Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Mutter des Angeklagten und der Ehefrau des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.Dezember 1984, GZ 10 Vr 949/82-570, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob, der Verteidiger Dr. Bruckner und Dr. Mühlgassner sowie des Vertreters des Privatbeteiligten, DDr. Moser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten, die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Mutter des Angeklagten und der Ehefrau des Angeklagten sowie die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Korneuburg vom 18.Dezember 1984, GZ 10 römisch fünf r 949/82-570, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Knob, der Verteidiger Dr. Bruckner und Dr. Mühlgassner sowie des Vertreters des Privatbeteiligten, DDr. Moser, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
II. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.römisch zwei. Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
III. Den zugunsten des Angeklagten von dessen Mutter und dessen Ehefrau erhobenen Berufungen wird insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß § 21 Abs. 2 StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufgehoben und der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird; im übrigen werden diese Berufungen auf die zu Punkt II. getroffene Entscheidung verwiesen.römisch drei. Den zugunsten des Angeklagten von dessen Mutter und dessen Ehefrau erhobenen Berufungen wird insoweit Folge gegeben, als der Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aufgehoben und der diesbezügliche Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen wird; im übrigen werden diese Berufungen auf die zu Punkt römisch zwei. getroffene Entscheidung verwiesen.
IV. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung (zur Gänze) auf die zu den Punkten II. und III. getroffenen Entscheidungen verwiesen.römisch vier. Der Angeklagte wird mit seiner Berufung (zur Gänze) auf die zu den Punkten römisch zwei. und römisch drei. getroffenen Entscheidungen verwiesen.
V. Der Berufung des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** wird nicht Folge gegeben.römisch fünf. Der Berufung des Privatbeteiligten Dr. Robert P*** wird nicht Folge gegeben.
VI. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.römisch sechs. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der Angeklagte Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde mit dem angefochtenen Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu 1.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (zu 2.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG schuldig erkannt; er wurde hiefür nach §§ 28, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt; weiters wurde gemäß § 21 Abs. 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und gemäß § 26 Abs. 1 StGB der Revolver Marke Smith & Wesson, Nr. 799448, eingezogen. Die Privatbeteiligten Verlassenschaft nach Dr. Viktor Franz P*** und Dr. Robert P*** wurden mit ihren Ersatzansprüchen gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Der Angeklagte Dr. Friedrich Wilhelm K*** wurde mit dem angefochtenen Urteil auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen (zu 1.) des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und (zu 2.) des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG schuldig erkannt; er wurde hiefür nach Paragraphen 28, 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 (zwanzig) Jahren verurteilt; weiters wurde gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet und gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB der Revolver Marke Smith & Wesson, Nr. 799448, eingezogen. Die Privatbeteiligten Verlassenschaft nach Dr. Viktor Franz P*** und Dr. Robert P*** wurden mit ihren Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat Dr. Friedrich Wilhelm K***
(zu 1.) am 13.Dezember 1982 auf der Landeshauptstraße Nr. 12 zwischen Kleinengersdorf und Korneuburg den Dr. Viktor Franz P*** durch zwei Revolverschüsse aus geringer Entfernung in die rechte Halsseite (Abstand ca. 5 cm) und die rechte Schläfe (Abstand ca. 1 cm) vorsätzlich getötet und
(zu 2.) zumindest zeitweise ab 13.Dezember 1982 bis 16. Dezember 1982 in Wien, Kleinengersdorf, Korneuburg und bei Fahrten zwischen diesen Orten den Revolver der Marke Smith & Wesson, Nr. 799448, Kaliber 32 long, sohin eine Faustfeuerwaffe, unbefugt geführt.
Die Geschwornen hatten die ihnen (anklagekonform) gestellten Hauptfragen nach § 75 StGB (1/a) und nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenGDie Geschwornen hatten die ihnen (anklagekonform) gestellten Hauptfragen nach Paragraph 75, StGB (1/a) und nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG
(7) jeweils stimmeneinhellig bejaht und die (auch) zu diesen Hauptfragen gestellte Zusatzfrage (8) nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB ebenso stimmeneinhellig verneint. Im Hinblick auf die Bejahung der Hauptfrage nach Mord in der Tatvariante 1/a unterblieb folgerichtig die Beantwortung dieser Frage in der (alternativen) Variante 1/b sowie der den Geschwornen des weiteren vorgelegten Eventualfragen nach §§ 15, 75 StGB (2), nach § 76 StGB (3), nach §§ 15, 76 StGB (4), nach § 80 StGB (5) und nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB (6).(7) jeweils stimmeneinhellig bejaht und die (auch) zu diesen Hauptfragen gestellte Zusatzfrage (8) nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 11, StGB ebenso stimmeneinhellig verneint. Im Hinblick auf die Bejahung der Hauptfrage nach Mord in der Tatvariante 1/a unterblieb folgerichtig die Beantwortung dieser Frage in der (alternativen) Variante 1/b sowie der den Geschwornen des weiteren vorgelegten Eventualfragen nach Paragraphen 15, 75, StGB (2), nach Paragraph 76, StGB (3), nach Paragraphen 15, 76, StGB (4), nach Paragraph 80, StGB (5) und nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB (6).
