Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde G, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Dezember 2001, Zl. KUVS-K1-1076/11/2001, betreffend Abrundung eines Jagdgebietes (mitbeteiligte Partei: Ing. VP in S, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 7. Jänner 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als Jagdbehörde erster Instanz, ihr "bereits festgestelltes" Eigenjagdgebiet "S" im Gesamtausmaß von 134,3966 ha neuerlich als Eigenjagdgebiet festzustellen, diesem ein bestimmtes Grundstück der Katastralgemeinde G im Gesamtausmaß von 2,7572 ha "gem. § 10 Abs. 1 lit a KJG 1978" anzuschließen und die Eigenjagd durch im einzelnen bezeichnete weitere Grundflächen im Gesamtausmaß von 30,7138 ha "gem. § 11 Abs. 1 KJG 1978, wie bisher, abzurunden".Mit Schreiben vom 7. Jänner 2000 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan als Jagdbehörde erster Instanz, ihr "bereits festgestelltes" Eigenjagdgebiet "S" im Gesamtausmaß von 134,3966 ha neuerlich als Eigenjagdgebiet festzustellen, diesem ein bestimmtes Grundstück der Katastralgemeinde G im Gesamtausmaß von 2,7572 ha "gem. Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, KJG 1978" anzuschließen und die Eigenjagd durch im einzelnen bezeichnete weitere Grundflächen im Gesamtausmaß von 30,7138 ha "gem. Paragraph 11, Absatz eins, KJG 1978, wie bisher, abzurunden".
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 16. August 2000 wurden gemäß §§ 5 und 9 Abs. 5 lit. a K-JG die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke der EZ 159 KG 74404 G im Ausmaß von 134,3966 ha für die Dauer der Pachtzeit der angrenzenden Gemeindejagd (1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010) als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 Abs. 1 K-JG anerkannt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan vom 16. August 2000 wurden gemäß Paragraphen 5 und 9 Absatz 5, Litera a, K-JG die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden, zusammenhängenden, jagdlich nutzbaren Grundstücke der EZ 159 KG 74404 G im Ausmaß von 134,3966 ha für die Dauer der Pachtzeit der angrenzenden Gemeindejagd (1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2010) als Eigenjagdgebiet im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, K-JG anerkannt.
Über die beantragten Anschlussflächen gemäß § 10 K-JG und Abrundungen gemäß § 11 K-JG wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juni 2001 wie folgt entschieden: Über die beantragten Anschlussflächen gemäß Paragraph 10, K-JG und Abrundungen gemäß Paragraph 11, K-JG wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 21. Juni 2001 wie folgt entschieden:
"Unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb werden der gegenständlichen Eigenjagd gemäß § 10 Abs. 1 lit. a Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 nachstehende Grundflächen angeschlossen: "Unter Bedachtnahme auf einen geordneten Jagdbetrieb werden der gegenständlichen Eigenjagd gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000, nachstehende Grundflächen angeschlossen:
Parz. Nr. 3075 und 3087, je KG 74404 G, im Gesamtausmaß von 2,7626 ha.
Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes wird gegenständliche Eigenjagd gemäß § 11 Abs. 1 K-JG des Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000 durch nachstehende Grundflächen abgerundet: Im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes wird gegenständliche Eigenjagd gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-JG des Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000, durch nachstehende Grundflächen abgerundet:
Parz. Nr. 3022, 3027/1/2, 3028, 3104, 3105, 3025, 3030/3 und 4117/1, alle KG 74404 G, im Gesamtausmaß von 30,7138 ha.
Vom Eigenjagdgebiet werden abgetrennt und dem Gemeindejagdgebiet G zugeschlagen:
Parz Nr. 3002, 3003, 3004/1/2, 3005-3011, 3016-3019, 3023, 3053, 3054/1/2, 3055, 3056/1/2, 3063/1/2, 3092-3094, 3057/1/2, 3058- 3062, 3063/3 und 3066, alle KG 74404 G, im Gesamtausmaß von 9,7205 ha.
Gesamtausmaß des Eigenjagdgebietes: 158,1525 ha."
Gegen den Bescheid vom 21. Juni 2001 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, der Gemeinderat der Beschwerdeführerin habe in seiner Sitzung am 13. Oktober 2000 beschlossen, dem Eigenjagdgebiet "S" Grundflächen gemäß § 11 K-JG nur dann "anzuschließen", wenn die mitbeteiligte Partei sich bereit erkläre, im selben Ausmaß Jagdflächen an das Gemeindejagdgebiet abzutreten. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, dem Eigenjagdgebiet "S" 30,7138 ha "anzuschließen" und nur 9,7205 ha vom Eigenjagdgebiet abzutrennen, widerspreche § 11 Abs. 1 K-JG; eine Flächendifferenz von 21 ha stelle keine geringfügige Änderung des Jagdgebietes dar. Gegen den Bescheid vom 21. Juni 2001 erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, der Gemeinderat der Beschwerdeführerin habe in seiner Sitzung am 13. Oktober 2000 beschlossen, dem Eigenjagdgebiet "S" Grundflächen gemäß Paragraph 11, K-JG nur dann "anzuschließen", wenn die mitbeteiligte Partei sich bereit erkläre, im selben Ausmaß Jagdflächen an das Gemeindejagdgebiet abzutreten. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, dem Eigenjagdgebiet "S" 30,7138 ha "anzuschließen" und nur 9,7205 ha vom Eigenjagdgebiet abzutrennen, widerspreche Paragraph 11, Absatz eins, K-JG; eine Flächendifferenz von 21 ha stelle keine geringfügige Änderung des Jagdgebietes dar.
Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zur Berufung mit Schreiben vom 1. August 2001 dahingehend, dass die in Rede stehenden "Abrundungen schon seit mehr als 50 Jahren vorgenommen werden, sodass tatsächlich durch den angefochtenen Bescheid es zu keiner Änderung der Größe der Jagdgebiete gekommen ist" und verwies insbesondere auf das schon im Feststellungsverfahren für die vorangegangene Jagdperiode erstellte Gutachten des ÖR KP vom 29. Oktober 1990.
Die belangte Behörde holte ein jagdfachliches Gutachten des DI HK vom 5. Dezember 2001 ein. In diesem Gutachten führte der Sachverständige aus, das Eigenjagdgebiet "S" sei in dem erwähnten Gutachten des ÖR KP sowie in einem "privaten Gutachten" des Sachverständigen Dr. S vom 29. Jänner 2001 ausführlich beschrieben worden. Nach Darstellung seiner eigenen Befundaufnahme kam der Sachverständige zu folgendem Gutachten:
"Gutachten
Die Anschlussflächen gemäß § 10 sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und somit nicht strittig; sie sind der Ordnung halber um die fehlenden Grundstücke der öffentlichen Wege, wie im Befund angeführt, zu ergänzen. Die Anschlussflächen gemäß Paragraph 10, sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und somit nicht strittig; sie sind der Ordnung halber um die fehlenden Grundstücke der öffentlichen Wege, wie im Befund angeführt, zu ergänzen.
Zu der Abrundungsfläche
von knapp 31 ha nördlich der F Landesstraße wurde schon im Gutachten des Sachverständigen ÖR KP vom Oktober 1990 nach einem ausführlichen Befund wie folgt Stellung bezogen (Auszug aus den Schlussfolgerungen):
Der Anschluss entspricht voll den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes, und zwar aus folgenden Gründen:
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich erkennbar lediglich gegen den von der belangten Behörde im Grund des § 11 K-JG getroffenen Abspruch und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Anwendung des § 11 K-JG als verletzt. Durch die zu ihren Lasten vorgenommene Abrundung sei es zur Abtrennung von 30,7138 ha vom Gemeindejagdgebiet gekommen, während an das Gemeindejagdgebiet J (das ursprünglich eine Fläche von 530,1481 ha gehabt habe) nur 9,7205 ha abzugeben wären. Damit sei ein "flächenmäßiges Ungleichgewicht von rund 21 ha zu Lasten des Gemeindejagdgebietes" entstanden, welches mit § 11 K-JG nicht in Einklang zu bringen sei. Dazu komme noch, dass derzeit ein weiteres Verfahren anhängig sei, in dem der Eigentümer der Eigenjagd "M" eine weitere Abrundung zu Lasten dieses Gemeindejagdgebietes im Ausmaß von 26,1427 ha begehre. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument des "Vertrauensschutzes" gehe fehl. 1. Die beschwerdeführende Gemeinde wendet sich erkennbar lediglich gegen den von der belangten Behörde im Grund des Paragraph 11, K-JG getroffenen Abspruch und erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf richtige Anwendung des Paragraph 11, K-JG als verletzt. Durch die zu ihren Lasten vorgenommene Abrundung sei es zur Abtrennung von 30,7138 ha vom Gemeindejagdgebiet gekommen, während an das Gemeindejagdgebiet J (das ursprünglich eine Fläche von 530,1481 ha gehabt habe) nur 9,7205 ha abzugeben wären. Damit sei ein "flächenmäßiges Ungleichgewicht von rund 21 ha zu Lasten des Gemeindejagdgebietes" entstanden, welches mit Paragraph 11, K-JG nicht in Einklang zu bringen sei. Dazu komme noch, dass derzeit ein weiteres Verfahren anhängig sei, in dem der Eigentümer der Eigenjagd "M" eine weitere Abrundung zu Lasten dieses Gemeindejagdgebietes im Ausmaß von 26,1427 ha begehre. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument des "Vertrauensschutzes" gehe fehl.
2. Gemäß § 11 Abs. 1 K-JG 2000 - K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung. 2. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, K-JG 2000 - K-JG, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2000,, können Jagdgebiete im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde, der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde abgerundet werden. Hiebei können Grundflächen von einem Jagdgebiet abgetrennt oder einem benachbarten angeschlossen oder Flächen aneinandergrenzender Jagdgebiete getauscht werden. Durch die Abrundung oder den Flächentausch darf die Größe der Jagdgebiete möglichst wenig geändert werden. Die Abrundung von Jagdgebieten wird durch die Grenzen der politischen Bezirke nicht gehindert. Liegen die Jagdgebiete in verschiedenen Bezirken, so ist die Entscheidung von den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden einvernehmlich zu treffen. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, so entscheidet die Landesregierung.
Gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. kann außer der Abrundung nach Abs. 1 aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann außer der Abrundung nach Absatz eins, aus Gründen eines geordneten Jagdbetriebes auf Antrag der Gemeinde oder der Eigenjagdberechtigten oder von Amts wegen von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Austausch von Flächen größeren Ausmaßes verfügt werden, wobei das ursprüngliche Flächenausmaß eines Jagdgebietes nach Möglichkeit erhalten bleiben soll.
Zur Dauer der Wirksamkeit der sich - unter anderem - aus § 10 K-JG ergebenden Flächengestaltung bestimmt § 13 leg. cit.: Zur Dauer der Wirksamkeit der sich - unter anderem - aus Paragraph 10, K-JG ergebenden Flächengestaltung bestimmt Paragraph 13, leg. cit.:
"Dauer der Wirksamkeit der Flächengestaltung
§ 13. Die sich aus den §§ 10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lit b und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus § 10 Abs 1 lit a, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete - im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (§ 9 Abs 8) im frühestmöglichen Zeitpunkt - zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben." Paragraph 13, Die sich aus den Paragraphen 10 bis 12 ergebenden Verfügungen sind für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd, und zwar hinsichtlich der sich aus Paragraph 10, Absatz eins, Litera b und e ergebenden Verfügungen im jeweils erforderlichen Zeitpunkt und hinsichtlich der sich aus Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, c und d ergebenden Verfügungen anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete - im Falle der Nichtigerklärung einer Jagdgebietsfeststellung (Paragraph 9, Absatz 8,) im frühestmöglichen Zeitpunkt - zu treffen; innerhalb dieser Zeit bleiben sie solange aufrecht, als sie von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Gemeinden oder Eigenjagdberechtigten von Amts wegen, wenn die Voraussetzungen für den Anschluß, die Zerlegung, die Abrundung oder den Austausch der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben."
3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu § 11 K-JG die Auffassung, aus dem Zusammenhang der Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ergebe sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebiets - ein Austausch nach § 11 Abs. 2 K-JG verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach § 11 Abs. 1 K-JG offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächenaustausches verfügt werden kann. Für die Frage, ob eine Abrundungsfläche als eine "Fläche größeren Ausmaßes" zu betrachten ist, ist die Größe dieser Fläche im Verhältnis zur Größe der betroffenen Jagdgebiete maßgeblich (vgl. die Erkenntnisse vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, Zl. 2002/03/0092 und Zl. 2002/03/0093). 3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt zu Paragraph 11, K-JG die Auffassung, aus dem Zusammenhang der Absatz eins und 2 dieser Bestimmung ergebe sich, dass für "Flächen größeren Ausmaßes" ausschließlich - unter möglichster Erhaltung des ursprünglichen Flächenausmaßes eines Jagdgebiets - ein Austausch nach Paragraph 11, Absatz 2, K-JG verfügt werden darf. Nur für kleinere Flächen steht eine Abrundung nach Paragraph 11, Absatz eins, K-JG offen, welche in Form des Anschlusses einer Fläche oder in Form des Flächenaustausches verfügt werden kann. Für die Frage, ob eine Abrundungsfläche als eine "Fläche größeren Ausmaßes" zu betrachten ist, ist die Größe dieser Fläche im Verhältnis zur Größe der betroffenen Jagdgebiete maßgeblich vergleiche , die Erkenntnisse vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, Zl. 2002/03/0092 und Zl. 2002/03/0093).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, näher ausgeführt hat, ergibt sich aus der sowohl in § 11 Abs. 1 K-JG als auch in Abs. 2 dieser Bestimmung enthaltenen Anordnung zur Minimierung der Änderung der Größe der betroffenen Jagdgebiete, dass eine Abrundung nach dieser Gesetzesbestimmung nicht dazu dient, eine zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösung (etwa im Sinn einer "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich" oder einer Erhöhung der "Jagdeffizienz") zu schaffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, näher ausgeführt hat, ergibt sich aus der sowohl in Paragraph 11, Absatz eins, K-JG als auch in Absatz 2, dieser Bestimmung enthaltenen Anordnung zur Minimierung der Änderung der Größe der betroffenen Jagdgebiete, dass eine Abrundung nach dieser Gesetzesbestimmung nicht dazu dient, eine zu Lasten eines Jagdgebietes gehende Ideallösung (etwa im Sinn einer "Bewerkstelligung einer bestmöglichen Jagdwirtschaft an sich" oder einer Erhöhung der "Jagdeffizienz") zu schaffen.
4.1. Keine Bedenken bestehen gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Abrundung im Beschwerdefall im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt.
4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid werden aber dem Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei (im Ausmaß von ursprünglich 134,3966 ha) durch die im zweiten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides im Grunde des § 11 Abs. 1 K-JG verfügte (von der belangten Behörde bestätigte) Abrundung 30,7138 ha, somit deutlich mehr als ein Fünftel seiner ursprünglichen Fläche, zugeschlagen. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um eine "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinne des § 11 Abs. 2 K-JG, für die eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung, nicht jedoch nach dem von der Erstbehörde wie auch der belangten Behörde herangezogenen § 11 Abs. 1 in Betracht gekommen wäre. 4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid werden aber dem Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei (im Ausmaß von ursprünglich 134,3966 ha) durch die im zweiten Absatz des erstinstanzlichen Bescheides im Grunde des Paragraph 11, Absatz eins, K-JG verfügte (von der belangten Behörde bestätigte) Abrundung 30,7138 ha, somit deutlich mehr als ein Fünftel seiner ursprünglichen Fläche, zugeschlagen. Dabei handelt es sich ohne Zweifel um eine "Fläche größeren Ausmaßes" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, K-JG, für die eine Abrundung nur nach dieser Bestimmung, nicht jedoch nach dem von der Erstbehörde wie auch der belangten Behörde herangezogenen Paragraph 11, Absatz eins, in Betracht gekommen wäre.
Zwar hat die Jagdbehörde erster Instanz im dritten Spruchteil ihres Bescheides insofern einen Flächentausch vorgesehen, als sie eine Abrundung von 9,7205 ha zugunsten des Gemeindejagdgebietes vorgenommen hat - welche von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr auch ausdrücklich auf § 11 Abs. 2 K-JG gestützt wurde -, die belangte Behörde hat jedoch auch bei Berücksichtigung dieses Flächentausches eine Vergrößerung des Eigenjagdgebietes zu Lasten des Gemeindejagdgebietes im Ausmaß von ca. 21 ha vorgenommen. Dies entspricht einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei um etwa ein Sechstel, während die Fläche des Gemeindejagdgebietes (von ursprünglich 530,1481 ha) um ca. 4 % vermindert wird. Da auch durch einen Flächentausch das ursprüngliche Ausmaß aller betroffenen Jagdgebiete möglichst erhalten bleiben soll, hätte es im angefochtenen Bescheid einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob etwa durch einen weitergehenden Flächentausch das gesetzliche Kriterium der möglichsten Erhaltung der ursprünglichen Flächenausmaße der Jagdgebiete hätte erfüllt werden können. Zwar hat die Jagdbehörde erster Instanz im dritten Spruchteil ihres Bescheides insofern einen Flächentausch vorgesehen, als sie eine Abrundung von 9,7205 ha zugunsten des Gemeindejagdgebietes vorgenommen hat - welche von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr auch ausdrücklich auf Paragraph 11, Absatz 2, K-JG gestützt wurde -, die belangte Behörde hat jedoch auch bei Berücksichtigung dieses Flächentausches eine Vergrößerung des Eigenjagdgebietes zu Lasten des Gemeindejagdgebietes im Ausmaß von ca. 21 ha vorgenommen. Dies entspricht einer Vergrößerung des Eigenjagdgebietes der mitbeteiligten Partei um etwa ein Sechstel, während die Fläche des Gemeindejagdgebietes (von ursprünglich 530,1481 ha) um ca. 4 % vermindert wird. Da auch durch einen Flächentausch das ursprüngliche Ausmaß aller betroffenen Jagdgebiete möglichst erhalten bleiben soll, hätte es im angefochtenen Bescheid einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob etwa durch einen weitergehenden Flächentausch das gesetzliche Kriterium der möglichsten Erhaltung der ursprünglichen Flächenausmaße der Jagdgebiete hätte erfüllt werden können.
Der Sachverständige DI K hat sich im letzten Abschnitt seines Gutachtens mit der angesprochenen Frage befasst und dort die von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagene Vergrößerung der zu ihren Gunsten zu tauschenden Fläche (nördlich der Landesstraße) mit dem Argument abgelehnt, es würde dadurch zwar eine "ausgeglichene Flächenbilanz" erreicht, aber auch eine "willkürliche und unübersichtliche Grenze" zwischen den beiden Jagdgebieten entstehen, durch die der geordnete Jagdbetrieb für beide Jagdgebiete "in Frage gestellt" wäre. Ausgehend davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf für sich allein nicht die Annahme einer wesentlichen Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes rechtfertigt (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN), kann dieses Argument daher auch nicht schlechthin zur Begründung der Unmöglichkeit eines weiteren Flächentausches herangezogen werden. Es kann auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen daher nicht nachvollzogen werden, ob ein solcher Flächentausch gegebenenfalls tatsächlich nicht in Betracht gekommen wäre. Der Sachverständige DI K hat sich im letzten Abschnitt seines Gutachtens mit der angesprochenen Frage befasst und dort die von der mitbeteiligten Partei vorgeschlagene Vergrößerung der zu ihren Gunsten zu tauschenden Fläche (nördlich der Landesstraße) mit dem Argument abgelehnt, es würde dadurch zwar eine "ausgeglichene Flächenbilanz" erreicht, aber auch eine "willkürliche und unübersichtliche Grenze" zwischen den beiden Jagdgebieten entstehen, durch die der geordnete Jagdbetrieb für beide Jagdgebiete "in Frage gestellt" wäre. Ausgehend davon, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein in der Natur nicht leicht erkennbarer Grenzverlauf für sich allein nicht die Annahme einer wesentlichen Erschwerung eines geordneten Jagdbetriebes rechtfertigt vergleiche , das schon zitierte Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2001/03/0454, mwN), kann dieses Argument daher auch nicht schlechthin zur Begründung der Unmöglichkeit eines weiteren Flächentausches herangezogen werden. Es kann auf Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen daher nicht nachvollzogen werden, ob ein solcher Flächentausch gegebenenfalls tatsächlich nicht in Betracht gekommen wäre.
4.3. Die von der belangten Behörde im Instanzenzug verfügte Abrundung zugunsten der Beschwerdeführerin (Absatz 3 des Spruches des Bescheides erster Instanz) kann - für sich allein - keinen Bestand haben, weil sie mit der zugunsten der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Abrundung in untrennbarem Zusammenhang steht, was sich schon daraus ergibt, dass sie von der belangten Behörde ausdrücklich im Grund des § 11 Abs. 2 K-JG angeordnet wurde. 4.3. Die von der belangten Behörde im Instanzenzug verfügte Abrundung zugunsten der Beschwerdeführerin (Absatz 3 des Spruches des Bescheides erster Instanz) kann - für sich allein - keinen Bestand haben, weil sie mit der zugunsten der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Abrundung in untrennbarem Zusammenhang steht, was sich schon daraus ergibt, dass sie von der belangten Behörde ausdrücklich im Grund des Paragraph 11, Absatz 2, K-JG angeordnet wurde.
5. Schließlich vermag die belangte Behörde die von ihr angeordnete Abrundung auch mit dem Hinweis, die mitbeteiligte Partei habe darauf vertrauen können, dass die seit Jahrzehnten zugunsten ihres Eigenjagdgebietes abgerundeten Grundflächen bei unveränderten Gegebenheiten auch jetzt abgerundet würden, nicht zu begründen.
Nach § 13 K-JG sind die Verfügungen gemäß § 11 leg. cit. für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd - somit auf zehn Jahre (vgl. § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 K-JG) - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 26. April 2004, Zl. 2001/03/0454, ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Rechtslage, dass die Feststellung eines Jagdgebiets sowie eine Abrundung im Sinn des § 11 K-JG nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, und von daher ein davon rechtlich Betroffener nicht davon ausgehen kann, dass eine Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung eine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung - im Sinn einer Kontinuität - entfalten kann. Nach Paragraph 13, K-JG sind die Verfügungen gemäß Paragraph 11, leg. cit. für die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd - somit auf zehn Jahre vergleiche , Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz eins, K-JG) - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem schon mehrfach zitierten Erkenntnis vom 26. April 2004, Zl. 2001/03/0454, ausgeführt hat, ergibt sich aus dieser Rechtslage, dass die Feststellung eines Jagdgebiets sowie eine Abrundung im Sinn des Paragraph 11, K-JG nur für einen bestimmten Zeitraum erfolgt, und von daher ein davon rechtlich Betroffener nicht davon ausgehen kann, dass eine Jagdgebietsfeststellung oder Jagdgebietsabrundung eine darüber hinausgehende zeitliche Wirkung - im Sinn einer Kontinuität - entfalten kann.
6. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung gegen die Absätze 2 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben worden ist, war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. 6. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Berufung gegen die Absätze 2 und 3 des erstinstanzlichen Bescheides keine Folge gegeben worden ist, war daher zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 1. Juli 2005
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030051.X00Im RIS seit
12.08.2005