TE OGH 1986/8/28 6Ob623/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Jensik, Dr.Schobel und Mag.Engelmaier als Richter in der Vormundschaftssache des mj. Reinhard S***, geboren 2.Juli 1981, infolge Revisionsrekurses der Mutter Hilde L***, Hausfrau, 6020 Innsbruck, Burgenlandstraße 21, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 2.Mai 1986, GZ 3 b R 97/86-48, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14.April 1986, GZ 4 P 209/80-41, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mj. Reinhard S***, geboren 2. Juli 1981 ist das uneheliche Kind der Hilde L*** und des noch vor der Geburt des Minderjährigen verstorbenen Anton R***. Auf Antrag des Amtsvormundes ordnete das Erstgericht für den Minderjährigen die gerichtliche Erziehungshilfe in Form der Unterbringung im Kinderheim Axams an. Es ging auf Grund eines eingeholten Sachverständigengutachtens davon aus, daß bei der Mutter eine psychische Krankheit in Form einer schweren erregbaren Persönlichkeitsstörung, verbunden mit einer nur geringen emotionalen Einfühlungsfähigkeit vorliegt. Auf Grund dieses psychischen Zustandes ist die Mutter nicht in der Lage, ihren Sohn in seiner emotionalen und seiner intellektuellen Entwicklung entsprechend zu fördern. Demgemäß weist der Knabe beispielsweise im sprachlichen Bereich oder beim Zeichnen einen gewissen Entwicklungsrückstand auf. Auch verhält sich die Mutter gegenüber dem Minderjährigen immer wieder sehr aggressiv, indem sie ihn zumindest verbal attackiert, ihn beschimpft und mit ihm schreit. Dadurch nimmt der Minderjährige in seiner seelischen Entwicklung merklichen Schaden. Die Mutter ist nicht imstande, für die erforderliche medizinische Betreuung des Kindes, insbesonders für seine zahnärztliche Behandlung ausreichend Sorge zu tragen.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, es liege ein Erziehungsnotstand vor. Die Mutter sei nicht in der Lage, ihre Erziehungspflichten zu erfüllen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Mutter nicht imstande sei, ihren Verpflichtungen in bezug auf eine sachgerechte Erziehung des Minderjährigen nachzukommen, und die Gefahr bestehe, daß dieser in seiner psychischen und körperlichen Entwicklung Schaden nehme. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter, der zwar keinen ausdrücklichen Rechtsmittelantrag enthält, dem jedoch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, daß die Mutter die Abänderung der Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Antrages auf Erziehungshilfe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG findet gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof statt. Eine Nullität oder eine offenbare Aktenwidrigkeit wird im Revisionsrekurs nicht geltend gemacht. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist aber nur dann gegeben, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103 uva). Der Revisionsrekurs der Mutter enthält keinerlei Ausführungen darüber, worin eine offenbare Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen soll. Welche tatsächlichen Umstände im konkreten Einzelfall die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 26 JWG rechtfertigen, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Die Entscheidung darüber ist vielmehr dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes anheimgestellt. Bei einer im Rahmen dieses Ermessens unter Beachtung der Ermessensgrundsätze gefällten Entscheidung kann aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vorliegen (EFSlg. 44.673 uva).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E08770

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00623.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0060OB00623_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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