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch dessen Mutter Maria K*** und dessen Ehefrau Dr. Stanislava K*** Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen; der Angeklagte stützt dieses Rechtsmittel auf die Z 1, 4, 5, 6 und 8 des § 345 Abs. 1 StPO, während seine genannten Angehörigen in ihrer (gemeinsam ausgeführten) Beschwerde die Z 5 und 8 der zitierten Gesetzesstelle geltend machen. Der Strafausspruch wird vom Angeklagten sowie (zu seinen Gunsten) auch von seiner Mutter und von seiner Ehefrau, zu seinem Nachteil hingegen von der Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung angefochten. Der Privatbeteiligte Dr. Robert P*** schließlich bekämpft mit seiner Berufung das Adhäsionserkenntnis.Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch dessen Mutter Maria K*** und dessen Ehefrau Dr. Stanislava K*** Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen; der Angeklagte stützt dieses Rechtsmittel auf die Ziffer eins, 4, 5, 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO, während seine genannten Angehörigen in ihrer (gemeinsam ausgeführten) Beschwerde die Ziffer 5 und 8 der zitierten Gesetzesstelle geltend machen. Der Strafausspruch wird vom Angeklagten sowie (zu seinen Gunsten) auch von seiner Mutter und von seiner Ehefrau, zu seinem Nachteil hingegen von der Staatsanwaltschaft jeweils mit Berufung angefochten. Der Privatbeteiligte Dr. Robert P*** schließlich bekämpft mit seiner Berufung das Adhäsionserkenntnis.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
A/ Was zunächst das der Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorangestellte weitwendige Vorbringen des Angeklagten betrifft, mit dem er die mangelnde Gerichtsqualität der Geschwornengerichte und damit die mangelnde Kompetenz des Obersten Gerichtshofes, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der - nach Meinung des Beschwerdeführers - in Wahrheit als Verwaltungsbehörde zu beurteilenden Geschwornengerichte zu erkennen, einwendet und darzutun sucht, daß deshalb die Vorschrift des § 344 erster und zweiter Satz StPO in Verbindung mit § 280 zweiter Satz StPO verfassungswidrig sei, und mit dem er des weiteren behauptet, in der von der Strafprozeßordnung normierten bloß eingeschränkten Möglichkeit der Anfechtung von Geschwornengerichtsurteilen, insbesondere aber im Fehlen einer dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO entsprechenden Regelung im geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren, liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 7 B-VG) und damit gleichfalls eine Verfassungswidrigkeit, so genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er nach der geltenden Rechtslage nicht befugt ist, ein Vorgehen gemäß § 89 Abs. 2 B-VG zu begehren (vgl. EvBl. 1980/191; EvBl. 1982/35; EvBl. 1983/114 uam). Auf das bezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang einerseits auf das - auf Grund einer von ihm erhobenen Beschwerde - ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1985, B 13/85, zur Frage der Gerichtsqualität des Geschwornengerichtes und andererseits darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Strafurteilen, insbesondere in Ansehung der Überprüfbarkeit der Beweisfrage, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ebensowenig erblickt werden kann wie etwa ein Verstoß gegen Art. 6 MRK (vgl. EvBl. 1980/220 = JBl. 1980, 607; 11 Os 106/84), wovon abzugehen sich der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen nicht veranlaßt sieht. Daß der Beschwerdeführer durch die gemäß § 40 Abs. 1 des Geschwornen- und SchöffenlistenG über Antrag einzelner Geschworner erfolgte Enthebung derselben von der Dienstleistung und die dadurch noch vor dem Beginn der Hauptverhandlung bewirkte Änderung der Zusammensetzung der Geschwornenbank auf Grund einer Anordnung des zuständigen Gerichtshofpräsidenten keine ihn zu einer Anfechtung legitimierende Rechtsposition erlangt hat, ist durch ein weiteres, ebenfalls über eine von ihm erhobene Beschwerde ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom 14.März 1985, B 125-128/85) klargestellt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß Personen als Geschworne tätig geworden seien, die von Rechts wegen nicht als Geschworne beigezogen werden hätten dürfen; er wendet sich vielmehr lediglich gegen die Auswahl der Geschwornen in einem Verfahren, das seiner Meinung nach mit Verfassungswidrigkeit belastet ist, sowie gegen die Annahme, daß Geschworne in Ausübung ihres Amtes unabhängige Richter sind. Den bezüglichen Beschwerdeausführungen vermag der Oberste Gerichtshof indes nicht beizutreten. Die Beteiligung von Geschwornen in bestimmten Strafverfahren ist im Art. 91 B-VG vorgesehen. Die Richterqualität der Geschwornen wird in der Strafprozeßordnung unmißverständlich festgelegt. Ihre Auswahl erfolgt, was die Ur- und die Jahresliste betrifft, nach rechtsstaatlichen Kriterien, unter anderem nach der Eignung für dieses Amt; die Dienstliste hinwieder wird durch Auslosung gebildet. Der Einwand, daß die Parteien des Verfahrens überhaupt keine Möglichkeit haben, auf die Bildung der Geschwornenbank Einfluß zu nehmen, ist nicht richtig. Immerhin steht dem Ankläger und dem Angeklagten - ebenso wie bei den Berufsrichtern, auf deren Ernennung und Verwendung im Rahmen der Geschäftsverteilung sie ja auch keinen Einfluß haben - das Recht auf Geltendmachung eines Ausschließungsgrundes und auf Ablehnung wegen individuell dargetaner Befangenheit zu, wobei die Teilnahme eines ausgeschlossenen Geschwornen als Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 1 StPO gerügt werden kann (vgl. SSt. 25/77 ua), während bei der Beteiligung eines abgelehnten Geschwornen an der Entscheidung eine Anfechtung des Urteils aus der Z 5 der zitierten Gesetzesstelle in Betracht kommt. Die Bestimmungen der §§ 324 ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Abs. 2 des Art. 91 B-VG, in welchem nur von der Entscheidung der Geschwornen über die Schuld des Angeklagten die Rede ist. Denn es enthalten die Art. 82 ff B-VG keinesfalls eine abschließende Kompetenzregelung, sondern ein Kompetenzmindestprogramm, aus dem lediglich abgeleitet werden kann, daß die Geschwornen bei bestimmten Delikten über die Schuld jedenfalls allein entscheiden müssen, was allerdings nicht besagt, daß der Gesetzgeber den Aufgabenkreis der Geschwornen nicht erweitern kann. Insoweit ließ die Bundesverfassung der einfachen Gesetzgebung demnach einen relativ großen Spielraum offen, der durch § 338 StPO im Sinne einer umfassenderen Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung geschlossen worden ist (vgl. hiezu auch Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes, 192, 197; Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, 160; Ringhofer, Die österr. Bundesverfassung, 286 f).A/ Was zunächst das der Ausführung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorangestellte weitwendige Vorbringen des Angeklagten betrifft, mit dem er die mangelnde Gerichtsqualität der Geschwornengerichte und damit die mangelnde Kompetenz des Obersten Gerichtshofes, über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der - nach Meinung des Beschwerdeführers - in Wahrheit als Verwaltungsbehörde zu beurteilenden Geschwornengerichte zu erkennen, einwendet und darzutun sucht, daß deshalb die Vorschrift des Paragraph 344, erster und zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 280, zweiter Satz StPO verfassungswidrig sei, und mit dem er des weiteren behauptet, in der von der Strafprozeßordnung normierten bloß eingeschränkten Möglichkeit der Anfechtung von Geschwornengerichtsurteilen, insbesondere aber im Fehlen einer dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO entsprechenden Regelung im geschwornengerichtlichen Rechtsmittelverfahren, liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Artikel 7, B-VG) und damit gleichfalls eine Verfassungswidrigkeit, so genügt es, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, daß er nach der geltenden Rechtslage nicht befugt ist, ein Vorgehen gemäß Paragraph 89, Absatz 2, B-VG zu begehren vergleiche EvBl. 1980/191; EvBl. 1982/35; EvBl. 1983/114 uam). Auf das bezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Nur der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang einerseits auf das - auf Grund einer von ihm erhobenen Beschwerde - ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 1985, B 13/85, zur Frage der Gerichtsqualität des Geschwornengerichtes und andererseits darauf verwiesen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der verschiedenartigen Anfechtbarkeit von Strafurteilen, insbesondere in Ansehung der Überprüfbarkeit der Beweisfrage, eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ebensowenig erblickt werden kann wie etwa ein Verstoß gegen Artikel 6, MRK vergleiche EvBl. 1980/220 = JBl. 1980, 607; 11 Os 106/84), wovon abzugehen sich der Oberste Gerichtshof auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen nicht veranlaßt sieht. Daß der Beschwerdeführer durch die gemäß Paragraph 40, Absatz eins, des Geschwornen- und SchöffenlistenG über Antrag einzelner Geschworner erfolgte Enthebung derselben von der Dienstleistung und die dadurch noch vor dem Beginn der Hauptverhandlung bewirkte Änderung der Zusammensetzung der Geschwornenbank auf Grund einer Anordnung des zuständigen Gerichtshofpräsidenten keine ihn zu einer Anfechtung legitimierende Rechtsposition erlangt hat, ist durch ein weiteres, ebenfalls über eine von ihm erhobene Beschwerde ergangenes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (vom 14.März 1985, B 125-128/85) klargestellt. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß Personen als Geschworne tätig geworden seien, die von Rechts wegen nicht als Geschworne beigezogen werden hätten dürfen; er wendet sich vielmehr lediglich gegen die Auswahl der Geschwornen in einem Verfahren, das seiner Meinung nach mit Verfassungswidrigkeit belastet ist, sowie gegen die Annahme, daß Geschworne in Ausübung ihres Amtes unabhängige Richter sind. Den bezüglichen Beschwerdeausführungen vermag der Oberste Gerichtshof indes nicht beizutreten. Die Beteiligung von Geschwornen in bestimmten Strafverfahren ist im Artikel 91, B-VG vorgesehen. Die Richterqualität der Geschwornen wird in der Strafprozeßordnung unmißverständlich festgelegt. Ihre Auswahl erfolgt, was die Ur- und die Jahresliste betrifft, nach rechtsstaatlichen Kriterien, unter anderem nach der Eignung für dieses Amt; die Dienstliste hinwieder wird durch Auslosung gebildet. Der Einwand, daß die Parteien des Verfahrens überhaupt keine Möglichkeit haben, auf die Bildung der Geschwornenbank Einfluß zu nehmen, ist nicht richtig. Immerhin steht dem Ankläger und dem Angeklagten - ebenso wie bei den Berufsrichtern, auf deren Ernennung und Verwendung im Rahmen der Geschäftsverteilung sie ja auch keinen Einfluß haben - das Recht auf Geltendmachung eines Ausschließungsgrundes und auf Ablehnung wegen individuell dargetaner Befangenheit zu, wobei die Teilnahme eines ausgeschlossenen Geschwornen als Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gerügt werden kann vergleiche SSt. 25/77 ua), während bei der Beteiligung eines abgelehnten Geschwornen an der Entscheidung eine Anfechtung des Urteils aus der Ziffer 5, der zitierten Gesetzesstelle in Betracht kommt. Die Bestimmungen der Paragraphen 324, ff StPO - wonach die Geschwornen allein über die Schuldfrage und gemeinsam mit dem Schwurgerichtshof auch über die zu verhängenden Sanktionen abzustimmen haben - stehen nicht in Widerspruch zum Absatz 2, des Artikel 91, B-VG, in welchem nur von der Entscheidung der Geschwornen über die Schuld des Angeklagten die Rede ist. Denn es enthalten die Artikel 82, ff B-VG keinesfalls eine abschließende Kompetenzregelung, sondern ein Kompetenzmindestprogramm, aus dem lediglich abgeleitet werden kann, daß die Geschwornen bei bestimmten Delikten über die Schuld jedenfalls allein entscheiden müssen, was allerdings nicht besagt, daß der Gesetzgeber den Aufgabenkreis der Geschwornen nicht erweitern kann. Insoweit ließ die Bundesverfassung der einfachen Gesetzgebung demnach einen relativ großen Spielraum offen, der durch Paragraph 338, StPO im Sinne einer umfassenderen Beteiligung des Volkes an der Rechtsprechung geschlossen worden ist vergleiche hiezu auch Walter-Mayer, Grundriß des österr. Bundesverfassungsrechtes, 192, 197; Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit, 160; Ringhofer, Die österr. Bundesverfassung, 286 f).
Nicht gesondert eingegangen zu werden braucht aber auch auf jenes weitere (einleitende) Beschwerdevorbringen des Angeklagten, mit welchem er unter Berufung auf Art. 13 MRK darzutun sucht, daß er das Recht haben müsse, im erstinstanzlichen Verfahren seiner Meinung nach unterlaufene Verletzungen (mehrerer) verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens geltend zu machen, auch wenn durch die (behaupteten) Verstöße (gegen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) keiner der im § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe verwirklicht wurde. Denn den von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang reklamierten Rechtsverletzungen (: Verletzung des Verbotes unmenschlicher Strafe; Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes; Verletzung des Grundsatzes des "fair trial", durch Äußerungen eines Sachverständigen; Verletzung des Rechtes, sich selbst zu verteidigen) kann ohnedies mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung (sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Wege eines Rechtsmittels im Instanzenzug) wirksam begegnet werden, womit aber insoweit dem Gebot des Art. 13 MRK durchaus entsprochen wird (vgl. zum Rechtsmittelbegriff des Art. 13 auch Matscher in FS Kralik, Wien 1986, 257 ff, insb. 266 f): Die Straffrage ist, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer herausgestellten Gesichtspunkte, im Wege der Berufung durch das Instanzgericht (autonom) überprüfbar; vermeint der Angeklagte, daß das Gericht (ein Richter) befangen sei, so hat er das Recht, einen Ablehnungsantrag zu stellen und - worauf schon verwiesen wurde - eine insoweit erfolgte Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch ein hierüber in der Hauptverhandlung ergangenes Zwischenerkenntnis als Nichtigkeit gemäß § 345 Abs. 1 Z 5 (§ 281 Abs. 1 Z 4) StPO zu rügen, was gleichermaßen auch für Einwendungen des Angeklagten gegen einen Sachverständigen gilt; die Vorschriften über die Beigebung eines Verteidigers und darüber, daß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (soweit sie nicht zu Protokoll gegeben wird) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, dienen ausschließlich dem Schutz des Angeklagten vor prozessualen Nachteilen, ohne ihm jedoch das Recht zu nehmen, sich nach seinem Gutdünken selbst zu verteidigen und gegebenenfalls auch selbst eine Nichtigkeitsbeschwerde zu verfassen.Nicht gesondert eingegangen zu werden braucht aber auch auf jenes weitere (einleitende) Beschwerdevorbringen des Angeklagten, mit welchem er unter Berufung auf Artikel 13, MRK darzutun sucht, daß er das Recht haben müsse, im erstinstanzlichen Verfahren seiner Meinung nach unterlaufene Verletzungen (mehrerer) verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens geltend zu machen, auch wenn durch die (behaupteten) Verstöße (gegen Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten) keiner der im Paragraph 345, Absatz eins, StPO bezeichneten Nichtigkeitsgründe verwirklicht wurde. Denn den von der Beschwerde im gegebenen Zusammenhang reklamierten Rechtsverletzungen (: Verletzung des Verbotes unmenschlicher Strafe; Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit des erkennenden Gerichtes; Verletzung des Grundsatzes des "fair trial", durch Äußerungen eines Sachverständigen; Verletzung des Rechtes, sich selbst zu verteidigen) kann ohnedies mit dem Instrumentarium der geltenden Strafprozeßordnung (sowohl im Verfahren erster Instanz als auch im Wege eines Rechtsmittels im Instanzenzug) wirksam begegnet werden, womit aber insoweit dem Gebot des Artikel 13, MRK durchaus entsprochen wird vergleiche zum Rechtsmittelbegriff des Artikel 13, auch Matscher in FS Kralik, Wien 1986, 257 ff, insb. 266 f): Die Straffrage ist, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer herausgestellten Gesichtspunkte, im Wege der Berufung durch das Instanzgericht (autonom) überprüfbar; vermeint der Angeklagte, daß das Gericht (ein Richter) befangen sei, so hat er das Recht, einen Ablehnungsantrag zu stellen und - worauf schon verwiesen wurde - eine insoweit erfolgte Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten durch ein hierüber in der Hauptverhandlung ergangenes Zwischenerkenntnis als Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO zu rügen, was gleichermaßen auch für Einwendungen des Angeklagten gegen einen Sachverständigen gilt; die Vorschriften über die Beigebung eines Verteidigers und darüber, daß die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (soweit sie nicht zu Protokoll gegeben wird) von einem Verteidiger unterschrieben sein muß, dienen ausschließlich dem Schutz des Angeklagten vor prozessualen Nachteilen, ohne ihm jedoch das Recht zu nehmen, sich nach seinem Gutdünken selbst zu verteidigen und gegebenenfalls auch selbst eine Nichtigkeitsbeschwerde zu verfassen.
Daher trifft es nicht zu, daß es - unter dem Blickwinkel der MRK - einer Erweiterung der dem Angeklagten im vorliegenden Fall zustehenden Anfechtungsmöglichkeiten bedürfte, um jene Rechtsverletzungen einer Überprüfung durch das Höchstgericht zugänglich zu machen, welche der Beschwerdeführer behauptet; konnte doch der Angeklagte die von ihm reklamierten Verletzungen von Bestimmungen der MRK ohnedies in seiner Rechtsmittelausführung prozeßordnungsgemäß geltend machen (was er der Sache nach auch getan hat, wobei im folgenden auf die jeweiligen Beschwerdeeinwände eingegangen werden wird). Auf welche Art aber innerstaatlich sichergestellt ist, daß ein Angeklagter sich über (behauptete) Verletzungen der in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten wirksam beschweren kann, ist Sache des nationalen Gesetzgebers (vgl. Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 7 zu Art. 13 MRK). B/ Gestützt auf die Z 1 des § 345 Abs. 1 StPO wendet der Angeklagte ein, es hätten nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt und es sei überdies der Schwurgerichtshof nicht gehörig besetzt gewesen; die Rüge ist weder in der einen noch in der anderen Richtung hin berechtigt.Daher trifft es nicht zu, daß es - unter dem Blickwinkel der MRK - einer Erweiterung der dem Angeklagten im vorliegenden Fall zustehenden Anfechtungsmöglichkeiten bedürfte, um jene Rechtsverletzungen einer Überprüfung durch das Höchstgericht zugänglich zu machen, welche der Beschwerdeführer behauptet; konnte doch der Angeklagte die von ihm reklamierten Verletzungen von Bestimmungen der MRK ohnedies in seiner Rechtsmittelausführung prozeßordnungsgemäß geltend machen (was er der Sache nach auch getan hat, wobei im folgenden auf die jeweiligen Beschwerdeeinwände eingegangen werden wird). Auf welche Art aber innerstaatlich sichergestellt ist, daß ein Angeklagter sich über (behauptete) Verletzungen der in der MRK festgelegten Rechte und Freiheiten wirksam beschweren kann, ist Sache des nationalen Gesetzgebers vergleiche Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht, E 7 zu Artikel 13, MRK). B/ Gestützt auf die Ziffer eins, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO wendet der Angeklagte ein, es hätten nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beigewohnt und es sei überdies der Schwurgerichtshof nicht gehörig besetzt gewesen; die Rüge ist weder in der einen noch in der anderen Richtung hin berechtigt.
Den erstbezeichneten Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte darin, daß sich das Mitglied des Schwurgerichtshofes Richter Dr. F*** im Zuge des am 15.November 1984 in der Franz-Josefs-Kai-Garage durchgeführten Lokalaugenscheines (während der rund 25 Minuten in Anspruch nehmenden Aufstellung eines PKW und dessen Vermessung durch den Sachverständigen Bernhard R***) für etwa 10 Minuten ca. 6 bis 10 Meter (vom Aufstellungsort) entfernt und dort ein Gespräch mit Journalisten geführt habe. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommende Nichtigkeitssanktion soll sicherstellen, daß jeder dem erkennenden Gericht angehörende Richter (Geschworne) das gesamte Geschehen in der Hauptverhandlung unmittelbar sinnlich wahrzunehmen in der Lage ist und ihm solcherart alle Vorgänge in der Verhandlung (und damit insbesondere im Zuge der Beweisaufnahme) aus eigener Wahrnehmung zugänglich sind, wie dies dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entspricht. Daraus folgt, daß ein Richter (Geschworner) nur dann im Sinn des § 345 Abs. 1 Z 1 StPO nicht der (ganzen) Verhandlung beiwohnt, wenn ihm zumindest in einer ihrer Phasen eine solche unmittelbare sinnliche Wahrnehmung infolge räumlicher Abwesenheit vom Ort des Verhandlungsgeschehens nicht möglich ist. Davon kann aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in Ansehung des Mitgliedes des Schwurgerichtshofes Richter Dr. F*** nicht gesprochen werden. Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes dessen Mitglied Dr. F*** (zwar) - nach dem Beschwerdevorbringen deshalb, weil der Angeklagte die Abwesenheit dieses Richters gerügt hatte - zur Aufmerksamkeit ermahnte, jedoch gleichzeitig feststellte, daß Dr. F*** (von seinem Standort aus) "eindeutig sieht, wie das Auto steht" (vgl. S 472/Bd. XVI), wozu er - nachdem der Angeklagte später (abermals) eine vorübergehende Abwesenheit Dris. F*** "zur Wahrung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs. 1 Z 1 StPO" moniert hatte - ergänzend im Protokoll festhielt, daß sich Dr. F*** "in einer maximalen Entfernung von ca. 2 1/2 bis 3 Meter vom Vorsitzenden befunden hat und sowohl vom Sachverständigen R*** als auch vom Vorsitzenden die Naturmaße laut und deutlich wiederholt (zu ergänzen: wurden)" und daß Dr. F*** "von seinem Standpunkt aus, zumal er einen Blick Richtung zum Auto hatte, Sicht auf die Stellung des PKW" gehabt hat (S 485/Bd. XVI). Selbst wenn man aber entsprechend dem Beschwerdevorbringen annehmen wollte, Dr. F*** habe sich während der ca. 25 Minuten dauernden Aufstellung des PKW für ca. 10 Minuten in einer Entfernung von ca. 6 bis 10 Meter (und nicht von 2 1/2 bis 3 Meter) aufgehalten und gleichzeitig ein Gespräch (mit Journalisten) geführt, wäre damit nach Lage des Falles nicht dargetan, daß es ihm unmöglich war, die Vorgänge um die Aufstellung des PKW unmittelbar sinnlich wahrzunehmen, weil die notwendige Beobachtung der in Rede stehenden Vorgänge auch aus eigener Entfernung (und selbst während eines gleichzeitig geführten Gespräches) erfolgen konnte.Den erstbezeichneten Verfahrensmangel erblickt der Angeklagte darin, daß sich das Mitglied des Schwurgerichtshofes Richter Dr. F*** im Zuge des am 15.November 1984 in der Franz-Josefs-Kai-Garage durchgeführten Lokalaugenscheines (während der rund 25 Minuten in Anspruch nehmenden Aufstellung eines PKW und dessen Vermessung durch den Sachverständigen Bernhard R***) für etwa 10 Minuten ca. 6 bis 10 Meter (vom Aufstellungsort) entfernt und dort ein Gespräch mit Journalisten geführt habe. Die im gegebenen Zusammenhang in Betracht kommende Nichtigkeitssanktion soll sicherstellen, daß jeder dem erkennenden Gericht angehörende Richter (Geschworne) das gesamte Geschehen in der Hauptverhandlung unmittelbar sinnlich wahrzunehmen in der Lage ist und ihm solcherart alle Vorgänge in der Verhandlung (und damit insbesondere im Zuge der Beweisaufnahme) aus eigener Wahrnehmung zugänglich sind, wie dies dem Grundsatz der Unmittelbarkeit entspricht. Daraus folgt, daß ein Richter (Geschworner) nur dann im Sinn des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht der (ganzen) Verhandlung beiwohnt, wenn ihm zumindest in einer ihrer Phasen eine solche unmittelbare sinnliche Wahrnehmung infolge räumlicher Abwesenheit vom Ort des Verhandlungsgeschehens nicht möglich ist. Davon kann aber - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in Ansehung des Mitgliedes des Schwurgerichtshofes Richter Dr. F*** nicht gesprochen werden. Denn aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Vorsitzende des Schwurgerichtshofes dessen Mitglied Dr. F*** (zwar) - nach dem Beschwerdevorbringen deshalb, weil der Angeklagte die Abwesenheit dieses Richters gerügt hatte - zur Aufmerksamkeit ermahnte, jedoch gleichzeitig feststellte, daß Dr. F*** (von seinem Standort aus) "eindeutig sieht, wie das Auto steht" vergleiche S 472/Bd. römisch sechzehn), wozu er - nachdem der Angeklagte später (abermals) eine vorübergehende Abwesenheit Dris. F*** "zur Wahrung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO" moniert hatte - ergänzend im Protokoll festhielt, daß sich Dr. F*** "in einer maximalen Entfernung von ca. 2 1/2 bis 3 Meter vom Vorsitzenden befunden hat und sowohl vom Sachverständigen R*** als auch vom Vorsitzenden die Naturmaße laut und deutlich wiederholt (zu ergänzen: wurden)" und daß Dr. F*** "von seinem Standpunkt aus, zumal er einen Blick Richtung zum Auto hatte, Sicht auf die Stellung des PKW" gehabt hat (S 485/Bd. römisch sechzehn). Selbst wenn man aber entsprechend dem Beschwerdevorbringen annehmen wollte, Dr. F*** habe sich während der ca. 25 Minuten dauernden Aufstellung des PKW für ca. 10 Minuten in einer Entfernung von ca. 6 bis 10 Meter (und nicht von 2 1/2 bis 3 Meter) aufgehalten und gleichzeitig ein Gespräch (mit Journalisten) geführt, wäre damit nach Lage des Falles nicht dargetan, daß es ihm unmöglich war, die Vorgänge um die Aufstellung des PKW unmittelbar sinnlich wahrzunehmen, weil die notwendige Beobachtung der in Rede stehenden Vorgänge auch aus eigener Entfernung (und selbst während eines gleichzeitig geführten Gespräches) erfolgen konnte.
Aber auch von einer nicht gehörigen Besetzung des Schwurgerichtshofes - wie sie der Angeklagte der Sache nach unter Bezugnahme auf ÖJZ-LSK 1983/183 = EvBl. 1984/94 mit der Begründung behauptet, es sei nicht erkennbar gewesen, welcher Richter des Kreisgerichtes "in der vorliegenden Strafsache als Mitglied bzw. als Ersatzmitglied des Schwurgerichtshofes fungiert hat" - kann keine Rede sein. Nicht der Personalsenatsbeschluß vom 19.September 1984, Jv 2371-7b/84, mit welchem Vorsitzender, Beisitzer und Ersatzbeisitzer bestellt worden waren (vgl. S 43/Bd. XV), sondern nur die (einen den Ersatzbeisitzer betreffenden Abschreibfehler enthaltende) Bekanntgabe dieses Beschlusses vom 28.September 1984 (S 1 nnn des Antrags- und Verfügungsbogens) wurde am 22.Oktober 1984 (zulässig) dahin berichtigt, daß Richter Dr. P*** als Beisitzer und Richter Dr. P*** als Ersatzbeisitzer zu fungieren habe (und nicht umgekehrt). Von dieser vor Beginn der Hauptverhandlung (5.November 1984) erfolgten Richtigstellung wurde der Verteidiger des Angeklagten (vor Verhandlungsbeginn; vgl. S 1 eeee verso des Antrags- und Verfügungsbogens) verständigt. Damit war aber - worauf allein es entscheidend ankommt (vgl. 9 Os 181/85) - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung (nach außen hin, insbesondere aber für den Angeklagten erkennbar, weil ihm ausdrücklich - im Wege seines Verteidigers - zur Kenntnis gebracht) klargestellt, welcher (Berufs-)Richter an der Verhandlung als Ersatzrichter teilnehmen werde. Daß sodann im Hauptverhandlungsprotokoll nicht für jeden einzelnen Verhandlungstag, sondern nur gelegentlich Richter Dr. P*** ausdrücklich als "Ersatz"-Richter bezeichnet wurde (vgl. etwa S 479 und 631/Bd. XVI sowie S 1417/Bd. XVI), ist demgegenüber ohne Relevanz.Aber auch von einer nicht gehörigen Besetzung des Schwurgerichtshofes - wie sie der Angeklagte der Sache nach unter Bezugnahme auf ÖJZ-LSK 1983/183 = EvBl. 1984/94 mit der Begründung behauptet, es sei nicht erkennbar gewesen, welcher Richter des Kreisgerichtes "in der vorliegenden Strafsache als Mitglied bzw. als Ersatzmitglied des Schwurgerichtshofes fungiert hat" - kann keine Rede sein. Nicht der Personalsenatsbeschluß vom 19.September 1984, Jv 2371-7b/84, mit welchem Vorsitzender, Beisitzer und Ersatzbeisitzer bestellt worden waren vergleiche S 43/Bd. römisch fünfzehn), sondern nur die (einen den Ersatzbeisitzer betreffenden Abschreibfehler enthaltende) Bekanntgabe dieses Beschlusses vom 28.September 1984 (S 1 nnn des Antrags- und Verfügungsbogens) wurde am 22.Oktober 1984 (zulässig) dahin berichtigt, daß Richter Dr. P*** als Beisitzer und Richter Dr. P*** als Ersatzbeisitzer zu fungieren habe (und nicht umgekehrt). Von dieser vor Beginn der Hauptverhandlung (5.November 1984) erfolgten Richtigstellung wurde der Verteidiger des Angeklagten (vor Verhandlungsbeginn; vergleiche S 1 eeee verso des Antrags- und Verfügungsbogens) verständigt. Damit war aber - worauf allein es entscheidend ankommt vergleiche 9 Os 181/85) - bereits vor Beginn der Hauptverhandlung (nach außen hin, insbesondere aber für den Angeklagten erkennbar, weil ihm ausdrücklich - im Wege seines Verteidigers - zur Kenntnis gebracht) klargestellt, welcher (Berufs-)Richter an der Verhandlung als Ersatzrichter teilnehmen werde. Daß sodann im Hauptverhandlungsprotokoll nicht für jeden einzelnen Verhandlungstag, sondern nur gelegentlich Richter Dr. P*** ausdrücklich als "Ersatz"-Richter bezeichnet wurde vergleiche etwa S 479 und 631/Bd. römisch sechzehn sowie S 1417/Bd. römisch sechzehn), ist demgegenüber ohne Relevanz.
C/ In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO behauptet der Angeklagte die Verletzung mehrerer Vorschriften, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt; auch damit ist er nicht im Recht.C/ In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO behauptet der Angeklagte die Verletzung mehrerer Vorschriften, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt; auch damit ist er nicht im Recht.
