TE OGH 1989/3/16 8Ob517/88

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Maier, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing. Johann R***, Zivilingenieur für Bauwesen, Marz, Mühlenweg 1a, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L*** B***, vertreten durch den Landeshauptmann, dieser vertreten durch Dr. Harald Beck, Dr. Klaus Dörnhöfer, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen 7,887.000 S sA und Vertragsaufhebung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 3. November 1987, GZ 12 R 228/87-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13. Mai 1987, GZ 2 Cg 358/86-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat der beklagten Partei die mit 30.588,53 S bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung (einschließlich 2.780,78 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden, am 9. Dezember 1986 eingebrachten Klage die Aufhebung der von ihm mit der beklagten Partei geschlossenen "Vertragsgrundlage vom 3. November 1975" sowie eines mit ihr geschlossenen Vergleiches vom 6.Oktober 1982 betreffend die Entgeltfestsetzung und fordert weiters die Zahlung eines ihm behauptetermaßen für geleistete Statikerarbeiten gegenüber der beklagten Partei zustehenden Resthonorars von 7,887.000 S sA. Er begründet diese Ansprüche mit folgendem Vorbringen:

Aufgrund eines zwischen den Streitteilen geschlossenen Vertrages vom 2. Juni 1972 habe der Kläger die Erstellung der Statik betreffend den ersten Bauabschnitt des Schwerpunktkrankenhauses Oberwart gegen ein Honorar von 650.000 S übernommen, wobei den Vertragspartnern eine Kubatur von 26.000 m3 vorgeschwebt sei. Zufolge verschiedener Umplanungen sei es über Anregung der beklagten Partei schließlich zu der als Vorvertrag geltenden Vertragsgrundlage vom 3. November 1975 gekommen, in welcher man Herstellungskosten in der Höhe von 500 Millionen S angenommen habe. Ein Vertragsabschluß auf dieser Basis sei angekündigt worden. Am 11. Dezember 1972 sei eine neue Gebührenordnung für Statikerleistungen in Kraft getreten und der Kläger habe mit einer diesbezüglichen "Umstellung der Verträge" rechnen können. In der Vertragsgrundlage vom 3. November 1975 sei sodann für den ersten Bauabschnitt (neu) ein unüberschreitbares Pauschalhonorar von 5,7 Millionen S und für den zweiten Bauabschnitt ein solches von 2 Millionen S sowie weiters eine auf den Betrag von 5,7 Millionen S anrechenbare, sofort fällige Vorleistung von 300.000 S vorgesehen worden. Eine ordnungsgemäße Berechnung der Massen bzw. des Honorars sei in dieser Vertragsgrundlage nicht erfolgt. Die beklagte Partei habe dem Kläger die Gesamtbaukostensumme von 500 Millionen S vorgespiegelt, tatsächlich habe sie 750 Millionen S betragen. Bei Abschluß der vorgenannten Vertragsgrundlage sei der Kläger mangels Zahlung des bisher fällig gewordenen Honorars durch die beklagte Partei in einer dieser bekannten finanziellen Zwangslage gewesen. In der Folge habe die beklagte Partei behauptet, das Honorar für den ersten Bauabschnitt (alt) von 650.000 S, nach dem Index aufgewertet auf 843.425,80 S, beziehe sich nicht auf eine Masse von 26.000 m3, sondern auf eine solche von 66.000 m3. Solcherart habe die beklagte Partei gegenüber dem Kläger bewußt die Masse des zweiten Bauabschnittes (alt) um 40.000 m3 vermindert. Bei richtiger Berechnung hätte sich für den Kläger ein Gesamthonorar für beide Bauabschnitte in der Höhe von 15,587.000 S ergeben. Nach der Vertragsgrundlage vom 3. November 1975 bekäme der Kläger somit ein weniger als 50 % der angemessenen Entlohnung betragendes Honorar. Zum Abschluß eines Statikervertrages sei es nicht gekommen, die beklagte Partei habe lediglich die Vertragsgrundlage "genehmigt". Hinsichtlich des dritten Bauabschnittes hätten die Streitteile sodann am 7.Oktober 1982 einen ordnungsgemäßen Statikervertrag abgeschlossen. Schon am Tage vorher, also am 6.Oktober 1982, sei es diesbezüglich zu einer Niederschrift gekommen. Danach seien die Statikerleistungen für den ersten Bauabschnitt (neu) pauschal mit 6 Millionen S abgegolten worden. Der Kläger habe in der Folge durch zahlreiche Vorsprachen versucht, diese unrichtige Bemessung des Honorars, welche unter der Hälfte des gemeinen Wertes der Statikerleistungen gelegen sei, zu revidieren, wobei vielfache Verhandlungen stattgefunden hätten. Erst als sich im Zuge der Vergleichsverhandlungen herausgestellt habe, daß die beklagte Partei von ihrem Standpunkt nicht abweiche, sondern nur 560.000 S, das seien weniger als 10 % der dem Kläger vorenthaltenen Honorarsumme, bezahlen und auf das nach der Gebührenordnung vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren nicht eingehen wolle, habe sich der Kläger zur Klage entschlossen. Diese stütze sich auf alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere auch darauf, daß die Vertragsgrundlage Beilage ./E und die Niederschrift vom 6.Oktober 1982 durch einen von der beklagten Partei vorsätzlich veranlaßten Irrtum des Klägers und unter Zwang zustande gekommen sei, daß beide Vereinbarungen wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes wirkungslos erschienen und daß der Kläger grundsätzlich zur Kondiktion berechtigt sei, sodaß ein angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB) für die Statikerleistungen festgesetzt werden müsse.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und führte aus:

Die aus Werkverträgen hervorgehenden Honoraransprüche des Klägers beträfen ausschließlich die aus einem ersten und zweiten Bauabschnitt bestehende erste Baustufe des Krankenhauses Oberwart und seien, wie der Kläger durch sein Zinsenbegehren selbst zugebe, spätestens am 31. Dezember 1977 fällig gewesen. Da Werklohnforderungen gemäß § 1486 Z 1 ABGB binnen drei Jahren verjährten, werde der Einwand der Verjährung erhoben. Diese Verjährung gelte auch für die Anfechtung der am 6.Oktober 1982 zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung, wonach mit der Bezahlung des Betrages von 6 Millionen S die Leistungen des Klägers für den ersten und zweiten Bauabschnitt abgegolten seien und ebenso für die Anfechtung der als "Vertragsgrundlage" bezeichneten Vereinbarung vom 3.November 1975 wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes und wegen Furcht oder Irreführung. Eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht eingetreten, zumal nach dem 6. Dezember 1982 erfolgte Vorsprachen des Klägers bei politischen und beamteten Vertretern der beklagten Partei keine Vergleichsverhandlungen dargestellt hätten. Die Behauptung des Klägers, den Streitteilen sei ursprünglich eine Kubatur von 26.000 m3 vorgeschwebt, erscheine unrichtig, vielmehr sei in allen Unterlagen, so in den dem Kläger notwendigerweise übergebenen Architektenplänen und insbesondere aber auch schon im Schreiben vom 17. März 1975 Beilage ./C eine Kubatur von 65.000 m3 angenommen und der Vertragsgrundlage vom 3.November 1975 schließlich ein erhöhter Herstellungskostenaufwand von 652 Millionen S zugrundegelegt und bei der Gebührenberechnung auch bereits die neue Gebührenordnung 1972 berücksichtigt worden. Der Honoraranspruch des Klägers habe insgesamt für alle drei Bauabschnitte 7,698.875 S, aufgerundet 7,7 Millionen S inklusive Mehrwertsteuer betragen und sei als unüberschreitbares Pauschale vereinbart worden. Der Kläger habe diese "Vertragsgrundlage" unterschrieben und sie sei in der Sitzung der burgenländischen Landesregierung vom 10.Dezember 1975 genehmigt und dem Kläger der Vertrag sodann zugemittelt worden. Daß er diesen nicht unterfertigt und zurückgeschickt habe, ändere nichts an der Gültigkeit der Vereinbarung, da sie einen Konsensualvertrag darstelle. Da der dritte Bauabschnitt noch nicht ausgeführt worden sei, stünde dem Kläger lediglich das Honorar für die ersten beiden Bauabschnitte von 5,7 Millionen S zuzüglich vereinbarter Vorauszahlung von 300.000 S, also ein Betrag von 6 Millionen S zu, welcher, zuzüglich weiterer Nebenleistungen, durch die im einzelnen angeführten Zahlungen bereits geleistet worden sei. Die Vereinbarung vom 3. November 1975 sei zumindest ein Kostenvoranschlag gemäß § 1170 a Abs 2 ABGB. Bei gegenteiliger Ansicht hätte der Kläger die Überschreitung der festgesetzten Höchstsumme unverzüglich bekanntgeben müssen. Die vom Kläger in der Folge behaupteten Honoraransprüche seien stets abgelehnt worden. Bei einer diesbezüglichen Besprechung vom 6.Oktober 1982 habe der Kläger schließlich wiederum erklärt, aufgrund der Zahlung von 6 Millionen S für den ersten und zweiten Bauabschnitt keine Forderung aus diesem Titel mehr zu stellen. Dabei sei man dem Kläger lediglich insoweit entgegengekommen, als sein Pauschalhonorar für den ersten und zweiten Bauabschnitt von 5,7 Millionen S auf 5,880.000 S erhöht worden sei. Die am 6.Oktober 1982 getroffene Vereinbarung stelle somit einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB dar. Ob der Kläger damals unter schwerem finanziellen Druck gestanden sei, entziehe sich der Kenntnis der beklagten Partei.

