TE Vwgh Erkenntnis 2005/8/10 2004/13/0170

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

B-VG Art140;
EStG 1988 §34 Abs7 Z5 idF 1996/201;
FamLAG 1967 §2;
FamLAG 1967 §5 Abs3 idF 2000/I/142;
FamLAG 1967 §5 Abs4 idF 1996/201;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/13/0002

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden des M E in W, vertreten durch Dr. Herber Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, 1) vom 22. März 2004, Zl. RV/1612-W/03, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 (2004/13/0170), und 2) vom 24. Mai 2004, Zl. RV/0737-W/03, betreffend Familienbeihilfe (2005/13/0002), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie den Beschwerdeschriften und den ihnen beigelegten Ablichtungen der angefochtenen Bescheide entnommen werden kann, leistete der in Österreich beschäftigte Beschwerdeführer den gesetzlichen Unterhalt für zwei Kinder, wobei zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig ist, dass sich diese Kinder ständig in der Türkei aufhalten und in den einkommensteuerlichen Streitjahren 1999 bis 2001 volljährig waren.

Mit der zur Zahl 2004/13/0170 protokollierten Beschwerde wird nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 634/04, und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 ein Bescheid der belangten Behörde bekämpft, mit welchem eine Anerkennung der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 bis 2001 im Instanzenzug mit der Begründung verweigert wurde, dass die Volljährigkeit der Kinder einer Berücksichtigung der an sie erbrachten Unterhaltsleistungen im Grunde der Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 entgegenstehe.Mit der zur Zahl 2004/13/0170 protokollierten Beschwerde wird nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Beschluss vom 4. Oktober 2004, B 634/04, und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 ein Bescheid der belangten Behörde bekämpft, mit welchem eine Anerkennung der geleisteten Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Beschwerdeführers für die Jahre 1999 bis 2001 im Instanzenzug mit der Begründung verweigert wurde, dass die Volljährigkeit der Kinder einer Berücksichtigung der an sie erbrachten Unterhaltsleistungen im Grunde der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 entgegenstehe.

Mit der zur Zahl 2005/13/0002 protokollierten Beschwerde wird nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2004, B 866/04, und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 11. Jänner 2005 ein Bescheid der belangten Behörde bekämpft, mit welchem Anträge des Beschwerdeführers, ihm für diese beiden Kinder ab 1. Juni 1997 Familienbeihilfe zu gewähren, im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen wurden, dass zufolge der Bestimmung des § 5 Abs. 4 FLAG für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.Mit der zur Zahl 2005/13/0002 protokollierten Beschwerde wird nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. November 2004, B 866/04, und ihrer Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG mit Beschluss vom 11. Jänner 2005 ein Bescheid der belangten Behörde bekämpft, mit welchem Anträge des Beschwerdeführers, ihm für diese beiden Kinder ab 1. Juni 1997 Familienbeihilfe zu gewähren, im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen wurden, dass zufolge der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, FLAG für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, und hat über diese Beschwerden erwogen:

Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG in seiner durch BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, bis zum 31. Dezember 2000 in Geltung gestandenen Fassung und gemäß § 5 Abs. 3 FLAG in seiner durch BGBl. I Nr. 142/2000 gestalteten, ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.Gemäß Paragraph 5, Absatz 4, FLAG in seiner durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gestalteten, bis zum 31. Dezember 2000 in Geltung gestandenen Fassung und gemäß Paragraph 5, Absatz 3, FLAG in seiner durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, gestalteten, ab dem 1. Jänner 2001 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Nach der durch BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Z. 4 weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.Nach der durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, geschaffenen Verfassungsbestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im Ausmaß der Ziffer 4, weder im Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen.

Die verwiesene Vorschrift des § 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 bestimmt, dass Unterhaltsleistungen, soweit sie nicht durch zuvor genannte Absetzbeträge ohnehin als abgegolten anzusehen sind, darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.Die verwiesene Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 4, EStG 1988 bestimmt, dass Unterhaltsleistungen, soweit sie nicht durch zuvor genannte Absetzbeträge ohnehin als abgegolten anzusehen sind, darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Diese von den Abgabenbehörden anzuwendende Gesetzeslage erlaubte es der belangten Behörde nicht, über das vom Beschwerdeführer verfolgte Anliegen andere Entscheidungen als jene zu treffen, die sie mit den angefochtenen Bescheiden getroffen hat. Es lässt sich dem Beschwerdevorbringen die Behauptung einer unrichtigen Anwendung der geltenden Gesetze durch die belangte Behörde auch gar nicht entnehmen. Das Beschwerdevorbringen besteht vielmehr in einer inhaltlichen Kritik der geltenden Gesetzeslage, welche nach Meinung des Beschwerdeführers gegen Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht verstoße. Diesem Vorbringen muss es verwehrt bleiben, die Verwirklichung eines Tatbestandes aufzuzeigen, der den Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide berechtigen würde.

Die Übereinstimmung der Vorschrift des § 5 Abs. 4 FLAG in der durch BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten Fassung (§ 5 Abs. 3 FLAG in der durch BGBl. I Nr. 142/2000 gestalteten Fassung) mit der Bundesverfassung in Prüfung zu ziehen, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem in den Beschwerdeschriften angesprochenen Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, VfSlg. 16.380/2001, nicht veranlasst gesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen auf dieses Erkenntnis ausdrücklich hingewiesen und unter deutlicher Bezugnahme auf die hier vorliegende Fallkonstellation angefügt, dass die Auswirkung der Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 FLAG auch nichts ändere. Dass und weshalb die in Rede stehende Regelung über den Ausschluss des Familienbeihilfenanspruches für ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes lebende Kinder gegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Diskriminierungsverbote nicht verstößt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0204, eingehend dargelegt.Die Übereinstimmung der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, FLAG in der durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, gestalteten Fassung (Paragraph 5, Absatz 3, FLAG in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, gestalteten Fassung) mit der Bundesverfassung in Prüfung zu ziehen, hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem in den Beschwerdeschriften angesprochenen Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, VfSlg. 16.380/2001, nicht veranlasst gesehen. Der Verfassungsgerichtshof hat in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen auf dieses Erkenntnis ausdrücklich hingewiesen und unter deutlicher Bezugnahme auf die hier vorliegende Fallkonstellation angefügt, dass die Auswirkung der Verfassungsbestimmung des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 an der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG auch nichts ändere. Dass und weshalb die in Rede stehende Regelung über den Ausschluss des Familienbeihilfenanspruches für ständig im Ausland außerhalb des Gemeinschaftsgebietes lebende Kinder gegen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Diskriminierungsverbote nicht verstößt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2003, 2000/15/0204, eingehend dargelegt.

Der Wegfall der im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Entlastungsmöglichkeit eines Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen aber beruht im hier vorliegenden Fall geleisteter Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, auf der vom Gesetzgeber in den Verfassungsrang erhobenen Vorschrift des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, VfSlg. 16.380/2001, dargelegt hat, ist ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht anzunehmen, zumal die steuerliche Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen Sache des Einkommensteuerrechtes ist. Dass die Verfassungsnorm des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 nicht gegen Baugesetze der Verfassung verstößt, ist eine vom Verfassungsgerichtshof in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen vertretene Rechtsansicht, welche der Verwaltungsgerichtshof teilt. Er sieht sich aus diesem Grund auch nicht dazu veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag heranzutreten, die Verfassungsvorschrift des § 34 Abs. 7 Z. 5 EStG 1988 auf ihre Übereinstimmung mit Baugesetzen der österreichischen Bundesverfassung im Sinne des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2001, G 12/00, VfSlg. 16.327/2001, zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer aus dem Ergebnis der Wirkungen der beiden angefochtenen Bescheide abgeleitete Diskriminierung hat ihre Wurzeln, wie der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen ohnehin selbst erkennt, in den Regelungen des Fremdenrechtes, die es den Kindern des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen verwehren, bei ihm in Österreich zu leben. Die Rechtsfolgen der von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen treffen Inländer wie Ausländer in gleicher Weise. Einen rechtlichen Grund zu einem Herantreten an den EuGH vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zu sehen.Der Wegfall der im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Entlastungsmöglichkeit eines Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen aber beruht im hier vorliegenden Fall geleisteter Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, auf der vom Gesetzgeber in den Verfassungsrang erhobenen Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, VfSlg. 16.380/2001, dargelegt hat, ist ein verfassungsrechtlich begründeter Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe nicht anzunehmen, zumal die steuerliche Berücksichtigung bestehender Unterhaltsverpflichtungen Sache des Einkommensteuerrechtes ist. Dass die Verfassungsnorm des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 nicht gegen Baugesetze der Verfassung verstößt, ist eine vom Verfassungsgerichtshof in den in den Beschwerdefällen ergangenen Ablehnungsbeschlüssen vertretene Rechtsansicht, welche der Verwaltungsgerichtshof teilt. Er sieht sich aus diesem Grund auch nicht dazu veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag heranzutreten, die Verfassungsvorschrift des Paragraph 34, Absatz 7, Ziffer 5, EStG 1988 auf ihre Übereinstimmung mit Baugesetzen der österreichischen Bundesverfassung im Sinne des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 2001, G 12/00, VfSlg. 16.327/2001, zu prüfen. Die vom Beschwerdeführer aus dem Ergebnis der Wirkungen der beiden angefochtenen Bescheide abgeleitete Diskriminierung hat ihre Wurzeln, wie der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen ohnehin selbst erkennt, in den Regelungen des Fremdenrechtes, die es den Kindern des Beschwerdeführers nach seinem Vorbringen verwehren, bei ihm in Österreich zu leben. Die Rechtsfolgen der von der belangten Behörde anzuwendenden Bestimmungen treffen Inländer wie Ausländer in gleicher Weise. Einen rechtlichen Grund zu einem Herantreten an den EuGH vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Fallkonstellation nicht zu sehen.

Da die Beschwerden somit schon erkennen ließen, dass die vom Beschwerdeführer darin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - und im Grunde dieser Gesetzesbestimmung damit insbesondere auch ohne die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerden somit schon erkennen ließen, dass die vom Beschwerdeführer darin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren - und im Grunde dieser Gesetzesbestimmung damit insbesondere auch ohne die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. August 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004130170.X00

Im RIS seit

20.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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