Was zunächst den Einwand betrifft, anläßlich der (fortgesetzten) Vernehmung des Zeugen Christian M*** in der Hauptverhandlung sei die Öffentlichkeit aus einem im § 229 StPO nicht vorgesehenen Grund ausgeschlossen (und damit die Vorschrift des § 228 StPO verletzt) worden, so war vorliegend der Ausschluß der Öffentlicheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung berechtigt: Der Zeuge M*** ist Finanzbeamter und war mit Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion vom 31.August 1984 von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden worden, wobei es allerdings in dem betreffenden Bescheid (unter anderem) heißt: "Als Zeuge in der Strafsache Dr. K*** bei der Hauptverhandlung dürfen Sie nur dann über Verhältnisse Dritter Aussagen machen, wenn während ihrer Aussage die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird" (S 590/Bd. XVI). Unter Bezugnahme darauf begründete das Erstgericht den Ausschluß der Öffentlichkeit damit, daß die (weitere) Aussage des Zeugen ein konkretes, nicht öffentliches Abgabenverfahren betreffe, wobei Vorgangsweisen der Finanzverwaltung bei der Erforschung und Verfolgung in Finanzstrafsachen zu erörtern und sohin Eingriffe in öffentliche Interessen zu besorgen seien, und daß der Zeuge im übrigen ohne Ausschluß der Öffentlichkeit im Hinblick auf den erwähnten Bescheid überhaupt nicht weiter (über [zu ergänzen: abgabenrechtliche] Verhältnisse Dritter) vernommen werden könne (S 598/Bd. XVI). Dem ist im wesentlichen beizupflichten. Da im Zuge der Einvernahme des Zeugen M*** Umstände zur Sprache kommen konnten, welche einerseits die verwaltungsinterne Tätigkeit der Finanzbehörden zum Gegenstand haben und andererseits ihrer Art nach der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten (vgl. §§ 48 a BAO, 251 FinStrG), war der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Daß nur die Erörterung solcher der amtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegender Tatsachen die öffentliche Ordnung zu gefährden geeignet wären, die den Charakter eines Staatsgeheimnisses haben, ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - für den Ausschluß der Öffentlichkeit aus dem angeführten Grund nicht erforderlich. Von all dem abgesehen hätte aber, wie nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar ist, selbst eine Verletzung der Vorschrift des § 228 StPO auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben können (§ 345 Abs. 3 StPO). Lag doch die (weitere) Einvernahme des (vom Angeklagten beantragten) Zeugen M*** im Interesse des Angeklagten und es wäre diese Einvernahme ohne Ausschluß der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Inhalt des oben erwähnten Bescheides der Finanzlandesdirektion überhaupt nicht möglich gewesen.Was zunächst den Einwand betrifft, anläßlich der (fortgesetzten) Vernehmung des Zeugen Christian M*** in der Hauptverhandlung sei die Öffentlichkeit aus einem im Paragraph 229, StPO nicht vorgesehenen Grund ausgeschlossen (und damit die Vorschrift des Paragraph 228, StPO verletzt) worden, so war vorliegend der Ausschluß der Öffentlicheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung berechtigt: Der Zeuge M*** ist Finanzbeamter und war mit Bescheid der zuständigen Finanzlandesdirektion vom 31.August 1984 von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden worden, wobei es allerdings in dem betreffenden Bescheid (unter anderem) heißt: "Als Zeuge in der Strafsache Dr. K*** bei der Hauptverhandlung dürfen Sie nur dann über Verhältnisse Dritter Aussagen machen, wenn während ihrer Aussage die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird" (S 590/Bd. römisch sechzehn). Unter Bezugnahme darauf begründete das Erstgericht den Ausschluß der Öffentlichkeit damit, daß die (weitere) Aussage des Zeugen ein konkretes, nicht öffentliches Abgabenverfahren betreffe, wobei Vorgangsweisen der Finanzverwaltung bei der Erforschung und Verfolgung in Finanzstrafsachen zu erörtern und sohin Eingriffe in öffentliche Interessen zu besorgen seien, und daß der Zeuge im übrigen ohne Ausschluß der Öffentlichkeit im Hinblick auf den erwähnten Bescheid überhaupt nicht weiter (über [zu ergänzen: abgabenrechtliche] Verhältnisse Dritter) vernommen werden könne (S 598/Bd. römisch sechzehn). Dem ist im wesentlichen beizupflichten. Da im Zuge der Einvernahme des Zeugen M*** Umstände zur Sprache kommen konnten, welche einerseits die verwaltungsinterne Tätigkeit der Finanzbehörden zum Gegenstand haben und andererseits ihrer Art nach der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten vergleiche Paragraphen 48, a BAO, 251 FinStrG), war der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt. Daß nur die Erörterung solcher der amtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegender Tatsachen die öffentliche Ordnung zu gefährden geeignet wären, die den Charakter eines Staatsgeheimnisses haben, ist - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - für den Ausschluß der Öffentlichkeit aus dem angeführten Grund nicht erforderlich. Von all dem abgesehen hätte aber, wie nach Lage des Falles unzweifelhaft erkennbar ist, selbst eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 228, StPO auf die Entscheidung keinen dem Beschwerdeführer nachteiligen Einfluß üben können (Paragraph 345, Absatz 3, StPO). Lag doch die (weitere) Einvernahme des (vom Angeklagten beantragten) Zeugen M*** im Interesse des Angeklagten und es wäre diese Einvernahme ohne Ausschluß der Öffentlichkeit im Hinblick auf den Inhalt des oben erwähnten Bescheides der Finanzlandesdirektion überhaupt nicht möglich gewesen.
Aber auch die Rüge, wonach die Vorschrift des § 250 Abs. 2 StPO verletzt worden sei, weil der Angeklagte nicht von jenen Vorgängen, insbesondere den gutächtlichen Aussagen der Sachverständigen Dr. G*** und Dr. Q***, in Kenntnis gesetzt wurde, die seinem (mit kurzfristiger Bewußtlosigkeit verbundenen) Zusammenbruch anläßlich der Hauptverhandlung am 8.November 1984 folgten, versagt. Denn aus dem Protokoll über diese Hauptverhandlung geht eindeutig hervor, daß der Zusammenbruch des Angeklagten - ebenso wie die folgenden gutächtlichen Stellungnahmen der genannten Sachverständigen hiezu - nach einer Unterbrechung (vgl. S 254/Bd. XVI) und demnach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten. Die betreffenden Vorgänge wurden daher folgerichtig auch in einem Amtsvermerk (S 255, 256/Bd. XVI) festgehalten. Daß dieser Amtsvermerk dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossen ist und unter anderem auch eine die Fortsetzung der (unterbrochenen) Hauptverhandlung am 12.Dezember 1984 9 Uhr, betreffende prozeßleitende Verfügung enthält, ändern nichts daran. Da sich die Vorschrift des § 250 Abs. 1 zweiter Satz StPO und damit auch jene (unter Nichtigkeitssanktion stehende) des Abs. 2 des § 250 StPO nur auf Vorgänge während der Hauptverhandlung bezieht, kann somit von einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung der zuletzt zitierten Vorschrift keine Rede sein.Aber auch die Rüge, wonach die Vorschrift des Paragraph 250, Absatz 2, StPO verletzt worden sei, weil der Angeklagte nicht von jenen Vorgängen, insbesondere den gutächtlichen Aussagen der Sachverständigen Dr. G*** und Dr. Q***, in Kenntnis gesetzt wurde, die seinem (mit kurzfristiger Bewußtlosigkeit verbundenen) Zusammenbruch anläßlich der Hauptverhandlung am 8.November 1984 folgten, versagt. Denn aus dem Protokoll über diese Hauptverhandlung geht eindeutig hervor, daß der Zusammenbruch des Angeklagten - ebenso wie die folgenden gutächtlichen Stellungnahmen der genannten Sachverständigen hiezu - nach einer Unterbrechung vergleiche S 254/Bd. römisch sechzehn) und demnach außerhalb der Hauptverhandlung erfolgten. Die betreffenden Vorgänge wurden daher folgerichtig auch in einem Amtsvermerk (S 255, 256/Bd. römisch sechzehn) festgehalten. Daß dieser Amtsvermerk dem Hauptverhandlungsprotokoll angeschlossen ist und unter anderem auch eine die Fortsetzung der (unterbrochenen) Hauptverhandlung am 12.Dezember 1984 9 Uhr, betreffende prozeßleitende Verfügung enthält, ändern nichts daran. Da sich die Vorschrift des Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO und damit auch jene (unter Nichtigkeitssanktion stehende) des Absatz 2, des Paragraph 250, StPO nur auf Vorgänge während der Hauptverhandlung bezieht, kann somit von einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung der zuletzt zitierten Vorschrift keine Rede sein.
