TE OGH 1987/11/5 12Os119/87

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Veröffentlicht am 05.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bernscherer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf M*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten Rudolf M*** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23.Juni 1987, GZ 5 Vr 1212/87-16, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Fodor, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die durch seine Rechtsmittel verursachten Kosten des Verfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Rudolf M*** der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und der Nötigung zur Unzucht nach § 204 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach §§ 28, 142 Abs. 1 StGB zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Bei deren Bemessung waren erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen; mildernd war nichts.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Diese wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß vom 8. Oktober 1987, 12 Os 119/87-6, welchem der nähere Sachverhalt zu entnehmen ist, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages waren daher nur noch die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, mit welcher die Anklagebehörde eine Straferhöhung, der Angeklagte hingegen eine Strafminderung und die Anwendung der bedingten Strafnachsicht begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.

Der Angeklagte vermag in seiner Berufungsschrift nichts aufzuzeigen, was für eine Herabsetzung der Strafe sprechen könnte:

Den Berufungsausführungen zuwider mindert weder die Tatsache, daß er sich nach einer Anhaltung mit den Gendarmeriebeamten unverzüglich zum Posten begeben und dort zur Sache ausgesagt hat, noch der Umstand, daß der Angeklagte gegenüber der Zeugin Monika W*** nicht heimtückisch vorging und sie auch nicht in einen qualvollen Zustand versetzte, den Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Wird bei Gewichtung der Strafzumessungsschuld des Angeklagten entsprechend berücksichtigt, daß ihm mehrere Delikte zur Last liegen und er drei einschlägige Vorstrafen hat, so erweist sich die über ihn in erster Instanz verhängte Strafe keinesfalls als überhöht. Eine Reduzierung der Strafe war daher nicht angebracht.

Dem Berufungswerber ist zwar zuzugeben, daß Geständnis und Schuldeinsicht keine unabdingbaren Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 StGB sind; maßgeblich ist vielmehr das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, dem es grundsätzlich nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, daß er von dem Recht eines jeden Angeklagten Gebrauch gemacht hat, die ihm am günstigsten erscheinende Verantwortung zu wählen (EvBl. 1987/29). Bei dem getrübten Vorleben des Angeklagten und den gegebenen Tatmodalitäten kann aber von einer Gewähr dafür, daß er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43 Abs. 2 StGB) keine Rede sein, sodaß das Erstgericht dem Angeklagten im Ergebnis zutreffend die bedingte Strafnachsicht verweigert hat. Andererseits bedarf es auch nicht der vom öffentlichen Ankläger angestrebten Erhöhung der Strafe. Auch im Hinblick auf den Strafrahmen des § 142 Abs. 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) entspricht das Strafmaß des Erstgerichts noch durchaus der Schuld des Angeklagten und seiner Täterpersönlichkeit, womit auch den von der Anklagebehörde herausgestellten Belangen der Spezialprävention hinreichend Genüge getan ist.

Den Berufungen war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E12202

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00119.87.1105.000

Dokumentnummer

JJT_19871105_OGH0002_0120OS00119_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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