanierung der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet hin (Güteklasse II im Dezember 2001). Beide Untersuchungen stellten jedoch nicht den schlechtest möglichen Zustand in Abhängigkeit von der jeweiligen Einleitersituation dar. Schließlich sei laut dem Amtssachverständigen für Gewässerbiologie bezüglich der stattgefundenen Einleitung von ungenügend gereinigten Abwässern festzuhalten, dass ein über das natürliche Maß erhöhter Näherstoffeintrag in die Teichanlage gelangt sei. Da stehende Gewässer im Vergleich zu Fließgewässern extrem sensibel auf den Eintrag anorganischer Nährstoffe reagierten, wären die ehemaligen Einleiter in die Oberliegerstrecke zumindest Mitverursacher der zunehmenden Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer.Bereits zuvor hatten die Beschwerdeführer ein Gutachten von Dipl. Ing. UG vom Dezember 2001 vorgelegt, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass eine nur unvollständige Beweissicherung vorliege. Insbesondere sei der Ausgangszustand immissionsseitig nicht ausreichend erhoben worden, um nachträglich eine schlüssige Feststellung bezüglich der Verursacher der Beeinträchtigung der Teichanlage zu treffen. Ein Vergleich der Ergebnisse der aktuellen biologischen Gütebewertung des Teichzuflusses weise auf eine seit Juni 2001 eingetretene Verbesserung um ca. eine halbe Güteklasse nach Sanierung der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet hin (Güteklasse römisch zwei im Dezember 2001). Beide Untersuchungen stellten jedoch nicht den schlechtest möglichen Zustand in Abhängigkeit von der jeweiligen Einleitersituation dar. Schließlich sei laut dem Amtssachverständigen für Gewässerbiologie bezüglich der stattgefundenen Einleitung von ungenügend gereinigten Abwässern festzuhalten, dass ein über das natürliche Maß erhöhter Näherstoffeintrag in die Teichanlage gelangt sei. Da stehende Gewässer im Vergleich zu Fließgewässern extrem sensibel auf den Eintrag anorganischer Nährstoffe reagierten, wären die ehemaligen Einleiter in die Oberliegerstrecke zumindest Mitverursacher der zunehmenden Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer.
Mit Schriftsatz vom 23. April 2004 nahmen die Beschwerdeführer zu den Gutachten der Amtssachverständigen Stellung und legten eine Stellungnahme von Univ. Ass. Dipl.Ing. Dr. RP vom 21. März 2002 vor, wonach es plausibel erscheine, dass die bis vor relativ kurzer Zeit bestehenden Abwassereinleitungen im Oberlauf des Gewässers eine maßgebliche Gewässerbelastung verursacht hätten, die keinen stabilen Betrieb des Teiches zulasse bzw. zugelassen habe.
Der Amtssachverständige für Umwelthygiene gab in einem Gutachten vom 13. Juni 2002 an, dass es keine Untersuchungen in hygienischer Hinsicht gebe, die (mehr als 8 Monate nach Einstellung der Abwassereinleitung in den Teich) die Beurteilung ermöglichte, ob und in welchem Umfang die Abwassereinleitungen jetzt noch bestehende Missstände beim Teich verursacht hätten.
Die Amtssachverständigen für Biologie und Abwassertechnik erstatteten ein Ergänzungsgutachten vom 20. August 2002, in welchem sie hinsichtlich der beiden vorgelegten Privatgutachten meinten, daraus seien keine neuen Erkenntnisse ableitbar und sie ließen auch keinen Rückschluss bzw. Aussage über die tatsächliche Beeinträchtigung des Teiches infolge der ehemaligen Einleitungen der ungenügend gereinigten Abwässer zu.
Nachdem die Beschwerdeführer auch dazu eine Stellungnahme vom 20. Oktober 2002 erstattet hatten, wies der LH mit Bescheid vom 14. November 2002 den Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 insoweit als unbegründet ab, als dieser Antrag auf Beseitigung jener Missstände bei ihrem Teich, welche durch konsenslose Abwassereinleitungen von den Liegenschaften u.a. der Mitbeteiligten hervorgerufen wurden, gerichtet war.
