TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/7 2004/07/0052

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 litc;
WRG 1959 §30;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2;
WRG 1959 §33g Abs1 idF 1993/185;
WRG 1959 §33g Abs1;
WRG 1959 §33g idF 1999/I/155;
WRGNov 1990;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde

I. (hg. Zl. 2004/07/0052) 1. des GZ in L, 2. der BM und

3. des HM, beide in H, alle vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen an der Thaya, Hamernikgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24. Februar 2004, Zl. 514.443/16-I 5/03, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. PS und

2. RSP, beide in R 44, H, beide vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9),

sowie

II. (hg. Zl. 2004/07/0056) 1. des Dr. PS und 2. der RS-P, beide in H, beide vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10/9, gegen den eben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 24. Februar 2004 (mitbeteiligte Parteien: 1. GZ in L, 2. BM und 3. HM, beide in H, alle vertreten durch Dr. Mario Noe-Nordberg, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen an der Thaya, Hamernikgasse), zu Recht erkannt:

Spruch

1.

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführer zu 2004/07/0052 haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

              3.       Die Beschwerdeführer zu 2004/07/0056 haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zusätzlich zur folgenden Darstellung des Sachverhaltes auf diejenige im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/07/0178, verwiesen.

Wie dort näher ausgeführt wird, stellten die Ehegatten S (in weiterer Folge der leichteren Verständlichkeit halber in der Sachverhaltsdarstellung als Beschwerdeführer, später auch als Teichbesitzer bezeichnet) anlässlich einer im Jänner 2001 erfolgten akuten Verschmutzung ihres Teiches auf Grundstück Nr. 244/5 KG R am 4. April 2001 einen Antrag an die Wasserrechtsbehörde erster Instanz, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959 gegen die Verursacher, darunter nach Ansicht der Beschwerdeführer auch GZ, B und HM (in weiterer Folge der leichteren Verständlichkeit halber in der Sachverhaltsdarstellung als mitbeteiligte Parteien, später auch als Oberlieger bezeichnet), vorzugehen.

Die BH führte bei allen Oberliegern der Teichanlage der Beschwerdeführer, darunter auch den mitbeteiligten Parteien, am 5. April 2001 mündliche Verhandlungen durch, in deren Zuge Aufforderungen zur Verbesserung bzw. zur Änderung der dort bestehenden, wasserrechtlich nicht bewilligten Abwasserreinigungsanlagen ergingen.

Mit Bescheiden vom 20. Juni 2001 wies die Bezirkshauptmannschaft G (BH) jeweils den Antrag der Beschwerdeführer, soweit er auf die Vornahme von Maßnahmen nach § 138 WRG 1959 "bei den jeweiligen Anwesen" gerichtet war, ab. Dies wurde damit begründet, dass dort die eigenmächtigen Neuerungen in allen Fällen ohnehin bereits beseitigt seien. Bei der Anlage Z., des Erstmitbeteiligten, liege überdies eine durch § 33g Abs. 1 WRG 1959 begünstigte Anlage vor.

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in welcher sie darauf hinwiesen, dass ihr Antrag vom 4. April 2001 zwei Teile gehabt habe. Betreffe der auf ein Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gerichtete Antragsteil die Beseitigung des aktuell gegebenen Zustands, soweit dieser eine eigenmächtige Neuerung darstelle, so betreffe der Antragsteil, der sich auf § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 stütze, die Vergangenheit und die Folgen aus einer in der Vergangenheit bestandenen eigenmächtigen Neuerung, nämlich des entstandenen Missstandes bei ihrem Teich. Darauf sei in den Bescheiden der BH überhaupt nicht eingegangen worden.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) wies die Berufung - soweit sie sich auf die Verschmutzung des Gewässers durch die Ableitung von Abwasser aus dem Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten bezog - als unzulässig zurück (Bescheid vom 30. August 2001), weil die Behörde erster Instanz über diesen Teil des Antrags der Beschwerdeführer nicht entschieden hätte.

Mit Bescheid des LH vom 30. Oktober 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen bei der Anlage des Erstmitbeteiligten abgewiesen, weil keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorliege; hinsichtlich des Antragsteiles, der sich auf die Behebung der durch die Wasserverunreinigung verursachten Missstände beim Teich der Beschwerdeführer bezog, wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen, weil die Behörde erster Instanz darüber nicht entschieden habe. Hinsichtlich des letztgenannten Bescheides wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/07/0178, verwiesen.

Die BH blieb in weiterer Folge untätig.

Daraufhin brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. November 2001 beim LH einen Devolutionsantrag zur Entscheidung über den zweiten Teil ihres Antrages vom 4. April 2001 ein.

Der LH führte in weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen die Amtssachverständigen für Biologie und Abwassertechnik Gutachten vom 15. März 2002 erstellten. Demnach könne nur ein hygienischer Untersuchungsbefund (des Teichsedimentes/oder des Teichwassers) einen Missstand aus früheren Abwassereinleitungen belegen. Da weder das Ausmaß der Abwasserbelastung und der Schlammmenge aus den Abwassereinleitungen am Teichzulauf bekannt noch die Rahmenbedingungen klar seien, könne eine Abschätzung über das Ausmaß der Einwirkung (geringfügig oder nicht) zum Zeitpunkt der ehemaligen Abwassereinleitungen nicht erfolgen. Die Sedimentationserscheinungen im Teich wären auch unabhängig von den Abwassereinleitungen entstanden. Wie hoch davon der Sedimentsteil sei, welcher auf Abwassereinleitungen bzw. die dadurch gesteigerte Primärproduktion zurückzuführen sei, könne nicht abgeschätzt werden. Eine Zuordnung zu einem bestimmten Verursacher aus den Abwasseremittenten könne daher nicht erfolgen.

Bereits zuvor hatten die Beschwerdeführer ein Gutachten von Dipl. Ing. UG vom Dezember 2001 vorgelegt, aus welchem sich zusammenfassend ergibt, dass eine nur unvollständige Beweissicherung vorliege. Insbesondere sei der Ausgangszustand immissionsseitig nicht ausreichend erhoben worden, um nachträglich eine schlüssige Feststellung bezüglich der Verursacher der Beeinträchtigung der Teichanlage zu treffen. Ein Vergleich der Ergebnisse der aktuellen biologischen Gütebewertung des Teichzuflusses weise auf eine seit Juni 2001 eingetretene Verbesserung um ca. eine halbe Güteklasse nach Sanierung der Abwasserentsorgung im Einzugsgebiet hin (Güteklasse II im Dezember 2001). Beide Untersuchungen stellten jedoch nicht den schlechtest möglichen Zustand in Abhängigkeit von der jeweiligen Einleitersituation dar. Schließlich sei laut dem Amtssachverständigen für Gewässerbiologie bezüglich der stattgefundenen Einleitung von ungenügend gereinigten Abwässern festzuhalten, dass ein über das natürliche Maß erhöhter Näherstoffeintrag in die Teichanlage gelangt sei. Da stehende Gewässer im Vergleich zu Fließgewässern extrem sensibel auf den Eintrag anorganischer Nährstoffe reagierten, wären die ehemaligen Einleiter in die Oberliegerstrecke zumindest Mitverursacher der zunehmenden Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2004 nahmen die Beschwerdeführer zu den Gutachten der Amtssachverständigen Stellung und legten eine Stellungnahme von Univ. Ass. Dipl.Ing. Dr. RP vom 21. März 2002 vor, wonach es plausibel erscheine, dass die bis vor relativ kurzer Zeit bestehenden Abwassereinleitungen im Oberlauf des Gewässers eine maßgebliche Gewässerbelastung verursacht hätten, die keinen stabilen Betrieb des Teiches zulasse bzw. zugelassen habe.

Der Amtssachverständige für Umwelthygiene gab in einem Gutachten vom 13. Juni 2002 an, dass es keine Untersuchungen in hygienischer Hinsicht gebe, die (mehr als 8 Monate nach Einstellung der Abwassereinleitung in den Teich) die Beurteilung ermöglichte, ob und in welchem Umfang die Abwassereinleitungen jetzt noch bestehende Missstände beim Teich verursacht hätten.

Die Amtssachverständigen für Biologie und Abwassertechnik erstatteten ein Ergänzungsgutachten vom 20. August 2002, in welchem sie hinsichtlich der beiden vorgelegten Privatgutachten meinten, daraus seien keine neuen Erkenntnisse ableitbar und sie ließen auch keinen Rückschluss bzw. Aussage über die tatsächliche Beeinträchtigung des Teiches infolge der ehemaligen Einleitungen der ungenügend gereinigten Abwässer zu.

Nachdem die Beschwerdeführer auch dazu eine Stellungnahme vom 20. Oktober 2002 erstattet hatten, wies der LH mit Bescheid vom 14. November 2002 den Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 insoweit als unbegründet ab, als dieser Antrag auf Beseitigung jener Missstände bei ihrem Teich, welche durch konsenslose Abwassereinleitungen von den Liegenschaften u.a. der Mitbeteiligten hervorgerufen wurden, gerichtet war.

Gegen den Bescheid des LH vom 14. November 2002 erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie sich gegen den Inhalt der Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen wandten (wird näher ausgeführt). Sie machten weiter geltend, die Möglichkeit hinreichend genauer Feststellungen bestehe nach wie vor, Schlüsse auf die Einwirkungen im Teich seien nach wie vor möglich. Auch das von ihnen beigeschaffte Gutachten Dipl. Ing. Dris. P zeige einen Weg zur Berechnung der Einwirkungen und darüber hinaus zur Berechnung der Aufteilung auf die drei Verursacher auf. Die Behauptung der Behörde, außer Stande zu sein, den Sachverhalt zu ermitteln, sei demnach unzutreffend und könne nicht zum Vorwand genommen werden, dem klaren gesetzlichen Auftrag des § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 nicht nachzukommen.

Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2003 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen; mit Schriftsatz vom 16. März 2003 legten sie das Gutachten des Dr. JH, Ingenieurkonsulent für Biologie, vom 9. Februar 2003 vor. Aus diesem Gutachten geht zusammenfassend hervor, dass die direkten Abwassereinleitungen aus den Anwesen der Mitbeteiligten geeignet gewesen seien, die Gewässergüte des Vorfluters massiv negativ zu beeinflussen. Die Abwasseranlagen seien widerrechtlich errichtet worden. Nachweise über den ordnungsgemäßen Betrieb und die Instandhaltung fehlten bei den Zweit- und Drittmitbeteiligten, beim Erstmitbeteiligten sei die Anlage nachweislich nicht in Stand gehalten worden, sondern hätte bis zum Ende April 2001 Mängel aufgewiesen, die eine Verringerung der Rückhaltewirkung verursacht hätten. Eine quantitative Abschätzung der in den Bach eingeleiteten Belastung sei anhand der bekannten Einwohnerzahl und mit in Regelwerken und Leitlinien verzeichneten empirischen Kennwerten zu Abwasseranfall und Abbauleistung der verwendeten Anlagen möglich, desgleichen eine Aufgliederung des jeweiligen Anteils der Direkteinleiter an den Schmutzfrachten im Gerinne.

Die belangte Behörde holte ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein, welches folgenden Inhalt hat:

"1) Kann hinsichtlich der Beseitigung der Abwässer von der Liegenschaft der Mitbeteiligten und K. von einem ordnungsgemäßen Senkgrubenbetrieb gesprochen werden?

Auf Grund der Aktenlage (insbes. der vorliegenden Bauakten) kann davon ausgegangen werden, dass nunmehr bei allen drei Anwesen entsprechende Senkgrubenvolumina vorhanden sind, entsprechende Dichtheitsatteste vorliegen und auch alle Schmutzwässer in die Senkgruben eingeleitet werden. Ob diese Senkgruben nun auch ordnungsgemäß betrieben werden (ordnungsgemäße Entsorgung der Senkgrubeninhalte) kann den vorliegenden Unterlagen nicht entnommen werden. Es liegen aber auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte vor.

Für die fachliche Beurteilung des gegenst. Falles ist jedoch nicht nur der gegenwärtige Stand der Abwasserbeseitigung bei den genannten Anwesen wesentlich, sondern vor allem die lang andauernde Situation vor der jüngst durchgeführten Sanierung der Abwasserbeseitigungsanlagen der genannten Anwesen.

Bis zu den im Jahre 2001 im Zuge der gegenst. Verfahren durchgeführten Erhebungen waren jedoch im Wesentlichen folgende Missstände festzustellen:

Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten:

Entgegen der baurechtlichen Bewilligung aus 1975 (Senkgrube) wurde das nur mechanisch vorgereinigte (Dreikammer-Faulanlage) häusliche Abwasser in das Vorflutgerinne abgeleitet.

Anwesen des Erstmitbeteiligten:

Entgegen der baurechtlichen Bewilligung aus 1973 (Grauwässer:

Seifenabscheider, Versickerung auf Eigengrund; Fäkalabwässer:

Senkgrube) wurde das nur mechanisch gereinigte (Dreikammer-Faulanlage) Abwasser in das Vorflutgerinne abgeleitet.

Anwesen K.: ... .

Insgesamt kann für den Zeitraum bis zu den ersten Erhebungen im Jahr 2001 nicht von einem ordnungsgemäßen Senkgrubenbetrieb bei den Anwesen der Mitbeteiligten und K. gesprochen werden.

2) Ist mit vertretbarem Aufwand feststellbar, ob auf Grund der Ableitung der häuslichen Abwässer von den Liegenschaften der Mitbeteiligten und K. in den Teich der Beschwerdeführer eine nachhaltige, d. h. noch heute feststellbare Verschmutzung des Teiches nachweisbar ist?

Die Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer (übermäßiges Wachstum von Wasserpflanzen und Algen) sowie die Verschlammung wurde von den Gutachtern bzw. den bei div. Erhebungen Beteiligten übereinstimmend festgestellt und ist auch noch heute im Teich vorhanden.

Als praktisch ausschließliche und auslösende Ursache für dieses Wasserpflanzenwachstum und die Verschlammung im Teich konnte lt. den Akten keine andere plausible Erklärung gefunden werden als die jahrelange Einleitung von in Dreikammer-Faulanlagen bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern von Oberliegern in das gegenst. Vorflutgerinne, welches den Teich der Beschwerdeführer speist.

Weiterführende Schlammuntersuchungen wie im Gutachten von H vom 9.2.2003 angeregt (z.B. div. Untersuchungen an Gefrierkernen, die aus dem Sediment entnommen werden und zwar: Bor und gelöster Phosphor im Porenwasser bzw. Gesamtphosphor und organischer Phosphor sowie Korngrößenverteilungen in den einzelnen Schichten des Sediments) bringen keinen für das Verfahren zwingend notwendigen Kenntniszugewinn. Die Ursache für die Teicheutrophierung und -verschlammung ist auch ohne diese Untersuchungen eindeutig den Abwassereinleitungen zuzuordnen. Eine anteilsmäßige Aufteilung unter den Abwassereinleitern kann auch mit diesen zusätzlichen Sedimentuntersuchungen nicht vorgenommen werden und würden daher einen unvertretbaren Aufwand darstellen. Zur Quantifizierung der Anteile muss auf die EW - bezogene Aufteilung zurückgegriffen werden.

3) Lassen sich auf Grund der Aktenlage die Ableitungen von den Liegenschaften der Mitbeteiligten und K. quantifizieren ?

Hiezu kann auf das Gutachten von Dr. H vom 9.2.2003 verwiesen werden, dem diesbezüglich auch aus fachlicher Sicht zugestimmt wird.

In diesem Gutachten wird die Aufteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Teiches nach den jeweiligen Einwohnerwerten vorgenommen, wobei das Anwesen K. nicht in die Aufteilungsrechnung miteinbezogen wird, da hier keine dauernde Einleitung festgestellt wurde. Der geringe o.a. Anteil von abgeschwemmten Grauwässern tritt zudem nur bei hohen Wasserführungen im Vorflutgerinne auf, sodass nur eine kurze Aufenthaltszeit dieser Nährstoffe im Teich gegeben ist und die Nährstoffe daher nicht für die Eutrophierung im Teich zur Verfügung stehen.

Die Aufteilung der Abwassereinwirkung erfolgt daher nur zwischen den Anwesen der Zweit- und Drittmitbeteiligten (2 EW wochentags und 3 EW am Wochenende) und des Erstmitbeteiligten (3 EW wochentags und 5 EW am Wochenende) und beträgt 39% zu 61%.

Die Aufteilung nach diesem Kriterium erscheint deshalb als fachlich zutreffend, da bei beiden Anwesen das gleiche (zwar unzureichende) Reinigungssystem (Dreikammer-Faulanlage) in Verwendung stand.

4) Wenn sich die Ableitungen quantifizieren lassen: Ist eine Beseitigung der Verschmutzung aus dem Teich, d.h. Entnahme und Abtransport des verschmutzten Sedimentes im Sinne des Gewässerschutzes oder der natürliche Zersetzungsprozess im Teich umweltverträglicher?

Auch bei stark eingeschränkter Nutzung des Teiches auf Grund der starken Eutrophierung und Verschlammung (baden; extensive fischereiliche Nutzung; oder auch vorsichtige Entfernung der Verkrautung etc.) ist ein Aufwirbeln des Schlammes und ein teilweiser Weitertransport in das weiterführende Gerinne unvermeidlich. Dieser Schlammaustrag ist jedenfalls nachteilig für die Gewässergüte dieser nachfolgenden Gerinnestrecke und beeinträchtigt den Lebensraum der natürlich angesiedelten Wasserorganismen.

Aus diesem Grund ist eine Entnahme und ein Abtransport des sedimentierten Schlammes dem natürlichen Zersetzungsprozess vorzuziehen.

Abgesehen davon wäre bei einer Belassung des Schlammes mit seinem Nährstoffgehalt noch mit einem (ev. jahre)langen Pflanzenwachstum im Teich (wenn auch jetzt keine Abwassereinleitungen mehr erfolgen) zu rechnen.

Neben dem Gewässerschutzaspekt ist auch zu beachten, dass eine Belassung des Schlammes im Teich die Beeinträchtigung des best. Wasserrechtes der Beschwerdeführer entsprechend verlängern würde.

Bei der Räumung des Teiches ist jedoch Sorge zu tragen, dass im Zuge der Arbeiten kein Schlamm in das weiterführende Gerinne gelangt. Hiezu ist für das Gerinne eine entsprechende Umgehung des Teiches vorzusehen wobei auch die erforderlichen Vorkehrungen für höhere Wasserführungen bei Niederschlägen (HW) zu treffen sind.

5) Ist es fachlich möglich, eine allfällige Eutrophierung des Teiches der Ableitung der häuslichen Abwässer oder anderen Ursachen (z.B. natürlicher Eintrag von biogenem Material wie Laub, Pollen etc.) zuzuordnen und zu quantifizieren?

Die auf natürlichem Weg in den Teich eingetragene Biomasse bzw. die darin enthaltenen Nährstoffe (z.B. durch Laubfall, Pollen, Erosion etc.) ist gegenüber dem ständigen Eintrag von nur mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern von rd. 6 EW vernachlässigbar und zwar aus folgenden Gründen:

In der Umgebung des Gerinnes ist laut Aktenlage überwiegend Nadelgehölz vorhanden.

Der Eintrag von Pollen ist sowohl von der Menge her als auch vom zeitlichen Anfall sehr gering, die daraus resultierende Fracht ist daher ebenfalls vernachlässigbar.

Aus den vorliegenden Untersuchungsberichten ergibt sich, dass die Gerinnesohle vorwiegend aus sandigem Material besteht, sodass die Biomasse dieser Herkunft ebenfalls nicht ins Gewicht fällt.

Zur Unterstreichung dieser Einschätzung wird angeführt, dass Teiche in diesem Gebiet im Allgemeinen auch nicht zur Verkrautung neigen, wenn nicht künstlich Nährstoffe zugeführt werden.

Vor allem ist aber das Faktum anzuführen, dass sich die Gewässergüte nach Einstellung der Abwassereinleitungen wieder auf die saprobiologische Güteklasse II verbessert hat.

Hier fügt sich auch das Ergebnis der Terrachem Untersuchung ein, wonach die NH4-N - Konzentration (Ammonium Stickstoff) beim Teichzulauf vom Juni 2001 bis zum Juli 2002 von 0,55 mg/I auf 0,07 mg/I zurückgegangen ist.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Hauptursache für die Eutrophierung des Teiches der Beschwerdeführer den Abwassereinleitungen in das Vorflutgerinne zuzuordnen ist und der Anteil anderer Verursacher (Laub, Pollen, Erosion etc.) als vernachlässigbar eingeschätzt werden kann.

Eine Eutrophierung und Verschlammung des Teiches ist daher

ohne die Abwassereinleitungen nicht zu erwarten.

..."

In Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Gutachten auch den

mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis gebracht.

Mit Schriftsätzen vom 19. und 31. August 2003 wandte sich der Erstmitbeteiligte an die belangte Behörde, wies auf den "ordnungsgemäßen Betrieb" der Dreikammer-Faulanlage und auf das Gutachten der Amtssachverständigen des LH hin, wonach eine "Abschätzung über das Ausmaß der Einwirkung (geringfügig oder nicht) zum Zeitpunkt der ehemaligen Abwassereinleitungen nicht erfolgen könne".

Die Zweit- und Drittmitbeteiligten wandten sich mit Schreiben vom 28. August 2003 an die belangte Behörde und sprachen sich ebenfalls gegen den Inhalt des Gutachtens des von der Behörde beigezogenen Amtssachverständigen aus. Sie meinten, wenn der LH und dessen Sachverständige davon ausgingen, dass das Verhältnis der getätigten Einleitungen im Verhältnis zu anderen Ursachen überhaupt nicht festzustellen sei, dann könne es nicht angehen, dass einige Zeit später ein anderer Sachverständiger diese Einleitungen plötzlich als einzige und ausschließliche Ursache für die Verschmutzung des Teiches ansehe. Darüber hinaus hätten die Eigentümer der Teichanlage diesem sicherlich nicht die erforderliche Pflege angedeihen lassen. Darin liege zumindest eine Mitverursachung der Verschmutzungsphänomene der Teichanlage.

Die belangte Behörde führte am 20. Oktober 2003 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, ohne diese allerdings durch eine Verhandlungsschrift zu dokumentieren. Der Amtssachverständige erhob in weiterer Folge am 28. Oktober 2003 im Rahmen eines (weiteren) Lokalaugenscheines einen zusätzlichen Befund.

Auf dieser Grundlage erstattete er folgendes Ergänzungsgutachten vom 13. November 2003:

"Aufgrund des im Zuge der Berufungsverhandlung am 20.10.03 durchgeführten Lokalaugenscheines sowie der am 28.10.03 durchgeführten Befundaufnahme wird die Stellungnahme vom 24.7.2003 wie folgt ergänzt:

Zum Lokalaugenschein vom 20.10.03:

Am Verhandlungstag wurde der Teich der Beschwerdeführer weitgehend gefüllt vorgefunden, es konnte jedoch kaum Zulauf (auf Grund der langen Trockenheit) und kein Ablauf festgestellt werden. Die Wasseroberfläche war reichlich mit Laub und Nadeln bedeckt. Algen und Makrophyten waren nicht sichtbar. Eine im Einlaufbereich entnommene Schlammprobe zeigte die typischen anaeroben Verhältnisse (schwarz, fauliger Geruch).

Am Grundstück wurde auch die bestehende Pflanzenkläranlage der Beschwerdeführer besichtigt, deren Ablauf- und Leckanzeigeleitung bis in das weiterführende Gerinne unterhalb des Dammes geführt werden. Eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Funktion der Kläranlage wurde vorgewiesen.

Bei der Besichtigung des Zulaufgerinnes wurden folgende Sachverhalte festgestellt:

Das Gerinne ist im Waldbereich (Nadelwald) durch eine aus Sand bestehende Sohle gekennzeichnet. Eine nur wenige Dezimeter mächtige Humusschichte wurde vom Gerinne erodiert, die Seitenbereiche des Gerinnes sind teilweise unterspült bzw. aufgeweitet. Der angrenzende Waldboden ist mit einer dichten Nadelschicht bedeckt. Die kleine Stauanlage oberhalb des Teiches der Beschwerdeführer ist an einer Stelle durchbrochen, die früher eingestaute Fläche weist eine mehrere Dezimeter mächtige, bereits teilweise bewachsene Schlammschicht auf.

Im Mittelbereich des ca. 300 m langen Gerinnes war teilweise Strauchbewuchs, eine Unterführung der Gemeindestraße mit einer anschließenden kurzen, hart verbauten Strecke sowie ein kleiner Löschteich vorzufinden. Die Abwassereinleitungen der betreffenden Oberlieger sind lt. Aktenlage seit 2001 saniert, es konnten beim LA auch keine Einleitungen festgestellt werden.

Im oberen Einzugsbereich des Gerinnes befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die lt. Angabe der Anrainer nur mit eigenem Wirtschaftsdünger gewässerschonend gedüngt werden. Den Ausgangspunkt des Gerinnes stellt der sog. Himmelteich dar, der jedoch nur bei stärkeren Niederschlägen in das Gerinne entlastet. Dieser Teich enthielt reichlich Wasserpflanzen und soweit festgestellt werden konnte, ebenfalls eine faulige Schlammschicht an der Sohle.

Im Anschluss an die Besichtigung des Zubringergerinnes wurden auch noch zwei weitere Teiche besichtigt und zwar der unmittelbar gerinneabwärts befindliche Teich, der offensichtlich für intensive Fischhaltung ausgerüstet ist (Unterteilungen, Befestigung der Ufer etc.) sowie ein weiterer, jedoch direkt in den R-Bach eingebetteter Teich ohne sichtbare besondere fischereiliche Anlagen, der jedoch ebenfalls deutlich verkrautet war.

Schlussfolgerung:

Insbesondere aus den Gegebenheiten direkt am Teich der Beschwerdeführer (Laub und Nadeleintrag der an der Wasseroberfläche sichtbar war) bzw. im unmittelbar oberhalb des Teiches anschließenden Bereich des Zubringers (Sohl- und Seitenerosion von Sand und Humus, Einschwemmung von Fichtennadeln insbes. bei höherer Wasserführung bzw. bei stärkeren Niederschlägen) ist auch von einem gewissen natürlichen Materialeintrag in den Teich auszugehen, der nicht den Abwassereinleitungen durch die Oberlieger zuzuordnen ist.

Hier muss vom ursprünglichen, lediglich auf Grund des Aktenstudiums gewonnenen Standpunkt, wonach der Aufbau des Schlammvolumens an der Teichsohle ausschließlich auf die Abwassereinleitungen zurückzuführen ist, abgegangen werden. Welchen Anteil dieser natürliche Eintrag in den Teich am Gesamtvolumen des Schlammes ausmacht, sollte im Zuge weiterer Befundaufnahmen am Teich zu ermitteln versucht werden.

Zur Befundaufnahme am 28.10.03:

Zur leichteren Feststellung des Schlammvolumens wurde in den Tagen vor der Befundaufnahme der Teich so weit abgelassen, dass im tiefen Bereich eine Wassertiefe von rd. 80 - 100 cm verblieb. Das bewirkte, dass im Einlaufbereich die Oberfläche der Schlammschichte frei sichtbar wurde. Im übrigen Bereich des Teiches war die Sedimentschichte zwar noch immer wasserbedeckt, jedoch war nun auch hier die Entnahme von Schlammproben möglich, die von der Vertreterin des TB H mittels Plexiglascorern (Durchmesser 7,5 cm) an verschiedenen Stellen des Teiches gezogen wurden. Die Mächtigkeit der Schlammauflage betrug im Einlaufbereich des Teiches ca. 50 cm und im übrigen Bereich im Mittel etwa 20 cm. Eine an der südlichen Teichseite entnommene Probe wies unter dem schwarzen und faulig riechenden Schlamm auch eine etwa 5 cm mächtige helle Sandschichte auf.

Sandige Einträge waren auch im Einlaufbereich flächig verteilt an der Oberfläche der Schlammschichte deutlich sichtbar. Der bei weitem überwiegende Anteil bei den Proben war jedoch der schwarze Schlamm. Im Schlamm waren darüber hinaus noch Fichtennadeln und Blattreste zu erkennen, deren Anteil von der Vertreterin des TB H mit ca. 2 % geschätzt werden (sh. deren Befund und Gutachten vom 31.10.03).

Im Anschluss an die Schlammprobenentnahme wurde vom Unterfertigten eine Ermittlung jener verkleinerten Teichfläche durchgeführt, die von der Schlammablagerung betroffen ist (das war im Einlaufbereich die sichtbare Schlammfläche und im übrigen Bereich die Anschlaglinie des abgesenkten Wasserspiegels).

Die Ermittlung des Flächeninhaltes dieser unregelmäßigen Fläche erfolgte durch Vermessung eines daran entsprechend angepassten Netzwerkes von ungleichseitigen Dreiecken, deren Flächenberechnung mit drei bekannten (mittels Maßband gemessenen) Seitenlängen sehr einfach möglich ist.

Das Ergebnis der Auswertung dieser Aufmaße ergab eine Gesamtfläche (Schlamm-bedeckte Fläche) von 300 m2, wovon dem Einlaufbereich (mit 20 cm bis zu 50 cm - das sind im Mittel 35 cm - Schlammtiefe) rd. 100 m2 und dem übrigen Bereich (mit im Mittel 20 cm Sedimenttiefe) rd. 200 m2 zuzuordnen sind. Aus diesen Messergebnissen lässt sich ein Schlammvolumen von 75 m3 errechnen.

Die detaillierten Vermessungsergebnisse sowie die Berechnungen der Flächen und Volumina liegen beim Unterfertigten auf.

Von den Beschwerdeführern wurden als Bekämpfungsmaßnahme gegen die übermäßige Eutrophierung des Teiches ein Teil der Wasserpflanzen und Algen manuell entnommen und mit Scheibtruhen abtransportiert (lt. Angabe rd. 200 Scheibtruhen, d. s. bei je 50 l Inhalt insgesamt rd. 10 m3 Schlamm), die dem oben ermittelten Schlammvolumen hinzuzurechnen sind (Gesamtschlammvolumen insgesamt rd. 85 m3).

Schlussfolgerungen und Schätzung des Anteiles an natürlichem Eintrag am Gesamtschlammvolumen:

Der natürliche Stoffeintrag in den Teich setzt sich, wie oben festgestellt wurde, aus

-

Laub und Nadeln aus dem unmittelbaren Umfeld des Teiches und des Zulaufgerinnes sowie aus

-

erodiertem Sand und Humus aus der Gerinnesohle bzw. den Gerinneflanken zusammen.

Der Sandeintrag wurde auch von den Beschwerdeführern selbst bestätigt, indem von der Sandräumung im Zuge der Teichsanierung 1994 berichtet wurde. Dieser Eintrag lief unabhängig von den Abwassereinleitungen und läuft auch jetzt ständig weiter.

Der Anteil an Laub und Nadeln wurde von der Vertreterin des TB H mit rd. 2 % angeschätzt. Auch aus der Sicht des Unterfertigten erscheint dieser Wert dem Augenschein nach plausibel (visuelle Untersuchung der Schlammproben; hartfaseriger Anteil des Schlammes gering).

Der Sandanteil kann anhand der gezogenen Schlammproben und der vorgefundenen Verteilung bzw. Ausbreitung mit rd. 150m2 x 0,05m = 7,5m3 berechnet werden. Unter der Annahme, dass auch ca. die selbe Menge Humus aus den Gerinneflanken in den Teich transportiert wurde, beträgt die Gesamtmenge an Sand und Humus zusammen mit dem 2 %igen Anteil an Laub und Nadeln insgesamt ca. 17 m3 natürlich eingetragenes Material was einen Gesamtanteil von rd. 20 % der Gesamtschlammmenge (85 m3) ausmacht.

Es ist davon auszugehen, dass auf Grund des geringen und vor allem sehr langsam verfügbaren Nährstoffinhaltes des natürlichen Eintrages (der Sandanteil beinhaltet praktisch keine Nährstoffe) der von der Teich- und Gerinneumgebung eingeschwemmte Anteil nur als einfaches Schlammvolumen (praktisch ohne Wachstumsdynamik) anzusetzen ist.

Zum Nachweis, dass der über diesen 20 %igen Anteil hinausgehende Schlammanteil den Abwassereinleitungen durch die schon in der ho. Stellungnahme vom 24.7.03 genannten Oberlieger zuzuordnen ist, wird folgende Berechnung der Feststofffrachten bzw. Biomasse vorgenommen, die sich aus den durchschnittlichen Kennzahlen aus der Abwassertechnik ergeben.

Nach mechanischer Vorreinigung häuslichen Abwassers (dies ist bei 3 - Kammerfaulanlagen der Fall) ist von einer spezifischen Feststoffmenge von ca. 30 g FS/EW.d auszugehen.

Daraus ergibt sich bei einer Einleitdauer von ca. 7 Jahren (ab dem Zeitpunkt der Sanierung und Räumung des Teiches in Jahr 1994 bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Abwassereinleitungen im Jahr 2001) und bei insgesamt ca. 5,6 EW eine Feststofffracht von 5,6 EW x 365 x 7 x 30 g FS/EW.d = 429.240 g FS ( 430 kg FS. (Die 5,6 EW ergeben sich durch Berücksichtigung der ständig und vorübergehend anwesenden Einwohner - bei Familie des Erstmitbeteiligten: 3 Personen ständig, 5 Personen an jedem 2.

Wochenende; bei Familie der Zweit- und Drittmitbeteiligten:

2 Personen ständig, 3 Personen an den Wochenenden).

Unter der Annahme von 4 % Trockensubstanzgehalt (40 kg TS / m3 Schlamm) ergibt das ein Schlammvolumen von rd. 11 m3. Unter Zugrundelegung einer spezifischen Phosphormenge von 2,3 g P / E.d im mechanisch gereinigten häuslichen Abwasser ergibt sich insges. eine Phosphorfracht von rd. 5,6 EW x 365 x 7 x 2,3 g P / EW.d = 33 kg P. Eine Umsetzung dieser Nährstofffracht in Biomasse im Verhältnis BSB5 : N : P = 100 : 5 : 1 (Erfahrungswert für häusliches Abwasser) bzw. 80 : 3 : 1 (bei mechanisch gereinigtem Abwasser) ergibt eine Trockenmasse von 2640 kg bzw. 66 m3 Schlamm bei 4 % Trockensubstanzgehalt.

Zusammen mit dem primär aus den Abwasseranlagen eingetragenen Schlamm (rd. 11 m3) ergibt das eine abwasserbürtige Gesamtschlammmenge von 77 m3.

Diese abgeschätzte von den Abwassereinleitungen direkt verursachte sowie über den Umweg der Pflanzen- und Algenproduktion induzierte Schlammmenge fügt sich gut in das durch die übrigen Ermittlungen erhobene Gesamtbild ein.

Zusammenfassend kann also von folgenden Schlamm- bzw. Sedimentmengen ausgegangen werden:

Derzeit im Teich vorgefundene Schlammmenge

ca. 75m3

Durch die BW während der Eutrophierungsphase

 

entfernte Wasserpflanzen- bzw. Algenmasse

ca. 10. m3

Gesamtschlammmenge

ca. 85 m3

 

 

Durch natürlichen Eintrag in den Teich transportierte

 

Schlammmenge

ca. 17 m3

(d.s. ca. 20 % von der Gesamtschlammmenge)

 

 

 

Die von den Oberliegern durch Abwassereinleitung verursachte Schlammmenge beträgt daher

ca. 68 m3

Diese Schlammmenge ist den Oberliegern, Erstmitbeteiligter und Zweit- und Drittmitbeteiligte, im Verhältnis 59 % zu 41 % (die Abänderung des Aufteilungsschlüssels gegenüber der Stellungnahme vom 24.7.2003 erfolgte auf Grund der Angabe der Familie des Erstmitbeteiligten vom 19.8.03, dass die erhöhte Personenzahl am Wochenende nicht ständig gegeben war) zuzuordnen.

Zu den weiteren Fragen der Behörde im Votum ist aus fachlicher Sicht Folgendes festzustellen:

-

Die Durchführung chemischer Analysen ist nicht erforderlich bzw. auch nicht zielführend, da dadurch keine wesentlich genauere Beurteilung zu erwarten ist und lediglich erhebliche Kosten verursacht werden.

-

Zur Beseitigungsfrist ist festzustellen, dass die Räumung des Teiches unverzüglich (mögliche Beschädigung durch Frosteinwirkung auf die Vorsatzmauer des Dammes bei abgesenktem Wasserspiegel im Winter) erfolgen sollte. Andererseits soll aber auch die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Ausbringung des Schlammes auf landwirtschaftliche Flächen zu schneefreien Zeiten gegeben sein. Es wird daher vorgeschlagen, als spätesten Beseitigungstermin den 30. April 2004 zu bestimmen, wobei auf die Frostgefahr hingewiesen werden soll."

Mit Schreiben vom 11. November 2003 legten die Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme des Privatsachverständigen Dr. JH vom 31. Oktober 2003 vor. Gegenstand dieser Stellungnahme ist Befund und Gutachten hinsichtlich der beim Lokalaugenschein vom 28. Oktober 2003 gezogenen Proben des Teichsedimentes. Die Begutachtung der Core-Kerne habe eine Mächtigkeit der Schlammauflage von ca. 15-50 cm ergeben. Der Schlamm sei durchgehend schwarz, faulig und rieche nach Schwefelwasserstoff, ein Hinweis auf sauerstofffreie Verhältnisse im Sediment. An einer Core-Probe, die an der südlichen Teichseite genommen worden sei, habe eine deutliche Schichtung festgestellt werden können. So habe sich im unteren Ende sandiges, helles Substrat und direkt darüber eine ca. 20 cm mächtige Faulschlammschicht befunden. Dieses unterhalb des Faulschlamms befindliche, nicht reduzierte Substrat sei ein Zeiger für die frühere unbelastete Situation in diesem Gewässer. In der Faulschlammauflage befänden sich auch Reste einer Algenblüte, Nadeln und Blattreste. Der Anteil der Nadeln und Blattreste könne auf < 2 % geschätzt werden.

Bei der Begehung des Zubringers hätten keine Indizien für eine erhöhte saprobielle Belastung des Gewässers festgestellt werden können. So seien weder Reduktionszeichen (auch nicht nach Aufwühlen des Substrats) noch Geruch, Schaum etc. wahrgenommen worden; offenbar habe sich das Gewässer nach Beendigung der Abwassereinleitungen weiter erholt und nähere sich wieder dem natürlichen Zustand. Die natürlichen Einträge ließen sich nach den Nadeln und Laubresten mit bis zu etwa 2 % der festgestellten Gesamtbelastung durch Schlammablagerungen abschätzen (wird näher ausgeführt).

Die mitbeteiligten Parteien erstatteten einen Schriftsatz vom 9. Dezember 2003, in dem sie rügten, dass auf das Anwesen der Familie R., welches augenscheinlich unzulässig direkt in den Vorfluter einleite, gar nicht eingegangen worden sei. Sie bestritten ausdrücklich die Richtigkeit des Inhalts aller vorgelegten Privatgutachten, ebenso die Annahme des Amtssachverständigen, es liege ein Gesamtschlammvolumen von rund 85 m3 vor. Sie zogen sowohl die Ergebnisse der durch die Vertreterin des Privatsachverständigen H anlässlich der Befundaufnahme am 28. Oktober 2003 entnommenen Schlammproben in Zweifel als auch das Gutachten dieses Privatsachverständigen vom 31. Oktober 2003.

Sie brachten weiters vor, dass nach wie vor völlig unbegründet davon ausgegangen werde, dass es sich bei den mutmaßlichen Abwassereinleitungen der Mitbeteiligten um dauernde Einleitungen handle, was jedoch bis heute niemals festgestellt worden sei. Andererseits sei anhand dieser Berechnung ein Zeitraum von etwa sieben Jahren ab dem Zeitpunkt der Sanierung und Räumung des Teiches im Jahr 1994 zu Grunde gelegt, ohne dass in geeigneter Weise festgestellt worden wäre, in welchem Umfang im Jahr 1994 überhaupt tatsächlich eine Sanierung und Räumung des Teiches stattgefunden habe. Schließlich beruhe die Anteilsberechnung des Amtssachverständigen auf unrichtigen Annahmen.

Die gegenständlichen Verunreinigungen seien nicht überwiegend und nicht ausschließlich, jedenfalls in keinem relevanten Ausmaß auf zulässige oder unzulässige Einleitungen der Mitbeteiligten in das Vorflutgerinne zurückzuführen und gegebenenfalls nicht quantifizierbar. Wenn wohl auch gegenüber den Mitbeteiligten kurzzeitig direkte Einleitungen in das Vorflutgerinne hätten festgestellt werden können, so habe es sich keinesfalls um dauernde derartige Einleitungen gehandelt, schon gar nicht über einen längeren Zeitraum, weil die Familien der Mitbeteiligten ihre Anlagen alle Jahre regelmäßig entleeren ließen.

Auch die Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme zu den Gutachten des Amtssachverständigen vom 9. Dezember 2002, in der sie unter anderem darauf hinwiesen, dass der Amtssachverständige den Sandanteil und weitere 9,5 m3 als natürlichen Eintrag (Humus, Laub, Nadeln) angegeben habe, zusammen 17 m3. Die verbleibenden 68 m3 (Rest auf 85 m3) seien von den Oberliegern durch Abwassereinleitung verursacht worden. Eine den natürlichen Eintrag am Humus etc., ohne Sand (also 9,5 m3) etwas übersteigende Menge, sei bereits von den Beschwerdeführern entfernt worden. Der verbliebene organische Schlammanteil (68 m3) entspreche demnach praktisch genau der von den Oberliegern verursachten Menge; die Beseitigung sei somit zur Gänze den Oberliegern aufzutragen.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004 erstatteten die Beschwerdeführer schließlich eine weitere Stellungnahme; in einer weiteren Stellungnahme vom 4. Februar 2004 bezogen sich die Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien zu den vorgelegten Sachverständigengutachten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Februar 2004 wurde der Bescheid des LH vom 14. November 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahingehend abgeändert, dass er nunmehr wie folgt lautet:

"Die Mitbeteiligten werden auf Grund eines Antrages gemäß § 138 WRG der Beschwerdeführer verpflichtet, im Verhältnis von 59 % zu 41 % zwischen den beteiligten Oberliegern

                 1.       Erstmitbeteiligter und 2. Zweit- und Drittmitbeteiligte, den Schlamm aus dem Teich auf Grundstück 244/5 im Ausmaß von 68 m3 zu entfernen. Die Entfernung hat sachgerecht und unter Schonung der Teichanlage bis spätestens 30. April 2004 zu erfolgen. Bei der Räumung des Teiches ist Vorkehrung zu treffen, dass im Zuge der Arbeiten kein Schlamm in das weiterführende Gerinne gelangt. Hiefür ist für das Gerinne eine entsprechende Umgehung des Teiches vorzusehen sowie sind erforderliche Vorkehrungen für höhere Wasserführungen bei Niederschlägen zu treffen.

Der Beginn der Arbeiten ist dem LH als Wasserrechtsbehörde und den Beschwerdeführern rechtzeitig anzuzeigen.

Die Mitbeteiligten werden zur Bezahlung des Betrages von EUR 198,45 gemäß Bundeskommissionsgebührenverordnung 1976 in Verbindung mit den §§ 76, 77 AVG binnen vierzehn Tagen mittels beiliegendem Erlagschein verpflichtet."

Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, des wesentlichen Inhaltes der Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde, der Einwendungen der mitbeteiligten Parteien, der Stellungnahmen der Beschwerdeführer und des Wortlautes des § 138 Abs. 1 WRG 1959 begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass Gegenstand dieses Verfahrens ausschließlich die Frage sei, ob die von den Beschwerdeführern "angezeigten" Parteien, die Mitbeteiligten und K., verpflichtet seien, den im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Teich auf Grundstück Nr. 244/5 vom Bodenschlamm/Ablagerung zu räumen.

Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die bis zum Jahr 2001 getätigten Ableitungen unter die Bewilligungsfiktion des § 33g WRG 1959 fielen. Eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bewilligungsfiktion sei der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage. Auf Grund des Amtsgutachtens könne aber nicht von einem ordnungsgemäßen Betrieb gesprochen werden, sodass hinsichtlich der Abwasserableitungen dieser Anwesen die Bewilligungsfiktion nicht greife. Die Behörde stelle daher fest, dass alle Ableitungen der Abwässer bis 2001 ohne aufrechte wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden seien.

§ 138 WRG 1959 sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Auf Grund des bisherigen Ermittlungsverfahrens vor dem LH sei ersichtlich, dass die Frage, ob sich das Ausmaß der Verschlammung im Teich der Beschwerdeführer im Nachhinein, d.h. Jahre nach Einstellung der Ableitung überhaupt quantifizieren lasse, für das Verfahren von entscheidender Bedeutung sei. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten die Frage der Feststellbarkeit und der Nachweisbarkeit dahingehend beantwortet, dass die Ursache für die Teicheutrophierung und - verschlammung auch ohne weitere Untersuchungen eindeutig den Abwassereinleitungen zuzuordnen sei. Eine Aufteilung des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Teiches könne nach den jeweiligen Einwohnerwerten vorgenommen werden. Dabei habe sich der wasserbautechnische Amtssachverständige an das Gutachten des Privatsachverständigen Dr. H angelehnt. Nach Durchführung eines Lokalaugenscheines habe der wasserbautechnische Amtssachverständige ein abschließendes Gutachten erstattet und sein erstes Gutachten ergänzt und präzisiert. Er komme zusammenfassend zum Ergebnis, dass die vom Oberlieger durch Abwassereinleitungen verursachte Schlammmenge ca. 68 m3 betrage, welche durch die Oberlieger (Mitbeteiligte) im Verhältnis 59 % zu 41 % zu beseitigen seien. Die Einwände der Mitbeteiligten zeigten auf, dass das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen auf Annahmen beruhe, die letztlich auf statistischen und rechnerischen Mittelwerten beruhten. Auf Grund dieser Annahmen könne jedoch eine Verursachung der Abwassereinleitungen über Jahre hinweg für die Verschlammung bzw. einen Teil der Verschlammung im Teich der Beschwerdeführer nachvollzogen werden. Das Gutachten sei diesbezüglich unzweifelhaft. Die Betroffenen beantragten weiter gehende Untersuchungen, legten jedoch keine fachlichen Untersuchungen vor, auf Grund deren weiter gehende Untersuchungen als erforderlich zu erachten seien. Die Ableitung vom Anwesen K. sei nicht als ursächlich erkannt worden.

Der Antrag auf ein Umleitungsgerinne bzw. der teichbauliche technische Zustand des Teiches seien für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da dies nicht unmittelbar die Frage der Verschlammung berührte. Die Miteinbeziehung der Familie R. sei auf Grund des ermittelten Sachverhaltes nicht erforderlich, da keine Ableitungen häuslicher Abwässer in dieses Gerinne feststellbar gewesen seien (vgl. das Gutachten sowie die Verhandlungsschrift der BH G vom 12. November 2001). Diese Feststellung beinhalte jedoch keineswegs, dass die Entsorgung der häuslichen Abwässer (Versickerung) gemäß wasserrechtlichen Vorschriften erfolgt sei.

Zur Festlegung der Räumungsfrist hätten die Betroffenen keine Gegenausführungen erstattet. Es sei daher die vom Amtssachverständigen vorgeschlagene Frist dem Bescheid zu Grunde gelegt worden. Eine Erörterung der von den Beschwerdeführern in zahlreichen Eingaben erhobenen Vorbringen erübrige sich, da dem Berufungsantrag ohnehin im Wesentlichen entsprochen worden sei. So weit die Beschwerdeführer gegen das bisherige Verfahren vor dem LH Einwände erhoben hätten, seien diese insofern unbeachtlich, als sie durch das nunmehrige Ermittlungsverfahren als überholt bzw. geheilt anzusehen seien. Den von den Verfahrensparteien gestellten Beweisanträgen werde - soweit sie nicht im Zuge des Lokalaugenscheines berücksichtigt worden seien - nicht entsprochen, weil sie zur Sachverhaltsfeststellung nicht erforderlich seien. Was eine Aufteilung des zu entfernenden Schlammes anbelange, seien die Betroffenen ausschließlich verpflichtet, die vom Sachverständigen festgestellte Schlammmenge zu entfernen. Ein möglicher Sandanteil sei mit zu entfernen, da eine Absonderung nicht möglich sei; davon sei aber jene Schlammenge, die durch den natürlichen Verfall des biogenen Eintrages anfalle, zu unterscheiden. Diese Schlammenge hätten die Antragsteller selbst bzw. auf eigene Kosten zu entfernen. Soweit die Beschwerdeführer die Durchführung der Arbeiten durch eine Kanalräumungsfirma beantragten, werde hiezu festgehalten, dass es den Betroffenen anheim gestellt sei, ein entsprechendes Unternehmen zu beauftragen, sofern sie nicht über die entsprechenden fachlichen Kenntnisse oder Gerätschaften verfügten.

Zu den Verfahrenskosten führte die belangte Behörde aus, es sei eine mündliche Verhandlung samt Lokalaugenschein sowie ein weiterer Lokalaugenschein, jeweils in der Dauer von sieben halben Stunden, durchgeführt worden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei hervorgekommen, dass die Mitbeteiligten die verstärkte Eutrophierung im Teich durch Ableitung von häuslichen Abwässern in das Vorflutgerinne verursacht hätten. Ihnen wäre daher im Verhältnis von 59:41 % entsprechend des verursachten Teiles an der Verschmutzung die nach der Bundes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 anfallenden Gebühren vorzuschreiben gewesen.

II.

              1.       Gegen diesen Bescheid erhoben alle Verfahrensparteien Beschwerde. Die Beschwerde der Verpflichteten Z und M wurde zur hg. Zl. 2004/07/0052 protokolliert, die Beschwerde der Ehegatten S wurde zur hg. Zl. 2004/07/0056 protokolliert.

              2.       In der Beschwerde 2004/07/0052 wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Unter dem Aspekt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit machen die dortigen Beschwerdeführer geltend, dass ihre beiden Anlagen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz als wasserrechtlich bewilligt anzusehen gewesen seien, sodass infolge dessen die Bestimmungen des § 138 WRG 1959 nicht (mehr) zur Anwendung gelangen könnten. Es sei daher unzulässig, diese Bestimmungen des § 138 WRG 1959 an davor liegende Zeiträume zu knüpfen, in denen diese Anlagen möglicherweise als nicht bewilligt anzusehen waren. Eine derartige Vorgehensweise widerspreche dem Zweck der Bestimmung des § 33g WRG 1959 und auch dem § 138 leg. cit., weil ein betroffener Antragsteller ohnehin die Möglichkeit habe bzw. gehabt hätte, im Sinne des § 26 WRG seine vermeintlichen Ansprüche im Zivilrechtsweg durchzusetzen.

Auch die Feststellung des Sachverständigen, dass bis zum Jahr 2001 von keinem ordnungsgemäßen Senkgrubenbetrieb bei ihren Anwesen gesprochen werden könne, sei nicht begründet und nachvollziehbar. Das gesamte bisherige Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass von diesen Altanlagen dauernde Einleitungen in das Vorflutgerinne erfolgt seien. Aus dem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 28. Februar 2001 ergebe sich lediglich die Feststellung, dass direkte Ableitungen "möglich" seien. Mit der Frage der Dauer und Häufigkeit derartiger Ableitungen oder aber der Frage, ob diese Anlagen nicht regelmäßig geleert worden seien, habe sich im bisherigen Verfahren weder die Behörde noch auch der Sachverständige auseinander gesetzt. Der angefochtenen Entscheidung liege schließlich auch ein völlig unzulängliches Sachverständigengutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen zu Grunde, dessen Mängel insbesondere in der fehlenden Befundaufnahme und mangelnden Begründung lägen. Diese Umstände hätten von den Mitbeteiligten ohne fachliche Untersuchungen releviert werden können, zumal sie ausschließlich auf die Prämissen abstellten, über welche nicht der Sachverständige sondern die belangte Behörde selbst zu entscheiden habe.

Insbesondere seien die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2003 unberücksichtigt geblieben. Darin hätten sie darauf hingewiesen, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kläranlage der Teichbesitz

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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