Diesem Vorbringen der beklagten Partei entgegnete der Kläger, sein Auftrag sei bis heute nicht beendet und es handle sich um einen Gesamtauftrag, sodaß Verjährung nicht eingetreten sein könne. Bei Verfassung der Niederschrift vom 6.Oktober 1982 sei er nicht voll geschäftsfähig gewesen, denn er habe zufolge einer endogenen Depression keine sinnvollen Überlegungen anstellen können. Die beklagte Partei habe bei Verfassung dieser Niederschrift listig gehandelt, da sie noch immer im Sinne der "Vertragsgrundlage" Herstellungskosten von 500 Millionen S vorgespiegelt, im übrigen aber auch Zwang zum Abschluß dieses Vertrages ausgeübt habe. Die Klageansprüche würden außerdem auf ein am 15. Dezember 1984 vom burgenländischen Landeshauptmann abgegebenes Anerkenntnis der beklagten Partei gestützt. Der Kläger habe keine Planungsunterlagen besessen, sodaß er den Umfang seiner Leistungen nicht habe abschätzen können. Im Schreiben Beilage ./C sei der erste und zweite Bauabschnitt gemeint. Auf der "Vertragsgrundlage" vom 3.November 1975 habe sich keine Berechnung befunden, sodaß sie keinen Kostenvoranschlag darstelle. Insgesamt betrachtet habe die beklagte Partei dem Kläger in seiner schwierigen Lage eine Unterschrift abgenötigt und unter Irreführung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen die Honorarhöhe einseitig festgesetzt.

Dieses Vorbringen des Klägers wurde von der beklagten Partei bestritten. Im Sinne der im einzelnen angeführten Beträge habe die Bausumme für den ersten und zweiten Bauabschnitt 490 Millionen S, also rund 500 Millionen S betragen. Der Kläger habe auch tatsächlich Rechnung gelegt, mit seiner Teilschlußrechnung vom 8. Juli 1981, spätestens mit dem Vergleich vom 6.Oktober 1982, habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Es traf folgende Sachverhaltsfeststellungen:

Der Kläger erbrachte als Zivilingenieur für Bauwesen laufend Statikerleistungen für die öffentlichen Bauten der beklagten Partei. Am 2. Juni 1972 schlossen die Streitteile einen Vertrag, in welchem sich der Kläger zur Erstellung der Statik für das Schwerpunktkrankenhaus Oberwart verpflichtete. Am 3.November 1975 vereinbarten sie die Entlohnung des Klägers mit einem Pauschalbetrag von 7,7 Millionen S, wovon 6 Millionen S auf den ersten und zweiten

Bauabschnitt = erste Baustufe und 1,7 Millionen S auf den dritten

Bauabschnitt = zweite Baustufe entfielen. Für den dritten

Bauabschnitt hat der Kläger bereits Leistungen erbracht, die Ausführung des Baues hat jedoch noch nicht begonnen. Der Betrag von 6 Millionen S wurde bereits zur Gänze an den Kläger ausbezahlt. Die letzte Überweisung erfolgte am 30. November 1979. Der Kläger hat seine technischen Arbeiten im Jahre 1978 abgeschlossen, die Gebäude der ersten Baustufe wurden im Jahre 1981 eröffnet und das Krankenhaus ist seither in diesen Räumen in Betrieb. Bereits im Jahre 1979 versuchte der Kläger, weitere Ansprüche durchzusetzen und eine Erhöhung des mit ihm vereinbarten Pauschalhonorars zu erreichen, doch wurde dies von der beklagten Partei unter Hinweis auf die Entgeltvereinbarung abgelehnt. Tatsächlich erreichte der Kläger auf Grund von Interventionen beim Landeshauptmann und anderen Organen der beklagten Partei weitere Zahlungen in der Höhe von 774.359,73 S. Im Zusammenhang mit seinen Bemühungen um Erhöhung des Honorars fand am 6.Juni 1982 eine Besprechung mit Beamten der beklagten Partei statt. Anläßlich des Begräbnisses der Ehefrau des Klägers am 15.Dezember 1984 sprachen der Kläger und der Landeshauptmann neuerlich über die Honorarforderungen, wobei der Landeshauptmann eine Verwendungszusage dahin machte, er werde sehen, ob sich "noch etwas machen lasse". Diese Verwendungszusage gab er an den zuständigen politischen Referenten weiter. Eine Anerkennung irgendeines Geldbetrages fand bei dieser Unterredung nicht statt, der Landeshauptmann kannte damals die Höhe der Forderung des Klägers nicht. Während der letzten Jahre litt der Kläger zeitweise an einer endogenen Depression, die ihn aber - von einzelnen Tagen abgesehen - nicht geschäftsunfähig machte. Weiters führte das Erstgericht aus, der Kläger habe die Schlußrechnung für die geleisteten Arbeiten am 8. Juli 1981 gelegt und die letzte Zahlung für die erste Baustufe am 23.September 1981 erhalten. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, der aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Werkvertrag hervorgehende Entgeltanspruch des Klägers sei im Zeitpunkt der Klagseinbringung gemäß § 1486 Z 1 ABGB verjährt gewesen. Das gleiche gelte, wenn man die in ihrer Gültigkeit vom Kläger selbst bestrittene Entgeltvereinbarung der Streitteile vom 6. Oktober 1982 zugrundelege. Die Behauptung, die Verjährungsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen, weil es noch einen dritten Bauabschnitt gebe, sei unrichtig, denn die erste Baustufe mit den Bauabschnitten eins und zwei erscheine abgeschlossen und es sei fraglich, ob der dritte Bauabschnitt überhaupt durchgeführt, das Krankenhaus also weiter ausgebaut werden würde. Die Klagsansprüche auf Aufhebung der zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarungen seien im Sinne des § 1487 ABGB ebenfalls verjährt. Von einer arglistigen Irreführung des Klägers durch die beklagte Partei gemäß § 870 ABGB könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil der Kläger für seine statischen Berechnungen jedenfalls die Planunterlagen besessen haben mußte, sodaß der Abschluß der Pauschalhonorarvereinbarung nicht unter Vorspiegelung falscher Baumassen erfolgt sein könne. Das vom Kläger behauptete Anerkenntnis der klagsgegenständlichen Entgeltforderung durch Vertreter der beklagten Partei sei auf der gegebenen Feststellungsgrundlage zu verneinen.

