Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Maximilian B*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über den Antrag des Angeklagten auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts in bezug auf das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Steyr vom 20. November 1986, GZ 7 Vr 309/86-57, sowie über seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen dieses Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Maximilian B*** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über den Antrag des Angeklagten auf Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Abgabe eines Rechtsmittelverzichts in bezug auf das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Steyr vom 20. November 1986, GZ 7 römisch fünf r 309/86-57, sowie über seine Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen dieses Urteil nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Wiedereinsetzungsantrag und beide Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maximilian B***
wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie nach § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach der Urteilsverkündung fragte der Vorsitzende den Angeklagten, ob er die Entscheidung verstanden und "was er bekommen" habe; darauf gab dieser sinngemäß (und nahezu wörtlich) die Antwort:wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt sowie nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Nach der Urteilsverkündung fragte der Vorsitzende den Angeklagten, ob er die Entscheidung verstanden und "was er bekommen" habe; darauf gab dieser sinngemäß (und nahezu wörtlich) die Antwort:
"Fünfzehn Jahre wegen Mordes." Auf die folgende Klarstellung des Vorsitzenden dahin, daß er auch in eine Anstalt nach § 21 Abs. 2 StGB eingewiesen worden sei, sagte er, da kenne er sich nicht so aus; daraufhin wurde ihm die Anstaltsunterbringung dezidiert erklärt. Anschließend erteilte ihm der Vorsitzende die Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit einem Hinweis auf die Möglichkeit, vor der Abgabe einer Erklärung mit dem Verteidiger Rücksprache zu nehmen; zu diesem Zeitpunkt machte der Angeklagte einen "etwas aufgewühlten" Eindruck."Fünfzehn Jahre wegen Mordes." Auf die folgende Klarstellung des Vorsitzenden dahin, daß er auch in eine Anstalt nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB eingewiesen worden sei, sagte er, da kenne er sich nicht so aus; daraufhin wurde ihm die Anstaltsunterbringung dezidiert erklärt. Anschließend erteilte ihm der Vorsitzende die Rechtsmittelbelehrung, verbunden mit einem Hinweis auf die Möglichkeit, vor der Abgabe einer Erklärung mit dem Verteidiger Rücksprache zu nehmen; zu diesem Zeitpunkt machte der Angeklagte einen "etwas aufgewühlten" Eindruck.
In der Folge beriet er sich vorerst kurz und leise im Verhandlungssaal sowie des weiteren (nach Genehmigung durch den Vorsitzenden) außerhalb des Saales mit dem Verteidiger. Auf seine Frage nach den Aussichten eines Rechtsmittels verwies jener auf die Unmöglichkeit einer Erfolgsgarantie; zugleich wurde ihm vom Verteidiger angekündigt, er werde nach dessen Aktenunterlagen die Kosten von dessen Einschreiten bezahlen müssen. Auf seine weitere Frage wurden ihm die Kosten einer allfälligen Berufung mit etwa 20.000 S veranschlagt; hierauf erklärte der Angeklagte sinngemäß, wenn das so teuer sei und womöglich die Gerichtskosten auch noch dazukämen, dann werde er das Urteil wohl annehmen müssen. Nach der Rückkehr in den Verhandlungssaal verzichtete er sodann auf Rechtsmittel gegen das Urteil (S 135/II).
Am letzten Tag der Rechtsmittelanmeldungsfristen (§§ 344, 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StPO) langte beim Erstgericht ein vom Angeklagten verfaßter Schriftsatz (ON 16) ein, in dem er dem "Betreff:Am letzten Tag der Rechtsmittelanmeldungsfristen (Paragraphen 344, 284, Absatz eins, 294, Absatz eins, StPO) langte beim Erstgericht ein vom Angeklagten verfaßter Schriftsatz (ON 16) ein, in dem er dem "Betreff:
Nichtigkeit und Berufung ..." die "Begründung" beifügte, er "lege gegen das Urteil vom 20.11.86 Nichtigkeit und Berufung ein", da er
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem im Vorlagebericht zum Ausdruck gebrachten Verständnis zielt indessen der Wiedereinsetzungsantrag in der Tat gar nicht auf die Behebung der Folgen einer Fristversäumnis im Sinn des § 364 StPO. Denn die Rechtsmittelanmeldungsfristen wurden ja vom Angeklagten, worauf er selbst im betreffenden Protokoll (ON 62) ausdrücklich hinweist, mit seiner Eingabe (ON 60) ohnehin gewahrt. Der Sache nach strebt er vielmehr mit seinem Begehren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzicht an: ein derartiger Rechtsbehelf ist in der Prozeßordnung nicht vorgesehen. Der in Rede stehende Antrag war dementsprechend als unzulässig zurückzuweisen.Entgegen dem im Vorlagebericht zum Ausdruck gebrachten Verständnis zielt indessen der Wiedereinsetzungsantrag in der Tat gar nicht auf die Behebung der Folgen einer Fristversäumnis im Sinn des Paragraph 364, StPO. Denn die Rechtsmittelanmeldungsfristen wurden ja vom Angeklagten, worauf er selbst im betreffenden Protokoll (ON 62) ausdrücklich hinweist, mit seiner Eingabe (ON 60) ohnehin gewahrt. Der Sache nach strebt er vielmehr mit seinem Begehren eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den von ihm abgegebenen Rechtsmittelverzicht an: ein derartiger Rechtsbehelf ist in der Prozeßordnung nicht vorgesehen. Der in Rede stehende Antrag war dementsprechend als unzulässig zurückzuweisen.
Ungeachtet dessen, daß in der niederschriftlichen Bekanntgabe (ON 62) jener Gründe durch den Angeklagten, aus denen er (mit ON 60 letztlich doch) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung habe ergreifen wollen, (abermals entgegen dem Vorlagebericht) keineswegs auch schon eine Ausführung dieser Rechtsmittel zu erblicken ist, zumal er mit dem gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrag erklärtermaßen bezweckte, letztere "noch" ausführen zu können, und zudem nicht einsichtig wäre, warum er beabsichtigt haben sollte, eine derartige Ausführung noch vor der Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger selbst zu gerichtlichem Protokoll zu erklären, war allerdings bereits jetzt zudem die prozessuale Wirksamkeit der hier aktuellen Verzichtserklärung des Angeklagten zu überprüfen; denn im Fall ihrer Annahme war schon die Anmeldung der Rechtsmittel unzulässig (§§ 285 a Z 1, 294 Abs. 4 StPO). Auch gegen diese Annahme bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken.Ungeachtet dessen, daß in der niederschriftlichen Bekanntgabe (ON 62) jener Gründe durch den Angeklagten, aus denen er (mit ON 60 letztlich doch) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung habe ergreifen wollen, (abermals entgegen dem Vorlagebericht) keineswegs auch schon eine Ausführung dieser Rechtsmittel zu erblicken ist, zumal er mit dem gleichzeitigen Wiedereinsetzungsantrag erklärtermaßen bezweckte, letztere "noch" ausführen zu können, und zudem nicht einsichtig wäre, warum er beabsichtigt haben sollte, eine derartige Ausführung noch vor der Zustellung einer Urteilsausfertigung an den Verteidiger selbst zu gerichtlichem Protokoll zu erklären, war allerdings bereits jetzt zudem die prozessuale Wirksamkeit der hier aktuellen Verzichtserklärung des Angeklagten zu überprüfen; denn im Fall ihrer Annahme war schon die Anmeldung der Rechtsmittel unzulässig (Paragraphen 285, a Ziffer eins, 294, Absatz 4, StPO). Auch gegen diese Annahme bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken.
Konkrete Anhaltspunkte für eine bei der Urteilsverkündung oder danach vor der Abgabe des Rechtsmittelverzichts eingetretene prozessuale Diskretions- oder Dispositionsunfähigkeit des Angeklagten, die zu insoweit näheren Ermittlungen nötigen würden, liegen nicht vor. Denn der ihm vom Vorsitzenden für diesen Zeitraum konzedierte "etwas aufgewühlte" Eindruck war im Hinblick auf den Inhalt der verkündeten Entscheidung keineswegs ungewöhnlich, und auch seinem Verhalten in der hier interessierenden Verfahrensphase, wie insbesondere seinen Antworten und Erklärungen gegenüber dem Gericht, ist kein realer Hinweis darauf zu entnehmen, daß er sich über Inhalt oder Tragweite des Urteils oder seines Rechtsmittelverzichts nicht im klaren gewesen sein könnte; ebenso stehen seine durchaus rationalen Überlegungen bei seiner Besprechung mit dem Verteidiger und die der Verzichtserklärung letztlich zugrunde gelegte Motivation einer derartigen Annahme deutlich entgegen.
Die rein theoretische Erwägung des Vorsitzenden hinwieder, dem dabei der Verlauf der Besprechung des Angeklagten mit dem Verteidiger noch nicht bekannt war, im Hinblick auf die seelische Abartigkeit des Erstgenannten sei es rückblickend "durchaus vorstellbar", daß jener die Tragweite des Rechtsmittelverzichts nicht vollständig zu beurteilen vermocht habe, ist für sich allein nicht geeignet, reale Bedenken in diese Richtung hin zu erwecken, zumal die ursprünglich erhobenen Einwände (in ON 60) auf den Ablauf der gesamten Hauptverhandlung gemünzt waren und sich dahin (laut ON 63) augenscheinlich als haltlos erwiesen.
Unter dem damit erörterten Aspekt ist demnach die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nicht zu bezweifeln. Gleiches gilt aber auch für die Bedeutung des Umstands, daß der Angeklagte hiezu durch die falsche Ankündigung des Verteidigers motiviert wurde, er würde (auch) die Kosten für dessen Einschreiten in einem Rechtsmittelverfahren bezahlen müssen.
Ein Motivirrtum ist nämlich für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichtes beruht, wie etwa auf einer der Manuduktionspflicht nach § 3 StPO zuwiderlaufenden unrichtigen Information über den Inhalt, die Voraussetzungen oder die (möglichen) Folgen einer Rechtsmittelerklärung. Von einer derartigen (immerhin mittelbaren) Fehlinformation des Angeklagten durch das Gericht kann aber im vorliegenden Fall selbst dann, wenn man seine unrichtige Belehrung durch den Verteidiger in bezug auf sein konkretes prozessuales Recht auf Inanspruchnahme einer für ihn kostenlosen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren als faktische Konsequenz der unvollständigen Ausfüllung des StPO-Form VH 3 (bei ON 67) durch die Geschäftsabteilung des Geschwornengerichts ansieht, schon deswegen nicht gesprochen werden, weil in dem (gleichwohl verfehlten) Offenlassen beider (allein in Betracht kommenden) Möglichkeiten einer Verpflichtung oder Nichtverpflichtung seinerseits zur Bezahlung der Verteidigungskosten keinesfalls eine falsche Information dahin erblickt werden kann, daß er in concreto (im Sinn der hier unaktuellen einen Variante) dazu verpflichtet sei. Auch durch die nunmehr in Rede stehende - trotz des Versehens bei der Ausfertigung des BeigebungsbeschlussesEin Motivirrtum ist nämlich für die Wirksamkeit darauf zurückzuführender prozessualer Erklärungen unbeachtlich, sofern er nicht auf einem Fehlverhalten des Gerichtes beruht, wie etwa auf einer der Manuduktionspflicht nach Paragraph 3, StPO zuwiderlaufenden unrichtigen Information über den Inhalt, die Voraussetzungen oder die (möglichen) Folgen einer Rechtsmittelerklärung. Von einer derartigen (immerhin mittelbaren) Fehlinformation des Angeklagten durch das Gericht kann aber im vorliegenden Fall selbst dann, wenn man seine unrichtige Belehrung durch den Verteidiger in bezug auf sein konkretes prozessuales Recht auf Inanspruchnahme einer für ihn kostenlosen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren als faktische Konsequenz der unvollständigen Ausfüllung des StPO-Form VH 3 (bei ON 67) durch die Geschäftsabteilung des Geschwornengerichts ansieht, schon deswegen nicht gesprochen werden, weil in dem (gleichwohl verfehlten) Offenlassen beider (allein in Betracht kommenden) Möglichkeiten einer Verpflichtung oder Nichtverpflichtung seinerseits zur Bezahlung der Verteidigungskosten keinesfalls eine falsche Information dahin erblickt werden kann, daß er in concreto (im Sinn der hier unaktuellen einen Variante) dazu verpflichtet sei. Auch durch die nunmehr in Rede stehende - trotz des Versehens bei der Ausfertigung des Beigebungsbeschlusses
willkürliche - Fehlinformation des Angeklagten seitens des Verteidigers, die den Rechtsmittelverzicht auslöste, wurde daher dessen prozessuale Wirksamkeit nicht beeinträchtigt. Dementsprechend waren auch beide (10 Os 17/84, 13 Os 146/83 ua) - obgleich fristgerecht - danach angemeldeten Rechtsmittel nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort (als unzulässig) zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1; 296 Abs. 2, 294 Abs. 4 StPO).willkürliche - Fehlinformation des Angeklagten seitens des Verteidigers, die den Rechtsmittelverzicht auslöste, wurde daher dessen prozessuale Wirksamkeit nicht beeinträchtigt. Dementsprechend waren auch beide (10 Os 17/84, 13 Os 146/83 ua) - obgleich fristgerecht - danach angemeldeten Rechtsmittel nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort (als unzulässig) zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer eins,; 296 Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0100OS00007.87.0217.000Dokumentnummer
JJT_19870217_OGH0002_0100OS00007_8700000_000