Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. L in H, vertreten durch Dr. Johann Angermann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 25/27, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Juni 2004, Zl. BMVIT-2.066/0001-I/CS5/2004, betreffend Abänderung eines Bescheides i.A. Karenzurlaub nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der zweite Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren an Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der am 22. Jänner 1945 geborene Beschwerdeführer steht als bei der belangten Behörde verwendeter Ministerialrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 22a Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, mit seiner Zustimmung für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2006 unter Entfall seiner Bezüge beurlaubt (karenziert). Ebenso wurde ausgesprochen, dass er mit Ablauf dieses Karenzurlaubes gemäß § 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, iVm § 22a BB-SozPG seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt habe. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2002 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, mit seiner Zustimmung für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Juli 2006 unter Entfall seiner Bezüge beurlaubt (karenziert). Ebenso wurde ausgesprochen, dass er mit Ablauf dieses Karenzurlaubes gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, in Verbindung mit Paragraph 22 a, BB-SozPG seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt habe. Dieser Bescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 14. April 2004 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Ministerialrat!
Gemäß § 22a Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, wurden Sie mit Ihrer Zustimmung für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 155, wurden Sie mit Ihrer Zustimmung für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert).
Mit Ablauf dieses Karenzurlaubes haben Sie gemäß § 15 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in Verbindung mit § 22a BB-SozPG Ihre Versetzung in den Ruhestand bewirkt. Mit Ablauf dieses Karenzurlaubes haben Sie gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, in Verbindung mit Paragraph 22 a, BB-SozPG Ihre Versetzung in den Ruhestand bewirkt.
Aufgrund einer mit 1. Jänner 2004 erfolgten Gesetzesänderung tritt gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken kann. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde. Aufgrund einer mit 1. Jänner 2004 erfolgten Gesetzesänderung tritt gemäß Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979) bewirken kann. Dies gilt nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergeben würde.
Gemäß § 15 in Verbindung mit § 236c BDG 1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, kann ein in der Zeit vom 2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 geborener Beamter seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem der Beamte seinen 749. Lebensmonat vollendet. Gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, kann ein in der Zeit vom 2. Jänner 1945 bis 1. April 1945 geborener Beamter seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem der Beamte seinen 749. Lebensmonat vollendet.
Ihre Ruhestandsversetzung erfolgt daher gemäß der o.a. Bestimmung mit Ablauf des Monates, in dem Sie Ihren
749. Lebensmonat vollenden, das ist mit 30. Juni 2007.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG i.d.g.F. die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem Sie sich aufgrund Ihrer Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätten, das ist ab 1. August 2006, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen ist." Weiters wird darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG i.d.g.F. die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem Sie sich aufgrund Ihrer Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätten, das ist ab 1. August 2006, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen ist."
Der Beschwerdeführer äußerte sich hiezu erstmals am 10. Mai 2004. Er verwies auf den Bescheid vom 29. September 2002, womit "rechtsverbindlich und rechtskräftig" über den Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung (per 1. August 2006) entschieden worden sei. An einer derartigen in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung könne das formlose Schreiben vom 14. April 2004 nichts ändern; er sehe sich "auch nicht veranlasst, dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen."
Mit Schreiben vom 14. Juni 2004 machte der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer geltend, im Gegensatz zu dem Verfahren, das mit Bescheid vom 29. September 2002 geendet habe, fehle "jetzt völlig die Zustimmung des Antragstellers", der am Verfahren nicht beteiligt gewesen sei. Der Erledigung vom 14. April 2004 komme kein Bescheidcharakter zu. Er beantrage, "dem Antragsteller zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters einen den Erfordernissen entsprechenden, bekämpfbaren Bescheid zuzustellen". Hilfsweise möge festgestellt werden, dass dem Schreiben vom 14. April 2004 "keine Rechtswirksamkeit zukommt, die geeignet wäre, den Inhalt des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 29.9.2002 ... abzuändern".
Am 7. Juli 2004 erhob der Beschwerdeführer dessen ungeachtet gegen die Erledigung der belangten Behörde vom 14. April 2004 zunächst die zu B 856/04 protokollierte, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2005, Zl. 2005/12/0015, auf Grund der Verneinung des Bescheidcharakters der angefochtenen Erledigung zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf dessen Begründung verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:
"Aufgrund Ihres Antrages vom 14. Juni 2004 wird festgestellt, dass der Ihnen mit Bescheid vom 29. September 2002, ..., gemäß § 22a Abs. 1 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 gewährte Karenzurlaub gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG in Verbindung mit § 236c des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, bis 30. Juni 2007 verlängert wird und Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgt. "Aufgrund Ihres Antrages vom 14. Juni 2004 wird festgestellt, dass der Ihnen mit Bescheid vom 29. September 2002, ..., gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. römisch eins Nr. 155, für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Juli 2006 gewährte Karenzurlaub gemäß Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in Verbindung mit Paragraph 236 c, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, bis 30. Juni 2007 verlängert wird und Ihre Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgt.
Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, ab 1. August 2006 nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen." Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 155, ab 1. August 2006 nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen."
Begründend führte die belangte Behörde hiezu nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus, gemäß § 15 BDG 1979 idF des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, habe ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken können, in dem er seinen Begründend führte die belangte Behörde hiezu nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsverfahrens aus, gemäß Paragraph 15, BDG 1979 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 86, habe ein Beamter seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken können, in dem er seinen
738. Lebensmonat vollendet habe. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 236b leg. cit. sei § 15 leg. cit. auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen konnte, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendete, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufgewiesen habe. Für Beamte, die vor dem 1. Oktober 1942 geboren seien, sei gemäß § 236c leg. cit. eine Ruhestandsversetzung abhängig vom Geburtsdatum mit der Vollendung des jeweils angeführten Lebensmonates möglich.738. Lebensmonat vollendet habe. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 236 b, leg. cit. sei Paragraph 15, leg. cit. auf vor dem 1. Oktober 1945 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen konnte, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendete, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufgewiesen habe. Für Beamte, die vor dem 1. Oktober 1942 geboren seien, sei gemäß Paragraph 236 c, leg. cit. eine Ruhestandsversetzung abhängig vom Geburtsdatum mit der Vollendung des jeweils angeführten Lebensmonates möglich.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, sei das BB-SozPG durch Hinzufügung der Abs. 4 bis 6 im § 25 dahingehend geändert worden, dass für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch § 10 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte trete, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken könne oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertrete. Dies gelte nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergäbe. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, sei das BB-SozPG durch Hinzufügung der Absatz 4 bis 6 im Paragraph 25, dahingehend geändert worden, dass für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung oder durch Paragraph 10, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte trete, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979) bewirken könne oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertrete. Dies gelte nicht, wenn sich dadurch ein früheres als das in der Erklärung bezeichnete Datum des Ausscheidens aus dem Dienststand ergäbe.
Der Beschwerdeführer sei am 22. Jänner 1945 geboren, sodass gemäß § 15 iVm § 236c BDG 1979 in der mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Fassung eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des 749. Lebensmonates (= 62 Jahre und 5 Monate), also mit Ablauf des 30. Juni 2007, möglich sei. Der Beschwerdeführer sei am 22. Jänner 1945 geboren, sodass gemäß Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 236 c, BDG 1979 in der mit 1. Jänner 2004 in Kraft getretenen Fassung eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des 749. Lebensmonates (= 62 Jahre und 5 Monate), also mit Ablauf des 30. Juni 2007, möglich sei.
Da gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG idF BGBl. I Nr. 71/2003 festgelegt sei, dass für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte trete, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken könne, sei spruchgemäß die von Gesetzes wegen eingetretene Verlängerung des Karenzurlaubes und die mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgende Versetzung in den Ruhestand festzustellen gewesen. Da gemäß Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, festgelegt sei, dass für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte trete, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979) bewirken könne, sei spruchgemäß die von Gesetzes wegen eingetretene Verlängerung des Karenzurlaubes und die mit Ablauf des 30. Juni 2007 erfolgende Versetzung in den Ruhestand festzustellen gewesen.
Die Nichtanrechnung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, sei im § 25 Abs. 4a BB-SozPG idF BGBl. I Nr. 71/2003 festgelegt, sodass spruchgemäß festzustellen sei, dass die Zeit des Karenzurlaubes ab 1. August 2006 nicht mehr für zeitabhängige Rechte anrechenbar sei. Die Nichtanrechnung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte ab dem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschwerdeführer auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, sei im Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, festgelegt, sodass spruchgemäß festzustellen sei, dass die Zeit des Karenzurlaubes ab 1. August 2006 nicht mehr für zeitabhängige Rechte anrechenbar sei.
Dagegen hat der Beschwerdeführer zunächst die zu B 899/04 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der jedoch mit Beschluss vom 6. Dezember 2004 deren Behandlung abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
I. Rechtslage: römisch eins. Rechtslage:
§ 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete: Paragraph 22 a, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Artikel eins, Ziffer 24, der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete:
"Abschnitt 6
1. Unterabschnitt
Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer
aufgelassen werden
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wennParagraph 22 a, (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam. Der Zustimmung nach Ziffer 2, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des § 22e - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des Paragraph 22 e, - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
§ 236c Abs. 1 BDG 1979 wurde durch Art 7 Z. 11 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz: Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 wurde durch Artikel 7, Ziffer 11, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
...
2. Jänner 1945 bis 1. April 1945
....................................................... ...........
749.
..."
Mit Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem § 25 BB-SozPG die Abs. 4 bis 6 angefügt. § 25 Abs. 4 und 4a leg. cit. lauten: Mit Artikel 20, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem Paragraph 25, BB-SozPG die Absatz 4 bis 6 angefügt. Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a leg. cit. lauten:
Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR XXII GP 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV (die RV sah noch keinen § 25 Abs. 4a BB-SozPG vor), a. a.O. 81, u.a. zu Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus: Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV (die Regierungsvorlage sah noch keinen Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG vor), a. a.O. 81, u.a. zu Artikel 20, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus:
"Die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters gilt auch für die im Vorruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten. Wie bereits bei der Pensionsreform 2001 wird diese Anhebung bei Beamtinnen und Beamten im Vorruhestand so umgesetzt, dass das sich aus den Neuregelungen ergebende höhere Pensionsalter ex lege an die Stelle des der seinerzeit abgegebenen Erklärung zu Grunde liegenden tritt.
..."
Der AB zu § 25 Abs. 4a BB-SozPG, 111 BlgNR XXII GP 8, lautet: Der Ausschussbericht zu Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG, 111 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 8, lautet:
"Vorruhestands-Karenzurlaube sind grundsätzlich für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Ihre Verlängerung im Rahmen der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters würde damit insbesondere aufgrund weiterer Vorrückungen die künftigen Pensionsansprüche erhöhen. Dies wird durch Abs. 4a, wonach diese Karenzurlaube ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt des Pensionsantritts nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen." "Vorruhestands-Karenzurlaube sind grundsätzlich für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Ihre Verlängerung im Rahmen der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters würde damit insbesondere aufgrund weiterer Vorrückungen die künftigen Pensionsansprüche erhöhen. Dies wird durch Absatz 4 a,, wonach diese Karenzurlaube ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt des Pensionsantritts nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen."
II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen: römisch zwei. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben einer Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinn des § 45 Abs. 3 AVG als Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1. Der Beschwerdeführer rügt das Unterbleiben einer Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinn des Paragraph 45, Absatz 3, AVG als Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dieser Vorwurf erweist sich jedoch schon nach dem dargestellten Gang des Verwaltungsverfahrens als unberechtigt. Der Beschwerdeführer hat nämlich am 10. Mai 2004 und - anwaltlich vertreten - neuerlich am 14. Juni 2004 eine schriftliche Äußerung abgegeben. Beweisaufnahmen sind - wie im Folgenden dargestellt wird - zulässigerweise unterblieben, sodass eine neuerliche Anhörung des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht notwendig wurde.
2. Inhaltlich argumentiert der Beschwerdeführer mit dem Vorliegen einer "im Grunde vertraglichen Regelung" mit der "belangten Partei", woraus diese zur Einhaltung näher bezeichneter, aus den §§ 863, 914 und 1152 ABGB abgeleiteter Treuepflichten gehalten gewesen wäre. 2. Inhaltlich argumentiert der Beschwerdeführer mit dem Vorliegen einer "im Grunde vertraglichen Regelung" mit der "belangten Partei", woraus diese zur Einhaltung näher bezeichneter, aus den Paragraphen 863, 914 und 1152 ABGB abgeleiteter Treuepflichten gehalten gewesen wäre.
Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer unstrittig in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, dessen Rechtsfolgen u.a. in den oben unter Punkt I. dargestellten gesetzlichen Bestimmungen normiert wurden. Die von der Beschwerde gewünschte Anwendung vertragsrechtlicher Regelungen des ABGB kommt daher nicht in Betracht. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer unstrittig in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, dessen Rechtsfolgen u.a. in den oben unter Punkt römisch eins. dargestellten gesetzlichen Bestimmungen normiert wurden. Die von der Beschwerde gewünschte Anwendung vertragsrechtlicher Regelungen des ABGB kommt daher nicht in Betracht.
3. Zum ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides:
Soweit die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine unzulässige - ohne Darstellung der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erfolgte - Abänderung des Bescheides vom 29. September 2002 erblickt, verkennt sie, dass die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann entgegensteht, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 80f zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Seit der Erlassung des Bescheides vom 29. September 2002 wurde die für den Karenzurlaub vor Ruhestand maßgebliche Rechtslage insbesondere in § 25 Abs. 4 B