TE Vwgh Erkenntnis 2005/9/23 2003/15/0104

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Veröffentlicht am 23.09.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/10 Grundrechte;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §37 Abs1;
EStG 1988 §37 Abs2;
StGG Art2;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1 idF 1997/I/088;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. EStG 1988 § 37 heute
  2. EStG 1988 § 37 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 37 gültig von 22.07.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 37 gültig von 20.07.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  5. EStG 1988 § 37 gültig von 25.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  6. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2014 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  7. EStG 1988 § 37 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. EStG 1988 § 37 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  10. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  11. EStG 1988 § 37 gültig von 08.05.2008 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2008
  12. EStG 1988 § 37 gültig von 03.08.2006 bis 07.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2006
  13. EStG 1988 § 37 gültig von 27.06.2006 bis 02.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  14. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. EStG 1988 § 37 gültig von 27.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003
  17. EStG 1988 § 37 gültig von 21.08.2003 bis 26.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 37 gültig von 25.05.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  19. EStG 1988 § 37 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  20. EStG 1988 § 37 gültig von 06.01.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 37 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  22. EStG 1988 § 37 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  23. EStG 1988 § 37 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  24. EStG 1988 § 37 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  25. EStG 1988 § 37 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  26. EStG 1988 § 37 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. EStG 1988 § 37 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  28. EStG 1988 § 37 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  29. EStG 1988 § 37 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 49 heute
  2. VwGG § 49 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 49 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 49 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 49 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 49 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 49 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde des Finanzamtes Neunkirchen, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 4. September 2003, RV/2917- W/02 (mitbeteiligte Partei: M, zu Handen Dr. P), betreffend Einkommensteuer 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei betrieb seit 1978 ein Einzelunternehmen (Gewerbebetrieb). Nach "der Aufnahme ihrer Tochter und ihres Ehegatten in das fortan als Kommanditgesellschaft betriebene Unternehmen" (unter Buchwertfortführung) hielt sie einen Kommanditanteil. Im Jahr 1992 veräußerte sie den Kommanditanteil, und zwar gegen Leibrente.

Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die Summe der in das Jahr 2000 fallenden Rentenzahlungen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nach dem Tarif des § 33 Abs 1 EStG 1988 der Einkommensteuer unterzogen. Im Einkommensteuerbescheid 2000 wurde die Summe der in das Jahr 2000 fallenden Rentenzahlungen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nach dem Tarif des Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1988 der Einkommensteuer unterzogen.

In der Berufung begehrte die mitbeteiligte Partei, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 37 Abs 5 EStG idF BGBl 1996/201 mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Sie habe sich 1991 im Alter von 68 Jahren entschlossen, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben. In der Berufung begehrte die mitbeteiligte Partei, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß Paragraph 37, Absatz 5, EStG in der Fassung BGBl 1996/201 mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuern. Sie habe sich 1991 im Alter von 68 Jahren entschlossen, ihre Erwerbstätigkeit aufzugeben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe die Tarifbegünstigung nicht zu, wenn die Betriebsveräußerung gegen eine Veräußerungsrente erfolge.

Die mitbeteiligte Partei beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Die Abtretung des Kommanditanteiles sei mit Vertrag vom 21. Jänner 1992 erfolgt, der am 30. Jänner 2002 dem Finanzamt angezeigt worden sei. Im Firmenbuch scheine die mitbeteiligte Partei daher nicht mehr auf. An der Nachweislichkeit des Zeitpunktes des Abschlusses des Vertrages vor dem 15. Februar 1996 bestehe daher kein Zweifel. Aufgrund der Bestimmung des § 124a Z 4 EStG 1988 idF BGBl 1996/201 sei daher im gegenständlichen Fall § 37 EStG 1988 in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/201 anzuwenden. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Die Abtretung des Kommanditanteiles sei mit Vertrag vom 21. Jänner 1992 erfolgt, der am 30. Jänner 2002 dem Finanzamt angezeigt worden sei. Im Firmenbuch scheine die mitbeteiligte Partei daher nicht mehr auf. An der Nachweislichkeit des Zeitpunktes des Abschlusses des Vertrages vor dem 15. Februar 1996 bestehe daher kein Zweifel. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG 1988 in der Fassung BGBl 1996/201 sei daher im gegenständlichen Fall Paragraph 37, EStG 1988 in der Fassung vor der Novelle BGBl 1996/201 anzuwenden.

Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 2. Februar 2000, 98/13/0164, ausgesprochen, dass die Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Veranlagungszeitraum nicht mehr notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 37 EStG 1988 sei. § 37 Abs 7 EStG 1988 idF BGBl I 2001/144, welche Bestimmung normiere, dass die Progressionsermäßigung nicht zustehe, wenn Einkünfte nicht in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen, sei für das Veranlagungsjahr 2000 noch nicht anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 2. Februar 2000, 98/13/0164, ausgesprochen, dass die Zusammenballung von Einkünften in einem einzigen Veranlagungszeitraum nicht mehr notwendige Voraussetzung für die Anwendung der Tarifermäßigung nach Paragraph 37, EStG 1988 sei. Paragraph 37, Absatz 7, EStG 1988 in der Fassung BGBl römisch eins 2001/144, welche Bestimmung normiere, dass die Progressionsermäßigung nicht zustehe, wenn Einkünfte nicht in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließen, sei für das Veranlagungsjahr 2000 noch nicht anwendbar.

Den mit der Veräußerung des Kommanditanteiles im Jahr 1992 veräußerten Anteil am Betrieb habe die mitbeteiligte Partei seit mehr als sieben Jahren besessen, weil der veräußerte Anteil in dem von 1978 bis 1991 von ihr gehaltenen "100%-Anteil" logischerweise enthalten gewesen sei. Im gegenständlichen Fall komme daher der halbe Durchschnittssteuersatz zur Anwendung.

Gegen diesen Bescheid erhob das Finanzamt gemäß § 292 BAO Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Betriebsveräußerung gegen Leibrente unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz. Gegen diesen Bescheid erhob das Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Eine Betriebsveräußerung gegen Leibrente unterliege nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 37 EStG 1988 idF BGBl 1996/201 lautet auszugsweise: Paragraph 37, EStG 1988 in der Fassung BGBl 1996/201 lautet auszugsweise:

  1. "(2)Absatz 2,Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:

1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. 1. Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

  1. (5)Absatz 5,Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
    • -Strichaufzählung
      gestorben ist,
    • -Strichaufzählung
      erwerbsunfähig ist oder
    • -Strichaufzählung
      das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

...

  1. (7)Absatz 7,Die Progressionsermäßigung nach Abs. 2 steht nicht zu, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht in einem Veranlagungszeitraum entsteht. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des § 67 versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu."Die Progressionsermäßigung nach Absatz 2, steht nicht zu, wenn ein Veräußerungsgewinn nicht in einem Veranlagungszeitraum entsteht. Für Einkünfte, die zum Teil mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, versteuert werden, steht keine Progressionsermäßigung zu."

§ 124a Z 4 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung), eingeführt durch BGBl 1996/201, lautet: Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG 1988 (Verfassungsbestimmung), eingeführt durch BGBl 1996/201, lautet:

"§ 24 Abs 4 und Abs 6 und § 37, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 201/1996, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 201/1996 noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist." "§ 24 Absatz 4 und Absatz 6 und Paragraph 37,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 201 aus 1996,, sind erstmalig auf Vorgänge nach dem 14. Februar 1996 anzuwenden. Liegt dem Vorgang ein Rechtsgeschäft zugrunde, so sind die vorgenannten Bestimmungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr 201 aus 1996, noch nicht anzuwenden, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist."

§ 124b Z 25 EStG 1988 lautete: Paragraph 124 b, Ziffer 25, EStG 1988 lautete:

"§ 124a Z 4 zweiter Satz gilt nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 fällt." "§ 124a Ziffer 4, zweiter Satz gilt nur für Vorgänge, deren steuerliche Erfassung in die Veranlagung für das Kalenderjahr 1996 fällt."

Mit Erkenntnis vom 9. März 2004, G 217/03, wurde die Z 25 des § 124b EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Im Spruch des Erkenntnisses wird ausgeführt: Mit Erkenntnis vom 9. März 2004, G 217/03, wurde die Ziffer 25, des Paragraph 124 b, EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Im Spruch des Erkenntnisses wird ausgeführt:

"§ 124b Z 25 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, in der Fassung BGBl Nr 797/1996, wird als verfassungswidrig aufgehoben. "§ 124b Ziffer 25, des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr 400, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 797 aus 1996,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden."

Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, stützt sich auf Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG. Er hat zur Folge, dass die aufgehobene Bestimmung auch vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall nicht mehr anzuwenden ist (vgl das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, 2001/15/0162). Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die als verfassungswidrig erkannte Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, stützt sich auf Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG. Er hat zur Folge, dass die aufgehobene Bestimmung auch vom Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall nicht mehr anzuwenden ist vergleiche , das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, 2001/15/0162).

Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides liegt dem streitgegenständlichen Veräußerungsgewinn ein Rechtsgeschäft, das nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist, zu Grunde. Solcherart folgt aus § 124a Z 4 EStG, dass im gegenständlichen Fall § 37 EStG 1988 vor der Änderung durch BGBl 1996/201 zur Anwendung kommt. Nach den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides liegt dem streitgegenständlichen Veräußerungsgewinn ein Rechtsgeschäft, das nachweislich vor dem 15. Februar 1996 abgeschlossen worden ist, zu Grunde. Solcherart folgt aus Paragraph 124 a, Ziffer 4, EStG, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 37, EStG 1988 vor der Änderung durch BGBl 1996/201 zur Anwendung kommt.

§ 37 EStG 1988 idF vor der Änderung durch BGBl 1996/201 lautet auszugsweise: Paragraph 37, EStG 1988 in der Fassung vor der Änderung durch BGBl 1996/201 lautet auszugsweise:

  1. "(1)Absatz eins,Der Steuersatz ermäßigt sich

1. für außerordentliche Einkünfte (Abs. 2), 1. für außerordentliche Einkünfte (Absatz 2,),

auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.

(2) Außerordentliche Einkünfte sind nur:

1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. 1. Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind.

2. Entschädigungen im Sinne des § 32 Z 1, wenn überdies im Fall der lit. a oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des § 32 Z 3. 2. Entschädigungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer eins,, wenn überdies im Fall der Litera a, oder b der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt, sowie Rückzahlungen im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 3,

3. Gewinne, die infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart anlässlich der Veräußerung oder der Aufgabe des Betriebes entstehen und der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

  • -Strichaufzählung
    gestorben ist,
  • -Strichaufzählung
    erwerbsunfähig ist oder
  • -Strichaufzählung
    das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

4. Besondere Einkünfte im Sinne des § 28 Abs. 7, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind." 4. Besondere Einkünfte im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7,, wenn seit dem ersten Jahr, für das Herstellungsaufwendungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, in Teilbeträgen abgesetzt wurden, mindestens weitere sechs Jahre verstrichen sind."

Nach § 24 EStG sind Gewinne, die bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles an einer Personengesellschaft erzielt werden, Veräußerungsgewinne. Sie sind der Einkunftsart zuzuordnen, die für den Betrieb während seines Bestehens maßgebend war. Wird der Kaufpreis in Renten vereinbart, liegt ein Veräußerungsgewinn erst dann vor, wenn die laufenden Rentenbezüge den auf den Veräußerungsstichtag bezogenen Wert des Betriebsvermögens übersteigen. Die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Renten sind nach Maßgabe des Zufließens im Rahmen jener Einkunftsart anzusetzen und steuerpflichtig, die Gegenstand des laufenden Betriebes war (vgl Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 395 und 402). Nach Stoll, aaO, Rz 290, schließt bei den außerordentlichen Einkünften des § 37 EStG 1988 das Merkmal der Außerordentlichkeit das Erfordernis der Zusammenballung in sich, weshalb der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung komme, wenn der Veräußerungsgewinn nicht in einen einzigen Veranlagungszeitraum falle. Nach Paragraph 24, EStG sind Gewinne, die bei der Veräußerung eines ganzen Betriebes, Teilbetriebes oder eines Mitunternehmeranteiles an einer Personengesellschaft erzielt werden, Veräußerungsgewinne. Sie sind der Einkunftsart zuzuordnen, die für den Betrieb während seines Bestehens maßgebend war. Wird der Kaufpreis in Renten vereinbart, liegt ein Veräußerungsgewinn erst dann vor, wenn die laufenden Rentenbezüge den auf den Veräußerungsstichtag bezogenen Wert des Betriebsvermögens übersteigen. Die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Renten sind nach Maßgabe des Zufließens im Rahmen jener Einkunftsart anzusetzen und steuerpflichtig, die Gegenstand des laufenden Betriebes war vergleiche , Stoll, Rentenbesteuerung4, Rz 395 und 402). Nach Stoll, aaO, Rz 290, schließt bei den außerordentlichen Einkünften des Paragraph 37, EStG 1988 das Merkmal der Außerordentlichkeit das Erfordernis der Zusammenballung in sich, weshalb der ermäßigte Steuersatz nicht zur Anwendung komme, wenn der Veräußerungsgewinn nicht in einen einzigen Veranlagungszeitraum falle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zu § 37 EStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 6. November 1990, 89/14/0111, im Hinblick auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes ausgesprochen: Der Verwaltungsgerichtshof hat im zu Paragraph 37, EStG 1972 ergangenen Erkenntnis vom 6. November 1990, 89/14/0111, im Hinblick auf die Besteuerung eines Veräußerungsgewinnes ausgesprochen:

"Gemäß § 37 Abs 1 EStG 1972 ist auf Antrag die auf die im Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs 1 unter anderem Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24 EStG. Hiezu zählen Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden. "Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, EStG 1972 ist auf Antrag die auf die im Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatz eins, unter anderem Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24, EStG. Hiezu zählen Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebes oder eines Teilbetriebes erzielt werden.

Der einzig erkennbare Zweck der Vorschrift des § 37 Abs 1 EStG

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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