TE OGH 1989/8/23 11Ns11/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Lachner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin über den Antrag des Dr. Friedrich Wilhelm K***, ihm die Einsichtnahme in den Akt 11 Ns 11/89 des Obersten Gerichtshofs zu bewilligen und ihm zwei weitere Ausfertigungen der Entscheidung vom 29.Juni 1989 zuzustellen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß dem § 82 StPO wird dem Disziplinarbeschuldigten die Einsichtnahme in den Akt 11 Ns 11/89 des Obersten Gerichtshofes bewilligt. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind die Beratungsprotokolle und sämtliche damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern sowie das Original der Entscheidungsbegründung, das sind ON 4, S 13 bis 14 (Anträge des Berichterstatters), ON 5, S 15 bis 16 (Stellungnahme der Senatsmitglieder), S 17 oben (Abstimmungsvermerk) und S 19 bis 22 (Beiblatt mit Beschlußbegründung).

Von den der Einsichtnahme unterliegenden Aktenstücken ON 1 und 2 samt Ablehnungsantrag, ON 3 S 3 bis 11 ohne die beiliegenden Ablichtungen, ON 6, S 17 und 18 samt Rückschein, jedoch ohne Abstimmungsvermerk, sind dem Antragsteller Kopien und vom Beschluß ON 6 zwei weitere Ausfertigungen auszufolgen.

Text

Begründung:

Dr. Friedrich Wilhelm K*** stellt die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge, wobei er als Begründung angab, eine weitere Beschwerde nach Art 25 MRK bei der Menschenrechtskommission einbringen zu wollen, weil über seinen Ablehnungsantrag kein unparteiisches Gericht im Sinn des Art 6 Abs. 1 MRK entschieden habe. Dieses Vorbringen rechtfertigt grundsätzlich die Gewährung von Akteneinsicht, jedoch sind sämtliche die Willensbildung betreffende Aktenstücke und damit zusammenhängende Aktenteile von der Einsicht auszunehmen (LSK 1980/116). Daß dies auf die Anträge des Berichterstatters und anderer Senatsmitglieder sowie deren Stellungnahmen und den Abstimmungsvermerk zutrifft, kann als unbestritten gelten. Der Einschreiter begehrt aber ausdrücklich und unter Hinweis auf Vorentscheidungen des Obersten Gerichtshofes auch die Einsicht in die Urschrift des Beschlusses ON 6. Diesem Begehren vermag sich der Senat nur hinsichtlich des Urteilskopfes, der Zustellverfügung und des Rückscheines anzuschließen, während das die Urschrift der Beschlußbegründung enthaltende Beiblatt aus nachfolgenden Erwägungen jedenfalls in dieser Sache von der Akteneinsicht auszunehmen war:

Rechtliche Beurteilung

In der Geschäftsordnung des Obersten Gerichtshofes ist genau festgelegt, welches Senatsmitglied bei welcher Abstimmungskonstellation die Entscheidungsausfertigung zu übernehmen hat (§ 65), sodaß allein aus der Tatsache, ob der Berichterstatter, ein anderes Senatsmitglied oder der Vorsitzende die Entscheidung ausgefertigt bzw - häufig in Handschrift - Einfügungen oder Streichungen vorgenommen hat, Rückschlüsse auf die Willensbildung des Senates und das Abstimmungsverhalten einzelner Senatsmitglieder gezogen werden können. Der erkennende Senat kann sich daher der im hg Beschluß vom 21.Juni 1989, GZ 9 Os 76/85-41, geäußerten Rechtsmeinung nur insoweit anschließen, als wohl das Urteilsformular samt Abfertigungsvermerk und Zustellnachweisen der Einsicht zugänglich zu machen sind, nicht aber die Urschrift der Begründung, weil aus deren äußerem Erscheinungsbild dem Beratungsgeheimnis (§ 45 Abs. 2 StPO) unterliegende Vorgänge ablesbar sein können. Daß dies nicht nur eine theoretische Überlegung ist, zeigt die Eingabe des Einschreiters selbst, die zum AZ 11 Ns 16/89 eingelangt ist und in der er gestützt auf den ihm mit der obgenannten Entscheidung GZ 9 Os 76/85-41, überlassene Fotokopie der Urschrift der vom Berichterstatter verfaßten Urteilsbegründung allein aus der Einfügung von mit einer anderen Maschine geschriebenen Begründungsteilen Schlüsse auf das Abstimmungsverhalten des Berichterstatters ziehen zu können glaubt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E18213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110NS00011.89.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19890823_OGH0002_0110NS00011_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten