TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/21 2002/12/0302

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
PG 1965 §4 Abs3 idF 1996/201;
PG 1965 §4 Abs4 idF 2001/I/086;
PG 1965 §62j Abs2 idF 2001/I/086;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, beide Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen das beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichtete Personalamt wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom 27. November 2000 gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Betriebsstellen der Telekom Austria AG in Tirol und Vorarlberg vom 30. Oktober 2000, betreffend die Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 42 Abs. 4 VwGG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung des Beschwerdeführers vom 27. November 2000 gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Betriebsstellen der Telekom Austria AG in Tirol und Vorarlberg vom 30. Oktober 2000, Zl. 309 607-XT/00, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 19. August 1953 geborene Beschwerdeführer wurde, nach Erklärung seines Einverständnisses vom 29. September 2000, mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. Oktober 2000 mit Ablauf des 30. November 2000 gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er habe nach dem Gutachten der Amtssachverständigen der belangten Behörde Dr. B. vom 16. Oktober 2000 auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung (dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass seit mehreren Jahren ein depressives Zustandsbild, schwere Schlafstörungen sowie eine verminderte Konzentrations- und Merkfähigkeit vorlagen) seine dienstlichen Aufgaben (als Fachtechniker/Störungsannahme - am Prüfplatz bei der Telekom Technik I) nicht mehr erfüllen können.

Diesem Bescheid war ein längerer Krankenstand des Beschwerdeführers vorangegangen, den die als Anstaltsärztin der Dienstbehörde erster Instanz fungierende Dr. F in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2000 "als 'unbefristet' anerkannt" hat. In dieser Stellungnahme wurde auch erwähnt, dass dem Beschwerdeführer ein dreiwöchiger Kuraufenthalt von der BVA genehmigt worden sei, den er Anfang September antreten werde. Mit Schreiben vom 1. September 2000 teilte die "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Direktion Innsbruck" der Dienststelle des Beschwerdeführers zu der den Beschwerdeführer betreffenden "Ruhestandsversetzung gem. § 14 (1) BDG 1979" mit, dass beim Beschwerdeführer "auf Grund des Gesundheitszustandes gem. § 14 BDG 1979 die Ruhestandversetzung bei der Unternehmenszentrale einzuleiten" sei. Der Beamte sei einzuladen, eine Erklärung über eine allfällige weitere Pensionsleistung, die Erklärung (Kürzung) und den Erhebungsbogen vordrucksmäßig auszufüllen und zu unterfertigen.

Mit Schreiben vom 29. September 2000 legte die Dienststelle des Beschwerdeführers (Regionalleitung Leitungstechnik Tirol) der Dienstbehörde die erbetenen Unterlagen vor, darunter auch die Einverständniserklärung des Beschwerdeführers vom 29. September 2000.

Mit Schreiben vom 3. Oktober 2000 (abgefertigt am 4. Oktober 2000) übermittelte die Dienstbehörde erster Instanz der "Telekom Austria AG Unternehmenszentrale, Abteilung XR" das Anforderungsprofil samt Arbeitsplatzbeschreibung, den Erhebungsbogen, ärztliche Befunde sowie das Krankheitsblatt des Beschwerdeführers und ersuchte um weitere Veranlassung im Sinn eines näher bezeichneten Dienstauftrages vom 13. Juni 1997 (in dem die Vorgangsweise für derartige Fälle näher geregelt ist). Die Einverständniserklärung des Beschwerdeführers sei beigeschlossen.

Nach Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides der belangten Behörde wurde mit Bescheid des Personalamtes I der Betriebsstellen der Telekom Austria AG in Tirol und Vorarlberg vom 30. Oktober 2000 unter Anwendung der Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs. 3 iVm § 62j des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhegenuss (ausgehend von einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 62 %) bemessen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2000 fristgerecht Berufung, in der er vorbrachte, dass er dauernd erwerbsunfähig sei und daher eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage rechtsrichtig nicht stattzufinden habe.

Diese Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 ab. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe mit dem am 1. Oktober 2000 in Kraft getretenen Pensionsreformgesetz 2000, BGBl. Nr. 95, verfügt, dass eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nur dann nicht mehr stattfinde, wenn der Beamte im Dienststand verstorben oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen sei. Die Bemessung des Ruhegenusses sei daher gesetzeskonform erfolgt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die zu B 239/01 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 27. Juni 2001 aussprach, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei und den genannten Bescheid aufhob. Der Beschwerdefall sei den Anlassfällen zu G 150/00 (Aufhebung von Teilen des Pensionsreformgesetzes 2000 mit Erkenntnis vom 16. März 2001) gleichzuhalten, weil er bereits vor der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewesen sei.

Eine neuerliche Entscheidung über die vom Beschwerdeführer wieder offene Berufung erging in der Folge nicht.

Mit der zur hg. Zl. 2002/12/0302 protokollierten am 18. November 2002 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Pflicht der belangten Behörde zur Entscheidung über seine genannte Berufung geltend. Er verweist auf die dargestellte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001, aus der sich ergebe, dass es sich bei ihm um einen Anlassfall im Sinn des Art. 140 Abs. 7 B-VG handle und daher die frühere Rechtslage zur Anwendung komme. Dasselbe ergebe sich aus dem durch das Pensionsreformgesetz 2001 eingeführten zweiten Satz des § 62j Abs. 2 PG 1965, weil das ihn betreffende Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden sei. (Anmerkung: Eine Begründung für den Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens gibt der Beschwerdeführer nicht an.)

Die im erstinstanzlichen Bescheid angewendete Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 habe daher unter der Voraussetzung keine Berechtigung, dass er erwerbsunfähig gewesen sei. Dies sei infolge seiner schweren psychischen Erkrankung der Fall gewesen (wird näher dargelegt).

Mit Verfügung vom 29. November 2002 trug der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, den versäumten Bescheid binnen drei Monaten zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Die belangte Behörde hat innerhalb dieser ihr eingeräumten Frist den Bescheid nicht nachgeholt und die Verwaltungsakten mit dem Bemerken vorgelegt, dass die Sachlage noch nicht ausreichend geklärt sei. Warum kein Fristerstreckungsantrag nach § 36 Abs. 2 VwGG gestellt worden sei, wurde nicht begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof, auf den nach § 36 Abs. 2 VwGG die Pflicht zur Entscheidung übergegangen ist, hat nach § 42 Abs. 4 VwGG erwogen:

Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (kurz: PG 1965), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden. Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. darf die Ruhegenussbemessungsgrundlage 62 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

§ 4 Abs. 4 leg. cit. regelt die Fälle, in denen eine Kürzung nach Abs. 3 nicht stattfindet. Z. 3 (eingefügt durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, in Kraft getreten nach BGBl. I Nr. 35/1998 am 1. Jänner 1998) lautet:

"(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt

...

3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."

Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3 gilt nach Abs. 7 der genannten Bestimmung ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Dies ist die am 30. September 2000 geltende Rechtslage.

Nach dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 27. Juni 2001 wurde die Rechtslage neuerlich - und zwar rückwirkend zum 1. Oktober 2000 - durch das Pensionsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 86, geändert.

Zum einen findet nach § 4 Abs. 4 PG 1965 (in dieser Fassung) eine Kürzung nur mehr in zwei Fällen nicht mehr statt, nämlich wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

Anderseits ordnet die Übergangsbestimmung des § 62j Abs. 2 Satz 2 PG 1965 (in dieser Fassung) an, dass auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden ist, § 4 Abs. 4 Z. 3 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.

Zur Ermittlung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage ist daher vorab zu klären, wann das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers eingeleitet wurde.

Ein solches kann nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 über Antrag oder von Amts wegen eingeleitet werden.

Im Beschwerdefall kann die (formularmäßige) Erklärung des Beschwerdeführers vom 29. September 2004 - danach verzichte er für den Fall, dass unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Begutachtung seines Gesundheitszustandes durch den/die Amtssachverständige/n seine dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werden sollte, auf eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG und erkläre sich "mit einer Ruhestandsversetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt einverstanden" - schon ihrem Inhalt nach nicht als Antrag des Beamten im Sinn des § 14 Abs. 1 BDG 1979 gewertet werden.

Es ist daher zu prüfen, ob das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers bereits vor dem 1. Oktober 2000 von Amts wegen eingeleitet wurde.

Die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraus, der der zuständigen Dienstbehörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt der (dauernden) Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinn des § 14 BDG 1979 zu klären (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, Zl. 2000/12/0275, mwN).

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofs teilte der Beschwerdeführer (durch seinen Rechtsvertreter) mit, dass er mangels Erinnerung nichts mehr zur Frage des Zeitpunktes der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens angeben könne. Sodann wurden die noch verfügbaren Verwaltungsakten, aus denen der einleitend dargestellte Verlauf des zur Versetzung in den Ruhestand abgeführten Verfahrens hervorgeht, von der belangten Behörde beigeschafft und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Dieser führte in einem Schreiben vom 8. August 2005 aus, er verweise auf die am 1. September 2000 abgefertigte Erledigung, die als Betreff bereits "Ruhestandsversetzung" aufweise. Dadurch bestätige sich, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren jedenfalls vor dem 1. Oktober 2000 eingeleitet worden sei. Darüber hinaus könne er "aber auch konkret angeben, wann das tatsächlich geschah, und zwar auf Grund der Aufstellung der Krankenstände, die sich bei den behördlicherseits vorgelegten Unterlagen befinde". Daraus sei ein Krankenstand am 22. April 2004 (am 16. August 2005 berichtigt auf 22. April 2000) ersichtlich und es sei ihm "in Verbindung damit eingefallen", dass ihn der Regionalleiter für Tirol damals zu Hause aufgesucht und ihn über die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens informiert habe.

Auf Grund dieses Beweisverfahrens steht fest, dass das Regionalzentrum für Tirol und Vorarlberg die Unterlagen zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers samt der Erklärung seines Einverständnisses vom 29. September 2000 erst am 4. Oktober 2000 an die Dienstbehörde weitergeleitet hat. Das Ruhestandsversetzungsverfahren wurde von dieser, durch Erteilung eines Gutachtensauftrages an die Amtssachverständige Dr. B, nach diesem Tag eingeleitet.

Die festgestellten Daten ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 1. September 2000 stellt seinem Inhalt nach ("Für den Beschwerdeführer ist aufgrund des Gesundheitszustandes gem § 14 BDG 1979 das Ruhestandsversetzungsverfahren bei der Unternehmenszentrale einzuleiten.") lediglich eine Aufforderung der nachgeordneten Dienstbehörde an die zuständige oberste Dienstbehörde dar, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten, der allein die Entscheidung darüber zukommt, ob es zur Einleitung eines solchen Verfahrens kommt oder nicht. Die amtswegige Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens des Beschwerdeführers wurde dadurch nicht bewirkt.

Was die zwischenzeitige Erinnerung des Beschwerdeführers an ein im April des Jahres 2000 mit dem "Regionalleiter für Tirol" geführtes Gespräch betrifft, in dessen Verlauf ihn dieser angeblich über die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens informiert habe, ist Folgendes zu bemerken: Dass der Regionalleiter im Auftrag der für solche Erklärungen zuständigen obersten Dienstbehörde gehandelt hat, hat nicht einmal der Beschwerdeführer selbst behauptet. Mangels einer Zurechnung an die zuständige Behörde kann eine solche Erklärung (selbst wenn sie in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise stattgefunden haben sollte) keine amtswegige Einleitung auslösen. Davon abgesehen stünde eine derartige (behauptete) Erklärung zu diesem frühen Zeitpunkt (April 2000) mit der weiteren Vorgangsweise (Bestellung zu weiteren Nachuntersuchungen des sich im "Krankenstand" befindlichen Beschwerdeführer, die nach der Aktenlage jedenfalls am 26. Juli und 23. August 2000 stattgefunden haben) und der dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Behördenpraxis, an die "Unternehmenszentrale" erst nach Attestierung eines "unbefristeten Krankenstandes" (diese erfolgte erst durch die Stellungnahme der für die Dienstbehörde erster Instanz einschreitenden Anstaltsärztin Dr. F am 23. August 2000 auf Grund der an diesem Tag durchgeführten Nachuntersuchung) und nach Einholung einer "Einverständniserklärung" des Betroffenen zur beabsichtigten Ruhestandsversetzung (diese erfolgte im Beschwerdefall am 29. September 2000) heranzutreten, in Widerspruch. Es ist daher eher wahrscheinlich, dass es sich dabei lediglich um die Bekanntgabe einer künftig beabsichtigten Vorgangsweise gehandelt hat; eine derartige Absichtserklärung ist keine amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 14 Abs. 1 BDG 1979.

Im Beschwerdefall ist daher auf der Grundlage dieser Feststellungen davon auszugehen, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren erst nach dem 1. Oktober 2000 von Amts wegen eingeleitet wurde, wobei im Beschwerdefall dahingestellt bleiben kann, ob dies bereits mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 3. Oktober 2000 oder erst durch den Auftrag der belangten Behörde an den Amtssachverständigen, der zum Gutachten vom 16. Oktober 2000 führte, erfolgte.

Dies führt dazu, dass im Beschwerdefall bereits § 4 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, anzuwenden ist, der den Entfall der Abschläge bei einer vorzeitigen (d.h. vor dem Regelpensionsalter erfolgenden) Ruhestandsversetzung wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr vorsieht.

Die Berufung des Beschwerdeführers war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 55 Abs. 1 Satz 1 VwGG iVm der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. September 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120302.X00

Im RIS seit

03.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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