TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2002/09/0087

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2005
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
91/02 Post;

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
PTSG 1996 §17 Abs9 Z3;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des L in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3/II. Stock, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 23. Jänner 2002, Zl. 131/6-DOK/01, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion X beschäftigt. Gemäß § 17 Abs. 1a Z. 1 des Poststrukturgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 161/1999 wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am 18. August 1999 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte in seiner Funktion als kassenführender Amtsleiter eines Postamtes in der Zeit zwischen Jänner 2001 und Anfang Juli 2001 Geldbeträge in der Höhe von ATS 285.035,54 aus der Amtskasse des Postamtes widerrechtlich entnommen und für seine privaten Zwecke verwendet, bei Kassentagesabschlüssen die Geldaufstellung verfälscht, um so jeweils einen korrekten Kassenstand vorzutäuschen, und einen in dieser Höhe nicht gedeckten, unverrechneten Scheck über ATS 70.000,-- entgegen den Kassenbestimmungen als Ersatzbeleg für entnommene Geldbeträge in der Kasse hinterlegt.Der Beschwerdeführer stand als Beamter der Post- und Telegraphenverwaltung (PTV) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde seit 31. Dezember 1998 (Wirksamkeit der Abspaltung des Unternehmensbereiches Post aus der Post und Telekom Austria AG und dessen Übertragung auf die Österreichische Post AG als Gesamtrechtsnachfolgerin) bei der Österreichischen Post AG im Bereich der Direktion römisch zehn beschäftigt. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, Ziffer eins, des Poststrukturgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999, wurde er ex lege mit Inkrafttreten dieser Novelle am 18. August 1999 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er hatte in seiner Funktion als kassenführender Amtsleiter eines Postamtes in der Zeit zwischen Jänner 2001 und Anfang Juli 2001 Geldbeträge in der Höhe von ATS 285.035,54 aus der Amtskasse des Postamtes widerrechtlich entnommen und für seine privaten Zwecke verwendet, bei Kassentagesabschlüssen die Geldaufstellung verfälscht, um so jeweils einen korrekten Kassenstand vorzutäuschen, und einen in dieser Höhe nicht gedeckten, unverrechneten Scheck über ATS 70.000,-- entgegen den Kassenbestimmungen als Ersatzbeleg für entnommene Geldbeträge in der Kasse hinterlegt.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen erließ am 25. Juli 2001 einen Einleitungsbeschluss und Suspendierungsbescheid. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 21. September 2001 wurde gemäß § 114 Abs. 2 und § 124 Abs. 1 BDG 1979 die mündliche Verhandlung anberaumt. Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen erließ am 25. Juli 2001 einen Einleitungsbeschluss und Suspendierungsbescheid. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 21. September 2001 wurde gemäß Paragraph 114, Absatz 2 und Paragraph 124, Absatz eins, BDG 1979 die mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. Oktober 2001 wurde über den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen der Verletzung der Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 i.V.m. § 126 Abs. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und dies zusammengefasst damit begründet, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten gerade im Bereich der Post im Umgang mit Geld und Geldeswert und der Kassenklarheit, -sicherheit und -redlichkeit zukomme, als schwerst wiegende Verletzung im Kernbereich seiner Dienstpflichten anzusehen sei, durch die das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch der Post in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers unwiederbringlich zerstört worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals deliktisch gehandelt und es könne nicht von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat gesprochen werden. Im Bereich der Privatwirtschaft führten bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes. Bei der Strafbemessung habe sich die Behörde erster Instanz eingehend mit den zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Milderungsgründen auseinander gesetzt (langjährige erfolgreiche Verwendung als Amtsleiter, gänzliche Schadensgutmachung, reumütiges Geständnis und Schuldeinsicht), sie sei aber letztlich zur Überzeugung gelangt, dass die Erschwerungsgründe (Fehlverhalten durch wiederholte Zugriffe über einen längeren Zeitraum, Vertrauensverlust, Schädigung des Ansehens der Österreichischen Post AG und des Beamtenimages in der Öffentlichkeit) überwögen. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 22. Oktober 2001 wurde über den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen der Verletzung der Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 i.V.m. Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt und dies zusammengefasst damit begründet, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der der Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten gerade im Bereich der Post im Umgang mit Geld und Geldeswert und der Kassenklarheit, -sicherheit und -redlichkeit zukomme, als schwerst wiegende Verletzung im Kernbereich seiner Dienstpflichten anzusehen sei, durch die das Vertrauen der Allgemeinheit aber auch der Post in die Dienstverrichtung des Beschwerdeführers unwiederbringlich zerstört worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrmals deliktisch gehandelt und es könne nicht von einer einmaligen unbedachten Gelegenheitstat gesprochen werden. Im Bereich der Privatwirtschaft führten bereits geringere Verfehlungen zum Verlust des Arbeitsplatzes. Bei der Strafbemessung habe sich die Behörde erster Instanz eingehend mit den zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Milderungsgründen auseinander gesetzt (langjährige erfolgreiche Verwendung als Amtsleiter, gänzliche Schadensgutmachung, reumütiges Geständnis und Schuldeinsicht), sie sei aber letztlich zur Überzeugung gelangt, dass die Erschwerungsgründe (Fehlverhalten durch wiederholte Zugriffe über einen längeren Zeitraum, Vertrauensverlust, Schädigung des Ansehens der Österreichischen Post AG und des Beamtenimages in der Öffentlichkeit) überwögen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2002 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 105 BDG 1979 abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer durch die Hinterlegung eines nicht gedeckten, unverrechneten Schecks eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 und § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen habe. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2002 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG i.V.m. Paragraph 105, BDG 1979 abgewiesen und das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer durch die Hinterlegung eines nicht gedeckten, unverrechneten Schecks eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 begangen habe.

Auch dieses Erkenntnis wurde nach Wiedergabe der Rechtsvorschriften und des Verfahrensganges zusammengefasst damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich durch den wiederholten Eingriff in fremdes Vermögen "schwerst wiegender Dienstpflichtverletzungen - noch dazu unter Ausnützung seiner ihm übertragenen Stellung als Amtsleiter -" schuldig gemacht habe und dadurch das zwischen ihm und der Post bestehende Vertrauensverhältnis auf das Ärgste geschädigt habe. Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten komme eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet ausdrücklich nicht, dass er die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen begangen habe. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "als Beschwerdepunkt" ausschließlich deswegen in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz vom 22. Oktober 2001 bestätigt habe, mit welchem eine "fehlerhaft bestellte und zusammengesetzte Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen" seine Entlassung ausgesprochen habe und dieses Erkenntnis auf einem Einleitungsbeschluss und Suspendierungsbescheid vom 25. Juli 2001 und einem Verhandlungsbeschluss vom 21. September 2001 gründe, die beide ebenfalls von einem "fehlerhaft bestellten, unrichtig zusammengesetzten und bezeichneten Senat" erlassen worden seien. Die belangte Behörde hätte den Bescheid der Behörde erster Instanz auf Grund der unrichtigen Zusammensetzung dieser aufheben müssen.

Dass der Beschwerdeführer indes mit den von ihm näher dargelegten Argumenten im Zusammenhang mit der Erlassung des Poststrukturgesetzes durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt worden ist, ist aus den im hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0184, dargelegten Gründen zu ersehen. Die in der diesem Erkenntnis - in welchem es ebenfalls um eine disziplinarrechtliche Entlassung eines der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ging - zu Grunde liegenden Beschwerde enthaltenen Argumente gleichen nämlich in allen wesentlichen Einzelheiten jenen Beschwerdegründen, die auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht werden. Bereits in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof vor allem dargelegt, dass die vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 6/1999 vorgenommene Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus weitergilt und dass auch § 17 Abs. 9 Z. 3 des Poststrukturgesetzes - PTSG nicht einen zweifachen Bestellungsvorgang des von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten entsendeten Mitglieds vorsieht. Auf das angeführte Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Dass der Beschwerdeführer indes mit den von ihm näher dargelegten Argumenten im Zusammenhang mit der Erlassung des Poststrukturgesetzes durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt worden ist, ist aus den im hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2001/09/0184, dargelegten Gründen zu ersehen. Die in der diesem Erkenntnis - in welchem es ebenfalls um eine disziplinarrechtliche Entlassung eines der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ging - zu Grunde liegenden Beschwerde enthaltenen Argumente gleichen nämlich in allen wesentlichen Einzelheiten jenen Beschwerdegründen, die auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht werden. Bereits in diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof vor allem dargelegt, dass die vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1999, vorgenommene Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens hinaus weitergilt und dass auch Paragraph 17, Absatz 9, Ziffer 3, des Poststrukturgesetzes - PTSG nicht einen zweifachen Bestellungsvorgang des von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten entsendeten Mitglieds vorsieht. Auf das angeführte Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung liegt sohin nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002090087.X00

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten