TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/7 2004/07/0178

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §21a;
WRG 1959 §33g Abs1 idF 2001/I/109;
WRG 1959 §33g Abs1 litc idF 1993/185;
WRG 1959 §33g Abs1 litc idF 2001/I/109 ;
WRG 1959 §33g Abs1 litc idF 2001/I/109;
WRGNov 1990;
  1. WRG 1959 § 12a heute
  2. WRG 1959 § 12a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 12a gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  4. WRG 1959 § 12a gültig von 27.07.2006 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2006
  5. WRG 1959 § 12a gültig von 22.12.2003 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  6. WRG 1959 § 12a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 12a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 21a heute
  2. WRG 1959 § 21a gültig ab 23.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 21a gültig von 22.12.2003 bis 22.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 21a gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 21a gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 33g heute
  2. WRG 1959 § 33g gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33g gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33g gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33g gültig von 18.08.1999 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33g gültig von 01.10.1997 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33g gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33g gültig von 17.03.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993
  1. WRG 1959 § 33g heute
  2. WRG 1959 § 33g gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33g gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33g gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33g gültig von 18.08.1999 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33g gültig von 01.10.1997 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33g gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33g gültig von 17.03.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993
  1. WRG 1959 § 33g heute
  2. WRG 1959 § 33g gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33g gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33g gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33g gültig von 18.08.1999 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33g gültig von 01.10.1997 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33g gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33g gültig von 17.03.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993
  1. WRG 1959 § 33g heute
  2. WRG 1959 § 33g gültig ab 19.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  3. WRG 1959 § 33g gültig von 22.12.2003 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 33g gültig von 11.08.2001 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  5. WRG 1959 § 33g gültig von 18.08.1999 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  6. WRG 1959 § 33g gültig von 01.10.1997 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  7. WRG 1959 § 33g gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 795/1996
  8. WRG 1959 § 33g gültig von 17.03.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der RS-P und des Dr. PS, beide in H, R 44, vertreten durch Dr. Günther Sulan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Oktober 2001, Zl. WA1-W-41.213/1-01, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: GZ, R 23), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anfang Jänner 2001 erstatteten die Beschwerdeführer Anzeige bei der Gendarmerie L über eine Gewässerverunreinigung des Zulaufes ihres Teiches auf Grundparzelle 244/5 KG H. Der Teich sei vermutlich mit Jauche verunreinigt worden.

Aus einem Erhebungsbericht der Gewässeraufsicht vom 28. Februar 2001 ergibt sich, dass die Abwassersituation der für Gewässerverunreinigungen in Frage kommenden Anwesen (unter anderem) Z (Z., die mitbeteiligte Partei), M (M.) und K (K.) am 21. Februar 2001 überprüft wurde. Hinsichtlich des Anwesens M. wurde ausgeführt, dass im Hof der Liegenschaft auf Grundstück Nr. 394/2 eine Abwassersammelanlage vorhanden sei. Auf Grund der feststellbaren Ausleitung unterhalb des Anwesens müsse davon ausgegangen werden, dass es sich entgegen dem Baubescheid um eine Dreikammerkläranlage oder eine Senkgrube mit Überlauf handle. Aus Sicht des Gewässerschutzes wäre auch bei Vorhandensein einer ordnungsgemäß betriebenen Dreikammerkläranlage eine ehebaldigste gesetzeskonforme Lösung der Abwassersituation zu fordern, insbesondere wegen der geringen Wasserführung des Vorflutgrabens, dessen erfahrungsgemäß intensiver Kommunikation mit dem Grundwasser und den unterliegenden, stehenden Gewässern.

Hinsichtlich des Anwesens Z. wurde festgestellt, dass eine Fertigteildreikammerfaulanlage für alle anfallenden Abwässer auf dem Grundstück Nr. 258/2 bestehe. Seit längerem sei die Errichtung einer Pflanzenbeetanlage auf Eigengrund vorgesehen und werde die Herstellung einer dichten Senkgrube und Ausbringung der Abwässer auf eigene Wiesenflächen in Erwägung gezogen. Auch bei diesem Anwesen sei analog der bereits beim Anwesen M. festgehaltenen grundsätzlichen Überlegungen aus Sicht des Gewässerschutzes die Ableitung der Abwässer mit einer Vorreinigung lediglich durch eine Absetzung und Anfaulung kurzfristig einzustellen.

Beim Anwesen K. würden sämtliche anfallenden Abwässer aus der Schafhaltung und aus dem WC-Bereich in drei bestehende Jauchegruben eingeleitet. Die anfallenden Grauabwässer gelangten über eine Vorabsetzgrube zur direkten Ausleitung in einen entlang des vorbeiführenden Güterweges verlegten Regenwasserkanal. Dieser sei teilweise dränageartig ausgeführt und fließe geschlossen über das Grundstück Nr. 266 und in weiterer Folge in Form einer Wiesenmulde über das Grundstück Nr. 264 bis zu einem Rohrdurchlass im Bereich der Güterwegekreuzung. Von dort erfolge eine freie Absickerung bzw. Abschwemmung Richtung Vorflutgerinne. Aus Sicht des Gewässerschutzes werde dazu festgehalten, dass die im gegenständlichen Fall vorhandene, nicht gewartete Vorabsetzkammer und die nachgeschaltete Sickerpackung (wasserdurchlässiges Steinmaterial) nicht als herkömmliche Abwasseranlage bezeichnet werden könne. Die Versickerung jeglicher Abwässer stelle jedenfalls eine massive und nachhaltige Grundwassergefährdung dar und sei eine ehebaldigste Einstellung zu fordern. Die anfallenden Abwässer könnten leicht und nur mit geringem baulichem Aufwand in die altbestehenden Senkgruben (Jauchegruben) eingeleitet werden, über deren Dichtheit ein Attest gemäß ÖNORM eingefordert werden sollte.

Zusammenfassend stellte die Gewässeraufsicht fest, dass nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden könne, ob durch die bestehenden Abwasserableitungen aus den Anwesen M., Z. und K. die offensichtliche kurzzeitige massive Einleitung von Abwässern in die Teichanlage der Beschwerdeführer erfolgt sei. Die Abwassersituation beim Anwesen K. sei jedoch so beschaffen, dass vor allem zum Zeitpunkt von Niederschlägen oder Tauwetter kurzfristig höher konzentrierte Abschwemmungen von Düngerlager und Grauwasserableitung erfolgen könnten. Bei Fehlanschlüssen von Dachwässern an die Dreikammerfaulanlagen der Anwesen M. und Z. bzw. beim Eindringen von Oberflächenwasser in die augenscheinlich in Eigenbauweise hergestellte Abwasseranlage M. erscheine ebenfalls eine Ausschwemmung hoch konzentrierter Abwässer möglich.

Von der BH wurde daraufhin für den 5. April 2001 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Am 4. April 2001 stellten die Beschwerdeführer an die BH den "Antrag

bezüglich der Anwesen K., Z., und M. die nach § 138 Abs. 1 WRG bzw. nach Abs. 4 zu Verpflichtenden zu den in § 138 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere gemäß lit. a (Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten) und lit. c (Beheben der Missstände) zu verhalten. bezüglich der Anwesen K., Z., und M. die nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG bzw. nach Absatz 4, zu Verpflichtenden zu den in Paragraph 138, Absatz eins, vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere gemäß Litera a, (Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten) und Litera c, (Beheben der Missstände) zu verhalten.

Weiters weisen wir auf die Existenz eines in den die nunmehr anberaumten mündlichen Verhandlungen angekündigten Edikten nicht erwähnten betonierten Beckens im Verlauf des gegenständlichen Fließgewässers im Bereich der Grundstücksgrenze Z.-M. hin, dessen wasserrechtlicher Status ebenso wie der mögliche Einfluss auf Wasserführung und Wasserqualität zumindest fraglich sei.

Begründung:

Auslösendes Ereignis für die Einleitung der gegenständlichen Verfahren war die Feststellung, dass unser Teich infolge einer Stoßbelastung mit organisch belasteten Abwässern eine erhebliche Verunreinigung aufwies. Insofern sind wir Betroffene im Sinne von § 138 Abs. 6.Auslösendes Ereignis für die Einleitung der gegenständlichen Verfahren war die Feststellung, dass unser Teich infolge einer Stoßbelastung mit organisch belasteten Abwässern eine erhebliche Verunreinigung aufwies. Insofern sind wir Betroffene im Sinne von Paragraph 138, Absatz 6,

Den genannten Edikten ist zu entnehmen, dass seitens der Gewässeraufsicht bei den Anwesen K., Z. und M. auf Nichteinhaltung von Bestimmungen des WRG hingewiesen wurde, sodass alle Genannten als Verursacher in Frage kommen."

Aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 - soweit sie hinsichtlich des Anwesens Z. durchgeführt wurde -, geht hervor, dass der Amtssachverständige für Wasserbautechnik nach einem Lokalaugenschein beim Anwesen Z in seinem Befund feststellte, dass für die Abwasserentsorgung des Anwesens (drei ständige Bewohner, an den Wochenenden zusätzlich zwei bis drei Personen) in der Nordecke des Baugrundstückes eine dreikammrige Absetzanlage mit einem Volumen von geschätzten rund 3,5 m3 bestehe. Der Überlauf münde in den im Bereich des Grundstückes verrohrten Vorflutgraben, der in weiterer Folge nach ca. 200 m Fließstrecke die Teichanlage der Beschwerdeführer speise und durchströme. Die Absetzanlage sei augenscheinlich baulich bereits in zunehmendem Verfall begriffen, die Zwischenwände seien über den Flüssigkeitsspiegel stark erodiert, die Tauchschürze sei im Bereich der Flüssigkeitsoberfläche weitgehend angegriffen. In die Absetzanlage würden sämtliche häuslichen Abwässer eingeleitet.

In seinem Gutachten hielt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zur Abwasserbeseitigung des Anwesens Z. fest, dass der Absetzanlage bei häuslichem Abwasser ein Reinigungseffekt von etwa 20 bis 25 %, bezogen auf die organische Belastung, zukomme. Dies setze aber eine ordnungsgemäße Wartung voraus, die nachstehend umrissen werde (wird näher ausgeführt). Abgesehen von der Wartung der Anlage sei die Tauchschürze wieder so weit instand zu setzen, dass das Abdriften von Schwimmstoffen zuverlässig vermieden werde.

Der Verhandlungsleiter führte in der Verhandlung aus, die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage mit Ableitung von kommunalen Abwässern sei nach § 33g Abs. 1 WRG 1959 als gemäß § 32 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt anzusehen, sofern sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werde. Diese Bewilligungsfiktion ende mit 31. Dezember 2005. Es werde daher erforderlich sein, für die Inanspruchnahme der Bewilligungsfiktion die Anlage auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und auch instand zu halten.Der Verhandlungsleiter führte in der Verhandlung aus, die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage mit Ableitung von kommunalen Abwässern sei nach Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 als gemäß Paragraph 32, WRG 1959 wasserrechtlich bewilligt anzusehen, sofern sie nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werde. Diese Bewilligungsfiktion ende mit 31. Dezember 2005. Es werde daher erforderlich sein, für die Inanspruchnahme der Bewilligungsfiktion die Anlage auf einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen und auch instand zu halten.

Mit Bescheid der BH vom 20. Juni 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 auf Beseitigung von Neuerung, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen Z. (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) in der KG R, Grundstücke Nr. 258/1 und 258/2, gemäß § 138 Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 6 in Verbindung mit § 33g Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen.Mit Bescheid der BH vom 20. Juni 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 auf Beseitigung von Neuerung, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen Z. (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) in der KG R, Grundstücke Nr. 258/1 und 258/2, gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a und c sowie Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 abgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichem damit begründet, dass der am 5. April 2001 durchgeführte Lokalaugenschein ergeben habe, dass keine eigenmächtigen Neuerungen mehr vorlägen, zumal für die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage in Form einer Absetzanlage die Bestimmung des § 33g WRG 1959 anzuwenden sei. Demnach sei die Anlage vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden (laut Bauakt sei das Bauvorhaben im Jahre 1973 genehmigt und errichtet worden), es liege ein Schmutzwasseranfall unter 10 EGW vor und es sei die Anlage nunmehr baulich saniert, da die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 festgestellten geringfügigen baulichen Mängel behoben worden seien (der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage sei durch den Anlagenbetreiber am 9. Mai 2001 schriftlich bekannt gegeben und durch eine Besichtigung am 11. Juni 2001 durch die technische Gewässeraufsicht bestätigt worden). Es seien keine weiteren Maßnahmen mehr vorzuschreiben und es sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichem damit begründet, dass der am 5. April 2001 durchgeführte Lokalaugenschein ergeben habe, dass keine eigenmächtigen Neuerungen mehr vorlägen, zumal für die gegenständliche Abwasserreinigungsanlage in Form einer Absetzanlage die Bestimmung des Paragraph 33 g, WRG 1959 anzuwenden sei. Demnach sei die Anlage vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden (laut Bauakt sei das Bauvorhaben im Jahre 1973 genehmigt und errichtet worden), es liege ein Schmutzwasseranfall unter 10 EGW vor und es sei die Anlage nunmehr baulich saniert, da die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2001 festgestellten geringfügigen baulichen Mängel behoben worden seien (der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage sei durch den Anlagenbetreiber am 9. Mai 2001 schriftlich bekannt gegeben und durch eine Besichtigung am 11. Juni 2001 durch die technische Gewässeraufsicht bestätigt worden). Es seien keine weiteren Maßnahmen mehr vorzuschreiben und es sei der Antrag daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, ein Antrag an die Wasserrechtsbehörde "auf Beseitigung von Neuerung, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen R 23" sei von ihnen nicht gestellt worden und könne daher nicht abgewiesen werden. Der Antrag vom 4. April 2001 gehe vielmehr dahin, die Behörde möge die nach § 138 WRG 1959 hiezu zu Verpflichtenden zu den dort vorgeschriebenen Maßnahmen verhalten. Ihr Anliegen gliedere sich in zwei Teile:Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, ein Antrag an die Wasserrechtsbehörde "auf Beseitigung von Neuerung, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen R 23" sei von ihnen nicht gestellt worden und könne daher nicht abgewiesen werden. Der Antrag vom 4. April 2001 gehe vielmehr dahin, die Behörde möge die nach Paragraph 138, WRG 1959 hiezu zu Verpflichtenden zu den dort vorgeschriebenen Maßnahmen verhalten. Ihr Anliegen gliedere sich in zwei Teile:

Zum ersten Teil (Vorgehen gemäß § 138 Abs. 1 lit. a - Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten) seien als Gesichtspunkte anzuführen, dass die Anlage Z. einer von drei mutmaßlichen Verursachern einer erheblichen, offenbar wiederholten und schwer wiegenden Verunreinigung des Vorfluters, der im weiteren Verlauf ihre Teichanlage durchfließe, sei. Die Möglichkeit der Ausschwemmung hoch konzentrierter Abwässer aus der gegenständlichen Anlage werde im Bericht der Gewässeraufsicht vom 28. Februar 2001 angeführt. Wie bei der kommissionellen Verhandlung am 5. April 2001 festgestellt, sei zu diesem Zeitpunkt die Absetzanlage augenscheinlich baulich bereits im zunehmenden Verfall begriffen gewesen. Die Anlage sei eben nicht "nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten", weshalb sie auch nicht als bewilligt im Sinne des § 33g Abs. 1 WRG 1959 gelten könnte. Des Weiteren sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die betreffende Anlage am 1. Juli 1990 bereits bestanden habe. Weiters entspreche die bestehende Anlage nicht der im Jahre 1973 bewilligten, weil nach der damaligen Baubeschreibung eine Seifenabscheider und eine Senkgrube, nicht aber eine Dreikammerkläranlage bewilligt worden sei.Zum ersten Teil (Vorgehen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, - Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten) seien als Gesichtspunkte anzuführen, dass die Anlage Z. einer von drei mutmaßlichen Verursachern einer erheblichen, offenbar wiederholten und schwer wiegenden Verunreinigung des Vorfluters, der im weiteren Verlauf ihre Teichanlage durchfließe, sei. Die Möglichkeit der Ausschwemmung hoch konzentrierter Abwässer aus der gegenständlichen Anlage werde im Bericht der Gewässeraufsicht vom 28. Februar 2001 angeführt. Wie bei der kommissionellen Verhandlung am 5. April 2001 festgestellt, sei zu diesem Zeitpunkt die Absetzanlage augenscheinlich baulich bereits im zunehmenden Verfall begriffen gewesen. Die Anlage sei eben nicht "nachweislich ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten", weshalb sie auch nicht als bewilligt im Sinne des Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 gelten könnte. Des Weiteren sei auch nicht nachgewiesen worden, dass die betreffende Anlage am 1. Juli 1990 bereits bestanden habe. Weiters entspreche die bestehende Anlage nicht der im Jahre 1973 bewilligten, weil nach der damaligen Baubeschreibung eine Seifenabscheider und eine Senkgrube, nicht aber eine Dreikammerkläranlage bewilligt worden sei.

Der zweite Teil des Antrages vom 4. April 2001 (Vorgehen nach § 138 Abs. 1 lit. c - Beheben der Missstände) beziehe sich auf einen seit einigen Jahren erheblich verstärkten Algenbewuchs, der auf ein Nährstoffüberangebot hinweise, auf die starke Sedimentbildung am Teichgrund mit teilweise schwarzem, übel riechenden Schlamm, auf die praktisch ständige erhebliche Trübung des Teiches, auf einen stark schwankenden NH4-Gehalt des Zuflusses und darauf, dass die Behörde selbst einräume, dass infolge von langjährigen Abwassereinleitungen die Gefahr nachteiliger Wirkungen auf das Gewässer bei einer allenfalls vorgenommenen Reinigung des Gewässers bestehe.Der zweite Teil des Antrages vom 4. April 2001 (Vorgehen nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, - Beheben der Missstände) beziehe sich auf einen seit einigen Jahren erheblich verstärkten Algenbewuchs, der auf ein Nährstoffüberangebot hinweise, auf die starke Sedimentbildung am Teichgrund mit teilweise schwarzem, übel riechenden Schlamm, auf die praktisch ständige erhebliche Trübung des Teiches, auf einen stark schwankenden NH4-Gehalt des Zuflusses und darauf, dass die Behörde selbst einräume, dass infolge von langjährigen Abwassereinleitungen die Gefahr nachteiliger Wirkungen auf das Gewässer bei einer allenfalls vorgenommenen Reinigung des Gewässers bestehe.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse ein Eingehen auf diesen zweiten Teil des Antrages nicht einmal ansatzweise erkennen. Selbst unter Zugrundelegung der bereits widerlegten Rechtsansicht, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines keine eigenmächtigen Neuerungen mehr vorgelegen seien, wäre nichts gewonnen, da zwischen dem augenblicklichen Zustand einer Anlage und der Behebung der verursachten, also bereits in der Vergangenheit - als Folge von bereits in der Vergangenheit begangenen Übertretungen gegen die Bestimmungen des WRG 1959 - eingetretenen Missstände kein Konnex hergestellt werden könne. Schließlich äußerten die Beschwerdeführer noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des § 33g Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999.Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse ein Eingehen auf diesen zweiten Teil des Antrages nicht einmal ansatzweise erkennen. Selbst unter Zugrundelegung der bereits widerlegten Rechtsansicht, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines keine eigenmächtigen Neuerungen mehr vorgelegen seien, wäre nichts gewonnen, da zwischen dem augenblicklichen Zustand einer Anlage und der Behebung der verursachten, also bereits in der Vergangenheit - als Folge von bereits in der Vergangenheit begangenen Übertretungen gegen die Bestimmungen des WRG 1959 - eingetretenen Missstände kein Konnex hergestellt werden könne. Schließlich äußerten die Beschwerdeführer noch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmungen des Paragraph 33 g, Absatz eins, WRG 1959 in der Fassung der WRG-Novelle 1999.

Im Zuge des Berufungsverfahrens erstattete der abwassertechnische Amtssachverständige am 7. September 2001 ein Gutachten auf Grundlage einer am 5. September 2001 erfolgten örtlichen Überprüfung der Hauskläranlage des Anwesens Z. sowie des zugehörigen Vorfluters bis zur Teichanlage der Beschwerdeführer. Bei der Kläranlage habe demgemäß ein ordnungsgemäßer Betrieb festgestellt werden können. Die Ablauftauchwand sei ebenfalls in Funktion. Auf Grund des augenscheinlich hohen Schlammspiegels dürfte allerdings in den nächsten Wochen eine Schlammräumung notwendig werden. Hinsichtlich der Fragestellung, inwieweit es sich um eine Anlage mit Ausleitung der vorgereinigten Abwässer in einen Vorfluter handle, sei festzustellen, dass dies offensichtlich der Fall sei. Alle Abwässer (Schwarz- und Grauwässer, d.h. Fäkalien und Waschwässer) würden dem Vorfluter zugeführt. Der Abwasseranfall sei auf Grund der Hausgröße mit kleiner als 10 EGW anzunehmen. Für den derzeitigen Betrieb der Anlage mit Ableitung in den Vorfluter gebe es offenbar keine baurechtliche Bewilligung bzw. sei aus der Projektsbeschreibung aus dem Baubescheid aus dem Jahre 1973 eine geänderte Betriebsweise bewilligt. Inwieweit mit einer baurechtlichen Kollaudierung der derzeitige Betrieb verrechtlicht sei, müsse behördlicherseits erhoben werden.

Dazu erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 2. Oktober 2001, in der sie sich im Wesentlichen mit den Aspekten der Bewilligungsfiktion des §§ 33g Abs. 1 und 145 WRG 1959 auseinander setzten. Das Bestehen der Anlage Z. am 1. Juli 1990 stellten sie dabei ebenso außer Zweifel wie die Voraussetzung des "Schmutzwasseranfalles kleiner oder gleich 10 EGW60." Das Vorliegen der Voraussetzung "ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten" halte einer eingehenden Kritik aber nicht stand. Dieses Kriterium sei wesentlich nach den Bestimmungen der §§ 30 und 31 WRG 1959 zu bemessen. Den dort genannten Forderungen werde der Betrieb der gegenständlichen Anlage aber keinesfalls gerecht. Weiters sei auch § 12a WRG 1959 (Stand der Technik) als mindestens gleichrangige Rechtsvorschrift heranzuziehen. Verfehlt wäre auch die Feststellung, die Anlage sei "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" zugelassen, zumal für die gegenständliche Anlage keine baurechtliche Bewilligung vorliege. Die Anlage habe schließlich auch vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 2001 den Anforderungen des § 33g WRG 1959 nicht entsprochen. Sie sei keine durch die §§ 33g Abs. 1 und 145 Abs. 7 WRG 1959 begünstigte Anlage. Der Betrieb sei vielmehr unverzüglich einzustellen.Dazu erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 2. Oktober 2001, in der sie sich im Wesentlichen mit den Aspekten der Bewilligungsfiktion des Paragraphen 33 g, Absatz eins und 145 WRG 1959 auseinander setzten. Das Bestehen der Anlage Z. am 1. Juli 1990 stellten sie dabei ebenso außer Zweifel wie die Voraussetzung des "Schmutzwasseranfalles kleiner oder gleich 10 EGW60." Das Vorliegen der Voraussetzung "ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten" halte einer eingehenden Kritik aber nicht stand. Dieses Kriterium sei wesentlich nach den Bestimmungen der Paragraphen 30 und 31 WRG 1959 zu bemessen. Den dort genannten Forderungen werde der Betrieb der gegenständlichen Anlage aber keinesfalls gerecht. Weiters sei auch Paragraph 12 a, WRG 1959 (Stand der Technik) als mindestens gleichrangige Rechtsvorschrift heranzuziehen. Verfehlt wäre auch die Feststellung, die Anlage sei "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" zugelassen, zumal für die gegenständliche Anlage keine baurechtliche Bewilligung vorliege. Die Anlage habe schließlich auch vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 2001 den Anforderungen des Paragraph 33 g, WRG 1959 nicht entsprochen. Sie sei keine durch die Paragraphen 33 g, Absatz eins und 145 Absatz 7, WRG 1959 begünstigte Anlage. Der Betrieb sei vielmehr unverzüglich einzustellen.

Der Mitbeteiligte Z. wandte sich im Oktober 2001 an die Berufungsbehörde und teilte mit, er habe einen Bauauftrag für eine Senkgrube in Auftrag gegeben, die Errichtung der geplanten Senkgrube beginne ca. Ende Oktober bzw. Anfang November 2001.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2001 wurde unter Spruchpunkt 1 die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 20. Juni 2001 des Inhaltes, dass der Antrag der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 auf Beseitigung von Neuerungen, Nachholung unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen R 23 (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) des Mitbeteiligten in der KG R, Grundstücke Nr. 258/1 und 258/2 abgewiesen werde, abgewiesen.

Unter Spruchpunkt 2 wurde die Berufung der Beschwerdeführer mit dem Inhalt, dass auch über den Teil ihres Antrages vom 4. April 2001 abgesprochen werde, der darauf gerichtet gewesen sei, dass der Mitbeteiligte dazu verhalten werden möge, die von den Beschwerdeführern behaupteten Missstände in ihrem Teich (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) durch den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage Z. zu beseitigen, als unzulässig zurückgewiesen.

Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der §§ 66 Abs. 4 AVG bzw. 138 Abs. 1 lit. a und lit. c WRG 1959 hinsichtlich des Spruchpunktes 1 damit begründet, dass sich der Antrag der Beschwerdeführer vor allem auf die §§ 138 Abs. 1 lit. a und c WRG 1959 gestützt habe. Mit Bescheid der BH sei dieser Antrag auf Beseitigung bzw. Behebung von Missständen beim Anwesen des Mitbeteiligten vor allem deshalb abgewiesen worden, weil für dessen Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung des § 33g WRG 1959 anzuwenden sei. Gerade aber die Anwendbarkeit des § 33g WRG 1959 werde im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern bestritten. Nach Wiedergabe des Inhaltes des § 145 Abs. 7 und § 33g WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 109/2001 meinte die belangte Behörde weiter, in dem im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Gemeinde H vorgelegten Bauakt sei nachlesbar, dass der Mitbeteiligte mit Baubeschreibung vom 26. Februar 1973 angesucht habe, eine Form der Abwasserbeseitigung baubehördlich zu bewilligen, wonach das Abwasser über einen Seifenabscheider geleitet und auf Eigengrund versickert werden solle, die Fäkalienbeseitigung hingegen in die geplante Senkgrube erfolgen solle. Dafür habe er eine baubehördliche Bewilligung. Aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass der Abwasseranfall der vom Mitbeteiligten aber tatsächlich betriebenen Dreikammerkläranlage <= 10 EGW60 betrage und dass diese ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werde. Im Zusammenhang mit den Ehegatten Z. habe abgeklärt werden können, dass die Hauskläranlage seit 1973 bestehe. Diese Angabe werde deshalb als wahr angesehen, weil die Ehegatten Z. durch ihre Aussage zugestehen würden, dass ihre bestehende Abwasserbeseitigungsanlage der baurechtlichen Bewilligung widerspreche und es der Lebenserfahrung entsprechend keinen anderen Grund als Aufrichtigkeit gebe, zuzugeben, sich entgegen einer baurechtlichen Bewilligung und damit rechtswidrig zu verhalten.Dies wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Paragraphen 66, Absatz 4, AVG bzw. 138 Absatz eins, Litera a und Litera c, WRG 1959 hinsichtlich des Spruchpunktes 1 damit begründet, dass sich der Antrag der Beschwerdeführer vor allem auf die Paragraphen 138, Absatz eins, Litera a und c WRG 1959 gestützt habe. Mit Bescheid der BH sei dieser Antrag auf Beseitigung bzw. Behebung von Missständen beim Anwesen des Mitbeteiligten vor allem deshalb abgewiesen worden, weil für dessen Abwasserreinigungsanlage die Bestimmung des Paragraph 33 g, WRG 1959 anzuwenden sei. Gerade aber die Anwendbarkeit des Paragraph 33 g, WRG 1959 werde im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern bestritten. Nach Wiedergabe des Inhaltes des Paragraph 145, Absatz 7 und Paragraph 33 g, WRG 1959 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2001, meinte die belangte Behörde weiter, in dem im Rahmen des Berufungsverfahrens von der Gemeinde H vorgelegten Bauakt sei nachlesbar, dass der Mitbeteiligte mit Baubeschreibung vom 26. Februar 1973 angesucht habe, eine Form der Abwasserbeseitigung baubehördlich zu bewilligen, wonach das Abwasser über einen Seifenabscheider geleitet und auf Eigengrund versickert werden solle, die Fäkalienbeseitigung hingegen in die geplante Senkgrube erfolgen solle. Dafür habe er eine baubehördliche Bewilligung. Aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen gehe hervor, dass der Abwasseranfall der vom Mitbeteiligten aber tatsächlich betriebenen Dreikammerkläranlage <= 10 EGW60 betrage und dass diese ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werde. Im Zusammenhang mit den Ehegatten Z. habe abgeklärt werden können, dass die Hauskläranlage seit 1973 bestehe. Diese Angabe werde deshalb als wahr angesehen, weil die Ehegatten Z. durch ihre Aussage zugestehen würden, dass ihre bestehende Abwasserbeseitigungsanlage der baurechtlichen Bewilligung widerspreche und es der Lebenserfahrung entsprechend keinen anderen Grund als Aufrichtigkeit gebe, zuzugeben, sich entgegen einer baurechtlichen Bewilligung und damit rechtswidrig zu verhalten.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verstehe die belangte Behörde den Satzteil "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" nicht dahingehend, dass das Vorliegen einer solchen Bewilligung Voraussetzung für die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 sei. Vielmehr sei im gegenständlichen Fall die Erfüllung der Voraussetzungen des § 33g Abs. 1 lit. a bis c WRG 1959 im Zusammenschau mit § 145 Abs. 7 WRG 1959 Voraussetzung für die Ausnahme von der bereits genannten Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959. In einem solle aber - wenn die genannten Erfordernisse erfüllt seien - allerdings durch die dann dem WRG 1959 entsprechend eintretende Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 eine allfällig sonst bestehende Bewilligung (z.B. nach Baurecht, Naturschutzrecht, Gewerberecht usw.) nicht ad absurdum geführt werden. Dieser Satzteil bedeute also einen Hinweis darauf, dass neben dem Wasserrechtsverfahren noch andere Verfahren erforderlich sein könnten, allerdings keinesfalls, dass diese anderen Verfahren/Bewilligungen Voraussetzung für eine Bewilligungsfreiheit im Wasserrechtsverfahren seien.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer verstehe die belangte Behörde den Satzteil "nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" nicht dahingehend, dass das Vorliegen einer solchen Bewilligung Voraussetzung für die Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 sei. Vielmehr sei im gegenständlichen Fall die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 33 g, Absatz eins, Litera a bis c WRG 1959 im Zusammenschau mit Paragraph 145, Absatz 7, WRG 1959 Voraussetzung für die Ausnahme von der bereits genannten Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959. In einem solle aber - wenn die genannten Erfordernisse erfüllt seien - allerdings durch die dann dem WRG 1959 entsprechend eintretende Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 eine allfällig sonst bestehende Bewilligung (z.B. nach Baurecht, Naturschutzrecht, Gewerberecht usw.) nicht ad absurdum geführt werden. Dieser Satzteil bedeute also einen Hinweis darauf, dass neben dem Wasserrechtsverfahren noch andere Verfahren erforderlich sein könnten, allerdings keinesfalls, dass diese anderen Verfahren/Bewilligungen Voraussetzung für eine Bewilligungsfreiheit im Wasserrechtsverfahren seien.

Zusammengefasst habe der Mitbeteiligte zwar keine bestehende sonstige Bewilligung für seine derzeitige Form der Abwasserentsorgung. Da im Hinblick auf die bestehende Dreikammerkläranlage aber die Voraussetzung des § 33g Abs. 1 lit. a bis c WRG 1959 in Verbindung mit § 145 Abs. 7 leg. cit. erfüllt seien und damit die Anlage von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ausgenommen sei, habe die Behörde erster Instanz auch aus heutiger Sicht (d.h. unter Berücksichtigung der nun geltenden Rechtslage) zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung von Neuerungen, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen R 23 des Mitbeteiligten abgewiesen.Zusammengefasst habe der Mitbeteiligte zwar keine bestehende sonstige Bewilligung für seine derzeitige Form der Abwasserentsorgung. Da im Hinblick auf die bestehende Dreikammerkläranlage aber die Voraussetzung des Paragraph 33 g, Absatz eins, Litera a bis c WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 145, Absatz 7, leg. cit. erfüllt seien und damit die Anlage von der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 ausgenommen sei, habe die Behörde erster Instanz auch aus heutiger Sicht (d.h. unter Berücksichtigung der nun geltenden Rechtslage) zu Recht den Antrag der Beschwerdeführer auf Beseitigung von Neuerungen, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen R 23 des Mitbeteiligten abgewiesen.

Als Begründung zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, es ergebe sich aus der wörtlichen Interpretation des Bescheides der BH (trotz Zitierung des § 138 Abs. 1 lit. c WRG 1959 in den Rechtsgrundlagen) im Zusammenschau mit der Bescheidbegründung, dass die BH eindeutig nur über einen Teil des Antrages der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 abgesprochen habe, indem sie (nur) über die Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten bzw. Behebung von Missständen beim Anwesen Z. entschieden habe. Im angefochtenen Bescheidspruch und auch in der Begründung sei jedenfalls nicht nachzulesen, dass auch über den Teil des Antrages vom 4. April 2001 abgesprochen worden sei, der auf die Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Beseitigung der von den Beschwerdeführern behaupteten Missstände in ihrem Teich durch den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage Z. gerichtet gewesen sei. Der Berufungsbehörde komme in Fragen, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz gewesen seien, keine Befugnis zu einer Sachentscheidung zu. Entscheide sie dennoch, so entziehe sie der Partei ihren gesetzlichen Richter. Da die Behörde erster Instanz nur über einen Teil des Antrages der Beschwerdeführer entschieden habe, der auf die Beseitigung von Neuerungen, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen Z. gerichtet gewesen sei, sei die darüber hinausgehende Berufung als unzulässig zurückzuweisen.Als Begründung zu Spruchpunkt 2 führte die belangte Behörde aus, es ergebe sich aus der wörtlichen Interpretation des Bescheides der BH (trotz Zitierung des Paragraph 138, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 in den Rechtsgrundlagen) im Zusammenschau mit der Bescheidbegründung, dass die BH eindeutig nur über einen Teil des Antrages der Beschwerdeführer vom 4. April 2001 abgesprochen habe, indem sie (nur) über die Beseitigung von Neuerungen und Nachholen unterlassener Arbeiten bzw. Behebung von Missständen beim Anwesen Z. entschieden habe. Im angefochtenen Bescheidspruch und auch in der Begründung sei jedenfalls nicht nachzulesen, dass auch über den Teil des Antrages vom 4. April 2001 abgesprochen worden sei, der auf die Verpflichtung des Mitbeteiligten zur Beseitigung der von den Beschwerdeführern behaupteten Missstände in ihrem Teich durch den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage Z. gerichtet gewesen sei. Der Berufungsbehörde komme in Fragen, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz gewesen seien, keine Befugnis zu einer Sachentscheidung zu. Entscheide sie dennoch, so entziehe sie der Partei ihren gesetzlichen Richter. Da die Behörde erster Instanz nur über einen Teil des Antrages der Beschwerdeführer entschieden habe, der auf die Beseitigung von Neuerungen, Nachholen unterlassener Arbeiten und Behebung von Missständen beim Anwesen Z. gerichtet gewesen sei, sei die darüber hinausgehende Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2004, B 1672/01-16, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Aus der Begründung dieses Beschlusses geht hervor, dass die von den Beschwerdeführern genannten Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer allenfalls grob unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen gewesen seien. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und zur Präjudizialität (der Verordnung NÖ LGBl. 6950/30) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde und machten Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Mitbeteiligte hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten:

"§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen

  1. b)Litera b
    ...
  2. c)Litera c
    die durch eine Gewässerver
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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