Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Mag. Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Juni 2002, Zl KUVS-1252/11/2001, betreffend Abrundung eines Jagdgebietes (mitbeteiligte Partei: HW in G, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz de Cillia, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Pernhartgasse 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm zugunsten des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei die Grundstücke 2429, 2907/2, 2908, 2909/1, 2909/2 und .221, jeweils KG 74404 G, abgerundet wurden, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie hinsichtlich der übrigen mit diesem Bescheid gemäß § 11 Abs 1 K-JG vorgenommenen Abrundungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm zugunsten des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei die Grundstücke 2429, 2907/2, 2908, 2909/1, 2909/2 und .221, jeweils KG 74404 G, abgerundet wurden, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie hinsichtlich der übrigen mit diesem Bescheid gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-JG vorgenommenen Abrundungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen (in Bezug auf den gemäß § 10 Abs 1 lit c K-JG angeordneten Anschluss von Grundflächen an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen (in Bezug auf den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, K-JG angeordneten Anschluss von Grundflächen an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 22. Jänner 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als Jagdbehörde erster Instanz, ihr Eigenjagdgebiet "M" als solches festzustellen und dieser Eigenjagd das Grundstück .222/5 der Katastralgemeinde G im Ausmaß von 0,0806 ha gemäß § 10 Abs 1 K-JG und die Grundstücke "Baufläche .233/14, .233/15, .233/16, .293, .350, .352, die Grundstücke 3223/1, 3223/2, 3248, 3249, 3251, 3252, 3253, 3254, 3258, 3259, 3260/1, 3262, 3264 bis 3270, 3277 und 3278, alle KG G, im Gesamtausmaß von 25,9909 ha gem. § 11 K-JG anzuschließen".Mit Schreiben vom 22. Jänner 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als Jagdbehörde erster Instanz, ihr Eigenjagdgebiet "M" als solches festzustellen und dieser Eigenjagd das Grundstück .222/5 der Katastralgemeinde G im Ausmaß von 0,0806 ha gemäß Paragraph 10, Absatz eins, K-JG und die Grundstücke "Baufläche .233/14, .233/15, .233/16, .293, .350, .352, die Grundstücke 3223/1, 3223/2, 3248, 3249, 3251, 3252, 3253, 3254, 3258, 3259, 3260/1, 3262, 3264 bis 3270, 3277 und 3278, alle KG G, im Gesamtausmaß von 25,9909 ha gem. Paragraph 11, K-JG anzuschließen".
Mit dem (Berichtigungs-) Bescheid vom 17. Oktober 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan das Eigenjagdgebiet "M" mit einem Gesamtausmaß von 151,7361 ha fest.
Über die beantragten Anschlussflächen gemäß § 10 K-JG und Abrundungen gemäß § 11 K-JG wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 2. August 2001 wie folgt entschieden: Über die beantragten Anschlussflächen gemäß Paragraph 10, K-JG und Abrundungen gemäß Paragraph 11, K-JG wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 2. August 2001 wie folgt entschieden:
"Unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb werden der gegenständlichen Eigenjagd gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 nachstehende "Unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb werden der gegenständlichen Eigenjagd gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000, nachstehende
Grundflächen angeschlossen:
Parz. Nr. .222/5 KG 74404 G
im Gesamtausmaß von 0,0806 ha.
Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes: 151,8167 ha.
Das Mehrbegehren auf den Anschluß von weiteren Grundflächen im Ausmaß von 25,9909 ha an die gegenständliche Eigenjagd wird aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzung abgewiesen."
Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, in der sie vorbrachte, dass die begehrte Abrundungsfläche seit vielen Jahrzehnten bei ihrer Eigenjagd gewesen sei und sich seither keine Änderungen ergeben hätten. Im Falle des Unterbleibens der Abrundung wäre keine "geordnete Jagdgrenze" vorhanden und eine geordnete Wildfolge für beide Teile nicht mehr möglich. Die Abrundung sei für die Fortsetzung eines "geordneten Jagdbetriebes" unbedingt erforderlich.
Die belangte Behörde holte ein jagdfachliches Gutachten des DI HK vom 21. Dezember 2001 ein, in dem dieser ua ausführte, dass die zusammenhängenden Grundstücksflächen der Eigenjagd "M" von einer öffentlichen Straße, öffentlichen Wegen und Bachläufen (im einzelnen angeführt in Tabelle 1 seines Gutachtens) überquert würden und der Eigenjagd zusätzlich zu der bereits von der Jagdbehörde erster Instanz angeschlossenen Baufläche .222/5 anzuschließen seien. Weiters führte der Sachverständige mit näherer Begründung aus, dass jedenfalls die in Tabelle 2 seines Gutachtens angeführten Grundstücke zugunsten der Eigenjagd abzurunden seien und stellte im Folgenden drei Varianten einer möglichen Abrundung dar, wobei dabei auch "Möglichkeiten des Flächentausches" (durch Abtretung von Grundflächen des Eigenjagdgebietes an das Gemeindejagdgebiet) im Sinne des § 11 (Abs 2) K-JG aufgezeigt wurden. Die belangte Behörde holte ein jagdfachliches Gutachten des DI HK vom 21. Dezember 2001 ein, in dem dieser ua ausführte, dass die zusammenhängenden Grundstücksflächen der Eigenjagd "M" von einer öffentlichen Straße, öffentlichen Wegen und Bachläufen (im einzelnen angeführt in Tabelle 1 seines Gutachtens) überquert würden und der Eigenjagd zusätzlich zu der bereits von der Jagdbehörde erster Instanz angeschlossenen Baufläche .222/5 anzuschließen seien. Weiters führte der Sachverständige mit näherer Begründung aus, dass jedenfalls die in Tabelle 2 seines Gutachtens angeführten Grundstücke zugunsten der Eigenjagd abzurunden seien und stellte im Folgenden drei Varianten einer möglichen Abrundung dar, wobei dabei auch "Möglichkeiten des Flächentausches" (durch Abtretung von Grundflächen des Eigenjagdgebietes an das Gemeindejagdgebiet) im Sinne des Paragraph 11, (Absatz 2,) K-JG aufgezeigt wurden.
In der Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2002 modifizierte die mitbeteiligte Partei ihr Abrundungsbegehren dahingehend, dass sie dieses hinsichtlich der Grundstücke 3278 und 3223/1 (Eigengrundstück) zurückzog und gleichzeitig eine Ausdehnung des Begehrens auf die Grundstücke .351, 3223/3 und 2429 und die in der Tabelle 2 des erwähnten Gutachtens angeführten Grundstücke im Ausmaß von 7587 m2 vornahm. Weiters beantragte die mitbeteiligte Partei den Anschluss der in Tabelle 1 des Gutachtens aufgelisteten Anschlussflächen gemäß § 10 Abs 1 lit c K-JG. In der Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2002 modifizierte die mitbeteiligte Partei ihr Abrundungsbegehren dahingehend, dass sie dieses hinsichtlich der Grundstücke 3278 und 3223/1 (Eigengrundstück) zurückzog und gleichzeitig eine Ausdehnung des Begehrens auf die Grundstücke .351, 3223/3 und 2429 und die in der Tabelle 2 des erwähnten Gutachtens angeführten Grundstücke im Ausmaß von 7587 m2 vornahm. Weiters beantragte die mitbeteiligte Partei den Anschluss der in Tabelle 1 des Gutachtens aufgelisteten Anschlussflächen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, K-JG.
Auf Antrag der mitbeteiligten Partei holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten des Dr. WK vom 22. April 2002 ein. Dieses Gutachten lautet auszugsweise:
"Das Eigenjagdrevier 'M' des HW hat einen hohen Rotwildbestand, wobei im Jagdjahr 2001/2002 12 Stück Rotwild erlegt worden sind. Auf der Basis der ... Gesetzeslage ist für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Folgendes abzuleiten:
Anschlüsse
Parzelle
Fläche m2
Weg teilw.
4101/2
1.550
Weg teilw.
4097/1
2.600
Weg teilw.
4093/3
550
Weg
4112/4
1.200
Weg
4112/5
500
Straße teilw.
4112/2
5.800
Weg teilw.
4125
700
Bach teilw.
4170/10
7.200
Weg teilw.
4129/1
2.400
Weg teilw.
4092/1
1.650
Weg
4092/2
1.450
Weg teilw.
4029/3
150
Bach teilw.
4174
2.100
Weg teilw.
4129/2
1.500
Anschlüsse § 10 Abs. 1 lit. c.Anschlüsse Paragraph 10, Absatz eins, Litera c,
29.350"
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 13 Abs 8 AVG könne der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, sofern dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt würden. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Modifizierung des ursprünglichen Anschluss- und Abrundungsbegehrens habe die bei ihr anhängige Sache ihrem Wesen nach nicht geändert, sodass die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht auf die bekämpfte Abweisung des ursprünglichen Abrundungsbegehrens beschränkt gewesen sei. Die Anschlussverfügung (die entsprechend der Tabelle 1 des Gutachtens des Sachverständigen DI HK vorgenommen wurde) habe ihre Grundlage in § 10 Abs 1 lit c K-JG; eine derartige Verfügung wäre, falls die mitbeteiligte Partei sie nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt hätte, von der Jagdbehörde erster Instanz von Amts wegen zu treffen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG könne der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, sofern dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt würden. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Modifizierung des ursprünglichen Anschluss- und Abrundungsbegehrens habe die bei ihr anhängige Sache ihrem Wesen nach nicht geändert, sodass die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht auf die bekämpfte Abweisung des ursprünglichen Abrundungsbegehrens beschränkt gewesen sei. Die Anschlussverfügung (die entsprechend der Tabelle 1 des Gutachtens des Sachverständigen DI HK vorgenommen wurde) habe ihre Grundlage in Paragraph 10, Absatz eins, Litera c, K-JG; eine derartige Verfügung wäre, falls die mitbeteiligte Partei sie nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt hätte, von der Jagdbehörde erster Instanz von Amts wegen zu treffen gewesen.
Zur verfügten Abrundung führte die belangte Behörde aus:
"Diese stützt sich auf das Gutachten Dris. WK vom 22.4.2002. Der Sachverständige hat, basierend auf einer umfassenden Befundaufnahme in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise in Auseinandersetzung mit den im § 3 Abs. 2 K-JG normierten Kriterien für einen geordneten Jagdbetrieb dargelegt, dass das Abrundungsbegehren im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen bzw. zur Gewährleistung desselben aus jagdfachlicher Sicht erforderlich ist. Abgesehen davon, dass auch der Vertreter der Gemeinde G dem Gutachten Dris. WK nicht entgegengetreten ist, steht dieses auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten des DI HK bzw. war letzteres nicht dazu geeignet, die Verwertbarkeit der von Dr. WK deponierten jagdfachlichen Beurteilung zu erschüttern. Ohne sich ausreichend mit den Beurteilungskriterien des § 3 Abs. 2 K-JG auseinanderzusetzen wurde von DI HK die beantragte Abrundung lediglich mit dem Hinweis auf das in der vorangegangenen Jagdpachtperiode durch einen Abschussnehmer der Eigenjagd 'M' erfolgte Erlegen von jährlich ein bis zwei Hirschen, die diesbezüglich unterlassenen Abschussmeldungen und die daraus resultierenden negativen Folgen für den Rotwildbestand, in Frage gestellt und ausgeführt, dass diese Grundflächen (offensichtlich ausgenommen die unter Variante A angeführten Grundstücke) auch vom Gemeindejagdgebiet aus bejagbar seien. Dieser Umstand war neben den vom Berufungswerber erhobenen Einwänden mit ausschlaggebend dafür, dass in Stattgebung des Antrages des Berufungswebers ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wurde. "Diese stützt sich auf das Gutachten Dris. WK vom 22.4.2002. Der Sachverständige hat, basierend auf einer umfassenden Befundaufnahme in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise in Auseinandersetzung mit den im Paragraph 3, Absatz 2, K-JG normierten Kriterien für einen geordneten Jagdbetrieb dargelegt, dass das Abrundungsbegehren im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen bzw. zur Gewährleistung desselben aus jagdfachlicher Sicht erforderlich ist. Abgesehen davon, dass auch der Vertreter der Gemeinde G dem Gutachten Dris. WK nicht entgegengetreten ist, steht dieses auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten des DI HK bzw. war letzteres nicht dazu geeignet, die Verwertbarkeit der von Dr. WK deponierten jagdfachlichen Beurteilung zu erschüttern. Ohne sich ausreichend mit den Beurteilungskriterien des Paragraph 3, Absatz 2, K-JG auseinanderzusetzen wurde von DI HK die beantragte Abrundung lediglich mit dem Hinweis auf das in der vorangegangenen Jagdpachtperiode durch einen Abschussnehmer der Eigenjagd 'M' erfolgte Erlegen von jährlich ein bis zwei Hirschen, die diesbezüglich unterlassenen Abschussmeldungen und die daraus resultierenden negativen Folgen für den Rotwildbestand, in Frage gestellt und ausgeführt, dass diese Grundflächen (offensichtlich ausgenommen die unter Variante A angeführten Grundstücke) auch vom Gemeindejagdgebiet aus bejagbar seien. Dieser Umstand war neben den vom Berufungswerber erhobenen Einwänden mit ausschlaggebend dafür, dass in Stattgebung des Antrages des Berufungswebers ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wurde.
