TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/6 2002/03/0203

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Veröffentlicht am 06.09.2005
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs8 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
JagdG Krnt 2000 §10 Abs1 litc;
JagdG Krnt 2000 §10;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §11 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §3 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Mag. Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 10. Juni 2002, Zl KUVS-1252/11/2001, betreffend Abrundung eines Jagdgebietes (mitbeteiligte Partei: HW in G, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz de Cillia, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Pernhartgasse 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm zugunsten des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei die Grundstücke 2429, 2907/2, 2908, 2909/1, 2909/2 und .221, jeweils KG 74404 G, abgerundet wurden, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie hinsichtlich der übrigen mit diesem Bescheid gemäß § 11 Abs 1 K-JG vorgenommenen Abrundungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (in Bezug auf den gemäß § 10 Abs 1 lit c K-JG angeordneten Anschluss von Grundflächen an das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 22. Jänner 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als Jagdbehörde erster Instanz, ihr Eigenjagdgebiet "M" als solches festzustellen und dieser Eigenjagd das Grundstück .222/5 der Katastralgemeinde G im Ausmaß von 0,0806 ha gemäß § 10 Abs 1 K-JG und die Grundstücke "Baufläche .233/14, .233/15, .233/16, .293, .350, .352, die Grundstücke 3223/1, 3223/2, 3248, 3249, 3251, 3252, 3253, 3254, 3258, 3259, 3260/1, 3262, 3264 bis 3270, 3277 und 3278, alle KG G, im Gesamtausmaß von 25,9909 ha gem. § 11 K-JG anzuschließen".

Mit dem (Berichtigungs-) Bescheid vom 17. Oktober 2000 stellte die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan das Eigenjagdgebiet "M" mit einem Gesamtausmaß von 151,7361 ha fest.

Über die beantragten Anschlussflächen gemäß § 10 K-JG und Abrundungen gemäß § 11 K-JG wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 2. August 2001 wie folgt entschieden:

"Unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb werden der gegenständlichen Eigenjagd gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 nachstehende

Grundflächen angeschlossen:

Parz. Nr. .222/5 KG 74404 G

im Gesamtausmaß von 0,0806 ha.

Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes: 151,8167 ha.

Das Mehrbegehren auf den Anschluß von weiteren Grundflächen im Ausmaß von 25,9909 ha an die gegenständliche Eigenjagd wird aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzung abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung, in der sie vorbrachte, dass die begehrte Abrundungsfläche seit vielen Jahrzehnten bei ihrer Eigenjagd gewesen sei und sich seither keine Änderungen ergeben hätten. Im Falle des Unterbleibens der Abrundung wäre keine "geordnete Jagdgrenze" vorhanden und eine geordnete Wildfolge für beide Teile nicht mehr möglich. Die Abrundung sei für die Fortsetzung eines "geordneten Jagdbetriebes" unbedingt erforderlich.

Die belangte Behörde holte ein jagdfachliches Gutachten des DI HK vom 21. Dezember 2001 ein, in dem dieser ua ausführte, dass die zusammenhängenden Grundstücksflächen der Eigenjagd "M" von einer öffentlichen Straße, öffentlichen Wegen und Bachläufen (im einzelnen angeführt in Tabelle 1 seines Gutachtens) überquert würden und der Eigenjagd zusätzlich zu der bereits von der Jagdbehörde erster Instanz angeschlossenen Baufläche .222/5 anzuschließen seien. Weiters führte der Sachverständige mit näherer Begründung aus, dass jedenfalls die in Tabelle 2 seines Gutachtens angeführten Grundstücke zugunsten der Eigenjagd abzurunden seien und stellte im Folgenden drei Varianten einer möglichen Abrundung dar, wobei dabei auch "Möglichkeiten des Flächentausches" (durch Abtretung von Grundflächen des Eigenjagdgebietes an das Gemeindejagdgebiet) im Sinne des § 11 (Abs 2) K-JG aufgezeigt wurden.

In der Berufungsverhandlung am 22. Jänner 2002 modifizierte die mitbeteiligte Partei ihr Abrundungsbegehren dahingehend, dass sie dieses hinsichtlich der Grundstücke 3278 und 3223/1 (Eigengrundstück) zurückzog und gleichzeitig eine Ausdehnung des Begehrens auf die Grundstücke .351, 3223/3 und 2429 und die in der Tabelle 2 des erwähnten Gutachtens angeführten Grundstücke im Ausmaß von 7587 m2 vornahm. Weiters beantragte die mitbeteiligte Partei den Anschluss der in Tabelle 1 des Gutachtens aufgelisteten Anschlussflächen gemäß § 10 Abs 1 lit c K-JG.

Auf Antrag der mitbeteiligten Partei holte die belangte Behörde in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten des Dr. WK vom 22. April 2002 ein. Dieses Gutachten lautet auszugsweise:

"Das Eigenjagdrevier 'M' des HW hat einen hohen Rotwildbestand, wobei im Jagdjahr 2001/2002 12 Stück Rotwild erlegt worden sind. Auf der Basis der ... Gesetzeslage ist für den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt Folgendes abzuleiten:

1.)

...

2.)

Die unter 3.) des Befundes beschriebenen, nicht im Eigenjagdgebiet des HW gelegenen Grundstücke Nr. 2907/2, 2908, 2909/1, 2909/2 und .221 im Gesamtausmaß von 7587 m2 sind für sich alleine jagdlich nicht nutzbar, da sie zur Gänze eingezäunt, weiters mit einem Einfamilienhaus bzw. einem aus Holz gebauten Wochenendhaus bebaut sind und keine Einstands- oder Äsungsmöglichkeiten für eine Schalenwildart bieten. Im Hinblick darauf, dass diese Grundstücke daher auch von den Jagdberechtigten des Gemeindejagdgebietes nicht genutzt werden können, sie aber wie ein Blinddarm in das Eigenjagdgebiet des HW hineinragen, sollte das Recht nach § 15 Abs. 5 K-JG hinsichtlich dieser Flächen dem auf dem Eigenjagdgebiet des HW Jagdausübungsberechtigten zugeordnet werden.

              3.)              Gleiches gilt für das unter 4.) des Befundes angeführte Grundstück Nr. 2429 KG G im Ausmaß von 393 m2. Auch auf diesem Grundstück alleine ist ein geordneter Jagdbetrieb nicht möglich, und ist keine Einstands- oder Äsungsmöglichkeit für eine Schalenwildart gegeben. Es handelt sich um eine lanzenartig in das Eigenjagdgebiet hineinragende Bachuferfläche, die mit einigen mittelstarken Eschenbäumen und Gestrüpp bewachsen ist.

              4.)              Die unter Punkt 5.) des Befundes angeführten, zur Abrundung beantragten ebenen Wiesenflächen im Talgrund im Gesamtausmaß von 20,0500 ha bieten zwar dem Rot- und Rehwild ausgezeichnete Äsung, sie ermöglichen diesem aber keinerlei Einstand, den das Wild hingegen im ausgezeichneten Maße in der südlich am Berghang gelegenen Waldparzelle Nr. 3287 des Eigenjagdgebietes HW findet. Die örtliche Situation lässt einen erfahrenen Waidmann sofort erkennen, dass sich der gesamte südlich des J-Baches auf dem relativ steilen Berghang gelegene Wald, der nicht nur das Grundstück des HW Nr. 32871 sondern auch daran anschließende Waldflächen des Eigenjagdgebietes 'J' umfasst und bis zur abschließenden Berghöhe und noch darüber hinaus reicht, ein absolut ruhiges und nahezu ideales Einstandsgebiet für Rotwild darstellt. Es handelt sich um die Schattenseite des Tales. Im Sommer ist dieser Wald relativ kühl und auch aus diesem Grunde vom Rotwild als Einstand geschätzt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Rotwild nicht nur von der Waldfläche Grundstück Nr. 3287 des Eigenjagdgebietes HW, sondern auch aus dem Eigenjagdgebiet 'J' in der Morgen- und Abenddämmerung, sowie zur Nachtzeit auf die beantragten Abrundungsflächen gemäß Punkt 4.) des Befundes auszieht. Bei dem von mir durchgeführten Ortsaugenschein konnte ich auch sofort entlang der südlichen Begrenzung Talwiesen am linken Ufer des J-Baches recht zahlreich Hochwildlosung und Verbissstellen an jungen Fichten vorfinden. Ein Blick von dort in den südlich angrenzenden steil nach oben führenden Wald auf dem Grundstück Nr. 3287 hat den Eindruck bestätigt, dass es sich bei dieser Waldparzelle um eine sehr gute Rotwild-Einstandsfläche handelt. Eine weitere Bestätigung dieses Umstandes ergibt sich aus dem in der Beilage unter ./VI angeschlossenen Schreiben der Bezirksforstinspektion Friesach an die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 30.02.2000, in welchem von starken Schälschäden durch Rotwild die Rede ist, die bei der Außendiensttätigkeit der Bezirksforstinspektion auf dem Grundstück Nr. 3287 KG G festgestellt wurde. Demgemäß wurde dem Eigenjagdbesitzer HW mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan vom 22.11.2001 Zl. 6274/13/2000-02 (Beilage ./VII) auch der Auftrag erteilt, den Wildbestand in der Eigenjagd zusätzlich zum Abschussplan 2001 durch den Abschuss von insgesamt vier weiteren Stück Rotwild zu vermindern.

Im Gegensatz zu der eben dargestellten Situation hinsichtlich des Einstandes und der Äsungsflächen des Rotwildes südlich der Straße (Grundstück Nr. 4092/4) dürfte auf den Talwiesenflächen und dem anschließenden Wald nördlich dieser Straße das Rotwild wohl nur ausnahmsweise seinen Einstand nehmen und auf die Wiesen zur Äsung ausziehen. Der nördlich der Straße gelegene Berghang bietet wegen des schütteren Waldbewuchses, wegen der Verbauung und der den Wald querenden Flattnitzer Straße dem Rotwild kaum ruhige Einstandsmöglichkeiten.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass das Rotwild im Waldgebiet des Grundstückes Nr. 3287 und südlich davon im Eigenjagdgebiet 'J' seinen Einstand hat und von dort vorwiegend auf die zur Abrundung beantragten Wiesenflächen im Talgrund zur Äsung auszieht. Dabei kann nicht vorausgesetzt werden, auf welchen der einzelnen Wiesenflächen im Talgrund das Rotwild vorwiegend Äsung aufnimmt, weil es dabei immer darauf ankommt, welche Wiese die bessere und vom Rotwild gerade bevorzugte Äsung aufweist. Dies hängt vom Fortschritt der Vegetation, vom Zeitpunkt des Mähens der einzelnen Wiesenflächen bzw. auch davon ab, welche Wiesen besser gedüngt werden als andere. Ganz allgemein kann aber davon ausgegangen werden, dass das Rotwild eher im hinteren Bereich der Talwiesen (in Richtung zum Talschluss) also etwa auf den Wiesengrundstücken Nr. 3271/1, 3270, 3269 und 3264 zur Äsung austritt, als auf den vorderen (Richtung Osten gelegenen) Wiesenflächen, da dort weniger Störung durch die vorhandenen Häuser gegeben ist und auch die nördlichen Waldflächen dem Hochwild einen besseren Schutz bieten.

Die gegebene Situation rechtfertigt meine fachliche Begutachtung dahingehend, dass die zur Abrundung beantragten Grundflächen gemäß Punkt 5.) des Befundes, also die Grundstücke Nr. .233/14, .233/15, .233/16, .233/17, .293, .350, .351, .352, 3223/2, 3223/3, 3248, 3249, 3251, 3252, 3253, 3254, 3258, 3259, 3260/1, 3262, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269 und 3270 im Ausmaß von 20,0500 ha für sich alleine, also ohne den südlich angrenzenden Wald Grundstück Nr. 3287 eine jagdliche Nutzung bei waidgerechter Jagdausübung nicht zulassen, sodass das Abrundungsbegehren des Berufungswerbers im Interesse eine geordneten Jagdbetriebes im Sinne des § 2 Abs. 2 K-JG gelegen ist. Ohne Zuordnung der beantragten Abrundungsflächen zum Eigenjagdgebiet des HW wäre ein geordneter Jagdbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 2 K-JG auf dem Wald Grundstück Nr. 3287 und den Wiesengrundstücken Nr. 3271/1, 3260/3 und ./233/13 alle KG G nicht möglich. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass ohne Zuordnung der beantragten Abrundungsflächen das gesamte Eigenjagdgebiet des HW, also auch alle anderen Grundstücke (außer eben die Grundstücke Nr. 3287, 3271/1, .233/13 und 3260/3) jagdlich nicht benützt bzw. dort ein Jagdbetrieb nicht ausgeübt werden könnte. Ohne Zuordnung der beantragten Abrundungsflächen müsste HW von seiner Eigenjagd die Grundstücke Nr. 3287, 3271/1, .233/13 und 3260/3 unbejagt lassen, was aber im Hinblick auf das Haupteinstandsgebiet des Rotwildes auf dem Waldgrundstück Nr. 3287 mit der Erzielung eines angepassten und gesunden Wildstandes bei Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, sowie der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und der wildökologischen Raumplanung nicht vereinbar wäre. Die Tatsache, dass das Waldgrundstück Nr. 3287 in der Natur eine sehr steile und dicht bewaldetete Fläche ohne Lichtungen darstellt, bedingt es, dass es nahezu unmöglich wäre das Rotwild ausschließlich im Waldgrundstück Nr. 3287 zu bejagen und dort die erforderliche Auswahl beim Abschuss nach Geschlecht und Alter des Wildes ordnungsgemäß durchzuführen. Ein geordneter Jagdbetrieb im Sinne des § 3 Abs. 3 K-JG ist nur dort möglich, wo Ruhe- und Äsungsflächen des Wildes vorwiegend in einem zusammengehörigen Jagdgebiet liegen. Der J kann nur dann die ihm verpflichtend obliegende strenge Auswahl beim Abschuss treffen, wenn er das Wild in der Dämmerung ruhig beim Ausziehen von seinem Einstand auf die Äsungsflächen beobachten und ohne Bedachtnahme auf nahe Reviergrenzen solange warten kann, bis ein sicherer Schuss auf das vorher exakt angesprochene Wild möglich ist. Liegt die Äsungsfläche in unmittelbarer Nähe einer Reviergrenze, so besteht die Gefahr, dass sich J zu raschen, unüberlegten Schüssen vor ausreichendem Ansprechen (beobachten) des Wildes verleiten lassen, um damit das Wild im eigenen Revier zu erlegen. Diese Art von Abschüssen verhindert häufig die Erzielung und Erhaltung eines angepassten artenreichen und gesunden Wildstandes und ist demgemäß nicht waidgerecht. Solche Abschüsse gereichen dem angrenzenden Revier in dem die Einstandsfläche des Wildes gelegen ist, nahezu immer zum Nachteil. Gerade bei der dargestellten örtlichen Lage der beantragten Abrundungsflächen wäre es kaum zu verhindern, dass die Jagdausübungsberechtigten auf den Talwiesen das aus dem Wald-Einstandsgebiet austretende Rotwild 'abpassen' und mit raschen Schüssen zum Nachteil des Jagdausübungsberechtigten des Wald- und Einstandsgebietes erlegen. Dies ist die leider allseits gängige Praxis, auch wenn diese Art der Jagdausübung nicht als waidgerecht bezeichnet werden kann.

Alle diese Umstände begründen meine oben angeführte gutachtliche Äußerung, wonach die Ausübung eines geordneten Jagdbetriebes auf dem Waldgrundstück der Eigenjagd Nr. 3287 allein und auch auf den beantragten Abrundungsflächen allein nicht möglich ist. Wenn es dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd auch möglich wäre auf den übrigen Grundflächen seiner Eigenjagd alleine einen geordneten Jagdbetrieb aufrecht zu erhalten, so muss dabei noch berücksichtigt werden, dass er dort den ihm derzeit von der Behörde aufgetragenen Pflichtabschuss an Rotwild nicht oder nicht zur Gänze erfüllen könnte, da das Haupteinstandsgebiet des Rotwildes im Eigenjagdrevier eben auf dem Waldgrundstück Nr. 3287 und den darüber liegenden Flächen des angrenzenden Eigenjagdgebietes 'J' gelegen ist.

Der dargestellte Sachverhalt erfordert nach meiner Ansicht aus jagdlichen Gründen die beantragte Abrundung des Eigenjagdgebietes im Sinne des § 11 K-JG. Bei der Frage ob es sich bei dem zur Abrundung beantragten Flächen von rund 20 ha um eine Größe handelt, die nur durch Flächentausch gemäß § 11 Abs. 2 K-JG möglich ist, oder auch durch Abrundung ohne Tausch vorgenommen werden darf, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die von einem Sachverständigen nicht beurteilt werden darf.

Der vom Sachverständigen DI HK in seinem Gutachten vom 21.12.2001 in der Variante C vorgeschlagene Flächentausch wäre meines Erachtens nach aus der Sicht der Schaffung eines geordneten Jagdbetriebes nicht zielführend, weil dieser Tausch die Trennung von den Einstandsflächen des Rotwildes zu den Äsungsflächen nicht beheben, sondern nur auf einen etwas eingeschränkten Umfang reduzieren würde. Dabei muss - wie schon eingangs ausgeführt - bedacht werden, dass sich nicht im Voraus feststellen lässt, auf welche einzelne der Wiesen des Talgrundes das Hochwild zur Äsung austritt, bzw. dass dieses Austreten dem Äsungsangebot und der Jahreszeit angepasst durchaus an verschiedenen Stellen erfolgen kann."

In der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 28. Mai 2002 erklärte sich die mitbeteiligte Partei mit dem Gutachten des Dr. WK "vollinhaltlich einverstanden" und zog ihr Abrundungsbegehren hinsichtlich des Grundstückes 3277 zurück. Die Beschwerdeführerin beantragte, das Abrundungsbegehren abzuweisen und wies darauf hin, dass die Abrundung einer Fläche von ca. 20 ha nur im Wege des Flächentausches zulässig sei.

Die belangte Behörde gab mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab,

"dass dem mit Bescheid vom 17.10.2000, Zahl: 6274/3/2000-02, im Gesamtsausmaß von 151,7361 ha rechtskräftig anerkannten Eigenjagdgebiet 'M' (neben dem bereits gemäß § 10 Abs. 1 lit. a K-JG verfügten Anschluss des Grundstückes .225/5, KG 74404 G (gemeint wohl: Grundstück .222/5)) gemäß § 10 Abs. 1 lit. c K-JG weiters die in der tieferstehenden Tabelle aufgelisteten Teilflächen öffentlicher Straßen, Wege und Bachläufe im geschätzten Gesamtausmaß von 29.350 m2 angeschlossen werden und das Eigenjagdgebiet durch den Anschluss der vom Gemeindejagdgebiet 'Gr' (Gemeinde G) abzutrennenden Grundstücke .233/14, .233/15, .233/16, .233/17, .293, .350, .351, .352, 3223/2, 3223/3, 3248, 3249, 3251, 3252, 3253, 3254, 3258, 3259, 3260/1, 3262, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269, 3270, 2429, 2907/2, 2908, 2909/1, 2909/2 und .221, alle KG 74404 G, im Gesamtausmaß von 20,8480 ha gemäß § 11 Abs. 1 K-JG abgerundet wird.

Anschlüsse

Parzelle

Fläche m2

Weg teilw.

4101/2

1.550

Weg teilw.

4097/1

2.600

Weg teilw.

4093/3

550

Weg

4112/4

1.200

Weg

4112/5

500

Straße teilw.

4112/2

5.800

Weg teilw.

4125

700

Bach teilw.

4170/10

7.200

Weg teilw.

4129/1

2.400

Weg teilw.

4092/1

1.650

Weg

4092/2

1.450

Weg teilw.

4029/3

150

Bach teilw.

4174

2.100

Weg teilw.

4129/2

1.500

Anschlüsse § 10 Abs. 1 lit. c.

 

29.350"

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 13 Abs 8 AVG könne der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, sofern dadurch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt würden. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Modifizierung des ursprünglichen Anschluss- und Abrundungsbegehrens habe die bei ihr anhängige Sache ihrem Wesen nach nicht geändert, sodass die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht auf die bekämpfte Abweisung des ursprünglichen Abrundungsbegehrens beschränkt gewesen sei. Die Anschlussverfügung (die entsprechend der Tabelle 1 des Gutachtens des Sachverständigen DI HK vorgenommen wurde) habe ihre Grundlage in § 10 Abs 1 lit c K-JG; eine derartige Verfügung wäre, falls die mitbeteiligte Partei sie nicht im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt hätte, von der Jagdbehörde erster Instanz von Amts wegen zu treffen gewesen.

Zur verfügten Abrundung führte die belangte Behörde aus:

"Diese stützt sich auf das Gutachten Dris. WK vom 22.4.2002. Der Sachverständige hat, basierend auf einer umfassenden Befundaufnahme in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise in Auseinandersetzung mit den im § 3 Abs. 2 K-JG normierten Kriterien für einen geordneten Jagdbetrieb dargelegt, dass das Abrundungsbegehren im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes gelegen bzw. zur Gewährleistung desselben aus jagdfachlicher Sicht erforderlich ist. Abgesehen davon, dass auch der Vertreter der Gemeinde G dem Gutachten Dris. WK nicht entgegengetreten ist, steht dieses auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Gutachten des DI HK bzw. war letzteres nicht dazu geeignet, die Verwertbarkeit der von Dr. WK deponierten jagdfachlichen Beurteilung zu erschüttern. Ohne sich ausreichend mit den Beurteilungskriterien des § 3 Abs. 2 K-JG auseinanderzusetzen wurde von DI HK die beantragte Abrundung lediglich mit dem Hinweis auf das in der vorangegangenen Jagdpachtperiode durch einen Abschussnehmer der Eigenjagd 'M' erfolgte Erlegen von jährlich ein bis zwei Hirschen, die diesbezüglich unterlassenen Abschussmeldungen und die daraus resultierenden negativen Folgen für den Rotwildbestand, in Frage gestellt und ausgeführt, dass diese Grundflächen (offensichtlich ausgenommen die unter Variante A angeführten Grundstücke) auch vom Gemeindejagdgebiet aus bejagbar seien. Dieser Umstand war neben den vom Berufungswerber erhobenen Einwänden mit ausschlaggebend dafür, dass in Stattgebung des Antrages des Berufungswebers ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt wurde.

Zum Einwand der Gemeinde G, die Abtrennung einer Fläche von ca. 20 ha im Wege einer Abrundung finde im § 11 Abs. 1 K-JG keine Deckung, bleibt zu bemerken, dass die Anordnung, dass die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden darf, lediglich bedeutet, dass eine mit einer Abrundung verbundene Änderung der Größe der Jagdgebiete so geringfügig zu bleiben hat, dass es gerade noch möglich erscheint, dem im jeweiligen Einzelfall konkret vorhandenen Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zu entsprechen (vgl. VwGH vom 10.11.1982, Zahl: 81/03/0173). Unter Zugrundelegung des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens Dris. WK war davon auszugehen, dass zur Gewährleistung eines geordneten Jagdbetriebes im Sinne des § 3 Abs. 2 K-JG die Abtrennung der im Spruch angeführten Grundflächen vom Gemeindejgadgebiet und Anschluss derselben an das Eigenjagdgebiet 'M' notwendig ist, sodass die dadurch bedingte Jagdgebietsveränderung im Ausmaß von ca. 20 ha nach Auffassung des erkennenden Senates nicht der Bestimmung des § 11 Abs. 1 K-JG entgegensteht. Zudem bleibt abschließend zu bemerken, dass es sich nach Dafürhalten des erkennenden Senates beim Gesamtflächenausmaß der Abrundungsflächen (ca. 20 ha) in Bezug auf die Flächenausmaße der betroffenen Jagdgebiete nicht um eine Fläche größeren Ausmaßes im Sinne des § 11 Abs. 2 K-JG handelt, sodass der beantragten Abrundung der Umstand, dass keine Tauschfläche angeboten wurde, nicht entgegenstand."

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

1. Gemäß § 11 Abs 1 K-JG 2000 - K-JG, LGBl Nr 21/2000, können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden.

Gemäß § 11 Abs 2 leg. cit. kann außer der Abrundung nach Abs 1 aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.

Ein geordneter Jagdbetrieb ist gemäß § 3 Abs 2 K-JG gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.

2. Ausgehend von der soeben zitierten Bestimmung des § 3 K-JG bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die angeordnete Abrundung im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liege, jedenfalls hinsichtlich jener Grundstücke, mit denen sich der Sachverständige Dr. WK unter Punkt 4.) seines Gutachtens befasst hat, keine Bedenken. Der Sachverständige hat dort in Bezug auf die Grundstücke Nr. .233/14, .233/15, .233/16, .233/17, .293, .350, .351, .352, 3223/2, 3223/3, 3248, 3249, 3251, 3252, 3253, 3254, 3258, 3259, 3260/1, 3262, 3264, 3265, 3266, 3267, 3268, 3269 und 3270 im Ausmaß von 20,0500 ha ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Haupteinstandsgebiet des Rotwildes auf dem zum Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei gehörigen Waldgrundstück Nr. 3287 mit der Erzielung eines angepassten und gesunden Wildstandes bei Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes, sowie den Erfordernissen der Land- und Forstwirtschaft und der wildökologischen Raumplanung nicht vereinbar wäre, wenn die mitbeteiligte Partei das Rotwild ausschließlich im erwähnten Waldgrundstück bejagen könnte, weil dies aufgrund näher dargestellter örtlicher Verhältnisse nahezu unmöglich wäre und dort die erforderliche Auswahl beim Abschuss nach Geschlecht und Alter des Wildes nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könnte. Die Beschwerdeführerin ist diesen nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen im Gutachten nicht entgegen getreten und hat insbesondere auch nicht ausgeführt, dass die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Abrundungsflächen - abgesehen vom Erfordernis eines Flächentausches - über das notwendige Ausmaß hinausgingen. Die grundsätzliche Bejahung der Notwendigkeit dieser von der belangten Behörde vorgenommenen Abrundung ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.

3. Die belangte Behörde hat jedoch die Abrundung der Jagdgebiete im vorliegenden Fall schon deshalb nicht unter Berücksichtigung der nach § 11 Abs 1 und 2 K-JG bestehenden Rechtslage vorgenommen, weil es durch die Abrundung von 20,8480 ha zugunsten des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei - dessen ursprüngliche Größe betrug 151,8167 ha - zu einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um mehr als ein Siebtel der ursprünglichen Grundfläche (rund 14 %) gekommen ist. Auch wenn man nur die sich aus Punkt 4.) des Gutachtens des Dr. WK ergebende Abrundung (siehe oben 2.) in Betracht zieht, kommt es zu einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes um 20,0500 ha (entspricht ca. 13,2 % und somit ebenfalls mehr als einem Siebtel der ursprünglichen Eigenjagdfläche).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, ausgeführt hat, ist eine solche Vergrößerung als "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinn des § 11 Abs 2 K-JG anzusehen, für welche eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung vorgenommen werden darf (vgl. zuletzt das - ebenfalls das im Beschwerdefall in Rede stehende Gemeindejagdgebiet betreffende - Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2002/03/0051, mwN). Sind Flächen größeren Ausmaßes im Sinne des § 11 Abs 2 leg. cit. betroffen, ist daher eine Abrundung ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebietes - bei gleichzeitiger Verfügung eines Flächentausches möglich. Dass sich die Fläche des betroffenen Gemeindejagdgebietes um einen geringeren Prozentsatz verändert als jene des Eigenjagdgebietes, ändert an diesem Ergebnis nichts, weil es auf die Flächenveränderung jedes der betroffenen Jagdgebiete ankommt und die in Rede stehende Abrundung jedenfalls in Bezug auf das Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei eine "Fläche größeren Ausmaßes" betrifft.

Mit diesem Ergebnis steht auch das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 10. November 1982, Zl. 81/03/0173, im Einklang. In diesem Erkenntnis wird zur Anordnung des § 11 Abs 1 K-JG 1978, wonach die Größe der Jagdgebiete bei einer Abrundung möglichst wenig geändert werden darf, ausgeführt, dass eine mit einer Abrundung verbundene Änderung der Größe der Jagdgebiete so geringfügig zu bleiben hat, dass es gerade noch möglich erscheint, dem im jeweiligen Einzelfall konkret vorhandenen Interesse eines geordneten Jagdbetriebes zu entsprechen. Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf § 11 Abs 1 leg. cit., sind aber in Bezug auf das Gebot der möglichsten Erhaltung des ursprünglichen Flächenmaßes auch für Abrundungen gemäß § 11 Abs 2 K-JG maßgeblich. Damit sollte aber nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Abrundung von Flächen größeren Ausmaßes im Sinne des § 11 Abs 2 K-JG ohne Flächentausch verfügt werden könnte.

