TE Vwgh Beschluss 2005/9/21 2004/09/0065

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Veröffentlicht am 21.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
DMSG 1923 §26 Z4 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1999/I/170;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde P, vertreten durch Mag. Clemens Krenn, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 10/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. Februar 2004, Zl. 18.200/7-IV/3/2004, betreffend Antrag auf Abbruchbewilligung nach § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz - DMSG (mitbeteiligte Partei: P GesmbH & Co KG in I, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde P, vertreten durch Mag. Clemens Krenn, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 10/II, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. Februar 2004, Zl. 18.200/7-IV/3/2004, betreffend Antrag auf Abbruchbewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz - DMSG (mitbeteiligte Partei: P GesmbH & Co KG in römisch eins, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 3), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23. Mai 2003, mit welchem dieser der Abbruch des einen Bauteil der Bergstation der P-seilbahn bildenden Berghotels gemäß § 5 Abs. 1 DMSG nicht bewilligt worden war, Folge gegeben und gemäß § 66 Abs. 4 AVG die beantragte Veränderung der Bergstation durch Abbruch des Berghotels bewilligt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 23. Mai 2003, mit welchem dieser der Abbruch des einen Bauteil der Bergstation der P-seilbahn bildenden Berghotels gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DMSG nicht bewilligt worden war, Folge gegeben und gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG die beantragte Veränderung der Bergstation durch Abbruch des Berghotels bewilligt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde P aus den Beschwerdegründen der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, die belangte Behörde habe zu Unrecht und auf Grund eines mangelhaften Verfahrens die statische Gefährdung und Unwirtschaftlichkeit des Objekts angenommen.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten jeweils eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt wurde.

In einer Replik verwies der Beschwerdeführer auf seine durch § 26 Z 4 DMSG eingeräumte Parteistellung. In einer Replik verwies der Beschwerdeführer auf seine durch Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG eingeräumte Parteistellung.

Gemäß § 26 Z. 4 Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 170/1999 bestehen, soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Regelungen getroffen sind, im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte: Gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, Denkmalschutzgesetz (DMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, bestehen, soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Regelungen getroffen sind, im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:

"4. Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu." "4. Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (Paragraph 5,) können von jeder Person, die Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu."

Im Sinne dieser Bestimmung hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Abbruchs- (Zerstörungs-)verfahren gemäß § 5 DMSG Parteistellung als sogenannte Formalpartei (Legalpartei). Verweist die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf, antragsgegenständlich sei keine Zerstörung, sondern lediglich eine "Veränderung" des Denkmals gewesen, weil nur ein - vom übrigen Denkmal (Bergstation der Pseilbahn)trennbarer - Teil desselben Gegenstand des Abbruchsantrages war, der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde habe in einem solchen Verfahren keine Parteistellung, so kann die Beantwortung dieser Frage dahinstehen, weil selbst bei Bejahung der Parteistellung des Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren nichts darüber ausgesagt wird, ob ihm auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beschwerdelegitimation zukommt, wie aus den folgenden Erwägungen zu sehen ist. Im Sinne dieser Bestimmung hatte der Beschwerdeführer im vorliegenden verwaltungsbehördlichen Abbruchs- (Zerstörungs-)verfahren gemäß Paragraph 5, DMSG Parteistellung als sogenannte Formalpartei (Legalpartei). Verweist die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift darauf, antragsgegenständlich sei keine Zerstörung, sondern lediglich eine "Veränderung" des Denkmals gewesen, weil nur ein - vom übrigen Denkmal (Bergstation der Pseilbahn)trennbarer - Teil desselben Gegenstand des Abbruchsantrages war, der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde habe in einem solchen Verfahren keine Parteistellung, so kann die Beantwortung dieser Frage dahinstehen, weil selbst bei Bejahung der Parteistellung des Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren nichts darüber ausgesagt wird, ob ihm auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beschwerdelegitimation zukommt, wie aus den folgenden Erwägungen zu sehen ist.

Der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der betroffenen Gemeinde wurde dem gemäß von den Behörden dem Verwaltungsverfahren somit zutreffenderweise als Partei beigezogen.

Dennoch erweist sich die Beschwerde als unzulässig:

Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nämlich nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Zl. 671, 672/80, VwSlg 10511, A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen nicht zu. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren vermittelt nämlich nicht unbedingt auch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Zl. 671, 672/80, VwSlg 10511, A/1981). Voraussetzung dafür wäre gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht berührt zu werden und damit verletzt sein zu können. Vor allem Formalparteien, denen die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ausdrücklich gesetzlich eingeräumt sein muss, kommt nicht ohne weiteres die Beschwerdeberechtigung zu. Ihre Aufgabe im Verwaltungsverfahren ist nicht, eigene subjektive Rechte zu vertreten, sondern die Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit des das Verfahren abschließenden Bescheides bzw. die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Interessen in diesem Zusammenhang. Ein eigenes subjektives Recht kommt ihnen nicht zu.

Daraus folgt, dass ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen im Sinn des Art. 131 Abs. 2 B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerdemöglichkeit - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Im Denkmalschutzgesetz findet sich keine derartige Bestimmung. Daraus folgt, dass ihre Beschwerdeberechtigung davon abhängt, ob ihnen im Sinn des Artikel 131, Absatz 2, B-VG ein Beschwerderecht - eine sogenannte Amtsbeschwerdemöglichkeit - durch den zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden ist. Im Denkmalschutzgesetz findet sich keine derartige Bestimmung.

Da der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der betroffenen Gemeinde seine Parteistellung lediglich auf § 26 Z. 4 DMSG gestützt hat, mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegründeten Beschwerde (vgl. zum Thema der Beschwerdelegitimation von Formalparteien Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht Da der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bürgermeister der betroffenen Gemeinde seine Parteistellung lediglich auf Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG gestützt hat, mangelt es somit an der Berechtigung zur Erhebung der auf Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegründeten Beschwerde vergleiche , zum Thema der Beschwerdelegitimation von Formalparteien Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht

8. Auflg. 2003, S. 62 f, sowie etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010). Aus § 26 Z. 4 DMSG allein, der lediglich die Parteistellung des Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren normiert, kann der Beschwerdeführer daher jedenfalls keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ableiten.8. Auflg. 2003, Sitzung 62, f, sowie etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2001, Zl. 99/07/0064, und vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010). Aus Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG allein, der lediglich die Parteistellung des Bürgermeisters im Verwaltungsverfahren normiert, kann der Beschwerdeführer daher jedenfalls keine Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ableiten.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind aber Beschwerden denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind aber Beschwerden denen offenbar der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Die Beschwerde war aus diesem Grunde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Die Beschwerde war aus diesem Grunde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 47ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 47 f, f,, insbesondere Paragraph 51, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 21. September 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090065.X00

Im RIS seit

22.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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