TE OGH 1988/6/22 12Os78/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred M*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems a.d. Donau vom 4.Mai 1988, GZ 10 b Vr 954/87-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 22.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred M*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht Krems a.d. Donau vom 4.Mai 1988, GZ 10 b römisch fünf r 954/87-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß §§ 344, 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.Zur Entscheidung über die Berufung wird der Akt gemäß Paragraphen 344, 285, i StPO dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred M*** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 zweiter Fall StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und der Vergehen des Betruges nach § 146 StGB (Punkt II) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Punkt III) schuldig erkannt.Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Manfred M*** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, zweiter Fall StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und der Vergehen des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Punkt römisch zwei) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt römisch drei) schuldig erkannt.

Darnach hat er

(zu I) am 2.Dezember 1987 in Kamp durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Johann D*** 150 S Bargeld abgenötigt, indem er eine Pistole gegen dessen Kopf richtete und ihn aufforderte, sein Geld herzugeben, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; (zu II) in der Zeit von August 1987 bis Februar 1988 in St. Pölten und anderen Orten mit Bereicherungsvoratz die im Urteilsspruch genannten Personen durch die Vorgabe zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, zur Kreditierung von Zechschulden und zur Gewährung von Darlehen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden insgesamt etwa 14.500 S betragen hat; (zu III) am 2.Dezember 1987 in Plank am Kamp den Johann D*** durch einen Schlag mit der Pistole, was eine blutende Rißquetschwunde an der Stirn zur Folge hatte, vorsätzlich verletzt.(zu römisch eins) am 2.Dezember 1987 in Kamp durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Johann D*** 150 S Bargeld abgenötigt, indem er eine Pistole gegen dessen Kopf richtete und ihn aufforderte, sein Geld herzugeben, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; (zu römisch zwei) in der Zeit von August 1987 bis Februar 1988 in St. Pölten und anderen Orten mit Bereicherungsvoratz die im Urteilsspruch genannten Personen durch die Vorgabe zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein, zur Kreditierung von Zechschulden und zur Gewährung von Darlehen verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden insgesamt etwa 14.500 S betragen hat; (zu römisch drei) am 2.Dezember 1987 in Plank am Kamp den Johann D*** durch einen Schlag mit der Pistole, was eine blutende Rißquetschwunde an der Stirn zur Folge hatte, vorsätzlich verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde behauptet zunächst, das Gericht habe beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt, weil es bei Feststellung der Milderungsgründe übergangen habe, daß sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat mit dem Raubopfer ausgesöhnt habe und durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden sei (§ 34 Z 10 StGB). Der relevierte zweite Anwendungsfall der Z 13 (nF) des § 345 Abs 1 StGB tangiert jedoch nur rechtliche Komponenten der Strafzumessung; nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen kann unter diesem Gesichtspunkt gerügt werden. Nur eine solche hat nämlich eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und damit auch die Z 13 der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (14 Os 72/88, 14 Os 79/88; Tschulik in RZ 1988, 51). Das - wie hier behauptet - bloße Übersehen eines (wesentlichen) Strafzumessungsgrundes verwirklicht jedoch nur einen Berufungsgrund. Die Rüge macht weiters geltend, daß das Gericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe, weil die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren auch ohne Berücksichtigung der dem Angeklagten vom Erstgericht zugutegehaltenen Milderungsgründe der Z 16 und 17 des § 34 StGB angemessen gewesen wäre, bei Würdigung dies dieser gewichtigen Milderungsgründe aber in dieser Höhe als unvertretbar zu bezeichnen sei.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde behauptet zunächst, das Gericht habe beim Ausspruch über die Strafe für die Strafbemessung maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt, weil es bei Feststellung der Milderungsgründe übergangen habe, daß sich der Angeklagte unmittelbar nach der Tat mit dem Raubopfer ausgesöhnt habe und durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden sei (Paragraph 34, Ziffer 10, StGB). Der relevierte zweite Anwendungsfall der Ziffer 13, (nF) des Paragraph 345, Absatz eins, StGB tangiert jedoch nur rechtliche Komponenten der Strafzumessung; nur eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung der für den bekämpften Strafausspruch maßgebenden Strafzumessungstatsachen kann unter diesem Gesichtspunkt gerügt werden. Nur eine solche hat nämlich eine unrichtige Anwendung des Strafgesetzes zur Folge, auf welche die materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe und damit auch die Ziffer 13, der zitierten Gesetzesstelle in allen ihren Anwendungsfällen abstellen (14 Os 72/88, 14 Os 79/88; Tschulik in RZ 1988, 51). Das - wie hier behauptet - bloße Übersehen eines (wesentlichen) Strafzumessungsgrundes verwirklicht jedoch nur einen Berufungsgrund. Die Rüge macht weiters geltend, daß das Gericht in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen habe, weil die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren auch ohne Berücksichtigung der dem Angeklagten vom Erstgericht zugutegehaltenen Milderungsgründe der Ziffer 16 und 17 des Paragraph 34, StGB angemessen gewesen wäre, bei Würdigung dies dieser gewichtigen Milderungsgründe aber in dieser Höhe als unvertretbar zu bezeichnen sei.

Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO nF stellt jedoch nicht darauf ab, ob eine Unrechtsfolge unvertretbar oder unangemessen ist, sondern nur darauf, ob gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen wurde, dh ob das Gericht nach der Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (§§ 32 ff StGB, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (11 Os 44/88, Tschulik in RZ 1988, S 52). Daß das Gericht in den Gründen des Urteils solche Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz angeführten Strafzumessungsgrundsätzen widersprächen, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.Der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO nF stellt jedoch nicht darauf ab, ob eine Unrechtsfolge unvertretbar oder unangemessen ist, sondern nur darauf, ob gegen die Bestimmung über die Strafbemessung verstoßen wurde, dh ob das Gericht nach der Urteilsbegründung für die ausgesprochene Strafsanktion Kriterien heranzog, die den im Gesetz normierten Strafbemessungsvorschriften (Paragraphen 32, ff StGB, 43 bis 56 StGB) in unvertretbarer Weise widersprechen (11 Os 44/88, Tschulik in RZ 1988, S 52). Daß das Gericht in den Gründen des Urteils solche Kriterien herangezogen hat, die den im Gesetz angeführten Strafzumessungsgrundsätzen widersprächen, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß §§ 344, 285 d Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach gemäß Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00078.88.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19880622_OGH0002_0120OS00078_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten