TE OGH 1987/5/14 6Ob578/87

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Veröffentlicht am 14.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und duch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Oliver, geboren am 15. Oktober 1979, und Gregor R***, geboren am 24. September 1981, infolge Revisionsrekurses der Eltern Alois und Maximiliane R***, beide ohne Beschäftigung, Derfflingerstraße 8 a, 4020 Linz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 30. Jänner 1987, GZ. 13 R 953/86-74, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 14. November 1986, GZ. 4 P 29/85-63, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Eltern der beiden Kinder, Alois und Maximiliane R***, lebten von 1977 bis Dezember 1981 und vom Februar 1982 bis November 1984 miteinander in Lebensgemeinschaft; im Laufe des Jahres 1986 nahmen sie die Lebensgemeinschaft wieder auf und heirateten schließlich am 8. August 1986, womit die Kinder legitimiert wurden.

Mit Beschluß vom 11. März 1986 ordnete das Erstgericht für beide Kinder die gerichtliche Erziehungshilfe an, genehmigte die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land veranlaßte Unterbringung in einem Kinderheim und verfügte die Unterbringung der Kinder auf einem Pflegeplatz. Die Kinder waren am 16. Oktober 1985 in das Kinderheim St.Josef gebracht worden, doch gelang es der Mutter, sie anläßlich des Besuches am 12. Februar 1986 von dort zu entführen. Erst am 27. Februar 1986 wurden die Kinder wieder zurückgebracht. Am 13. Mai 1986 wurden die Kinder bei einer Familie in Großreifling untergebracht. Von diesem Pflegeplatz entführte die Mutter die beiden Kinder am 13. August 1986 erneut. Am 24. September 1986 versuchten Sozialarbeiter unter Polizeiassistenz vergeblich, die Kinder den Eltern zur Durchführung der Eziehungshilfe abzunehmen. Mit Beschluß vom 14. November 1986 wies das Erstgericht Anträge der Eltern auf Aufhebung der Erziehungshilfe ab, wies den Antrag der Mutter, ihr und ihrem Ehegatten die Rechte zur Erziehung der Kinder zu übertragen, zurück, ordnete die Unterbringung der Kinder auf einem Pflegeplatz an, entzog den Eltern das Recht zur Vertretung der Kinder und bestellte für diese die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Amtsvormund. Es stellte - soweit noch erheblich - folgenden Sachverhalt fest:

Bis November 1984 war es zwischen den Eltern immer wieder, auch in Gegenwart der Kinder, zu wüsten Beschimpfungen, Drohungen und gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Der Vater wurde deshalb strafgerichtlich verurteilt. Die Entwicklung der beiden Kinder verlief deshalb nicht störungsfrei. Auch nach der Trennung der Eltern kam es bei gegenseitigen Besuchen immer wieder zu heftigen Auseinandersetzungen. Wegen Tätlichkeiten und Drohungen am 19. und 25. Juli 1985 wurde der Vater wegen Vergehen der Körperverletzung, der versuchten schweren Nötigung und des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die er voraussichtlich ab Jänner 1987 zu verbüßen hat. Die Mutter vernachlässigte während dieser Zeit ihre Kinder "massiv". Sie ließ sie wiederholt unbeaufsichtigt in der versperrten Wohnung zurück. Bei einer solchen Gelegenheit kam es am 6. Juni 1985 zu einem Zimmerbrand, aus dem die Kinder gerade noch gerettet werden konnten. Schon zwei Monate vorher war es gleichfalls zu einem Zimmerbrand gekommen, nachdem die Mutter die Kinder auch damals in der Wohnung zurückgelassen hatte. Auch die Mutter verübte eine Reihe von Straftaten (teils sogar unter Einbeziehung der beiden Kinder), derentwegen sie wegen schweren Diebstahls, schwerer Körperverletzung, Siegelbruches, Urkundenunterdrückung und schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt wurde. Da sie schwanger war, wurde ihr bis 28. Dezember 1987 ein Strafvollzugsaufschub gewährt. Ingesamt weist die Mutter bereits zehn gerichtliche Verurteilungen auf. Als die Mutter am 16. Oktober 1985 die beiden Kinder nicht vom Kindergarten abgeholt hatte, wurden sie - wegen Gefahr im Verzug - in das Kinderheim St.Josef gebracht. Nachdem die Kinder von dort von der Mutter, wie eingangs dargestellt, entführt und erst am 27. Februar 1986 zurückgebracht worden waren, zeigten sie in der Folge vermehrte Verhaltensschwierigkeiten. Gregor urinierte auf dem Gang und verhielt sich den anderen Kindern gegenüber aggressiv; auch Oliver war den Erziehern gegenüber trotzig. Nach der Entführung am 13. August 1986 tauchte die Mutter zunächst mit den Kindern unter, um deren Abnahme zu verhindern. Obwohl die Eltern im Juli 1986 eine Mietwohnung in Linz, Derfflingerstraße 8 a, bezogen hatten, konnte die Mutter dort nicht angetroffen werden. Noch am 5. September 1986 war der Vater nicht bereit, den ihm bekannten Aufenthaltsort der Mutter preiszugeben. Im September 1986 zog dann die Mutter mit den beiden Kindern in die Wohnung ein. Oliver besucht seit Herbst 1986 die Volksschule, war dort aber motorisch unruhig und konnte sich in der Klasse nicht integrieren. Seine Leistungen waren durchschnittlich, seine Stimmung depressiv. Seine Erzählungen sind chaotisch, Themen sind Hunger, Angst, Tod, Trunkenheit und massive Aggressionen gegenüber seinen Eltern. Die mangelnde elterliche Zuwendung und Geborgenheit kompensiert er zum Teil dadurch, daß er sich aggressiv zur Wehr setzt. Mit dem Verhalten seiner Eltern setzt er sich bereits kritisch auseinander und er ist sexuell übersensibilisiert. Bei den Eltern sahen die Kinder häufig nicht für sie bestimmte Videofilme; dagegen standen ihnen dort altersbezogene Spielsachen nicht zur Verfügung. Gregor zeigt keine Ausdauer, ist leicht ablenkbar, spricht Buchstaben falsch aus und neigt zum Stammeln. Bei ihm kommt das Gefühl der existenziellen Bedrohung noch deutlicher als bei seinem älteren Bruder zum Vorschein. Er zeigt schwere Kontaktstörungen und massive Aggressionen gegenüber Erwachsenen. Ein weiterer Verbleib der Kinder bei ihren Eltern zöge eine massive Gefährdung ihres Wohles im Sinne geistiger und sittlicher Verwahrlosung nach sich. Die Eltern sind wenig einsichtig. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens muß auch befürchtet werden, daß die von ihnen behauptete Scheinanpassung längerfristig in asoziales und kriminelles Verhalten umschlagen wird. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Antrag auf Übertragung der elterlichen Rechte sei insoweit verfehlt, als den Eltern diese Rechte schon von Gesetzes wegen zustünden, sofern sie ihnen nicht entzogen worden seien. Die Erziehungshilfe sei nicht aufzuheben; Voraussetzung sei hiefür, daß die Interessen der Kinder durch die elterliche Obsorge nicht mehr gefährdet würden. Die äußeren Umstände wie das Vorhandensein einer Wohnung und die erneute Schwangerschaft der Mutter reichten für die Annahme geordneter Verhältnisse noch nicht aus; die Eltern seien zur Erziehung nicht geeignet und hätten die Kinder nicht nur vernachlässigt, sondern deren sittliches und geistiges Wohl auch massiv gefährdet. Auch eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage fehle, weil die Eltern von der Notstandshilfe lebten und überdies schwer verschuldet seien. Sie zeigten weder Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den zuständigen behördlichen Einrichtungen noch Einsicht in ihr Fehlverhalten. Bei den Kindern fänden sich deutliche Anzeichen von Verwahrlosung, in die sie bei weiterem Verleib bei den Eltern vollends abgleiten würden. Das bisherige Verhalten der Eltern habe aber auch dargetan, daß von ihnen eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Kinder nich zu gewärtigen sei. Es sei vielmehr zu befürchten, daß sie sich besserer Einsicht verschlössen, Argumenten unzugänglich seien und gebotene Rechtshandlungen verweigerten. Daher sei es auch erforderlich, ihnen gemäß § 176 ABGB das Recht zur gesetzlichen Vertretung zu entziehen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus, Erziehungsnotstand liege vor, wenn die Eltern für die Kinder überhaupt nicht sorgten oder die Obsorge unzulänglich sei, so daß das Wohl der Kinder oder die Allgemeinheit gefährdet seien. Wesentliche Aufgabe der Erziehungsberechtigten sei die Schaffung ruhiger, ausgeglichener häuslicher Verhältnisse, die Sicherung der Versorgung und die gebotene Anleitung, Führung und Überwachung der Kinder. Kämen die Erziehungsberechtigten diesen Pflichten nicht nach, sei die angeordnete Heimunterbringung als Maßnahme der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß § 26 Abs. 2 JWG gerechtfertigt. Der Beschluß des Erstgerichtes vom 11. März 1986, mit dem es die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet habe, sei von der Mutter nicht bekämpft worden. Das Vormundschaftsgericht könne eine von ihm genehmigte Maßnahme der Erziehungshilfe nur dann aufheben, wenn deren Zweck erreicht oder die Erreichung auf andere Weise sichergestellt sei oder sich die Erreichung des Zweckes als voraussichtlich unmöglich erweise. Da der Erziehungsnotstand der Kinder weiter andauere, sei der Antrag der Eltern auf Aufhebung der Erziehungshilfe zu Recht abgelehnt worden. Aber auch bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Entziehung des Rechtes zur Vertretung der Kinder sei dem Erstgericht zu folgen. Wenngleich insoweit ein besonders strenger Maßstab anzulegen sei, fehle den Eltern die gebotene Verläßlichkeit. Eine sachgerechte Vertretung der Kinder sei derzeit nicht zu erwarten. Im Hinblick auf das Verhalten der Eltern in jüngster Zeit liege ein Nachteil für die Kinder wegen der zu befürchtenden Obstruktion der Eltern gegen die zum Wohl der Kinder tätigen Behörden auf der Hand.

Der gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs der Eltern ist nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da das Gericht zweiter Instanz den erstgerichtlichen Beschluß bestätigt hat, ist die Anfechtung seines Beschlusses auf die im § 16 Abs. 1 AußStrG genannten Rechtsmittelgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit sowie der Nullität beschränkt. Die Eltern berufen sich ausschließlich auf offenbare Gesetzwidrigkeit. Da die Voraussetzungen für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe nicht vorlägen, stehe der rekursgerichtliche Beschluß mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung im Widerspruch; insbesondere seien die erstinstanzlichen Feststellungen unrichtig. Dem ist - abgesehen davon, daß die Feststellungen der Vorinstanzen mit einem nach § 16 Abs. 1 AußStrG zu beurteilenden Rechtsmittel nicht wirksam bekämpft werden können

(EFSlg. 49.922 uva) - entgegenzuhalten, daß der Beschluß des Erstgerichtes vom 11. März 1986, mit welchem die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet wurde, in Rechtskraft erwachsen ist. Es könnte daher im vorliegenden Fall überhaupt nur geprüft werden, ob nach dieser Beschlußfassung Gründe eingetreten sind, die die Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe im Sinne des § 27 JWG rechtfertigen. Nach dieser Gesetzesstelle kann eine Maßnahme der Erziehungshilfe aufgehoben werden, wenn ihr Zweck erreicht oder seine Erreichung anderweitig sichergestellt ist oder sich die Erreichung des Zweckes als voraussichtlich unmöglich erweist. Welche tatsächlichen Umstände im Einzelfall die Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe gemäß § 27 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz ebenso wie die Voraussetzung für die Anordnung der gerichtlichen Erziehungshilfe (§ 26 JWG) nicht näher geregelt (vgl. ÖA 1986, 108 uva); die Entscheidung ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgestellt (6 Ob 623/86 ua), so daß eine solche Entscheidung schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein kann (SZ 49/76 uva.). Eine offenbare Gesetzwidrigkeit käme nur insoweit in Betracht, als das Gericht die Mißachtung der Grundprinzipien des Wohles der pflegebefohlenen Kinder im Rahmen des ihm vom Gesetz vorgezeichneten Ermessens überschritten hätte (EFSlg. 32.647;

2 Ob 724/86; 1 Ob 677/86 uva). Eine solche Ermessensüberschreitung der Vorinstanzen zeigen die Eltern im Revisionsrekurs nicht auf;

angesichts des Verhaltens der Eltern noch in letzter Zeit (vor allem die Obstruktion gegen behördliche Anordnungen und die Entführung der Kinder aus der Verfügungsgewalt der Erziehungsberechtigten durch die Mutter) kann davon aber auch keine Rede sein. Das gilt auch für die gleichermaßen bekämpfte Entziehung des Rechtes zur Vertretung der Kinder. Wenngleich hiefür ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. EFSlg. 48.398 u.a.), ist auch diese Entscheidung nicht offenbar gesetzwidrig, weil den Eltern nach den Feststellungen der Vorinstanzen massive Mißachtung behördlicher Anordnungen zur Last fällt und demnach, weil eine Fortsetzung des Verhaltens jedenfalls derzeit nicht von der Hand zu weisen ist, ein triftiger Grund für die Maßnahme vorliegt, die die Verfügung nicht offenbar gesetzwidrig erscheinen läßt.

Da der Revisionsrekurs somit unzulässig und schon deshalb zurückzuweisen ist, muß zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels und dazu, ob auf den nicht innerhalb der 14tägigen Rekursfrist (§ 11 Abs. 1 AußStrG) erhobenen Revisionsrekurs (Zustellung am 23. März 1987, Erklärung des Rechtsmittels zu Protokoll des Erstgerichts am 14. April 1987) dennoch eingegangen werden kann (§ 11 Abs. 2 AußStrG), nicht Stellung genommen werden.

Anmerkung

E11189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0060OB00578.87.0514.000

Dokumentnummer

JJT_19870514_OGH0002_0060OB00578_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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