TE OGH 1988/5/19 8Ob564/88

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernestine Z***, Hausfrau, geboren am 19. Februar 1950, Alleestraße 26, 2734 Puchberg/Schneeberg, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Johann Z***, Elektrikermeister, geboren am 28. September 1946, Alleestraße 26, 2734 Puchberg/Schneeberg, vertreten durch Dr. August Wippel und Dr. Andreas Wippel, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 15. Februar 1988, GZ R 13/88-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 15. Oktober 1987, GZ 2 C 2297/87-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Die wegen Nichtigkeit erhobene Revision wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 3.397,35 S (darin 308,85 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Dem Beklagten wurde die Scheidungsklage seiner im gleichen Haus lebenden Ehefrau, in der ihm mit konkreten Behauptungen schwere Eheverfehlungen durch Lieb- und Interesselosigkeit gegenüber der Klägerin und den beiden ehelichen Kindern vorgeworfen wurden und die Ehescheidung aus seinem Verschulden begehrt wurde, am 30.September 1987 eigenhändig zugestellt; dem Zustellstück war auch die Vorladung zum Sühneversuch (ZP-Form 112) und zur Parteienvernehmung (ZP-Form 44) bei der für den 15.Oktober 1987, 10 Uhr, vom Erstgericht anberaumten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung angeschlossen. Dieser Verhandlungstagsatzung blieb der Beklagte ohne Entschuldigung fern. Der Erstrichter vernahm sodann die Klägerin, schloß die Verhandlung unter Vorbehalt der schriftlichen Urteilsfällung und entschied mit dem Urteil vom 15.Oktober 1987 im Sinne des Klagebegehrens. Ein - nach Zustellung des Ersturteils - vom Beklagten gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Verhandlungstagsatzung vom 15.Oktober 1987 wurde nach ausführlicher Vernehmung beider Streitteile über die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgewiesen (ON 10), der Rekurs des Beklagten gegen diese Entscheidung blieb erfolglos (ON 13).

Das Berufungsgericht verwarf mit Beschluß die Berufung des Beklagten wegen Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, weil der Beklagte die Verhandlungstagsatzung beim Erstgericht vom 15.Oktober 1987 nicht etwa auf Grund gesetzwidriger, das rechtliche Gehör verletzender Vorgänge bei der Ladung, sondern willkürlich, wenngleich in der unzutreffenden Annahme, es werde jedenfalls noch eine weitere Vorladung ergehen und nicht sogleich bei der ersten Verhandlungstagsatzung zum Verhandlungsschluß und zur Urteilsfällung kommen, versäumt habe (was auch schon zur Abweisung seines Wiedereinsetzungsantrages geführt habe), und gab der allein wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung in der Sache nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die unter Wiederholung der Berufungsgründe als Revisionsgründe vom Beklagten erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt. Soweit sie sich gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung wendet, ist die Revision schon auf Grund des § 519 ZPO unzulässig und beschlußmäßig zurückzuweisen, weil der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem es die Nichtigkeitsberufung verwarf, weder mit Rekurs noch mit (ordentlicher oder auch außerordentlicher) Revision angefochten werden kann (8 Ob 2/88; 1 Ob 619/87 uza). Aber auch die Wiederholung einer schon vom Berufungsgericht - im übrigen zutreffend - verworfenen Mängelrüge in der Revision ist nach ständiger Rechtsprechung (2 Ob 703/87; 6 Ob 616/87; 8 Ob 685/86 uza) nunmehr auch im Ehescheidungsverfahren nicht zulässig, weil auch dieses seit der Novelle BGBl. 1983/566 nicht mehr der Offizialmaxime, sondern dem Parteienbetrieb unterliegt. Die Revisionskostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.

Anmerkung

E14365

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0080OB00564.88.0519.000

Dokumentnummer

JJT_19880519_OGH0002_0080OB00564_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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