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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/12/0035 E 22. Juni 2005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Mag. P in W, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 113, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 3. Juni 2004, Zl. BMWA-101.441/5000-Pers/2/2004, betreffend Abänderung eines Bescheides i.A. Karenzurlaub nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der zweite Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
Der am 25. Jänner 1944 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein Arbeitsplatz war - den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge - offenbar im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Mit Erledigung vom 10. Juli 2002 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Wiedergabe des § 22a Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG mit, er könne gemäß § 15 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollende; dies wäre der Juli 2005. Er könne somit mit Ablauf der Monate Juli bis Dezember 2005 in den Ruhestand versetzt werden. Die abgegebene Ruhestandserklärung könne nicht widerrufen werden. Seitens der belangten Behörde werde ihm der Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2003 angeboten. Wenn er der angebotenen Karenzierung nach § 22a BB-SozPG innerhalb von 14 Tagen schriftlich zustimme, würde ihm bis zum Pensionsantritt ein monatliches Vorruhestandsgeld in der Höhe von 80 % des Bezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspreche, gebühren. Eine spätere Zustimmung verringere das Vorruhestandsgeld auf 75 % des Monatsbezuges. Mit Erledigung vom 10. Juli 2002 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Wiedergabe des Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG mit, er könne gemäß Paragraph 15, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979 seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollende; dies wäre der Juli 2005. Er könne somit mit Ablauf der Monate Juli bis Dezember 2005 in den Ruhestand versetzt werden. Die abgegebene Ruhestandserklärung könne nicht widerrufen werden. Seitens der belangten Behörde werde ihm der Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2003 angeboten. Wenn er der angebotenen Karenzierung nach Paragraph 22 a, BB-SozPG innerhalb von 14 Tagen schriftlich zustimme, würde ihm bis zum Pensionsantritt ein monatliches Vorruhestandsgeld in der Höhe von 80 % des Bezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspreche, gebühren. Eine spätere Zustimmung verringere das Vorruhestandsgeld auf 75 % des Monatsbezuges.
Mit schriftlicher "Erklärung gem. § 22a Abs. 1 Z. 2 und 3 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG)" vom 17. Juli 2002 erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu seiner Karenzierung nach dieser Gesetzesstelle für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2005. Ferner erklärte er "unwiderruflich mit Ablauf seiner Karenzierung, das ist der 31. Juli 2005, aus dem Dienststand auszuscheiden". Mit schriftlicher "Erklärung gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG)" vom 17. Juli 2002 erteilte der Beschwerdeführer seine Zustimmung zu seiner Karenzierung nach dieser Gesetzesstelle für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2005. Ferner erklärte er "unwiderruflich mit Ablauf seiner Karenzierung, das ist der 31. Juli 2005, aus dem Dienststand auszuscheiden".
Mit Bescheid vom 28. August 2002 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "entsprechend seiner Annahmeerklärung zur angebotenen Karenzierung gem. § 22a Abs. 1 BB-SozPG" für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2005 einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung. Mit Ablauf des Karenzurlaubes werde er gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 22a BB-SozPG in den Ruhestand versetzt. Weiters sprach die belangte Behörde über seinen Anspruch auf monatliches Vorruhestandsgeld nach § 22b Abs. 1 Z. 1 leg. cit. und über die Berücksichtigung dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 22a Abs. 3 leg. cit. ab. Begründend verwies die belangte Behörde unter Wiedergabe des § 22a Abs. 1 BB-SozPG neben dem Alter des Beschwerdeführers auf die Eignung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für das Vorruhestandsmodell und auf seine "unwiderrufliche schriftliche Erklärung" nach § 22a Abs. 1 Z. 2 und 3 BB-SozPG. Mit Bescheid vom 28. August 2002 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer "entsprechend seiner Annahmeerklärung zur angebotenen Karenzierung gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, BB-SozPG" für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis 31. Juli 2005 einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung. Mit Ablauf des Karenzurlaubes werde er gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 22 a, BB-SozPG in den Ruhestand versetzt. Weiters sprach die belangte Behörde über seinen Anspruch auf monatliches Vorruhestandsgeld nach Paragraph 22 b, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. und über die Berücksichtigung dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit. ab. Begründend verwies die belangte Behörde unter Wiedergabe des Paragraph 22 a, Absatz eins, BB-SozPG neben dem Alter des Beschwerdeführers auf die Eignung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers für das Vorruhestandsmodell und auf seine "unwiderrufliche schriftliche Erklärung" nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, und 3 BB-SozPG.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde folgendermaßen ab:
"Gem. § 25 Abs. 4 BB-SozPG i.V.m. § 15 Abs. 1 und § 236c Abs. 1 BDG 1979 wird der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, GZ. ... vom 28.8.2002 dahingehend abgeändert, dass sich die Dauer des Karenzurlaubs vor Ruhestand bis Ablauf Februar 2006 verlängert und Sie erst mit Ablauf desselben in den Ruhestand versetzt werden. "Gem. Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG i.V.m. Paragraph 15, Absatz eins und Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 wird der Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, GZ. ... vom 28.8.2002 dahingehend abgeändert, dass sich die Dauer des Karenzurlaubs vor Ruhestand bis Ablauf Februar 2006 verlängert und Sie erst mit Ablauf desselben in den Ruhestand versetzt werden.
Gem. § 25 Abs. 4a BB-SozPG wird die Zeit des Karenzurlaubes ab dem 1.8.2005 nicht mehr für zeitabhängige Rechte berücksichtigt." Gem. Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG wird die Zeit des Karenzurlaubes ab dem 1.8.2005 nicht mehr für zeitabhängige Rechte berücksichtigt."
Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, gemäß § 25 Abs. 4 BB-SozPG "i.d.g.F." trete für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 15, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979) bewirken könne oder gemäß § 13 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertrete. Der am 25. Jänner 1944 geborene Beschwerdeführer könne somit gemäß § 236c Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des Februar 2006 in den Ruhestand übertreten. Gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG sei die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Dies sei zufolge der Erklärung des Beschwerdeführers mit Ablauf des Juli 2005 der Fall. Begründend führte die belangte Behörde hiezu aus, gemäß Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG "i.d.g.F." trete für einen am 1. Jänner 2004 in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten an die Stelle des in seiner Erklärung festgelegten Monatsletzten derjenige Monatsletzte, zu dem der Beamte frühestmöglich seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (Paragraph 15,, allenfalls in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979) bewirken könne oder gemäß Paragraph 13, BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übertrete. Der am 25. Jänner 1944 geborene Beschwerdeführer könne somit gemäß Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 mit Ablauf des Februar 2006 in den Ruhestand übertreten. Gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG sei die Zeit des Karenzurlaubes ab demjenigen Monatsersten, zu dem sich der Beamte auf Grund seiner Erklärung bereits im Ruhestand befunden hätte, nicht mehr für zeitabhängige Rechte anzurechnen. Dies sei zufolge der Erklärung des Beschwerdeführers mit Ablauf des Juli 2005 der Fall.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer neuerlichen Entscheidung in der selben Sache bei unverändertem Bestand des rechtskräftigen Bescheides vom 28. August 2002 verletzt. Er führt hiezu aus, seine Rechtsposition sei gegenüber dem seinerzeitigen bereits rechtskräftigen Bescheid zu seinem Nachteil verschlechtert worden, weil die Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestand nicht unerheblich verlängert worden sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stelle keinen nachvollziehbaren Bezug zu dem zur konkreten Entscheidung anstehenden Sachverhalt her. Es sei keine Auseinandersetzung dahingehend erfolgt, auf welchen Grundlagen die belangte Behörde zur Abänderung eines bereits rechtskräftigen Bescheides, und zwar einseitig ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren, ermächtigt sei, respektive auf Grund welcher konkreten Voraussetzungen sich die Abänderung des seinerzeitigen Bescheides als zulässig und rechtmäßig erweise. Somit entbehre der angefochtene Bescheid jeglicher Begründung für eine zulässige Abänderung des Bescheides vom 28. August 2002 nach § 13 DVG in Verbindung mit § 68 AVG. 1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer neuerlichen Entscheidung in der selben Sache bei unverändertem Bestand des rechtskräftigen Bescheides vom 28. August 2002 verletzt. Er führt hiezu aus, seine Rechtsposition sei gegenüber dem seinerzeitigen bereits rechtskräftigen Bescheid zu seinem Nachteil verschlechtert worden, weil die Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestand nicht unerheblich verlängert worden sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stelle keinen nachvollziehbaren Bezug zu dem zur konkreten Entscheidung anstehenden Sachverhalt her. Es sei keine Auseinandersetzung dahingehend erfolgt, auf welchen Grundlagen die belangte Behörde zur Abänderung eines bereits rechtskräftigen Bescheides, und zwar einseitig ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren, ermächtigt sei, respektive auf Grund welcher konkreten Voraussetzungen sich die Abänderung des seinerzeitigen Bescheides als zulässig und rechtmäßig erweise. Somit entbehre der angefochtene Bescheid jeglicher Begründung für eine zulässige Abänderung des Bescheides vom 28. August 2002 nach Paragraph 13, DVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG.
Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise sei "auch aus rechtsstaatlicher Sicht sehr bedenklich", werde doch durch den angefochtenen Bescheid eine Erstreckung der Karenzzeit und damit eine Verschiebung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung um sieben Monate bewirkt, was nicht nur auf die wirtschaftliche Lebensplanung des Betroffenen erhebliche Auswirkungen habe. Damit werde auch "das schutzwürdige Interesse des Betroffenen, welcher durch einen bereits rechtskräftigen Bescheid Rechte erworben hat, in entscheidender Weise verletzt". Angesichts derartiger gravierender Auswirkungen für den Normunterworfenen "stelle sich die Begründung des angefochtenen Bescheides als de facto Nichtbegründung dar". Es sei die Pflicht der bescheiderlassenden Behörde, bei Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides den der seinerzeitigen Bescheiderlassung zu Grunde liegenden Sachverhalt darzustellen, dessen allfällige Änderung sowie ausgehend von den hieraus zu treffenden Feststellungen die rechtlichen Grundlagen nachvollziehbar anzuführen. Es wäre unerlässlich gewesen, vor Bescheiderlassung den Betroffenen mit den beabsichtigten Bescheidgrundlagen zu konfrontieren, um ihm zur Wahrung des Parteiengehörs Gelegenheit zu geben, aus seiner Sicht Stellung zu nehmen.
2. § 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Art. 1 Z. 24 der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, BGBl. I Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete: 2. Paragraph 22 a, des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes - BB-SozPG wurde durch Artikel eins, Ziffer 24, der 2. Dienstrechts-Novelle 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 155, innerhalb des neu geschaffenen 6. Abschnittes dieses Gesetzes eingefügt; diese Bestimmung lautete:
"Abschnitt 6
1. Unterabschnitt
Vorruhestand für Beamte, deren Arbeitsplätze auf Dauer
aufgelassen werden
Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung
§ 22a. (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wennParagraph 22 a, (1) Ein Beamter kann frühestens mit dem Tag, der der Vollendung seines 55. Lebensjahres folgt, von Amts wegen unter Entfall der Bezüge beurlaubt (karenziert) werden, wenn
1. sein Arbeitsplatz auf Dauer aufgelassen wird und ihm kein seiner bisherigen Verwendung entsprechender, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz in seinem Ressort zugewiesen werden kann,
2. er der angebotenen Karenzierung vor Antritt des Karenzurlaubes schriftlich zustimmt und
3. er vor Antritt des Karenzurlaubes die schriftliche Erklärung abgibt, spätestens mit dem 30. Juni oder 31. Dezember, der jeweils auf denjenigen Monatsletzten folgt, zu dem er frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen.
Der Zustimmung nach Z 2 beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam. Der Zustimmung nach Ziffer 2, beigefügte Bedingungen machen die Zustimmung rechtsunwirksam.
Gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des § 22e - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz leg. cit. trat Abschnitt 6 - mit Ausnahme des Paragraph 22 e, - mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
§ 236c Abs. 1 BDG 1979 wurde durch Art 7 Z. 11 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz: Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 wurde durch Artikel 7, Ziffer 11, des Budgetbegleitgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 71, neu gefasst und lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz:
738. Lebensmonats der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
...
2. Jänner 1944 bis 1. April 1944 ......................................................
.................. 745.
..."
Mit Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem § 25 BB-SozPG die Abs. 4 bis 6 angefügt. § 25 Abs. 4 und 4a leg. cit. lauten: Mit Artikel 20, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003 wurden dem Paragraph 25, BB-SozPG die Absatz 4 bis 6 angefügt. Paragraph 25, Absatz 4 und 4 a leg. cit. lauten:
Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR XXII GP 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV (die RV sah noch keinen § 25 Abs. 4a BB-SozPG vor), aaO 81, u.a. zu Art. 20 Z. 3 des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus: Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2003, 59 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode 67f, nennen als eine der Reformmaßnahmen im Beamtenpensionssystem die Anhebung des Pensionsalters bei Beamtinnen und Beamten, die sich in Vorruhestandskarenz befinden; weiter führen die zitierten ErläutRV (die Regierungsvorlage sah noch keinen Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG vor), aaO 81, u.a. zu Artikel 20, Ziffer 3, des Budgetbegleitgesetzes 2003 aus:
"Die Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters gilt auch für die im Vorruhestand befindlichen Beamtinnen und Beamten. Wie bereits bei der Pensionsreform 2001 wird diese Anhebung bei Beamtinnen und Beamten im Vorruhestand so umgesetzt, dass das sich aus den Neuregelungen ergebende höhere Pensionsalter ex lege an die Stelle des der seinerzeit abgegebenen Erklärung zu Grunde liegenden tritt.
..."
Der AB zu § 25 Abs. 4a BB-SozPG, 111 BlgNR XXII GP 8, lautet: Der Ausschussbericht zu Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG, 111 BlgNR XXII Gesetzgebungsperiode 8, , lautet:
"Vorruhestands-Karenzurlaube sind grundsätzlich für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Ihre Verlängerung im Rahmen der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters würde damit insbesondere aufgrund weiterer Vorrückungen die künftigen Pensionsansprüche erhöhen. Dies wird durch Abs. 4a, wonach diese Karenzurlaube ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt des Pensionsantritts nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen." "Vorruhestands-Karenzurlaube sind grundsätzlich für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen. Ihre Verlängerung im Rahmen der allgemeinen Anhebung des gesetzlichen Pensionsalters würde damit insbesondere aufgrund weiterer Vorrückungen die künftigen Pensionsansprüche erhöhen. Dies wird durch Absatz 4 a,, wonach diese Karenzurlaube ab dem ursprünglich geplanten Zeitpunkt des Pensionsantritts nicht mehr für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen sind, ausgeschlossen."
3. Zum ersten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides:
Soweit die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine unzulässige - ohne Darstellung der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erfolgte - Abänderung des "seinerzeitigen Bescheides" vom 28. August 2002 erblickt, verkennt sie, dass die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann entgegen steht, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 80f zu § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Seit der Erlassung des Bescheides vom 28. August 2002 wurde die für den Karenzurlaub vor Ruhestand maßgebliche Rechtslage insbesondere in § 25 Abs. 4 BB-SozPG iVm § 236c Abs. 1 BDG 1979 idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 wesentlich geändert, sodass die Rechtskraft des Bescheides vom 28. August 2002 der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die sich aus § 25 Abs. 4 BB-SozPG ergebenden Rechtsfolgen präzisiert wurden, nicht entgegen steht. Soweit die Beschwerde im angefochtenen Bescheid eine unzulässige - ohne Darstellung der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes erfolgte - Abänderung des "seinerzeitigen Bescheides" vom 28. August 2002 erblickt, verkennt sie, dass die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung nur dann entgegen steht, wenn seit der Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswesentlichen Punkten unverändert geblieben ist vergleiche etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 80f zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Seit der Erlassung des Bescheides vom 28. August 2002 wurde die für den Karenzurlaub vor Ruhestand maßgebliche Rechtslage insbesondere in Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 wesentlich geändert, sodass die Rechtskraft des Bescheides vom 28. August 2002 der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die sich aus Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG ergebenden Rechtsfolgen präzisiert wurden, nicht entgegen steht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann daher die Frage der Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes dahingestellt bleiben. Vor diesem Hintergrund entbehrt der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs der Relevanz.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchabschnitt richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen den ersten Spruchabschnitt richtet, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Zum zweiten Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides:
Mit diesem Spruchabschnitt hielt die belangte Behörde fest, dass gemäß § 25 Abs. 4a BB-SozPG die Zeit des Karenzurlaubes ab dem 1. August 2005 nicht mehr für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werde. Abgesehen davon, dass sich dieser Spruchabschnitt in der Wiederholung des § 25 Abs. 4a BB-SozPG erschöpfte und damit eine unzulässige Feststellung darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN), nahm die belangte Behörde mit dem untrennbaren Abspruch über zeitabhängige Rechte des (Aktiv-)Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch, über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes auch im Hinblick auf den Ruhegenuss abzusprechen, womit sie diesen Spruchabschnitt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete. Dies deshalb, weil nach § 22a Abs. 3 erster Satz BB-SozPG u.a. § 75a BDG 1979 nicht gilt, § 25 Abs. 4a leg. cit. seinem Inhalt nach eine Ausnahme gegenüber § 22a Abs. 3 zweiter Satz BB-SozPG verfügt, zu den zeitabhängigen Rechten auch die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gehört (siehe dazu § 6 Abs. 2 PG 1965), die für die Ruhegenussbemessung relevant ist, und dieser Spruchabschnitt keine Trennung zulässt. Mit diesem Spruchabschnitt hielt die belangte Behörde fest, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG die Zeit des Karenzurlaubes ab dem 1. August 2005 nicht mehr für zeitabhängige Rechte berücksichtigt werde. Abgesehen davon, dass sich dieser Spruchabschnitt in der Wiederholung des Paragraph 25, Absatz 4 a, BB-SozPG erschöpfte und damit eine unzulässige Feststellung darstellt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272, mwN), nahm die belangte Behörde mit dem untrennbaren Abspruch über zeitabhängige Rechte des (Aktiv-)Dienstverhältnisses und des Ruhestandsverhältnisses zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch, über die Berücksichtigung des Karenzurlaubes auch im Hinblick auf den Ruhegenuss abzusprechen, womit sie diesen Spruchabschnitt mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastete. Dies deshalb, weil nach Paragraph 22 a, Absatz 3, erster Satz BB-SozPG u.a. Paragraph 75 a, BDG 1979 nicht gilt, Paragraph 25, Absatz 4 a, leg. cit. seinem Inhalt nach eine Ausnahme gegenüber Paragraph 22 a, Absatz 3, zweiter Satz BB-SozPG verfügt, zu den zeitabhängigen Rechten auch die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit gehört (siehe dazu Paragraph 6, Absatz 2, PG 1965), die für die Ruhegenussbemessung relevant ist, und dieser Spruchabschnitt keine Trennung zulässt.
Somit war der zweite Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben. Somit war der zweite Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
5. Soweit die Beschwerde die Vorgangsweise der belangten Behörde "aus rechtsstaatlicher Sicht" für bedenklich hält, weil die Verschiebung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung um sieben Monate erhebliche Auswirkungen auf die "nicht nur wirtschaftliche Lebensplanung des Betroffenen" habe, vermag sie Bedenken gegen die die Abänderung der Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestand tragende Bestimmung des § 25 Abs. 4 BB-SozPG nicht zu erwecken. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 358/04, u.a. zu dieser Bestimmung ausführte, könnten sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkung in ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben, die auch andere Beamte träfen, die vor der Ruhestandsversetzung stünden. 5. Soweit die Beschwerde die Vorgangsweise der belangten Behörde "aus rechtsstaatlicher Sicht" für bedenklich hält, weil die Verschiebung des Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung um sieben Monate erhebliche Auswirkungen auf die "nicht nur wirtschaftliche Lebensplanung des Betroffenen" habe, vermag sie Bedenken gegen die die Abänderung der Dauer des Karenzurlaubes vor Ruhestand tragende Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, BB-SozPG nicht zu erwecken. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Oktober 2004, B 358/04, u.a. zu dieser Bestimmung ausführte, könnten sich im Zusammenhang mit diesen Regelungen für die in einem Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung befindlichen Beamten nur jene Beschränkung in ihrer pensionsrechtlichen Stellung ergeben, die auch andere Beamte träfen, die vor der Ruhestandsversetzung stünden.