Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Heidemarie S***, geboren am 6. Juli 1957, im Haushalt, August Hassack-Straße 22, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte und widerklagende Partei Johann S***, geboren am 29. April 1955, Hilfsarbeiter, zuletzt August Hassack-Straße 22, 3100 St. Pölten, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Ehescheidung und Unterhalt, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.Oktober 1986, GZ 15 R 64/86-32, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes St. Pölten vom 21.Oktober 1985, GZ 6 Cg 114/85-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Die in Ansehung des Urteiles über das Unterhaltsbegehren erhobene außerordentliche Revision wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch von Kosten für die zur außerordentlichen Revision erstattete Gegenschrift wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO zurückgewiesen.1.) Die in Ansehung des Urteiles über das Unterhaltsbegehren erhobene außerordentliche Revision wird zurückgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Zuspruch von Kosten für die zur außerordentlichen Revision erstattete Gegenschrift wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO zurückgewiesen.
2.) Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei an Kosten des das Scheidungsbegehren betreffenden Revisionsverfahrens den Betrag von 3.397,35 S (darin 308,85 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 6. Juli 1957 geborene Heidemarie S*** und der am 29. April 1955 geborene Johann S*** haben am 9. August 1975 die beiderseits erste Ehe geschlossen. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder, nämlich die am 2. Dezember 1975 geborene Tamara und die am 2. Juli 1978 geborene Natascha. Beide Teile sind österreichische Staatsbürger und hatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt in St. Pölten.
Heidemarie S*** begehrte mit ihrer am 27. August 1984 erhobenen Klage die Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Dieser habe sich nach anfänglich durchaus harmonischem Verlauf der Ehe in den letzten Jahren immer mehr und mehr von ihr zurückgezogen und dem Alkohol ergeben, habe randaliert und sie bedroht. Er sei auch schon gerichtlich bestraft worden, weil er in alkoholisiertem Zustand Raufhändel vom Zaun gebrochen und sie selbst am 10. August 1984 mißhandelt habe. Gleichzeitig begehrte sie die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 2.700 S ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Der durch die Rechtsanwälte Dr. Alfred L*** und Dr. Eduard P*** vertretene Beklagte bestritt dieses Vorbringen, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, begehrte jedoch mit der am 7. September 1984 eingebrachten Widerklage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden seiner Frau. Die eheliche Auseinandersetzung vom 10. August 1984 sei durch das provokante Verhalten der Klägerin veranlaßt worden, welche ihn durch ihre dauernden abfälligen Bemerkungen über ihn und ihr liebloses Verhalten dazu gebracht hätte, "das eine oder andere Gasthaus aufzusuchen und dort Alkohol zu konsumieren".
Die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden: Klägerin) bestritt dieses Vorbringen und machte im Laufe des Verfahrens als weiteren Scheidungsgrund geltend, daß der Beklagte, nachdem er zur Leistung eines einstweiligen Unterhaltes verpflichtet worden sei, sein Arbeitsverhältnis bei der Firma V*** AG aufgekündigt habe, um der daraufhin von ihr für sich und die beiden Kinder geführten Lohnexekution zu entgehen.
Das Erstgericht schied die Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des beklagten und widerklagenden Ehemannes (im folgenden: Beklagten) und gab auch dem Unterhaltsbegehren zur Gänze statt. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Obwohl der Beklagte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits vier gerichtliche Vorstrafen (1. Bezirksgericht St. Pölten, 3. September 1973, § 411 StG; 2. Kreisgericht St. Pölten, 17. Mai 1974, §§ 99 und 411 StG; 4 Monate schwerer Kerker bedingt bis 17. Mai 1977;Obwohl der Beklagte im Zeitpunkt der Eheschließung bereits vier gerichtliche Vorstrafen (1. Bezirksgericht St. Pölten, 3. September 1973, Paragraph 411, StG; 2. Kreisgericht St. Pölten, 17. Mai 1974, Paragraphen 99 und 411 StG; 4 Monate schwerer Kerker bedingt bis 17. Mai 1977;
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 66 EheG habe der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden könne, nicht ausreichten, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Nach herrschender Rechtsprechung schulde daher der Beklagte der Klägerin den angemessenen Unterhalt insoweit, als diese ihn durch zumutbare Erwerbstätigkeit nicht decken könne (EFSlg. 41.300; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 66 EheG). Für diese Zumutbarkeit seien z.B. Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Pflege und Erziehung eines Kindes und Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt maßgeblich (Pichler, aaO, Rdz 2 zu § 66 EheG). Im vorliegenden Fall könne aber nicht einfach unterstellt werden, daß eine Halbtagsbeschäftigung als Friseurin (Beilage ./A) im näheren Raum St. Pölten erlangt werden könne, zumal eine Unterbringung der Kinder in einem Hort daran scheitere, daß der Beklagte keinerlei Unterhaltsleistungen erbringe. Da sich die jüngere Tochter erst im Volksschulalter befinde, wäre aber der Klägerin nicht einmal mit einer Halbtagsbeschäftigung gedient, da eine solche mit dem regelmäßigen Ende der Schulzeit kaum abzustimmen wäre. Da der Beklagte weiters seine Beschäftigung nicht nur aus seinem Verschulden verloren sondern geradezu deshalb aufgegeben habe, um sich seinen Unterhaltspflichten zu entziehen, könnten weitere (amtswegige) Ausführungen zu diesem Fragenkreis (Rechtsmißbrauch, Anspannungstheorie) unterbleiben. Das angefochtene Urteil sei somit zu bestätigen gewesen.Gemäß Paragraph 66, EheG habe der allein oder überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen, soweit dessen Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden könne, nicht ausreichten, den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren. Nach herrschender Rechtsprechung schulde daher der Beklagte der Klägerin den angemessenen Unterhalt insoweit, als diese ihn durch zumutbare Erwerbstätigkeit nicht decken könne (EFSlg. 41.300; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu Paragraph 66, EheG). Für diese Zumutbarkeit seien z.B. Alter, Gesundheitszustand, Berufsausbildung, bisherige, auch länger zurückliegende Berufsausübung, Pflicht zur Pflege und Erziehung eines Kindes und Vermittlungsmöglichkeit am Arbeitsmarkt maßgeblich (Pichler, aaO, Rdz 2 zu Paragraph 66, EheG). Im vorliegenden Fall könne aber nicht einfach unterstellt werden, daß eine Halbtagsbeschäftigung als Friseurin (Beilage ./A) im näheren Raum St. Pölten erlangt werden könne, zumal eine Unterbringung der Kinder in einem Hort daran scheitere, daß der Beklagte keinerlei Unterhaltsleistungen erbringe. Da sich die jüngere Tochter erst im Volksschulalter befinde, wäre aber der Klägerin nicht einmal mit einer Halbtagsbeschäftigung gedient, da eine solche mit dem regelmäßigen Ende der Schulzeit kaum abzustimmen wäre. Da der Beklagte weiters seine Beschäftigung nicht nur aus seinem Verschulden verloren sondern geradezu deshalb aufgegeben habe, um sich seinen Unterhaltspflichten zu entziehen, könnten weitere (amtswegige) Ausführungen zu diesem Fragenkreis (Rechtsmißbrauch, Anspannungstheorie) unterbleiben. Das angefochtene Urteil sei somit zu bestätigen gewesen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten, und zwar mit der Erklärung, das Urteil "seinem ganzen Inhalt nach, soweit es nicht die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betreffe" zu bekämpfen und mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem Verschulden der Klägerin und Widerbeklagten und Abweisung des von ihr gestellten Unterhaltsbegehrens abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht und letztlich an das Erstgericht beantragt.Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten, und zwar mit der Erklärung, das Urteil "seinem ganzen Inhalt nach, soweit es nicht die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes betreffe" zu bekämpfen und mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem Verschulden der Klägerin und Widerbeklagten und Abweisung des von ihr gestellten Unterhaltsbegehrens abzuändern; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt und die Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht und letztlich an das Erstgericht beantragt.
Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Insoweit sich die Revision gegen den im Scheidungsurteil ergangenen Schuldausspruch richtet, ist sie nicht berechtigt, im übrigen unzulässig.
Vor Eingehen in die geltend gemachten Revisionsgründe ist festzuhalten, daß der Beklagte die in der Revision erhobene Rechtsrüge ausschließlich im Sinne der Darlegung von Gründen ausführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO die Revision gegen den Ausspruch über das Unterhaltsbegehren doch für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs. 1 Z 5 ZPO). Die Zulässigkeit dieses insoweit als außerordentliche Revision anzusehenden Rechtsmittels leitet der Beklagte aber lediglich davon ab, daß die gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Unterhaltsbegehren seiner Frau wegfallen würde, wenn die Ehe infolge seiner (ordentlichen) Revision aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden seiner Frau geschieden würde. Da der Revision jedoch in Ansehung des Scheidungsbegehrens - wie sich aus der Erledigung der übrigen Revisionsausführungen ergeben wird - keine Berechtigung zukommt, erweist sich die hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens erhobene außerordentliche Revision als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war (§§ 502 Abs. 4 Z 1, 508 a, 510 Abs. 3 ZPO). Den zur Bekämpfung der Bestätigung des Ausspruches des Erstgerichtes über die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten allein geltend gemachten Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO erblickt der Revisionswerber in dem Umstand, daß er in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.Oktober 1985 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl für dieses Verfahren, in dem nicht nur die Scheidung begehrt, sondern damit verbunden auch ein Unterhaltsbegehren geltend gemacht worden sei, absoluter Anwaltszwang geherrscht habe. Der Mangel anwaltlicher Vertretung habe im Verfahren insofern Niederschlag gefunden, als die Beweisaufnahmen nur mangelhaft durchgeführt worden seien und die Sammlung des Prozeßstoffes unzulänglich geblieben sei. Bei mängelfreier Durchführung des Verfahrens wäre aber die Richtigkeit seiner Angaben und die Unrichtigkeit der Prozeßbehauptungen seiner Frau hervorgekommen, was zu der Stattgebung der von ihm erhobenen Scheidungsklage und der Abweisung der Klage seiner Frau und des Unterhaltsbegehrens geführt hätte. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist wohl, daß in dem auf Grund der am 27.August 1984 erhobenen Klage, in der die Scheidung der Ehe begehrt und ein Unterhaltsbegehren gestellt wurde, absoluter Anwaltszwang herrschte (Fasching, Lehrbuch, Rz 439; SZ 24/313; SZ 34/96; RZ 1978/136 ua), und der Beklagte in der Tagsatzung vom 21.Oktober 1985 tatsächlich allein und ohne anwaltlichen Beistand aufgetreten ist. Daraus läßt sich aber für den Beklagten nicht die von ihm gewünschte Schlußfolgerung ableiten. Denn der Beklagte war von Beginn des Verfahrens durch zwei Anwälte vertreten. Die am 19.März 1985 beim Erstgericht eingelangte Bekanntgabe dieser Anwälte, wonach das Vollmachtsverhältnis zum Beklagten aufgelöst worden sei und um Zustellung der Ladungen und Verfügungen direkt an diesen ersucht werde (ON 18 dA), wurde im Verfahren erster Instanz nicht wirksam, weil in Rechtssachen mit absolutem Anwaltszwang (§ 27 ZPO) die Wirkungen der Kündigung der Vollmacht nicht schon mit ihrer Mitteilung an den Gegner sondern erst mit der nach § 36 Abs. 1 ZPO dafür erforderlichen Benennung des neubestellten Vertreters (unter gleichzeitigem Nachweis dessen Vollmacht) eintritt (EvBl. 1961/300; RZ 1978/26 ua). Die Neubestellung eines Vertreters erfolgte im Verfahren erster Instanz aber nicht. War die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Klägerin und in gleicher Weise auch dem Gericht gegenüber (3 Ob 276/53; 1 Ob 183/73; 4 Ob 98/76 ua) unwirksam, so waren die beiden Anwälte auch weiterhin als befugte Vertreter des Beklagten anzusehen und alle weiteren Zustellungen an sie vorzunehmen (Fasching II 289; RZ 1978/26 ua). Das Fernbleiben dieser Anwälte von der Tagsatzung vom 21.Oktober 1985 - zu der sie auch geladen worden waren (vgl. Zustellverfügung des Erstgerichtes vom 16.Oktober 1985, AS 80), erweist sich daher rechtlich als unerheblich. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (oder gar eine Nichtigkeit) läßt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Dazu kommt noch, daß in der Berufung des Beklagten, die von dessen zufolge Antrages vom 21.Oktober 1985 bestellten Verfahrenshelfer erhoben wurde, Mängel des Verfahrens erster Instanz gar nicht geltend gemacht wurden. Allfällige das Verfahren erster Instanz betreffende Mängel können aber in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (SZ 23/352 ua), ein Grundsatz, der seit der Novelle BGBl. 1983/566 uneingeschränkt auch für das Eheverfahren gilt.Vor Eingehen in die geltend gemachten Revisionsgründe ist festzuhalten, daß der Beklagte die in der Revision erhobene Rechtsrüge ausschließlich im Sinne der Darlegung von Gründen ausführt, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO die Revision gegen den Ausspruch über das Unterhaltsbegehren doch für zulässig erachtet wird (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO). Die Zulässigkeit dieses insoweit als außerordentliche Revision anzusehenden Rechtsmittels leitet der Beklagte aber lediglich davon ab, daß die gesetzliche Anspruchsgrundlage für das Unterhaltsbegehren seiner Frau wegfallen würde, wenn die Ehe infolge seiner (ordentlichen) Revision aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden seiner Frau geschieden würde. Da der Revision jedoch in Ansehung des Scheidungsbegehrens - wie sich aus der Erledigung der übrigen Revisionsausführungen ergeben wird - keine Berechtigung zukommt, erweist sich die hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens erhobene außerordentliche Revision als unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen war (Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 508, a, 510 Absatz 3, ZPO). Den zur Bekämpfung der Bestätigung des Ausspruches des Erstgerichtes über die Scheidung der Ehe der Streitteile aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten allein geltend gemachten Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erblickt der Revisionswerber in dem Umstand, daß er in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.Oktober 1985 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl für dieses Verfahren, in dem nicht nur die Scheidung begehrt, sondern damit verbunden auch ein Unterhaltsbegehren geltend gemacht worden sei, absoluter Anwaltszwang geherrscht habe. Der Mangel anwaltlicher Vertretung habe im Verfahren insofern Niederschlag gefunden, als die Beweisaufnahmen nur mangelhaft durchgeführt worden seien und die Sammlung des Prozeßstoffes unzulänglich geblieben sei. Bei mängelfreier Durchführung des Verfahrens wäre aber die Richtigkeit seiner Angaben und die Unrichtigkeit der Prozeßbehauptungen seiner Frau hervorgekommen, was zu der Stattgebung der von ihm erhobenen Scheidungsklage und der Abweisung der Klage seiner Frau und des Unterhaltsbegehrens geführt hätte. Dem kann nicht gefolgt werden. Richtig ist wohl, daß in dem auf Grund der am 27.August 1984 erhobenen Klage, in der die Scheidung der Ehe begehrt und ein Unterhaltsbegehren gestellt wurde, absoluter Anwaltszwang herrschte (Fasching, Lehrbuch, Rz 439; SZ 24/313; SZ 34/96; RZ 1978/136 ua), und der Beklagte in der Tagsatzung vom 21.Oktober 1985 tatsächlich allein und ohne anwaltlichen Beistand aufgetreten ist. Daraus läßt sich aber für den Beklagten nicht die von ihm gewünschte Schlußfolgerung ableiten. Denn der Beklagte war von Beginn des Verfahrens durch zwei Anwälte vertreten. Die am 19.März 1985 beim Erstgericht eingelangte Bekanntgabe dieser Anwälte, wonach das Vollmachtsverhältnis zum Beklagten aufgelöst worden sei und um Zustellung der Ladungen und Verfügungen direkt an diesen ersucht werde (ON 18 dA), wurde im Verfahren erster Instanz nicht wirksam, weil in Rechtssachen mit absolutem Anwaltszwang (Paragraph 27, ZPO) die Wirkungen der Kündigung der Vollmacht nicht schon mit ihrer Mitteilung an den Gegner sondern erst mit der nach Paragraph 36, Absatz eins, ZPO dafür erforderlichen Benennung des neubestellten Vertreters (unter gleichzeitigem Nachweis dessen Vollmacht) eintritt (EvBl. 1961/300; RZ 1978/26 ua). Die Neubestellung eines Vertreters erfolgte im Verfahren erster Instanz aber nicht. War die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses der Klägerin und in gleicher Weise auch dem Gericht gegenüber (3 Ob 276/53; 1 Ob 183/73; 4 Ob 98/76 ua) unwirksam, so waren die beiden Anwälte auch weiterhin als befugte Vertreter des Beklagten anzusehen und alle weiteren Zustellungen an sie vorzunehmen (Fasching römisch zwei 289; RZ 1978/26 ua). Das Fernbleiben dieser Anwälte von der Tagsatzung vom 21.Oktober 1985 - zu der sie auch geladen worden waren vergleiche Zustellverfügung des Erstgerichtes vom 16.Oktober 1985, AS 80), erweist sich daher rechtlich als unerheblich. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (oder gar eine Nichtigkeit) läßt sich daraus jedenfalls nicht ableiten. Dazu kommt noch, daß in der Berufung des Beklagten, die von dessen zufolge Antrages vom 21.Oktober 1985 bestellten Verfahrenshelfer erhoben wurde, Mängel des Verfahrens erster Instanz gar nicht geltend gemacht wurden. Allfällige das Verfahren erster Instanz betreffende Mängel können aber in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (SZ 23/352 ua), ein Grundsatz, der seit der Novelle BGBl. 1983/566 uneingeschränkt auch für das Eheverfahren gilt.
Da der Revisionswerber in seiner Revision nicht erkennen läßt, inwiefern die Sammlung von zusätzlichem Prozeßstoff für den Verschuldensausspruch relevant gewesen wäre, erscheinen auch diese der Rechtsrüge zuzählenden, hier allerdings unkonkretisiert im Zuge der Mängelrüge erhobenen Ausführungen nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung gebracht.
Der hinsichtlich des Ausspruches über das Verschulden an der Scheidung erhobenen Revision konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0050OB00513.87.0331.000Dokumentnummer
JJT_19870331_OGH0002_0050OB00513_8700000_000