Eine (Nichtigkeit gemäß § 345 Abs. 1 Z 4 StPO bewirkende) Verletzung der Vorschrift des § 310 StPO erblickt der Angeklagte darin, daß - nachdem nach Wiedereröffnung der Verhandlung eine Änderung der an die Geschwornen zu richtenden Fragen erfolgte - die geänderten Fragen nicht (zur Gänze) neu geschrieben, sondern lediglich die (bereits zuvor) abgefaßten Fragen korrigiert und den Parteien (sowie den Geschwornen) sodann nur in dieser mit handschriftlichen Korrekturen versehenen Form ausgehändigt worden seien, wiewohl nach dem Gesetz das den Geschwornen ausgehändigte Exemplar des Fragenschemas keine Korrekturen aufweisen dürfe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die Nichtigkeitssanktion des § 310 Abs. 3 StPO (ebenso wie im übrigen jene des § 310 Abs. 1 zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen bezieht, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde - was letztlich auch der Beschwerdeführer einräumt - das geänderte (korrigierte) Fragenschema vom Vorsitzenden verlesen (S 1418/Bd. XVI), mithin jener Vorgang eingehalten, dessen Beobachtung § 310 Abs. 3 StPO bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.Eine (Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bewirkende) Verletzung der Vorschrift des Paragraph 310, StPO erblickt der Angeklagte darin, daß - nachdem nach Wiedereröffnung der Verhandlung eine Änderung der an die Geschwornen zu richtenden Fragen erfolgte - die geänderten Fragen nicht (zur Gänze) neu geschrieben, sondern lediglich die (bereits zuvor) abgefaßten Fragen korrigiert und den Parteien (sowie den Geschwornen) sodann nur in dieser mit handschriftlichen Korrekturen versehenen Form ausgehändigt worden seien, wiewohl nach dem Gesetz das den Geschwornen ausgehändigte Exemplar des Fragenschemas keine Korrekturen aufweisen dürfe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, daß sich die Nichtigkeitssanktion des Paragraph 310, Absatz 3, StPO (ebenso wie im übrigen jene des Paragraph 310, Absatz eins, zweiter Satz StPO) ausdrücklich bloß auf die nochmalige Verlesung der (geänderten oder ergänzten) Fragen bezieht, nicht aber darauf, daß die Fragen von neuem schriftlich abgefaßt und vom Vorsitzenden unterfertigt werden müssen. Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls wurde - was letztlich auch der Beschwerdeführer einräumt - das geänderte (korrigierte) Fragenschema vom Vorsitzenden verlesen (S 1418/Bd. römisch sechzehn), mithin jener Vorgang eingehalten, dessen Beobachtung Paragraph 310, Absatz 3, StPO bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.
Nicht berechtigt ist schließlich auch der Einwand, es sei die Bestimmung des § 439 Abs. 2 StPO deshalb verletzt worden, weil die Sachverständigen Dr. G*** und Dr. Q*** bei der Hauptverhandlung am 23.November 1984 (S 663/Bd. XVI) nicht anwesend waren und weil auch an mehreren folgenden Verhandlungstagen in Abwesenheit des Sachverständigen Dr. G*** verhandelt wurde. Denn die zitierte Bestimmung verlangt lediglich die Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen und nicht - wie dies § 439 Abs. 1 StPO in Ansehung des Verteidigers vorschreibt, der während der ganzen Hauptverhandlung anwesend sein muß - dessen (ununterbrochene) Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (EvBl. 1982/151 ua). Daß § 439 Abs. 2 StPO in diesem Sinn zu verstehen ist, folgt nicht nur aus der in bezug auf Sachverständige und Verteidiger unterschiedlichen Formulierung der gesetzlichen Anordnung und dem Zitat des § 429 Abs. 2 Z 2 StPO, sondern auch aus der grundsätzlichen Vorschrift des § 241 Abs. 2 StPO, deren Geltung durch § 439 Abs. 2 StPO nicht berührt wird.Nicht berechtigt ist schließlich auch der Einwand, es sei die Bestimmung des Paragraph 439, Absatz 2, StPO deshalb verletzt worden, weil die Sachverständigen Dr. G*** und Dr. Q*** bei der Hauptverhandlung am 23.November 1984 (S 663/Bd. römisch sechzehn) nicht anwesend waren und weil auch an mehreren folgenden Verhandlungstagen in Abwesenheit des Sachverständigen Dr. G*** verhandelt wurde. Denn die zitierte Bestimmung verlangt lediglich die Beiziehung (zumindest) eines Sachverständigen und nicht - wie dies Paragraph 439, Absatz eins, StPO in Ansehung des Verteidigers vorschreibt, der während der ganzen Hauptverhandlung anwesend sein muß - dessen (ununterbrochene) Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung (EvBl. 1982/151 ua). Daß Paragraph 439, Absatz 2, StPO in diesem Sinn zu verstehen ist, folgt nicht nur aus der in bezug auf Sachverständige und Verteidiger unterschiedlichen Formulierung der gesetzlichen Anordnung und dem Zitat des Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO, sondern auch aus der grundsätzlichen Vorschrift des Paragraph 241, Absatz 2, StPO, deren Geltung durch Paragraph 439, Absatz 2, StPO nicht berührt wird.
Der Beschwerdeführer vermag somit in keiner Richtung hin eine Verletzung von Bestimmungen darzutun, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit fordert, weshalb die auf die Z 4 des § 345 Abs. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge zur Gänze unbegründet ist. D/ Den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs. 1 StPO erachtet der Angeklagte dadurch verwirklicht, daß das GerichtDer Beschwerdeführer vermag somit in keiner Richtung hin eine Verletzung von Bestimmungen darzutun, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit fordert, weshalb die auf die Ziffer 4, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Verfahrensrüge zur Gänze unbegründet ist. D/ Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erachtet der Angeklagte dadurch verwirklicht, daß das Gericht