Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias G*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef G*** sowie die Berufung des Angeklagten Matthias G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 2.Juli 1986, GZ 26 Vr 2711/84-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Matthias G*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Josef G*** sowie die Berufung des Angeklagten Matthias G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 2.Juli 1986, GZ 26 römisch fünf r 2711/84-102, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß § 290 Abs. 1 StPO vorbehält.Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, zu dem sich der Oberste Gerichtshof auch eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurden
Matthias G***
zu A)1.)a)-f), 2.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 130 1. Fall und 15 StGB zu B) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu E) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB undzu A)1.)a)-f), 2.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, 1. Fall und 15 StGB zu B) des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu E) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und
zu F) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGBzu F) des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB
Josef G***
zu A)1.)a)-f), 3.), 4.)a)-i) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Z 3, 128 Abs. 2, 130 1. Fall und 15 StGB,zu A)1.)a)-f), 3.), 4.)a)-i) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, 128, Absatz 2, 130, 1. Fall und 15 StGB,
zu C) des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs. 1 StGB undzu C) des Vergehens der versuchten Täuschung nach Paragraphen 15, 108, Absatz eins, StGB und
zu F) des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB sowie Jakob H***zu F) des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB sowie Jakob H***
zu D) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGBzu D) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB
schuldig erkannt.
Darnach haben
A) Matthias G*** und Josef G*** gewerbsmäßig fremde bewegliche
Sachen nachgenannten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei hinsichtlich Matthias G*** der Wert der Sachen 5.000 S, hinsichtlich Josef G*** der Wert der Sachen 100.000 S überstieg und zwar
1.) Matthias G*** und Josef G*** mit dem abgesondert verfolgten Engelbert H*** in Gesellschaft von Beteiligten
a) am 7.Jänner 1984 in Zwettl 4.000 S Bargeld und eine Herrenarmbanduhr im Wert von ca. 7.500 S dem Wilhelm und der Monika M***,
b) am 13.Jänner 1984 in Maria-Taferl 2.500 S Bargeld dem Christian V***,
c) am 13.Jänner 1984 in Maria-Taferl 5.000 S Bargeld der Gertrude B***,
d) am 13.Jänner 1984 in Maria-Taferl Bargeld in unbekannter Höhe dem Ferdinand S***, wobei es beim Versuch blieb,
e) am 13.Jänner 1984 in Strengberg ca. 300 S Bargeld, einen Taschenrechner im Wert von ca. 300 S und ein Münzalbum mit Münzen im Gesamtwert von 30.446 S der Theresia P***,
f) am 13.Jänner 1984 in Naarn 20.500 S Bargeld dem Josef L***;
2.) Matthias G*** mit dem abgesondert verfolgten Engelbert H*** in Gesellschaft eines Beteiligten am 23.Juli 1983 in Zwettl an der Rodl 900 S Bargeld der Gerda W***, eine 100-S- und eine 50-S-Silbermünze einem bisher unbekannt gebliebenen Geschädigten;
3.) Josef G*** gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten Engelbert H*** in Gesellschaft eines Beteiligten am 28.März 1985 in Riedau ca. 40.000 S Bargeld dem Ernst und der Gertrude A***;
4.) Josef G*** allein in Linz
Rechtliche Beurteilung
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Den Schuldspruch im Faktum A)1.)a) erachtet der Beschwerdeführer unzureichend begründet, weil er vom abgesondert verfolgten Engelbert H*** nicht voll belastet werde; weitere Umstände für eine Verurteilung führe das Erstgericht nicht an, sondern bringe lediglich vor, die Verantwortung des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig und Familienangehörige des Engelbert H*** hätten Kenntnis von seinen laufenden Diebstählen.
Zu den Fakten A)1.)b)-f) verweist der Beschwerdeführer darauf, daß Engelbert H*** sich in der Hauptverhandlung am 2.Juli 1986 genaugenommen an nichts habe erinnern können, wobei er teilweise durchblicken habe lassen, daß der Beschwerdeführer bei diesen Taten nicht dabeigewesen sei; auch der Zeuge Josef L*** hätte den Angeklagten Josef G*** in der Hauptverhandlung nicht identifizieren können; dazu komme, daß der Mitangeklagte Matthias G*** den Beschwerdeführer entlaste.
Mit diesen Behauptungen bringt der Beschwerdeführer jedoch einen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, da er zum Teil nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Ersturteils ausgeht, zum Teil in Wahrheit aber die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Hinsichtlich des Faktums A)1.)a) stützte das Erstgericht seine Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers zum einen auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben in bezug auf sein behauptetes Schlafen zum Tatzeitpunkt, zum andern jedoch auf die Angaben des Matthias G***, nach denen Engelbert H*** stehle und solche Fahrten immer zu Diebstahlszwecken durchgeführt wurden (S 185 f/V) sowie des Rudolf P***, daß in der Familie H*** darüber gesprochen worden sei, daß die Brüder G*** mit Engelbert H*** Diebstähle begangen hätten (S 210/V). Vergleicht man die tatsächlichen Erwägungen, die das Erstgericht zur Begründung der Täterschaft des Beschwerdeführers im Faktum A)1.)a) angeführt hat (S 270 f/V), mit dem vorhin wiedergegebenen Beschwerdevorbringen, so ergibt sich, daß der Angeklagte Josef G*** die vom Erstgericht tatsächlich herangezogene Begründung negiert; er bringt daher die Mängelrüge in diesem Punkt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. In Ansehung der Fakten A)1.)b)-f) gründete das Erstgericht seine zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf die Angaben des Engelbert H*** vor den Sicherheitsbehörden und vor dem Untersuchungsrichter und nicht auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Aussagen des Genannten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Josef L*** sowie die Gendarmerieerhebungen im Akt Z 6/84 des Bezirksgerichtes Persenbeug (ON 16 in ON 62). Die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes stehen mit den Gesetzen logischen Denkens im Einklang, das Schöffengericht ist seiner Begründungspflicht daher in ausreichendem Maße nachgekommen. Wenn der Nichtigkeitswerber vermeint, diese Beweise reichen zu seiner Überführung nicht aus, bekämpft er mit diesem Vorbringen lediglich die im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung der Tatrichter. Dem unverständlichen und daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen Vorbringen in der Beschwerde zum Faktum A)4.)b) ist lediglich zu erwidern, daß sich Josef G*** diesbezüglich in der Hauptverhandlung für schuldig bekannt hat (S 152/V) und das Erstgericht die Schuldsprüche im gesamten Faktum A)4.) auf das Geständnis des Beschwerdeführers stützte (S 270/V). Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.Mit diesen Behauptungen bringt der Beschwerdeführer jedoch einen Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zu gesetzmäßiger Darstellung, da er zum Teil nicht von der Gesamtheit der Entscheidungsgründe des Ersturteils ausgeht, zum Teil in Wahrheit aber die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft. Hinsichtlich des Faktums A)1.)a) stützte das Erstgericht seine Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers zum einen auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben in bezug auf sein behauptetes Schlafen zum Tatzeitpunkt, zum andern jedoch auf die Angaben des Matthias G***, nach denen Engelbert H*** stehle und solche Fahrten immer zu Diebstahlszwecken durchgeführt wurden (S 185 f/V) sowie des Rudolf P***, daß in der Familie H*** darüber gesprochen worden sei, daß die Brüder G*** mit Engelbert H*** Diebstähle begangen hätten (S 210/V). Vergleicht man die tatsächlichen Erwägungen, die das Erstgericht zur Begründung der Täterschaft des Beschwerdeführers im Faktum A)1.)a) angeführt hat (S 270 f/V), mit dem vorhin wiedergegebenen Beschwerdevorbringen, so ergibt sich, daß der Angeklagte Josef G*** die vom Erstgericht tatsächlich herangezogene Begründung negiert; er bringt daher die Mängelrüge in diesem Punkt nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. In Ansehung der Fakten A)1.)b)-f) gründete das Erstgericht seine zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf die Angaben des Engelbert H*** vor den Sicherheitsbehörden und vor dem Untersuchungsrichter und nicht auf die vom Beschwerdeführer erwähnten Aussagen des Genannten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen Josef L*** sowie die Gendarmerieerhebungen im Akt Ziffer 6 /, 84, des Bezirksgerichtes Persenbeug (ON 16 in ON 62). Die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes stehen mit den Gesetzen logischen Denkens im Einklang, das Schöffengericht ist seiner Begründungspflicht daher in ausreichendem Maße nachgekommen. Wenn der Nichtigkeitswerber vermeint, diese Beweise reichen zu seiner Überführung nicht aus, bekämpft er mit diesem Vorbringen lediglich die im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile einer Anfechtung entzogene Beweiswürdigung der Tatrichter. Dem unverständlichen und daher einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglichen Vorbringen in der Beschwerde zum Faktum A)4.)b) ist lediglich zu erwidern, daß sich Josef G*** diesbezüglich in der Hauptverhandlung für schuldig bekannt hat (S 152/V) und das Erstgericht die Schuldsprüche im gesamten Faktum A)4.) auf das Geständnis des Beschwerdeführers stützte (S 270/V). Die sohin zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00131.86.0918.000Dokumentnummer
JJT_19860918_OGH0002_0120OS00131_8600000_000