Gegen den Bescheid des LH vom 14. November 2002 erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich gegen den Inhalt der Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen wandten (wird näher ausgeführt). Sie machten weiter geltend, die Möglichkeit hinreichend genauer Feststellungen bestehe nach wie vor, Schlüsse auf die Einwirkungen im Teich seien nach wie vor möglich. Auch das von ihnen beigeschaffte Gutachten Dipl. Ing. Dris. P zeige einen Weg zur Berechnung der Einwirkungen und darüber hinaus zur Berechnung der Aufteilung auf die drei Verursacher auf. Die Behauptung der Behörde, außer Stande zu sein, den Sachverhalt zu ermitteln, sei demnach unzutreffend und könne nicht zum Vorwand genommen werden, dem klaren gesetzlichen Auftrag des § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nicht nachzukommen.Gegen den Bescheid des LH vom 14. November 2002 erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich gegen den Inhalt der Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen wandten (wird näher ausgeführt). Sie machten weiter geltend, die Möglichkeit hinreichend genauer Feststellungen bestehe nach wie vor, Schlüsse auf die Einwirkungen im Teich seien nach wie vor möglich. Auch das von ihnen beigeschaffte Gutachten Dipl. Ing. Dris. P zeige einen Weg zur Berechnung der Einwirkungen und darüber hinaus zur Berechnung der Aufteilung auf die drei Verursacher auf. Die Behauptung der Behörde, außer Stande zu sein, den Sachverhalt zu ermitteln, sei demnach unzutreffend und könne nicht zum Vorwand genommen werden, dem klaren gesetzlichen Auftrag des Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 nicht nachzukommen.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2003 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen; mit Schriftsatz vom 16. März 2003 legten sie das Gutachten des Dr. JH, Ingenieurkonsulent für Biologie, vom 9. Februar 2003 vor. Aus diesem Gutachten geht zusammenfassend hervor, dass die direkten Abwassereinleitungen aus den Anwesen der Mitbeteiligten geeignet gewesen seien, die Gewässergüte des Vorfluters massiv negativ zu beeinflussen. Die Abwasseranlagen seien widerrechtlich errichtet worden. Nachweise über den ordnungsgemäßen Betrieb und die Instandhaltung fehlten bei den Zweit- und Drittmitbeteiligten, beim Erstmitbeteiligten sei die Anlage nachweislich nicht in Stand gehalten worden, sondern hätte bis zum Ende April 2001 Mängel aufgewiesen, die eine Verringerung der Rückhaltewirkung verursacht hätten. Eine quantitative Abschätzung der in den Bach eingeleiteten Belastung sei anhand der bekannten Einwohnerzahl und mit in Regelwerken und Leitlinien verzeichneten empirischen Kennwerten zu Abwasseranfall und Abbauleistung der verwendeten Anlagen möglich, desgleichen eine Aufgliederung des jeweiligen Anteils der Direkteinleiter an den Schmutzfrachten im Gerinne.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welches folgenden Inhalt hat:
"1) Kann hinsichtlich der Beseitigung der Abwässer von der Liegenschaft der Mitbeteiligten und K. von einem ordnungsgemäßen Senkgrubenbetrieb gesprochen werden?
Auf Grund der Aktenlage (insbes. der vorliegenden Bauakten) kann davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei allen drei Anwesen entsprechende Senkgrubenvolumina vorhanden sind, entsprechende Dichtheitsatteste vorliegen und auch alle Schmutzwässer in die Senkgruben eingeleitet werden. Ob diese Senkgruben nun auch ordnungsgemäß betrieben werden (ordnungsgemäße Entsorgung der Senkgrubeninhalte) kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Es liegen aber auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor.
Für die fachliche Beurteilung des gegenst. Falles ist jedoch nicht nur der gegenwärtige Stand der Abwasserbeseitigung bei den genannten Anwesen wesentlich, sondern vor allem die lang andauernde Situation vor der jüngst durchgeführten Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlagen der genannten Anwesen.
Bis zu den im Jahre 2001 im Zuge der gegenst. Verfahren durchgeführten Erhebungen waren jedoch im Wesentlichen folgende Missstände festzustellen:
Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten:
Entgegen der baurechtlichen Bewilligung aus 1975 (Senkgrube) wurde das nur mechanisch vorgereinigte (Dreikammer-Faulanlage) häusliche Abwasser in das Vorflutgerinne abgeleitet.
Anwesen des Erstmitbeteiligten:
Entgegen der baurechtlichen Bewilligung aus 1973 (Grauwässer:
Seifenabscheider, Versickerung auf Eigengrund; Fäkalabwässer:
Senkgrube) wurde das nur mechanisch gereinigte (Dreikammer-Faulanlage) Abwasser in das Vorflutgerinne abgeleitet.
Anwesen K.: ... .
Insgesamt kann für den Zeitraum bis zu den ersten Erhebungen im Jahr 2001 nicht von einem ordnungsgemäßen Senkgrubenbetrieb bei den Anwesen der Mitbeteiligten und K. gesprochen werden.
2) Ist mit vertretbarem Aufwand feststellbar, ob auf Grund der Ableitung der häuslichen Abwässer von den Liegenschaften der Mitbeteiligten und K. in den Teich der Beschwerdeführer eine nachhaltige, d. h. noch heute feststellbare Verschmutzung des Teiches nachweisbar ist?
Die Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer (übermäßiges Wachstum von Wasserpflanzen und Algen) sowie die Verschlammung wurde von den Gutachtern bzw. den bei div. Erhebungen Beteiligten übereinstimmend festgestellt und ist auch noch heute im Teich vorhanden.
Als praktisch ausschließliche und auslösende Ursache für dieses Wasserpflanzenwachstum und die Verschlammung im Teich konnte lt. den Akten keine andere plausible Erklärung gefunden werden als die jahrelange Einleitung von in Dreikammer-Faulanlagen bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern von Oberliegern in das gegenst. Vorflutgerinne, welches den Teich der Beschwerdeführer speist.
Weiterführende Schlammuntersuchungen wie im Gutachten von H vom 9.2.2003 angeregt (z.B. div. Untersuchungen an Gefrierkernen, die aus dem Sediment entnommen werden und zwar: Bor und gelöster Phosphor im Porenwasser bzw. Gesamtphosphor und organischer Phosphor sowie Korngrößenverteilungen in den einzelnen Schichten des Sediments) bringen keinen für das Verfahren zwingend notwendigen Kenntniszugewinn. Die Ursache für die Teicheutrophierung und -verschlammung ist auch ohne diese Untersuchungen eindeutig den Abwassereinleitungen zuzuordnen. Eine anteilsmäßige Aufteilung unter den Abwassereinleitern kann auch mit diesen zusätzlichen Sedimentuntersuchungen nicht vorgenommen werden und würden daher einen unvertretbaren Aufwand darstellen. Zur Quantifizierung der Anteile muss auf die EW - bezogene Aufteilung zurückgegriffen werden.
3) Lassen sich auf Grund der Aktenlage die Ableitungen von den Liegenschaften der Mitbeteiligten und K. quantifizieren ?
Hiezu kann auf das Gutachten von Dr. H vom 9.2.2003 verwiesen werden, dem diesbezüglich auch aus fachlicher Sicht zugestimmt wird.
In diesem Gutachten wird die Aufteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Teiches nach den jeweiligen Einwohnerwerten vorgenommen, wobei das Anwesen K. nicht in die Aufteilungsrechnung miteinbezogen wird, da hier keine dauernde Einleitung festgestellt wurde. Der geringe o.a. Anteil von abgeschwemmten Grauwässern tritt zudem nur bei hohen Wasserführungen im Vorflutgerinne auf, sodass nur eine kurze Aufenthaltszeit dieser Nährstoffe im Teich gegeben ist und die Nährstoffe daher nicht für die Eutrophierung im Teich zur Verfügung stehen.
