TE OGH 1986/11/4 14Ob176/86 (14Ob177/86)

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Veröffentlicht am 04.11.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Viktor S*** und Dr. Walter Geppert als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eckhart K***, Privater, Mauerkirchen, Obermarkt 28, vertreten durch Dr. Manfrid Lirk, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Herbert K***, Apotheker, Mauerkirchen, Obermarkt 28, 2. Rosa K***, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr. Alex Pratter und Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung und Leistung (Gesamtstreitwert S 247.110,-), infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei sowie Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil bzw. den Beschluß des Kreisgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 6. Februar 1986, GZ. 12 Cg 23/85-114, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Braunau am Inn vom 20. Juni 1985, GZ. Cr 55/82-100, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

I. Die Revision der beklagten Parteien gegen den Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung von S 7.110,- sA wird zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird allen Rechtsmitteln nicht Folge gegeben.

III. Die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist der Bruder des Erstbeklagten, die Zweitbeklagte ist die Ehefrau des Erstbeklagten. Zwischen den Parteien hat eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Führung einer Apotheke in Mauerkirchen bestanden.

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung der Nichtigkeit der zwischen ihm und den Beklagten über das Ausscheiden des Klägers aus dieser Gesellschaft und über die damit im Zusammenhang stehenden vermögensrechtlichen Folgen abgeschlossenen Vereinbarung vom 11.11.1979 mit der Begründung, die vereinbarte finanzielle Abfindung des Klägers entspreche nicht im entferntesten den von ihm mit der Vereinbarung aufgegebenen Werten. Die Vereinbarung sei sittenwidrig und widerspreche auch der Bestimmung des § 934 ABGB.

Der Kläger begehrt ferner die Bezahlung eines Betrages von S 7.110,-

sA mit der Begründung, die Beklagten hätten zu Unrecht von der dem Kläger zu gewährenden Rente in den Monaten Feber bis einschließlich Oktober 1980 je S 790,- in Anrechnung auf eine vom Kläger bezogene Versicherungsleistung abgezogen.

Schließlich begehrt der Kläger von den Beklagten die Zahlung einer wertgesicherten Rente in der Höhe von S 1.500,- für die Zeit ab 1.9.1980 bis zu seinem Ableben. Der Vater des Klägers und des Erstbeklagten habe für den Fall des Wegfalles der den Beklagten auferlegten Rentenzahlung an die Mutter der beiden Brüder die Zahlung einer solchen Rente an den Kläger testamentarisch verfügt. Diese Verpflichtung sei auch durch die (sittenwidrige) Vereinbarung vom 11.11.1979 nicht aufgehoben worden.

Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klagebegehren. Die Vereinbarung vom 11.11.1979 sei rechtswirksam zustandegekommen. Der Kläger sei demnach aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden und sein lebenslanger Versorgungsanspruch sei neu festgelegt worden. Dieser Anspruch umfasse nicht den vorerwähnten Rentenanspruch. Der Betrag von S 790,- pro Monat stehe dem jeweiligen Betriebsinhaber der Apotheke zu, also dem Erstbeklagten, weil es sich hiebei um eine auf Veranlassung des Vaters des Klägers und des Erstbeklagten abgeschlossene Leibrentenversicherung mit Prämienrückgewähr handle, deren Zweck die Minderung der Belastung des Erstbeklagten für die Zeit der Pensionierung des Klägers sei. Die Beklagten wendeten Gegenforderungen in der Höhe von S 600.000,-

aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes wegen mangelhafter Buchführung des Klägers sowie von S 400.000,- ein, die sich der Kläger aus der Verlassenschaftsmasse nach der Mutter Anna K*** rechtswidrig angeeignet habe. Er beziehe ferner von dem Beklagten Heizmaterial im Werte von zumindest S 4.000,-. Die Zweitbeklagte versorge die Wäsche des Klägers und dieser entnehme der Apotheke Waren im Werte von zumindest S 1.000,- pro Monat.

Das Erstgericht, auf das die sachliche Zuständigkeit gemäß dem § 261 Abs. 6 ZPO rechtskräftig übergegangen war, erkannte die Klagsforderung mit dem Betrag von S 7.110,- sA sowie die begehrte, im einzelnen näher wertgesicherte monatliche Rente von S 1.500,- als zu Recht und die Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend. Es verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand, an den Kläger den Betrag von S 7.110,- sA sowie die monatliche Rente zu zahlen. Hingegen wies es das Feststellungsbegehren ab. Es traf folgende für das Revisionsverfahren noch wesentliche Feststellungen:

Im Dezember 1951 gründeten der Apotheker Dr. Hubert K*** und dessen beiden Söhne - der Kläger und der Erstbeklagte - zum Betrieb der Apotheke in Mauerkirchen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Einlage des Vaters bestand aus allen Aktiven und Passiven der von ihm bisher allein geführten Apotheke. Die beiden Söhne brachten Bareinlagen von je S 1.000,- ein und verpflichteten sich zu Arbeiten im Apothekenbetrieb nach den Weisungen des geschäftsführenden Gesellschafters Dr. Hubert K***. Dieser wurde im Gesellschaftsvertrag mit 40 %, der Erstbeklagte mit 33 % und der Kläger mit 27 % am Gewinn beteiligt. Die Entnahme von Einlagegeldern und der Gewinnanteile war an die Zustimmung des geschäftsführenden Gesellschafters gebunden. Dem Kläger wurde eine Tätigkeitsentschädigung in der Höhe von monatlich S 818,-

garantiert. Die Geschäftsanteile und eventuelle Überschüsse auf den Privatkonten des Klägers und des Erstbeklagten waren nicht übertragbar. Verkauf und Belehnung der Anteile dieser beiden Gesellschafter waren ausgeschlossen. Der Vertrag konnte von jedem Gesellschafter mit einmonatiger Kündigungsfrist zum Quartalsende gekündigt werden.

Dr. Hubert K*** verfaßte ein Testament, in dem er seine Ehefrau Anna K*** zur Alleinerbin und seinen Sohn, den Erstbeklagten, zum Nacherben einsetzte. Er übertrug dem Erstbeklagten ferner in Form eines Legates den Apothekerbetrieb mit allen Aktiven und Passiven. Der Erstbeklagte wurde jedoch mit den Auflagen belastet, seiner Mutter Anna K*** eine monatliche Unterhaltsrente in der wertgesicherten Höhe von zumindest S 2.000,-

zu entrichten und den Kläger auf Lebensdauer als Laborant, Drogist und Buchhalter gegen Zahlung des kollektivvertraglichen Entgelts oder - in dessen Ermangelung - eines ortsüblichen Entgelts zu beschäftigen.

Die in Punkt 3. des Testamentes verfügte weitere Auflage lautet auszugsweise:

"Der Vermächtnisnehmer ist des weiteren verpflichtet, bei Wegfall der Rente für meine Frau Anna K*** an seinen Bruder Eckhart K*** auf dessen Lebensdauer eine monatliche Unterhaltsrente von S 1.500,- zu bezahlen, wobei jedoch sich Eckhart K*** einen allfälligen Gewinn aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom Dezember 1951 (Beteiligung 27 %) auf die Rente in Anrechnung bringen lassen muß, soferne die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts dann noch besteht."

Es folgt die Vereinbarung einer Wertsicherung nach dem Lebenshaltungskostenindex für eine vierköpfige Arbeiterfamilie bei einer Schwellenwertklausel von 10 %. Die Bestimmung hat folgenden weiteren Wortlaut:

"Ebenso sind die für Eckhart K*** anfallenden Versicherungsprämien bei der Assicurationi Generali Versicherung und der Austria-Krankenversicherung zu leisten. Meinem Sohn Eckhart K*** ist die Rentenverpflichtung bei Antritt der Nacherbschaft durch meinen Sohn Mag. Herbert K*** grundbücherlich sicherzustellen." Schließlich wurden dem Vermächtnisnehmer (dem Erstbeklagten) die Instandhaltungskosten am Haus Mauerkirchen 28 auferlegt und dem Kläger für die Zeit nach dem Ableben der Mutter ein unentgeltliches Fruchtgenußrecht nach Wahl des Erstbeklagten an den gesamten Räumlichkeiten des ersten oder des zweiten Stockwerkes dieses Hauses eingeräumt.

Nach dem am 31.3.1961 erfolgten Ableben des Dr. Hubert K*** schlossen dessen Witwe Anna K*** und die beiden Söhne (der Kläger und der Erstbeklagte) ein Erbübereinkommen. Die Mutter verzichtete auf ihr Erbrecht, sodaß der als Nacherbe vorgesehene Erstbeklagte sofort Alleinerbe war. Er übernahm dafür die Verpflichtung, die im Testament seines Vaters bestimmten Legate auch gegenüber dem Kläger zu erfüllen. Der Kläger und der Erstbeklagte trafen damals im Hinblick auf Auslegungsschwierigkeiten des letzten Willens folgende im Abhandlungsprotokoll festgehaltene verlgeichsweise Vereinbarung:

"1.) a) Der monatlich an Eckhart K*** auszuzahlende Betrag (Punkt II. Z. 2 des erblasserischen Testamentes) wird mit S 2.500,-, heutiger Kaufkraft, festgesetzt und ist ab 1. September 1962 und in Zukunft immer für einen Monat im vorhinein zu bezahlen ...... Die vorstehenden Beträge sind wertgesichert nach der jeweiligen Kaufkraft der Österreichischen Währung zu bezahlen....

b) Solange das Gesellschaftsverhältnis besteht, hat sich der erblasserische Sohn Eckhart K*** die in Rede stehenden Beträge (monatlicher Bezug und Nachzahlung) auf seinen Gewinn (vergangene, unbehobene und laufende Gewinnanteile) in Anrechnung bringen zu lassen. Zur Vermeidung von Zweifeln wird einverständlich festgestellt, daß stets der volle obgenannte Betrag von S 2.500,-

heutiger Kaufkraft auszuzahlen ist, auch wenn der Gewinnanteil des Eckhart K*** nicht die Höhe dieses Betrages erreichen bzw. sein Kapitalkonto erschöpft sein sollte. Diesbezügliche Überzahlungen können aber vom geschäftsführenden Gesellschafter mit etwaigen späteren Gewinnüberschüssen verrechnet werden.

c) Sollte die mehrfach zitierte Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr bestehen - außer dem Fall, daß sie auf Grund einer Kündigung seitens des Gesellschafters Eckhart K*** nicht mehr besteht - so entsteht ein Anstellungsverhältnis des Eckhart K*** im Apothekenbetrieb und hat der Erbe bzw. dessen Rechts- und Besitznachfolger diesfalls den obigen Betrag als Entlohnung für die Arbeitsleistung des Eckhart K*** im Apothekerbetrieb weiter zu zahlen.

Die Verpflichtung zur Beschäftigung des Eckhart K*** im Apothekenbetrieb, auf dessen Lebensdauer im Sinne der diesbezüglichen testamentarischen Bestimmungen bleibt zwar auch diesfalls grundsätzlich bestehen, doch ist Mag. Herbert K*** bzw. sind dessen Rechts- und Besitznachfolger berechtigt, das Angestelltenverhältnis mit 1/4-jähriger Wirksamkeit einseitig zu lösen, gegen die Verpflichtung, den obigen Betrag von monatlich S 2.500,- heutiger Kaufkraft dem Eckhart K*** als lebenslängliche Versorgungsrente weiter zu zahlen.

d) Erfolgt die Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses oder im Falle c) des Angestelltenverhältnisses durch Kündigung (oder im letzteren Fall auch durch schuldhafte tatsächliche Nichtausübung der Beschäftigung - worunter selbstverständlich nicht zu verstehen sind:

Krankheitsfälle, notwendige Erholungszeiten und dergleichen, wozu Mag. Herbert K*** erklärt, davon in Kenntnis zu sein, daß Eckhart K*** an einem chronischen Darmleiden Megasigma laboriert und dieses Leiden ihn am vollen Einsatz seiner Arbeitskraft behindert und periodische Ruhepausen erfordert) seitens des Eckhart K***, so entfällt die Verpflichtung des Erben bzw. dessen Rechts- und Besitznachfolger Eckhart K*** zu beschäftigen, sowie die Zahlung des vorstehenden mehrfach erwähnten Betrages von S 2.500,- heutiger Kaufkraft.

e) Der Verstoß des Erblassers gegen die Bestimmungen des Punktes 9) der Vereinbarungen vom 5.12.1951, welcher Vertragspunkt dahingehend lautet, daß der Erblasser seinen Gesellschaftsanteil im Erbweg nur an seine Ehegattin Anna K*** übertragen kann, wird hiemit von beiden Mitgesellschaftern ausdrücklich und unwiderruflich sanktioniert. Es wird ferner außer Streit gestellt, daß die Geschäftsführungsbefugnisse des Erblassers auf Mag. Herbert K*** übergegangen sind.

2.) Hinsichtlich der Unterhaltsrente des Eckhart K*** gemäß Punkt II Zl. 3 des Testamentes wird festgelegt, daß die diesbezügliche Zahlungsverpflichtung entfällt, falls die Gesellschaft auf Grund einer durch Eckhart K*** erfolgten Aufkündigung erlöschen sollte. Die im Testament für diese Rente festgesetzte Wertsicherung wird aus Vereinfachungsgründen einverständlich in die hier unter Punkt 1) a) näher bezeichnete Wertsicherung abgeändert und vereinbart, daß diese Wertsicherung erst vom Tage der Unterfertigung dieses Protokolls ab wirksam ist, das heißt die Höhe der Rente S 3.500,-, wörtlich:

Schilling eintausendfünfhundert, heutiger Kaufkraft beträgt.

3.) Die auf die Zahlungen gemäß Punkt 1) a) und 2) dieser Vereinbarung entfallenden Personalsteuern werden, solange das Kapitalkonto des Eckhart K*** in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hiefür Deckung bietet, von der Gesellschaft zu Lasten dieses Kapitalkontos flüssig gemacht.

4.)

.... (Betrifft das Wohnungsrecht des Klägers).

5.)

Die Bestimmungen des Punktes II Zl. 3 Abs. 2 des Testamentes erfahren durch diese Vereinbarung keine Änderung." Nachdem mit einem zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Ehepakt vom 6.11.1962 die Verpflichtungen des Erstbeklagten gegenüber dem Kläger auch auf die Zweitbeklagte übertragen worden waren, erfolgte am 30.7.1971 durch ein in einem Notariatsakt festgehaltenes Übereinkommen zwischen den jetzigen Prozeßparteien eine teilweise Abänderung der bisherigen Rechtsverhältnisse. Im ersten Abschnitt des Notariatsaktes werden die bestehenden Rechtsverhältnisse dargelegt. Es wird festgehalten, daß der Kläger von den Beklagten eine monatliche Rente von S 2.500,- wertgesichert erhält, daß er mit 27 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt ist und daß Steuern von den Entnahmen und von der dem Kläger nach dem Ableben seiner Mutter zustehenden zusätzlichen Unterhaltsrente von der Gesellschaft zu Lasten des Kapitalkontos des Klägers zu leisten sind. Der zweite Abschnitt des Notariatsaktes lautet wie folgt:

"Mit Wirkung vom 1. Juli 1971 wird in Abänderung bzw. Modifizierung dieser Rechtsverhältnisse hiemit vereinbart:

Ad 1) Der bisherige Betrag von monatlich S 2.500,-, damaliger Kaufkraft, wird geändert in monatlich S 5.000,-, heutiger Kaufkraft und festgestellt, daß anstelle des Verbraucherpreisindex I der Index der Verbraucherpreise eintausendneunhundertsechsundsechzig (1966) des Österreichischen Satistischen Zentralamtes getreten ist und daher in Zukunft als Vergleichsbasis herangezogen wird. Zur Vermeidung von Zweifeln wird ausdrücklich festgestellt, daß die vorstehende Leistung für jeden der im seinerzeitigen Übereinkommen vorgesehenen Fälle zu erfolgen hat, nämlich für die Zeit, in welcher Herr Eckhart K*** Gesellschafter ist - diesfalls als Zahlung aus seinem Gewinnanteil, für die Zeit eines eventuellen Angestelltenverhältnisses - diesfalls als Gehalt, und für die Zeit des Ruhestandes - diesfalls als lebenslängliche Versorgung. Ad 2) Die Gewinnbeteiligungsquote des Herrn Eckhart K*** beträgt nunmehr 12 % (zwölf Prozent).

Ad 3) Sollte das Kapital des Herrn Eckhart K*** für diese Steuerzahlungen einmal nicht ausreichen, so hat die Gesellschaft die diesbezüglichen Beträge aus Gesellschaftsmitteln zu berichtigen, sie ist jedoch berechtigt, im Falle von späteren Gewinngutschriften auf dem Kapitalkonto des Herrn Eckhart K***, welche die laufenden Zahlungen an den Letztgenannten samt darauf entfallenden Steuern übersteigen, sich diese dann nur als vorgestreckt geltenden Beträge aus diesen Gewinn wieder gutzuschreiben; Grundsatz soll dabei sein, daß Herr Eckhart K*** den obgenannten Betrag von monatlich S 5.000,-

heutiger Kaufkraft immer ungeschmälert erhält." Der Kläger absolvierte vier Klassen eines Gymnasiums und anschließend eine Drogistenfachschule. Er arbeitete nach dem Krieg im Apothekenbetrieb seines Vaters, wobei er Laborarbeiten verrichtete und die Buchhaltung führte. Er mußte seine Arbeitszeit der Geschäftszeit anpassen, doch trat später eine Lockerung ein, als die Mutter gebrechlich wurde, sodaß er sich um deren Haushalt kümmern mußte. Der Kläger ist intellektuell normal veranlagt, wies aber eine allgemeine Neurasthenie und neurotische Verhaltensstörungen auf. Dies führte zu Minderwertigkeitsgefühlen, Ängstlichkeit und inneren Spannungen. Er ist intellektuell in der Lage, Rechtsvorgänge zu verstehen, unterliegt aber leicht fremden Einflüssen und ist nicht mehr Herr seiner Entscheidungen, wenn eine entsprechende seelische Belastung auf ihn einwirkt.

Da die von den Beklagten an den Kläger zu erbringenden Leistungen mit Rücksicht auf die Wertsicherung eine gewisse Belastung bedeuteten, versuchten die Beklagten ein Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu erreichen.

Nachdem kurze Besprechungen mit dem Kläger ergebnislos geblieben waren, begaben sich die Beklagten und deren Schwiegersohn Dr. Walter R*** am 11.11.1979 gemeinsam in die Wohnung des Klägers und brachten die Ausscheidung zur Sprache. Vorübergehend waren bei dem folgenden Gespräch auch zwei Töchter der Beklagten anwesend, die jedoch keinen aktiven Anteil daran nahmen. Die Zweitbeklagte war auch nur zeitweise zugegen. Die Verhandlungen, in deren Verlauf die Beteiligten mitunter auch heftig wurden, dauerten ca. vier Stunden. Zu den Gesprächen wurden die vorhandenen schriftlichen Unterlagen herangezogen, unter anderem der Gesellschaftsvertrag, das Erbübereinkommen und der Notariatsakt vom 1.7.1971. Die beklagten Parteien, die von Dr. R*** unterstützt wurden, brachten insbesondere vor, daß die an den Kläger zu zahlende Rente infolge der Wertsicherung eine immer größere finanzielle Belastung sei, daß sie Sorgepflichten für vier Töchter hätten, wogegen der Kläger für niemanden zu sorgen habe; daß der Erstbeklagte nach der von ihm bereits ins Auge gefaßten Übergabe der Apotheke nur eine Pension erhalten werde, der Kläger seiner Verpflichtung zur umfassenden Arbeitsleistung nicht nachkomme und daß auch das Wohnungsrecht des Klägers zu bewerten sei. Die Besprechung der einzelnen Themen erfolgte "teils sachlich, teils aber auch kontroversiell".

Der Kläger begehrte schließlich eine Zahlung von 80.000,- als Abfindung für die von ihm aufgegebenen Rechte sowie die Zahlung einer 13. und 14. Monatsrente. Der Erstbeklagte wollte dies nicht zugestehen. Die Beklagten brachten auch die - damals noch nicht aktuelle - zusätzliche Rente für die Zeit nach dem Ableben der Mutter zu Sprache. Schließlich einigten sich die Parteien dahin, daß der Kläger aus der Gesellschaft mit 1.4.1980 ausscheiden werde; als Gegenleistung sollte er einen Abfindungsbetrag von S 40.000,- und eine 13. Monatsrente erhalten. Ferner sollte die der Anna K*** zustehende Rente für die Zeit ab 1.1.1980 von S 4.500,- auf S 6.500,- erhöht werden.

Nach der mündlichen Einigung rief Dr. R*** die Zweitbeklagte und die beiden Töchter der Beklagten in die Wohnung des Klägers. Dr. R*** diktierte einer der beiden Töchter das Ergebnis der Vereinbarung in die Schreibmaschine. Der dabei anwesende Kläger kontrollierte immer wieder, ob der Text in Übereinstimmung mit dem Diktat geschrieben werde. Die schriftliche Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"Vereinbarung Abgeschlossen zwischen einerseits 1. Mag. Herbert K*** und 2. Rosa K*** und andererseits 3. Eckhart K*** über das einvernehmliche Ausscheiden des bisherigen Gesellschafters Eckhart K*** aus der gemäß der auf der Grundlage der am 5.12.1951 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Herbert K*** und Eckhart K*** zum Stichtag 30.3.1980.

I. Der bisherige Gesellschafter Eckhart K*** scheidet mit Wirksamkeit vom 30.3.1980 aus der genannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus.

II. Das Kapitalkonto des bisherigen Gesellschafters Eckhart K*** wird mit dem Guthabenssaldo aus dem Gewinnanteil zum Stichtag 30.3.1980 zur Abdeckung der künftig fälligwerdenden monatlichen Renten ab 1. April 1980 herangezogen.

III. Nach Erschöpfung des Kapitalkontos des bisherigen Gesellschafters Eckhart K*** auf die unter Punkt II. beschriebene Art verpflichten sich Herbert K*** bzw. seine Rechtsnachfolger zur Bezahlung einer monatlichen Rente auf der Grundlage des durch diese Vereinbarung unberührt bleibenden Notariatsaktes vom 3.8.1971, GZ 1044.

IV. Die Unterhaltszahlung der Frau Anna K*** wird ab 1.1.1980 auf monatlich S 6.500,- erhöht.

V. Als Abfindung für das Ausscheiden des bisherigen Gesellschafters Eckhart K*** verpflichtet sich Herr Mag. Herbert K*** zur Bezahlung eines Betrages von S 40.000,-. Dieser Betrag wird fällig am 1. April 1980, womit alle wechselseitigen gesellschaftsrechtlichen, vermögensrechtlichen und Ansprüche jedweder Art als abgegolten gelten.

IV. Herr Mag. Herbert K*** bzw. dessen Rechtsnachfolger verpflichten sich, an den bisherigen Gesellschafter, Eckhart K***, eine 13. monatliche Rentenzahlung auf der Grundlage des Notariatsaktes vom 3.8.1971, GZ. 1044, ab 1. April 1980 als jährliche Sonderzahlung zur Auszahlung zu bringen." Nach der Anfertigung des schriftlichen Textes wurde dieser von Dr. R*** vorgelesen und sodann vom Kläger und den beiden Beklagten unterfertigt.

Der Kläger übernahm jeweils die seiner Mutter zustehenden Rentenbeträge und verbuchte sie auch selbst. Er übernahm in den Monaten Jänner, Februar und März 1980 die auf S 6.500,- erhöhten Beträge für seine Mutter. Den ihm am 2.4.1980 überwiesenen Abfindungsbetrag von S 40.000,- überwies er am 3.4.1980 an die Beklagten zurück. Die Mutter Anna K*** war im Jahr 1979 89 Jahre alt und aus altersbedingten Gründen pflegebedürftig. Als sie im Frühjahr 1980 wegen eines Schenkelhalsbruches in das Krankenhaus eingeliefert wurde, stellten die Beklagten die Zahlung der Rente an sie ein, weil die Beklagten die Kosten des Krankenhauses trugen. Im August 1980 verstarb die Mutter.

Das Kapitalkonto des Klägers wies mit Stichtag 31.3.1980 S 475.901,59 auf. Der Anteil des Klägers zum 31.3.1980 am Sachwert betrug insgesamt S 495.273,-. Der Firmenwert betrug insgesamt S 4,481.000,-, sodaß der Anteil des Klägers hieran S 537.720,-

betrug. Der Gesamtwert des Anteiles des Klägers zum 31.3.1980 ist grundsätzlich mit S 495.273,- und S 537.720,-, sohin mit S 1,032.993,- zu bewerten.

Der Kläger erkannte am 11.11.1979, daß die Besprechung eine für ihn wichtige Angelegenheit betreffe. Da er mehreren Verhandlungspartnern gegenüberstand, war ein entsprechender seelischer Druck gegeben. Der Kläger zog sich während der Verhandlungen zeitweise zurück, um einen Vorschlag zu überlegen.

Über die dem Kläger nach dem Tode der Mutter zustehende Rente wurde zwar gesprochen, doch kam eine Einigung der Parteien über einen Verzicht des Klägers auf diese Rente nicht zustande. Der Kläger befand sich während der Verhandlungen in einer gewissen Gemütsaufregung, die jedoch den übrigen Gesprächsteilnehmern im Hinblick auf das sachliche Argumentieren des Klägers und die wiederholte Einsichtnahme in Urkunden nicht erkennbar war. Auf den Kläger wurde kein Zwang ausgeübt; ein Irrtum des Klägers über die Hauptsache oder einen wesentlichen Punkt lag nicht vor. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Vereinbarung vom 11.11.1979 rechtswirksam zustandegekommen sei und der Kläger auf die ihm nach dem Tode der Mutter zustehende Rente nicht verzichtet habe. Die Handlungsfähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt gewesen; er habe in die Vereinbarung frei und ernstlich eingewilligt. List, Zwang oder Irrtum lägen nicht vor, und die Gemütsaufregung sei dem Beklagten nicht erkennbar gewesen. Der Vertrag sei aber auch nicht etwa aus den Gründen des § 879 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 4 ABGB sittenwidrig. Eine Gemütsaufregung und seelische Belastung seien während der Vertragsverhandlungen zwar vorgelegen und die Verhandlungsposition des auf sich allein gestellten Klägers sei gegenüber der Mehrzahl seiner Verhandlungspartner sehr ungleich gewesen. Das für die Annahme von Wucher im Sinne des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB notwendige auffallende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei aber nicht gegeben. Der Abfindung von S 40.000,-, der 13. Rentenzahlung und der Erhöhung der der Mutter zustehenden Rente auf S 6.500,- pro Monat stehe als Gegenleistung des Klägers dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft gegenüber. Der Kläger hätte seinen (mit der Vereinbarung aufgegebenen) Kapitalanteil nur in einem sehr beschränkten Umfang verwerten können, zumal die Rentenverpflichtungen der Beklagten im Falle einer Kündigung der Gesellschaft durch den Kläger erloschen wären. Eine Entnahme von Geldern und Gewinnanteilen sei an die Zustimmung des Erstbeklagten gebunden gewesen. Der Kläger hätte die Auszahlung seines Geschäftsanteiles nur durch eine Kündigung erzwingen können; in diesem Fall hätte er aber den Anspruch auf beide (wertgesicherten) Renten verloren. Diese hätten zur Zeit des Vertragsabschlusses S 8.270,- bzw. (fiktiv) S 5.100,- betragen. Da mit dem Ableben der Mutter in absehbarer Zeit damals bereits hätte gerechnet werden müssen, hätte er auch diesen Rentenanspruch in kurzer Zeit erworben. Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei daher nicht vorgelegen. Ebensowenig seien die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte gegeben. Die Gegenforderungen seien weder konkretisiert noch nachgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil diese Entscheidung im Umfang des Ausspruchs über das Zurechtbestehen der Klagsforderung auf Zahlung eines Betrages von S 7.110,- und Zahlung einer (wertgesicherten) monatlichen Rente von S 1.500,- sowie im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens; im übrigen, das ist im Umfang des Ausspruchs über das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderungen sowie im Leistungsausspruch und im Kostenpunkt hob es das erstgerichtliche Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 30.000,- übersteige. Das Berufungsgericht führte das Verfahrn gemäß dem § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG neu durch, traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht und billigte im wesentlichen dessen rechtliche Beurteilung. Verfehlt sei nur die Auffassung des Erstgerichts, die Beklagten hätten die Gegenforderungen nicht konkretisiert. Die Beklagten hätten nämlich ein entsprechendes Vorbringen erstattet und Beweise angeboten, zum Teil sogar vorgelegt. Insoweit sei daher eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils erforderlich.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen beider Parteien sowie der Rekurs des Klägers.

Der Kläger ficht den die Abweisung des Feststellungsbegehrens betreffenden bestätigenden Teil des Teilurteils des Berufungsgerichts aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag an, den angefochtenen Entscheidungsteil dahin abzuändern, daß dem Feststellungsbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Mit dem Rekurs bekämpft er den Aufhebungsbeschluß mit dem Antrag, der Oberste Gerichtshof möge entweder in der Sache selbst im Sinne einer Bestätigung dieser Teile des erstgerichtlichen Urteils entscheiden oder den Aufhebungsbeschluß aufheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung in diesem bestätigenden Sinn auftragen. Die Beklagten fechten das Teilurteil des Berufungsgerichts im Umfang der Bestätigung des Zurechtbestehens der Klagsforderungen aus den - nicht getrennt ausgeführten - Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an; sie beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.

Beide Streitteile beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen und der Rekurs sind, soweit sie zulässig sind (siehe dazu die Ausführungen zur Revision der beklagten Parteien) nicht berechtigt.

Zur Revision des Klägers:

Einen Verfahrensmangel erblickt der Kläger darin, daß Das Berufungsgericht die Frage der Verpflichtung zur Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge an die Austria Krankenversicherung nicht geprüft habe. Selbst wenn man davon ausginge, daß ein auf Zahlung solcher Beiträge gerichtetes Klagebegehren nicht vorliege, wäre eine solche Prüfung zur Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und damit zur Entscheidung über das Feststellungsbegehren notwendig gewesen.

Abgesehen davon, daß die Unterlassung rechtlich bedeutsamer Feststellungen keinen Verfahrensmangel, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Folge hätte, liegt auch ein derartiger Fehler des Berufungsgerichts nicht vor. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht zutreffend und vom Kläger insoweit unbekämpft ausgeführt hat, sein Zahlungsbegehren nicht auf die Krankenversicherungsbeiträge ausgedehnt, sodaß diese auch nicht Gegenstand der Entscheidung waren. Da die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge auch nicht Gegenstand der Vereinbarung vom 11.11.1979 war und der Kläger in diesem Zusammenhang ein Prozeßvorbringen nicht erstattet hat, ist die Frage der Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge auch für die Beurteilung der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nicht entscheidend. Der in der Rechtsrüge in den Mittelpunkt der Ausführungen gestellten Frage dieser Äquivalenz kommt im übrigen für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren aus folgenden Gründen keine entscheidende Bedeutung zu:

Nach dem § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB ist ein Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, die Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Wert der Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht. Zu diesem Tatbestand des Wuchers sind somit drei Voraussetzungen erforderlich: ein auffallendes - objektives - Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit des Vertragsabschlusses, eine der im Gesetz nur beispielsweise aufgezählten unwirtschaftlichen Eigenschaften des Bewucherten, sowie die Ausbeutung durch den Wucherer, also die Ausnützung der durch die beiden ersten Voraussetzungen entstandenen, für ihn günstigen und dem Partner ungünstigen Lage, ohne daß er zu deren Herbeiführung etwas beigetragen haben müßte (SZ 44/71 mwH).

Als unwirtschaftliche Eigenschaft kommen hier die Gemütsaufregung und die seelische Belastung des Klägers während der zu der Vereinbarung vom 11.11.1979 führenden Verhandlungen in Betracht. Eine solche psychische Ausnahmesituation war jedoch nach den Feststellungen den Verhandlungspartnern nicht bekannt und konnte von ihnen aus den näher dargelegten Gründen auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkannt werden. Ein solches Kennen oder wenigstens Kennenmüssen der Gemütsaufregung ist jedoch für das Ausnützen der für den Bewucherten ungünstigen Lage notwendig (SZ 8/181, JBl. 1960, 445 ua.). Eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor. Auf die weitere Frage, ob ein auffallendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben wäre und ob dem Beklagten ein etwaiges Mißverhältnis bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein mußte (SZ 44/71 mwH), ist daher nicht weiter einzugehen.

Eine Nichtigkeit des Vertrages aus dem Grunde des § 879 Abs. 1 ABGB wird in der Revision nicht behauptet. Das Verfahren hat auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß Sittenwidrigkeitsmerkmale, die nicht schon unter den Abs. 2 leg. cit. fielen und die Annahme eines dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechenden Vertrages rechtfertigen könnten, vorliegen. Eine solche Annahme könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger für sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und für die Aufgabe der damit verbundenen Vermögensrechte ohne sachlich gerechtfertigten Grund so gut wie keine Gegenleistung erhalten hätte. Eine derartige Situation liegt aber aus den von den Vorinstanzen zutreffend ausgeführten Gründen nicht vor. Der Kläger hat einen Abfindungsbetrag von S 40.000,- erhalten, seine Rentenansprüche voll gewahrt und darüber hinaus eine 13. Rente erhalten. Hingegen hätte er auf seine Geschäfts- und Gewinnanteile nur im Falle einer Kündigung greifen können; er hätte dann aber beide Rentenansprüche verloren. Im übrigen hat er selbst für sein Ausscheiden die Zahlung einer Abfindung von S 80.000,- sowie einer

13. und 14. Rente vorgeschlagen, sohin eine Gegenleistung verlangt, die nur das doppelte der von ihm schließlich akzeptierten Aufbesserung der Rentenansprüche betragen hat.

Ebensowenig liegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes (§ 934 ABGB) vor. Gemäß dem § 1268 ABGB sind die Bestimmungen über diese Rechtseinrichtung bei Glücksverträgen nicht anwendbar. Dies gilt auch für glücksspielhafte Verträge (EvBl. 1978/111), weil bei ihnen der Wert ebenfalls nicht feststellbar ist. Diese Voraussetzungen treffen auf den Vertrag vom 11.11.1979 zu, weil die Rentenansprüche des Klägers von seiner und seiner Mutter Lebensdauer abhängig waren und die Möglichkeit einer von den Beklagten herbeigeführten, die Rentenansprüche des Klägers wahrenden Auflösung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in hohem Maße unwahrscheinlich, jedenfalls aber ungewiß war. Dazu kommt, daß der Vertrag im Familienverband abgeschlossen wurde, wobei die Sorgepflichten der Beklagten für ihre vier Töchter, welchen keine Sorgepflichten des Klägers gegenüberstanden, das dem Kläger bekanntgegebene Motiv der Vereinbarung war. Es ist daher zu "vermuten", daß die Parteien einen entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten Vertrag schließen wollten. In diesem Fall kommt die Bestimmung des § 934 ABGB ebenfalls nicht zur Anwendung (§ 935 ABGB).

Da somit eine Voraussetzung für die Anfechtung des Vertrages auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vorliegt, und der Kläger auch auf den Anfechtungsgrund einer Geschäftsunfähigkeit nicht zurückkommt, erweist sich die Revision des Klägers als nicht berechtigt.

Zum Rekurs des Klägers:

Der Kläger vertritt zu Unrecht die Auffassung, die Beklagten hätten die Gegenforderungen nicht konkretisiert, sodaß auf sie nicht einzugehen gewesen wäre. Die Beklagten haben vor allem in ihrem Schriftsatz ON 90 ausreichende Konkretisierungen vorgenommen und Beweise angeboten, sodaß das Erstgericht auf die Gegenforderungen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hätte eingehen müssen. Eine Zurückweisung der Beweisanträge nach dem § 179 ZPO lag entgegen den Ausführungen des Klägers nicht vor. Dem Rekurs kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Zur Revision der Beklagten:

Soweit sich die Revision gegen die Bestätigung des erstgerichtlichen Urteils im Ausspruch über das Zurechtbestehen der Klagsforderung von S 7.110,- sA richtet, ist sie unzulässig (§ 23 a Abs 4 ArbGG). Ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang mit den übrigen, den Gegenstand des Teilurteils des Berufungsgerichts bildenden Klagsforderungen besteht nicht, sodaß eine Zusammenrechnung nicht zu erfolgen hat. Da dieser Teil der Klagsforderung in Geld besteht, hat der Streitwertausspruch des Berufungsgerichts darauf keinen Einfluß. Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Beklagten halten an ihrer Auffassung fest, der Kläger habe in der Vereinbarung vom 11.11.1979 auf die ihm nach dem Ableben der Mutter zustehende Rente verzichtet; überdies gelte für die im Erbübereinkommen und im Testament als Unterhaltsrente bezeichnete wiederkehrende Leistung die Umstandsklausel. Da sich die Umstände auf Seiten des Klägers infolge eines Sparbuchvermögens zu seinen Gunsten und die Umstände auf Seiten der beklagten Partei infolge der Belastungen zu ihren Ungunsten geändert hätten, bestehe der Rentenanspruch auch aus diesen Gründen nicht zu Recht. Diesen Auffassungen kann nicht zugestimmt werden. Die Beklagten übersehen, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden, im Revisionsverfahren nicht mehr angreifbaren Feststellungen die Parteien zwar über die dem Kläger nach dem Tode der Mutter zustehende Rente gesprochen haben, daß eine Einigung über einen - von den Beklagten angestrebten - Verzicht des Klägers auf diese Rente aber nicht zustandegekommen ist. Angesichts dieser Feststellungen kommt der Frage, ob die im Vertrag vom 11.11.1979 enthaltene Generalklausel, wonach mit der Zahlung des Abfindungsbetrages von S 40.000,- alle wechselseitigen gesellschaftsrechtlichen, vermögensrechtlichen und Ansprüche jedweder Art abgegolten seien, auch einen Verzicht auf die vorerwähnte Rente umfassen würde, für das Revisionsverfahren keine Bedeutung zu. Die Auslegung der Vertragsurkunde ist im Zusammenhalt mit den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen, wonach die Gespräche über den Verzicht zu keiner Einigung in dieser Richtung geführt haben, vorzunehmen. Daraus folgt, daß die Parteien einen solchen Verzicht entgegen der Meinung der Beklagten nicht vereinbart haben, sodaß er auch nicht von der Generalklausel erfaßt wird. Die Auffassung der Beklagten, ein Verzicht entspreche dem Parteiwillen, steht mit den Feststellungen im Widerspruch. Den Beklagten kann aber auch in der Frage der Anwendbarkeit der Umstandsklausel nicht beigestimmt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden Unterhaltsverträge auch stillschweigend unter der Umstandsklausel abgeschlossen (EvBl. 1976/139 ua), wogegen dies für andere Verträge grundsätzlich nicht gilt (EvBl. 1970/203 ua.). Dem strittigen Rentenanspruch liegt aber ein solcher Unterhaltsvertrag nicht zugrunde. Unbeschadet der Unterhaltsfunktion dieser Rente beruht der Anspruch auf einer letztwilligen Verfügung des Vaters des Klägers und des Erstbeklagten, also auf einem einseitigen Rechtsgeschäft, und diente als Ausgleich dafür, daß dem Erstbeklagten mit der Apotheke der überwiegende Teil des erblasserischen Vermögens zufiel. Eine Änderung der Umstände auf seiten der Prozeßparteien ist somit auf den Rentenanspruch ohne Einfluß. Im übrigen kann zu diesem Punkt auf die zutreffenden, in der Revision nicht widerlegten Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.

Die Revision der Beklagten erweist sich daher ebenfalls als nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.

Anmerkung

E09603

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00176.86.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19861104_OGH0002_0140OB00176_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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