TE OGH 1989/4/5 14Os31/89

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.April 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer, in der Strafsache gegen Oliver S*** wegen des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG 1986 über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30. Oktober 1986, GZ 9 U 2629/86-3, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 30.Oktober 1986, GZ 9 U 2629/86-3, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG 1986.

Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß §§ 288 Abs. 2 Z 3, 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Oliver S*** wird von dem wider ihn erhobenen Strafantrag, er habe von Anfang 1981 bis 21.Juni 1986 in Wien verbotene Waffen (§ 11 WaffG) nämlich drei Wurfsterne, unbefugt besessen, und er habe hiedurch das Vergehen nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Einziehungsantrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem obigen Urteil wurde der am 29.Februar 1968 geborene Oliver S*** des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffG (§ 36 Abs. 1 Z 2 WaffG 1986) schuldig erkannt, weil er von Anfang 1981 bis 21. Juni 1986 in Wien drei Wurfsterne unbefugt besessen hat. Er wurde hiefür zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Gemäß § 26 StGB wurde auf Einziehung der Wurfsterne erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Das bezeichnete Urteil steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG 1986 ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer verbotene Waffen (§ 11 WaffG) unbefugt besitzt. In der Aufzählung jener Waffen, deren Besitz (und Einfuhr) verboten ist (§ 11 Abs. 1 WaffG), sind sternförmige Wurfgeräte, mögen sie auch als durchaus gefährliche Waffen im Sinn des § 1 WaffG anzusehen sein, nicht enthalten (vgl. ÖJZ-LSK 1979/300 = EvBl. 1980/35). Die Verurteilung wegen des Besitzes dieser Waffen war demnach in ihrer Gesamtheit verfehlt. Somit liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einziehung der Wurfsterne (§ 26 StGB) nicht vor.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die unterlaufene Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 StPO wie im Spruch zu beheben.

Anmerkung

E16974

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00031.89.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19890405_OGH0002_0140OS00031_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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