TE OGH 1987/11/19 12Os147/87

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Veröffentlicht am 19.11.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. P*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 9.Oktober 1987, GZ 16 Vr 1070/82-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Dipl.Ing. P*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 9.Oktober 1987, GZ 16 römisch fünf r 1070/82-148, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Juni 1985, GZ 16 Vr 1070/82-129, wurden DDr. Rolf Rüdiger S*** und Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** von der Anklage des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB, DDr. S*** ferner der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25. Juni 1985, GZ 16 römisch fünf r 1070/82-129, wurden DDr. Rolf Rüdiger S*** und Dipl.Ing. Wilhelm Siegfried P*** von der Anklage des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB, DDr. S*** ferner der Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz 2, StGB gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Die gegen dieses Urteil von Dipl.Ing. P*** erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes gefaßten Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 9. Oktober 1987, ON 148, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den Beschluß erhobene, als Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs bezeichnete Beschwerde des Dipl.Ing. P*** ist unzulässig, denn gemäß § 281 Abs. 1 StPO kann ein freisprechendes Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde nur zum Nachteil des Angeklagten angefochten werden. Dem Angeklagten kommt das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil nur dann zu, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erkannt worden ist. Der freigesprochene Angeklagte ist hingegen nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil zu ergreifen (Mayerhofer-Rieder2 § 280 StPO ENr. 2). Das Erstgericht hat somit zu Recht die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß § 285 a Z 1 StPO zurückgewiesen, da diesem das Rechtsmittel nicht zukommt.Die gegen den Beschluß erhobene, als Nichtigkeitsbeschwerde und Rekurs bezeichnete Beschwerde des Dipl.Ing. P*** ist unzulässig, denn gemäß Paragraph 281, Absatz eins, StPO kann ein freisprechendes Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde nur zum Nachteil des Angeklagten angefochten werden. Dem Angeklagten kommt das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil nur dann zu, wenn er einer strafbaren Handlung schuldig erkannt worden ist. Der freigesprochene Angeklagte ist hingegen nicht berechtigt, die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil zu ergreifen (Mayerhofer-Rieder2 Paragraph 280, StPO ENr. 2). Das Erstgericht hat somit zu Recht die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO zurückgewiesen, da diesem das Rechtsmittel nicht zukommt.

Gemäß § 285 b Abs. 4 StPO war daher der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators nicht Folge zu geben.Gemäß Paragraph 285, b Absatz 4, StPO war daher der Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Generalprokurators nicht Folge zu geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0120OS00147.87.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19871119_OGH0002_0120OS00147_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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