Das Berufungsgericht hielt die Berufung des Klägers nicht für gerechtfertigt. Nach den Beweisergebnissen sei zwar die vom Erstgericht festgestellte Äußerung des Landeshauptmannes, er werde sehen, ob sich noch etwas machen lasse, tatsächlich nicht erfolgt, aus den von den Beteiligten danach abgegebenen Erklärungen, insbesondere auch aus der vom Kläger behaupteten Äußerung des Landeshauptmannes "Hans, Deine Sache geht in Ordnung" könne aber keinesfalls die Anerkennung einer Honorarforderung von nahezu 8 Millionen S im Namen der beklagten Partei abgeleitet werden. Der Kläger habe selbst zugegeben, daß der Landeshauptmann in der Folge mit dem zuständigen Landesrat telefoniert und diesem aufgetragen habe, sich um die Sache des Klägers zu kümmern; der Landeshauptmann habe auch erklärt, er werde schauen, daß "es gemacht werde". Das Vorbringen, der Kläger sei am 6.Oktober 1982 unter schwerem finanziellen Druck gestanden und habe "darauf aus sein müssen, den Statikervertrag für den sogenannten dritten Bauabschnitt zu erhalten", könne nicht im Sinne des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB aufgefaßt werden. Sofern der Kläger damit behaupten wolle, er sei von der beklagten Partei durch ungerechte und gegründete Furcht zu einem Vertrag veranlaßt worden (§ 870 ABGB), sei darauf zu verweisen, daß auch die Drohung mit einem rechtlich möglichen Rücktritt vom Vertrag keinen ungerechten Zwang begründe und demnach schon gar nicht die Drohung, einen weiteren Vertrag, zu dessen Abschluß man nicht verpflichtet sei, nicht abzuschließen. Im übrigen sei es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bereits am 7.Oktober 1982 zum Abschluß eines ordnungsgemäßen Statikervertrages über den dritten Bauabschnitt gekommen, sodaß damit die Zwangslage weggefallen und die dreijährige Frist zur Vertragsanfechtung (§ 1487 ABGB) am 6. Oktober 1985 abgelaufen wäre. Zur Frage der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Klägers habe das Erstgericht zwar nur die nichtssagende Feststellung getroffen, daß der Kläger während der letzten Jahre zeitweise an einer endogenen Depression gelitten habe, die ihn "von einzelnen Tagen abgesehen" nicht geschäftsunfähig gemacht habe. Das Erstgericht gehe aber bei seiner Entscheidung eindeutig von der grundsätzlichen Wirksamkeit dieser Vereinbarung und davon aus, daß sie nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 1487 ABGB nicht mehr anfechtbar sei. Eine Ungültigkeit der Vereinbarung vom 6.Oktober 1982 werde vom Erstgericht somit zumindest schlüssig verneint. Dagegen wende sich die Berufung nicht, sodaß im Berufungsverfahren auf die behauptete Ungültigkeit der genannten Vereinbarung mangels Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht mehr einzugehen sei. Unterstelle man, daß diese Vereinbarung gültig und nicht mehr anfechtbar sei, erweise sich nicht nur das Begehren, diese Vereinbarung aufzuheben, als nicht berechtigt sondern auch das übrige Klagebegehren. Der Kläger habe mit dieser Vereinbarung nämlich auf weitere Ansprüche für seine bisherigen Leistungen verzichtet. Aber auch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung der sogenannten Vertragsgrundlage vom 3.November 1975 sei zu verneinen, weil die Honorarfrage für die bisherigen Leistungen mit der Vereinbarung vom 6.Oktober 1982 endgültig geregelt worden und über Leistungen des Klägers betreffend den in der Vereinbarung vom 7. Oktober 1982 Beilage ./E genannten zweiten, tatsächlich dritten Bauabschnitt eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sei. Unter diesen Umständen habe es somit einer Prüfung, inwieweit der Kläger von der beklagten Partei anläßlich des Abschlusses der Vertragsgrundlage vom 3.November 1975 listig in Irrtum geführt worden sei und inwieweit ein Anspruch auf Aufhebung dieser Vereinbarung bestehen könnte sowie, ob die behauptete restliche Honorarforderung verjährt sei, nicht mehr bedurft.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung wendet sich die auf die Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Abs 1 Z 2 bis 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrage auf Aufhebung, hilfsweise auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

Die vom Revisionswerber behauptete Aktenwidrigkeit des berufungsgerichtlichen Urteiles sowie der in einem angeblichen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz - das Berufungsgericht hat Angaben aus der Parteienvernehmung des Klägers

zitiert - behauptetermaßen gelegene Verfahrensmangel ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO).

In der Rechtsrüge vertritt der Kläger die Ansicht, die in der Aktenwidrigkeitsrüge bezogene Äußerung des Landeshauptmannes "Hans, Deine Sache geht in Ordnung" stelle entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein konkludentes Anerkenntnis nach § 863 ABGB dar, zumal sie von einem vertretungsbefugten Organ der beklagten Partei nach Verhandlungen über die Höhe des bestimmten Anspruches abgegeben worden sei. In der Verjährungsfrage sei von den Vorinstanzen auch nicht berücksichtigt worden, daß laufende Vergleichsverhandlungen, wie sie zB aus der Niederschrift vom 19.Februar 1986 Beilage ./I hervorgingen, den Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls hemmten. Somit bedürfe es noch der Feststellung, wie lange die Vergleichsverhandlungen gedauert hätten. Gemäß § 1170 ABGB trete die Fälligkeit des Werklohnes erst nach Fertigstellung des letzten Werkteiles ein. Eine Vereinbarung der Teilbarkeit der einzelnen Bauabschnitte in bestimmte Abschnitte sei nicht festgestellt worden. Bei statischen Arbeiten handle es sich jedenfalls um eine Gesamtarbeit, sodaß die Fälligkeit und der Lauf der Verjährungsfrist erst ab Rechnungslegung einträten.

Diesen Ausführungen kann in keinem Punkte gefolgt werden. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß sich die Rechtsrüge nur gegen die Abweisung der Honorarforderungen des Klägers wendet, die berufungsgerichtliche Bestätigung der erstgerichtlichen Abweisung der weiteren Klagsansprüche also nicht bekämpft wird. Hinsichtlich des geltend gemachten Anerkenntnisses der beklagten Partei geht der Revisionswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Die von ihm behauptete Äußerung des Landeshauptmannes K***, "Hans, Deine Sache geht in Ordnung", wurde von den Tatsacheninstanzen nicht festgestellt. Das Erstgericht ging vielmehr davon aus, Landeshauptmann K*** habe eine Verwendungszusage dahin gemacht, er werde sehen, ob sich noch etwas machen lasse, und habe die Angelegenheit in diesem Sinne dem zuständigen Landesrat weitergegeben. Das Berufungsgericht gab in seiner Entscheidung die diesbezüglichen Beweisergebnisse, nämlich die Angaben des Landeshauptmannes K*** sowie jene des Klägers wieder und billigte die erstgerichtliche Beweiswürdigung und Feststellung dahin (S 7 unten, S 8 der berufungsgerichtlichen Entscheidung), daß auf Grund der Aussage des Landeshauptmannes K*** lediglich von dessen allgemeiner Verwendungszusage, beim zuständigen Mitglied der Landesregierung im Sinne einer positiven Erledigung zu intervenieren, auszugehen ist. Im übrigen vertrat das Berufungsgericht die Rechtsansicht, daß selbst in der vom Kläger behaupteten Äußerung des Landeshauptmannes K***, "Hans, Deine Sache geht in Ordnung", im Hinblick auf die eigenen Angaben des Klägers, der Landeshauptmann habe hierauf mit dem zuständigen Landesrat telefoniert, diesem aufgetragen, sich um die Sache zu kümmern und sodann erklärt, er werde schauen, daß "es gemacht werde", ebenfalls kein Anerkenntnis der restlichen Honorarforderung des Klägers liege. Aus der von den Tatsacheninstanzen somit zugrundegelegten bloßen Zusage des Landeshauptmannes K***, beim zuständigen Mitglied der Landesregierung im Sinne einer positiven Erledigung zu intervenieren, kann aber nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes keinesfalls ein Anerkenntnis gemäß § 1497 ABGB abgeleitet werden. Es erübrigt sich daher auf die Frage einzugehen, ob Landeshauptmann K*** auf Grund der im öffentlichen Recht für Vertretungsorgane enthaltenen Handlungsbeschränkungen, welche auch im Außenverhältnis gelten (vgl. JBl. 1987, 169, JBl. 1986, 375; 5 Ob 519/87), ein wirksames Anerkenntnis hätte abgeben können. In der Frage der Hemmung der für die Honoraransprüche des Klägers geltenden Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB haben sich die Vorinstanzen zutreffend auf die Rechtsprechung berufen, wonach selbst durch eine vom Schuldner gezeigte Vergleichsbereitschaft eine solche Hemmung grundsätzlich nicht eintritt, da ein derartiger Hemmungsgrund im Gesetz nicht vorgesehen ist (EvBl 1958, 320; SZ 44/115; 2 Ob 664/86; 8 Ob 68/87 ua). Sie ist auch nicht als ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu werten (JBl. 1960, 640; SZ 44/115 uva). In der Frage, wie lange Vergleichsverhandlungen zwischen den Streitteilen geführt worden seien, hat sich der Kläger nur auf das Schreiben vom 19. Februar 1986 Beilage ./I berufen. Die erst rund zehn Monate später erhobene Klage wäre daher keinesfalls als unverzüglich eingebracht zu beurteilen. Daß die beklagte Partei den Einwand der Verjährung im Hinblick auf bestimmte von ihr gemachte Zusagen wider Treu und Glauben erhoben hätte, wurde nicht behauptet.

Dem Vorbringen, Honorarforderungen für statische Arbeiten als einer "Gesamtarbeit" seien erst nach Rechnungslegung fällig, ist zu entgegnen, daß der Kläger festgestelltermaßen die Schlußrechnung für die klagsgegenständlichen Arbeiten der ersten Baustufe (erster und zweiter Bauabschnitt) am 8.Juli 1981 gelegt hat und in seiner Parteienvernehmung auch selbst angab (ON 9, AS 54), daß er die letzte Rechnung im Jahre 1981 erstellt habe. Die dreijährige Verjährungsfrist für die solcherart bereits fällig gestellten, abgeschlossene Werkleistungen betreffenden Honorarforderungen war daher bei Klagseinbringung am 9.Dezember 1986 bereits abgelaufen. Somit war der insgesamt ungerechtfertigten Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17083

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00517.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19890316_OGH0002_0080OB00517_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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