Zum Einwand der Gemeinde G, die Abtrennung einer Fläche von ca. 20 ha im Wege einer Abrundung finde im § 11 Abs. 1 K-JG keine Deckung, bleibt zu bemerken, dass die Anordnung, dass die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden darf, lediglich bedeutet, dass eine mit einer Abrundung verbundene Änderung der Größe der Jagdgebiete so geringfügig zu bleiben hat, dass es gerade noch möglich erscheint, dem im jeweiligen Einzelfall konkret vorhandenen Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zu entsprechen (vgl. VwGH vom 10.11.1982, Zahl: 81/03/0173). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens Dris. WK war davon auszugehen, dass zur Gewährleistung eines geordneten Jagdbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 2 K-JG die Abtrennung der im Spruch angeführten Grundflächen vom Gemeindejgadgebiet und Anschluss derselben an das Eigenjagdgebiet 'M' notwendig ist, sodass die dadurch bedingte Jagdgebietsveränderung im Ausmaß von ca. 20 ha nach Auffassung des erkennenden Senates nicht der Bestimmung des § 11 Abs. 1 K-JG entgegensteht. Zudem bleibt abschließend zu bemerken, dass es sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates beim Gesamtflächenausmaß der Abrundungsflächen (ca. 20 ha) in Bezug auf die Flächenausmaße der betroffenen Jagdgebiete nicht um eine Fläche größeren Ausmaßes im Sinne des § 11 Abs. 2 K-JG handelt, sodass der beantragten Abrundung der Umstand, dass keine Tauschfläche angeboten wurde, nicht entgegenstand." Zum Einwand der Gemeinde G, die Abtrennung einer Fläche von ca. 20 ha im Wege einer Abrundung finde im Paragraph 11, Absatz eins, K-JG keine Deckung, bleibt zu bemerken, dass die Anordnung, dass die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden darf, lediglich bedeutet, dass eine mit einer Abrundung verbundene Änderung der Größe der Jagdgebiete so geringfügig zu bleiben hat, dass es gerade noch möglich erscheint, dem im jeweiligen Einzelfall konkret vorhandenen Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zu entsprechen vergleiche VwGH vom 10.11.1982, Zahl: 81/03/0173). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens Dris. WK war davon auszugehen, dass zur Gewährleistung eines geordneten Jagdbetriebes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, K-JG die Abtrennung der im Spruch angeführten Grundflächen vom Gemeindejgadgebiet und Anschluss derselben an das Eigenjagdgebiet 'M' notwendig ist, sodass die dadurch bedingte Jagdgebietsveränderung im Ausmaß von ca. 20 ha nach Auffassung des erkennenden Senates nicht der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, K-JG entgegensteht. Zudem bleibt abschließend zu bemerken, dass es sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates beim Gesamtflächenausmaß der Abrundungsflächen (ca. 20 ha) in Bezug auf die Flächenausmaße der betroffenen Jagdgebiete nicht um eine Fläche größeren Ausmaßes im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, K-JG handelt, sodass der beantragten Abrundung der Umstand, dass keine Tauschfläche angeboten wurde, nicht entgegenstand."
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Gemäß § 11 Abs 1 K-JG 2000 - K-JG, LGBl Nr 21/2000, können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. 1. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-JG 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2000,, können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.
Gemäß § 11 Abs 2 leg. cit. kann außer der Abrundung nach Abs 1 aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann außer der Abrundung nach Absatz eins, aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
Ein geordneter Jagdbetrieb ist gemäß § 3 Abs 2 K-JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes. Ein geordneter Jagdbetrieb ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, K-JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
2. Ausgehend von der soeben zitierten Bestimmung des § 3 K-JG bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die angeordnete Abrundung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liege, jedenfalls hinsichtlich jener Grundstücke, mit denen sich der Sachverständige Dr. WK unter Punkt 4.) seines Gutachtens befasst hat, keine Bedenken. Der Sachverständige hat dort in Bezug auf die Grundstücke Nr. .233/14, .233/15, .233/16, .233/17, .293, .350, .351, .352, 3223/2, 3223/3, 3248, 3249, 3251, 3252, 3253, 3254, 3258, 3259, 3260/1, 3262, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269 und 3270 im Ausmaß von 20,0500 ha ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Haupteinstandsgebiet des Rotwildes auf dem zum Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei gehörigen Waldgrundstück Nr. 3287 mit der Erzielung eines angepassten und gesunden Wildstandes bei Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, sowie den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft und der wildökologischen Raumplanung nicht vereinbar wäre, wenn die mitbeteiligte Partei das Rotwild ausschließlich im erwähnten Waldgrundstück bejagen könnte, weil dies aufgrund näher dargestellter örtlicher Verhältnisse nahezu unmöglich wäre und dort die erforderliche Auswahl beim Abschuss nach Geschlecht und Alter des Wildes nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen im Gutachten nicht entgegen getreten und hat insbesondere auch nicht ausgeführt, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Abrundungsflächen - abgesehen vom Erfordernis eines Flächentausches - über das notwendige Ausmaß hinausgingen. Die grundsätzliche Bejahung der Notwendigkeit dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Abrundung ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen. 2. Ausgehend von der soeben zitierten Bestimmung des Paragraph 3, K-JG bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die angeordnete Abrundung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liege, jedenfalls hinsichtlich jener Grundstücke, mit denen sich der Sachverständige Dr. WK unter Punkt 4.) seines Gutachtens befasst hat, keine Bedenken. Der Sachverständige hat dort in Bezug auf die Grundstücke Nr. .233/14, .233/15, .233/16, .233/17, .293, .350, .351, .352, 3223/2, 3223/3, 3248, 3249, 3251, 3252, 3253, 3254, 3258, 3259, 3260/1, 3262, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269 und 3270 im Ausmaß von 20,0500 ha ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Haupteinstandsgebiet des Rotwildes auf dem zum Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei gehörigen Waldgrundstück Nr. 3287 mit der Erzielung eines angepassten und gesunden Wildstandes bei Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, sowie den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft und der wildökologischen Raumplanung nicht vereinbar wäre, wenn die mitbeteiligte Partei das Rotwild ausschließlich im erwähnten Waldgrundstück bejagen könnte, weil dies aufgrund näher dargestellter örtlicher Verhältnisse nahezu unmöglich wäre und dort die erforderliche Auswahl beim Abschuss nach Geschlecht und Alter des Wildes nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen im Gutachten nicht entgegen getreten und hat insbesondere auch nicht ausgeführt, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Abrundungsflächen - abgesehen vom Erfordernis eines Flächentausches - über das notwendige Ausmaß hinausgingen. Die grundsätzliche Bejahung der Notwendigkeit dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Abrundung ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
3. Die belangte Behörde hat jedoch die Abrundung der Jagdgebiete im vorliegenden Fall schon deshalb nicht unter Berücksichtigung der nach § 11 Abs 1 und 2 K-JG bestehenden Rechtslage vorgenommen, weil es durch die Abrundung von 20,8480 ha zugunsten des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei - dessen ursprüngliche Größe betrug 151,8167 ha - zu einer V