TE OGH 1988/10/20 13Os145/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.1988
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Oktober 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Manquet als Schriftführer in der Strafsache gegen Egon L*** wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 28.Juli 1988, AZ 1 b Bl 83,84/88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht vom 28.Juli 1988, AZ 1 b Bl 83, 84/88, verletzt insoweit, als die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 494 a Abs. 7 StPO.

Dieser Teil des Beschlusses, der im übrigen unberührt bleibt, wird aufgehoben und dem Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz die Beschlußfassung im Strafverfahren AZ 12 E Vr 1206/87 aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 27.April 1987, GZ 12 E Vr 1206/87-10, wurde der am 22.August 1967 geborene Kellner Egon L*** der Vergehen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 StGB und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall, StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Wegen mehrerer in der Zeit vom Dezember 1986 bis Herbst 1987, sohin teilweise auch nach diesem Schuldspruch begangener Hehlereien wurde Egon L*** mit Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 28.März 1988, GZ 5 U 182/88-6, neuerlich wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig erkannt, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und gleichzeitig gemäß § 494 a Abs. 1 Z 4 StPO die oben erwähnte bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs. 1 StGB beschlußmäßig widerrufen (S 106 f).

Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Berufungs- und Beschwerdegericht gab zwar mit Urteil vom 28.Juli 1988, AZ 1 b Bl 83,84/88, der wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil erhobenen Berufung nicht Folge, gab aber der Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß Folge, hob diesen Beschluß auf und sah vom Widerruf ab, verlängerte aber gleichzeitig die Probezeit auf fünf Jahre.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß des Beschwerdegerichtes widerspricht in der Verlängerung der Probezeit dem Gesetz:

Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 und 4 StPO hatte das Bezirksgericht für Strafsachen Graz aus Anlaß der neuerlichen Verurteilung die Möglichkeit, entweder vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzusehen oder den Widerruf auszusprechen. Dieselbe Befugnis hatte auch das Landesgericht für Strafsachen Graz als Beschwerdegericht (§ 494 a Abs. 4 und 5 StPO). Hingegen steht nach § 494 a Abs. 7 StPO die Entscheidung über eine (allfällige) Verlängerung der Probezeit stets jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch gemäß § 494 a Abs. 1 StPO betroffen ist. Über die Verlängerung der Probezeit darf daher nur jenes Gericht befinden, das seinerzeit die bedingte Strafnachsicht gewährt hatte (13 Os 98/88; 13 Os 136/88). Zufolge der aufgezeigten Gesetzesverletzung war der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stattzugeben und gemäß § 292 StPO der Beschwerde auch konkrete Wirkung zuzuerkennen, weil ein Nachteil durch diese gesetzwidrige Entscheidung für den Verurteilten nicht auszuschließen ist. Einerseits ist nämlich die Verlängerung der Probezeit keine zwingende Folge des Absehens vom Widerruf, und andererseits muß das im § 53 Abs. 2 StGB vorgesehene Höchstausmaß der Probezeitverlängerung nicht ausgeschöpft werden.

Anmerkung

E15325

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0130OS00145.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0130OS00145_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten