Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert R*** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21.November 1985, GZ 4 U 1305/85-9 und des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20. August 1986, AZ 22 Bl 60/86, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plachy als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert R*** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Urteile des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21.November 1985, GZ 4 U 1305/85-9 und des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20. August 1986, AZ 22 Bl 60/86, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21. November 1985, GZ 4 U 1305/85-9, wurde der am 29.Dezember 1936 geborene deutsche Staatsangehörige Norbert R*** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 30.August 1985 in Vöcklabruck versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Kamm und einen Textilkleber im Gesamtwert von 66,80 S, der M***-M*** GesmbH mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren - nachdem er die Verpackung gefaltet hatte - in seine Hosentasche steckte und an der Kassa nicht zur Bezahlung vorwies. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 185 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20.August 1986, AZ 22 Bl 60/86 - welches die Feststellungen des Ersturteils übernahm - nicht Folge gegeben. Die Anwendbarkeit des § 42 StGB wurde vom Berufungsgericht deshalb ausgeschlossen, weil das Verschulden des Angeklagten nicht als gering zu beurteilen sei, wobei es insbesondere auf das "gezielte Vorgehen des Angeklagten, um diese an sich gebrachten Gegenstände aus dem M***-M*** zu bringen" (worunter ersichtlich zu verstehen ist, daß der Angeklagte die Packungen der Waren knickte, um sie in seine Hosentasche stecken zu können) verwies. Es vermeinte ferner, bei Prüfung der Entbehrlichkeit der Bestrafung auch unter Gesichtspunkten der Generalprävention könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich lediglich um einen Bagatellfall gehandelt habe, weil aus zwei verschiedenen Abteilungen des Kaufhauses Waren weggenommen wurden.Mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21. November 1985, GZ 4 U 1305/85-9, wurde der am 29.Dezember 1936 geborene deutsche Staatsangehörige Norbert R*** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 30.August 1985 in Vöcklabruck versucht, fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Kamm und einen Textilkleber im Gesamtwert von 66,80 S, der M***-M*** GesmbH mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Waren - nachdem er die Verpackung gefaltet hatte - in seine Hosentasche steckte und an der Kassa nicht zur Bezahlung vorwies. Er wurde hiefür zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 185 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Urteil des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 20.August 1986, AZ 22 Bl 60/86 - welches die Feststellungen des Ersturteils übernahm - nicht Folge gegeben. Die Anwendbarkeit des Paragraph 42, StGB wurde vom Berufungsgericht deshalb ausgeschlossen, weil das Verschulden des Angeklagten nicht als gering zu beurteilen sei, wobei es insbesondere auf das "gezielte Vorgehen des Angeklagten, um diese an sich gebrachten Gegenstände aus dem M***-M*** zu bringen" (worunter ersichtlich zu verstehen ist, daß der Angeklagte die Packungen der Waren knickte, um sie in seine Hosentasche stecken zu können) verwies. Es vermeinte ferner, bei Prüfung der Entbehrlichkeit der Bestrafung auch unter Gesichtspunkten der Generalprävention könne nicht davon ausgegangen werden, daß es sich lediglich um einen Bagatellfall gehandelt habe, weil aus zwei verschiedenen Abteilungen des Kaufhauses Waren weggenommen wurden.
Norbert R*** hat die Geldstrafe am 22.August 1986 bezahlt; über einen von ihm am 5.August 1987 eingebrachten Wiederaufnahmsantrag ist noch nicht entschieden worden.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer gemäß § 33 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beantragt die Generalprokuratur die Feststellung, daß die eingangs bezeichneten Urteile des Bezirksgerichtes Vöcklabruck und des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht - zufolge Nichtannahme des sachlichen Strafausschließungsgrundes mangelnder Strafwürdigkeit der Tat - das Gesetz in der Bestimmung des § 42 Abs 1 StGB verletzen. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.Mit ihrer gemäß Paragraph 33, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beantragt die Generalprokuratur die Feststellung, daß die eingangs bezeichneten Urteile des Bezirksgerichtes Vöcklabruck und des Kreisgerichtes Wels als Berufungsgericht - zufolge Nichtannahme des sachlichen Strafausschließungsgrundes mangelnder Strafwürdigkeit der Tat - das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB verletzen. Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 42 Abs 1 StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wennGemäß Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist eine von Amts wegen zu verfolgende Tat, die nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, nicht strafbar, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0140OS00173.87.1216.000Dokumentnummer
JJT_19871216_OGH0002_0140OS00173_8700000_000