Die Aufteilung der Abwassereinwirkung erfolgt daher nur zwischen den Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten (2 EW wochentags und 3 EW am Wochenende) und des Erstmitbeteiligten (3 EW wochentags und 5 EW am Wochenende) und beträgt 39% zu 61%.
Die Aufteilung nach diesem Kriterium erscheint deshalb als fachlich zutreffend, da bei beiden Anwesen das gleiche (zwar unzureichende) Reinigungssystem (Dreikammer-Faulanlage) in Verwendung stand.
4) Wenn sich die Ableitungen quantifizieren lassen: Ist eine Beseitigung der Verschmutzung aus dem Teich, d.h. Entnahme und Abtransport des verschmutzten Sedimentes im Sinne des Gewässerschutzes oder der natürliche Zersetzungsprozess im Teich umweltverträglicher?
Auch bei stark eingeschränkter Nutzung des Teiches auf Grund der starken Eutrophierung und Verschlammung (baden; extensive fischereiliche Nutzung; oder auch vorsichtige Entfernung der Verkrautung etc.) ist ein Aufwirbeln des Schlammes und ein teilweiser Weitertransport in das weiterführende Gerinne unvermeidlich. Dieser Schlammaustrag ist jedenfalls nachteilig für die Gewässergüte dieser nachfolgenden Gerinnestrecke und beeinträchtigt den Lebensraum der natürlich angesiedelten Wasserorganismen.
Aus diesem Grund ist eine Entnahme und ein Abtransport des sedimentierten Schlammes dem natürlichen Zersetzungsprozess vorzuziehen.
Abgesehen davon wäre bei einer Belassung des Schlammes mit seinem Nährstoffgehalt noch mit einem (ev. jahre)langen Pflanzenwachstum im Teich (wenn auch jetzt keine Abwassereinleitungen mehr erfolgen) zu rechnen.
Neben dem Gewässerschutzaspekt ist auch zu beachten, dass eine Belassung des Schlammes im Teich die Beeinträchtigung des best. Wasserrechtes der Beschwerdeführer entsprechend verlängern würde.
Bei der Räumung des Teiches ist jedoch Sorge zu tragen, dass im Zuge der Arbeiten kein Schlamm in das weiterführende Gerinne gelangt. Hiezu ist für das Gerinne eine entsprechende Umgehung des Teiches vorzusehen wobei auch die erforderlichen Vorkehrungen für höhere Wasserführungen bei Niederschlägen (HW) zu treffen sind.
5) Ist es fachlich möglich, eine allfällige Eutrophierung des Teiches der Ableitung der häuslichen Abwässer oder anderen Ursachen (z.B. natürlicher Eintrag von biogenem Material wie Laub, Pollen etc.) zuzuordnen und zu quantifizieren?
Die auf natürlichem Weg in den Teich eingetragene Biomasse bzw. die darin enthaltenen Nährstoffe (z.B. durch Laubfall, Pollen, Erosion etc.) ist gegenüber dem ständigen Eintrag von nur mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern von rd. 6 EW vernachlässigbar und zwar aus folgenden Gründen:
In der Umgebung des Gerinnes ist laut Aktenlage überwiegend Nadelgehölz vorhanden.
Der Eintrag von Pollen ist sowohl von der Menge her als auch vom zeitlichen Anfall sehr gering, die daraus resultierende Fracht ist daher ebenfalls vernachlässigbar.
Aus den vorliegenden Untersuchungsberichten ergibt sich, dass die Gerinnesohle vorwiegend aus sandigem Material besteht, sodass die Biomasse dieser Herkunft ebenfalls nicht ins Gewicht fällt.
Zur Unterstreichung dieser Einschätzung wird angeführt, dass Teiche in diesem Gebiet im Allgemeinen auch nicht zur Verkrautung neigen, wenn nicht künstlich Nährstoffe zugeführt werden.