4. Die Beschwerdeführerin hat aber auch geltend gemacht, dass mit dem angefochtenen Berufungsbescheid nicht über die erst im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Anträge auf Anschluss bzw Abrundung zusätzlicher Grundflächen hätte abgesprochen werden dürfen. Trifft dieser Einwand zu, hätte die belangte Behörde insofern als unzuständige Behörde entschieden.

Wird eine Antragsänderung nämlich erst im Berufungsverfahren vorgenommen, so ist - auch bei Berücksichtigung des § 13 Abs 8 AVG (idF BGBl I Nr 158/1998), der Änderungen eines Antrages in jeder Lage des Verfahrens erlaubt, wenn die Sache durch die Antragsänderung ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden -, eine solche Antragsänderung nur zulässig, wenn dadurch die "Sache" des Berufungsverfahrens nicht überschritten wird. "Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs 4 AVG) ist grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und es ist der Berufungsbescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2003, Zl. 2003/21/0082).

Das bedeutet, dass der Berufungsbehörde die Anordnung eines Anschlusses oder einer Abrundung von Grundflächen nach den §§ 10 und 11 K-JG 2000 dann verwehrt ist, wenn deren Anschluss oder Abrundung in erster Instanz weder beantragt noch von der Jagdbehörde erster Instanz von Amts wegen angeordnet worden ist. Eine Ergänzung einzelner Grundflächen im Berufungsverfahren käme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits in erster Instanz begehrte Anschlüsse oder Abrundungen nur bei gleichzeitiger Berücksichtigung der im Berufungsverfahren ergänzten Grundfläche möglich wären oder das ergänzte Grundstück zur Gänze von beantragten Anschluss- oder Abrundungsflächen umgeben ist. Bei einem solchen notwendigen Zusammenhang mit der beantragten Fläche können die entsprechenden Grundstücke als schon vom ursprünglich gestellten Antrag umfasst gedacht werden, wie dies im Beschwerdefall bei den Grundstücken .233/17 (liegt zur Gänze innerhalb des Grundstückes 3249), .351 (liegt zur Gänze innerhalb des Grundstückes 3260/1) und 3223/3 (ist zur Gänze von einem eigenen bzw schon in erster Instanz zur Abrundung beantragten Grundstücken umgeben), jeweils KG G, sowie den in der Tabelle 1 des Gutachtens des Sachverständigen DI HK angeführten Straßen, Wegen und Bachläufen der Fall ist. In Bezug auf die letztgenannten Grundflächen, die die belangte Behörde dem Eigenjagdgebiet gemäß § 10 Abs 1 lit c K-JG angeschlossen hat, ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch den Ausführungen des Sachverständigen, wonach sich diese zur Gänze innerhalb der Eigenjagdfläche befinden, nicht entgegen getreten und hat nicht geltend gemacht, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 10 Abs 1 lit c K-JG zu seinen Lasten unrichtig angewandt hätte.

Bei den übrigen Abrundungen, die die belangte Behörde gemäß § 11 Abs 1 K-JG - über den in erster Instanz gestellten Antrag des Beschwerdeführers hinaus - angeordnet hat (dies betrifft die Grundstücke 2429, 2907/2, 2908, 2909/1, 2909/2 und .221, jeweils KG 74404 G), liegen die dargestellten Voraussetzungen für die Annahme, dass diese Grundflächen aufgrund ihres notwendigen Zusammenhang mit den in erster Instanz beantragten Flächen als schon vom ursprünglich gestellten Antrag umfasst gedacht werden, aber offenbar nicht vor. Ihre Abrundung war daher nicht Sache des Berufungsverfahrens, sodass die belangte Behörde in Bezug auf diese Abrundungen unzuständig war.

5. Da der Aufhebungsgrund der Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorrangig wahrzunehmen ist, war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG, hinsichtlich der übrigen gemäß § 11 Abs 1 K-JG vorgenommenen Abrundungen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Im Übrigen (in Bezug auf den gemäß § 10 Abs 1 lit c K-JG angeordneten Anschluss von Grundflächen an das Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 6. September 2005

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Diverses Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030203.X00

Im RIS seit

07.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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