Vor allem ist aber das Faktum anzuführen, dass sich die Gewässergüte nach Einstellung der Abwassereinleitungen wieder auf die saprobiologische Güteklasse II verbessert hat.Vor allem ist aber das Faktum anzuführen, dass sich die Gewässergüte nach Einstellung der Abwassereinleitungen wieder auf die saprobiologische Güteklasse römisch zwei verbessert hat.
Hier fügt sich auch das Ergebnis der Terrachem Untersuchung ein, wonach die NH4-N - Konzentration (Ammonium Stickstoff) beim Teichzulauf vom Juni 2001 bis zum Juli 2002 von 0,55 mg/I auf 0,07 mg/I zurückgegangen ist.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Hauptursache für die Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer den Abwassereinleitungen in das Vorflutgerinne zuzuordnen ist und der Anteil anderer Verursacher (Laub, Pollen, Erosion etc.) als vernachlässigbar eingeschätzt werden kann.
Eine Eutrophierung und Verschlammung des Teiches ist daher
ohne die Abwassereinleitungen nicht zu erwarten.
..."
In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten auch den
mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis gebracht.
Mit Schriftsätzen vom 19. und 31. August 2003 wandte sich der Erstmitbeteiligte an die belangte Behörde, wies auf den "ordnungsgemäßen Betrieb" der Dreikammer-Faulanlage und auf das Gutachten der Amtssachverständigen des LH hin, wonach eine "Abschätzung über das Ausmaß der Einwirkung (geringfügig oder nicht) zum Zeitpunkt der ehemaligen Abwassereinleitungen nicht erfolgen könne".
Die Zweit- und Drittmitbeteiligten wandten sich mit Schreiben vom 28. August 2003 an die belangte Behörde und sprachen sich ebenfalls gegen den Inhalt des Gutachtens des von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen aus. Sie meinten, wenn der LH und dessen Sachverständige davon ausgingen, dass das Verhältnis der getätigten Einleitungen im Verhältnis zu anderen Ursachen überhaupt nicht festzustellen sei, dann könne es nicht angehen, dass einige Zeit später ein anderer Sachverständiger diese Einleitungen plötzlich als einzige und ausschließliche Ursache für die Verschmutzung des Teiches ansehe. Darüber hinaus hätten die Eigentümer der Teichanlage diesem sicherlich nicht die erforderliche Pflege angedeihen lassen. Darin liege zumindest eine Mitverursachung der Verschmutzungsphänomene der Teichanlage.
Die belangte Behörde führte am 20. Oktober 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, ohne diese allerdings durch eine Verhandlungsschrift zu dokumentieren. Der Amtssachverständige erhob in weiterer Folge am 28. Oktober 2003 im Rahmen eines (weiteren) Lokalaugenscheines einen zusätzlichen Befund.
Auf dieser Grundlage erstattete er folgendes Ergänzungsgutachten vom 13. November 2003:
"Aufgrund des im Zuge der Berufungsverhandlung am 20.10.03 durchgeführten Lokalaugenscheines sowie der am 28.10.03 durchgeführten Befundaufnahme wird die Stellungnahme vom 24.7.2003 wie folgt ergänzt:
Zum Lokalaugenschein vom 20.10.03:
Am Verhandlungstag wurde der Teich der Beschwerdeführer weitgehend gefüllt vorgefunden, es konnte jedoch kaum Zulauf (auf Grund der langen Trockenheit) und kein Ablauf festgestellt werden. Die Wasseroberfläche war reichlich mit Laub und Nadeln bedeckt. Algen und Makrophyten waren nicht sichtbar. Eine im Einlaufbereich entnommene Schlammprobe zeigte die typischen anaeroben Verhältnisse (schwarz, fauliger Geruch).
Am Grundstück wurde auch die bestehende Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführer besichtigt, deren Ablauf- und Leckanzeigeleitung bis in das weiterführende Gerinne unterhalb des Dammes geführt werden. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Funktion der Kläranlage wurde vorgewiesen.
Bei der Besichtigung des Zulaufgerinnes wurden folgende Sachverhalte festgestellt:
Das Gerinne ist im Waldbereich (Nadelwald) durch eine aus S