TE OGH 1989/9/8 16Os26/89

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Veröffentlicht am 08.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred O*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E Vr 568/89-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Schatzlmayr, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred O*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E römisch fünf r 568/89-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Schatzlmayr, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E Vr 568/89-7, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 Z 4 und 488 Z 6 StPO. Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß § 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E römisch fünf r 568/89-7, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer 4 und 488 Ziffer 6, StPO. Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß Paragraph 292, StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Einzelrichter ist zur Entscheidung über den vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung des Manfred O*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB unzuständig (§ 488 Z 6 StPO).Der Einzelrichter ist zur Entscheidung über den vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung des Manfred O*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB unzuständig (Paragraph 488, Ziffer 6, StPO).

Mit seiner Berufung wird Manfred O*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E Vr 568/89-7, wurde Manfred O*** im Sinne des Strafantrages des öffentlichen Anklägers vom 28.März 1989 (ON 3) des (am 4.März 1989 begangenen) Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E römisch fünf r 568/89-7, wurde Manfred O*** im Sinne des Strafantrages des öffentlichen Anklägers vom 28.März 1989 (ON 3) des (am 4.März 1989 begangenen) Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, über welche das Oberlandesgericht Linz noch nicht entschieden hat. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters wird in der Berufung nicht gerügt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bezeichnete (Sach-)Urteil das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 Z 4, 488 Z 6 StPO. Gemäß der erstbezeichneten Gesetzesstelle (in der Fassung des Art. II Z 4 StRÄG 1987 BGBl. 605) obliegt (ua) im Fall der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) die Hauptverhandlung und Urteilsfällung dem Schöffengericht, weshalb der Einzelrichter schon auf Grund der im Strafantrag behaupteten Tatsachen mit Unzuständigkeitsurteil vorzugehen gehabt hätte (§ 488 Z 6 StPO). Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten - ungeachtet der hier (zufolge der Strafdrohung des § 207 Abs. 1 StGB) aktuellen Neufassung des § 41 StPO durch das StRÄG 1987 BGBl. Nr. 605 durch Anfügen des Abs. 4 - zum Nachteil; zumal der (anwaltlich vertretene) Beschuldigte leugnet und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der zur Entscheidung zuständige Schöffensenat zu einer anderen Würdigung der Verfahrensergebnisse gelangt als der Einzelrichter (vgl. auch Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 66 und 82 ff zu § 292). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bezeichnete (Sach-)Urteil das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer 4, 488, Ziffer 6, StPO. Gemäß der erstbezeichneten Gesetzesstelle (in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 4, StRÄG 1987 Bundesgesetzblatt 605) obliegt (ua) im Fall der Unzucht mit Unmündigen (Paragraph 207, StGB) die Hauptverhandlung und Urteilsfällung dem Schöffengericht, weshalb der Einzelrichter schon auf Grund der im Strafantrag behaupteten Tatsachen mit Unzuständigkeitsurteil vorzugehen gehabt hätte (Paragraph 488, Ziffer 6, StPO). Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten - ungeachtet der hier (zufolge der Strafdrohung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB) aktuellen Neufassung des Paragraph 41, StPO durch das StRÄG 1987 Bundesgesetzblatt Nr. 605 durch Anfügen des Absatz 4, - zum Nachteil; zumal der (anwaltlich vertretene) Beschuldigte leugnet und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der zur Entscheidung zuständige Schöffensenat zu einer anderen Würdigung der Verfahrensergebnisse gelangt als der Einzelrichter vergleiche auch Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 66 und 82 ff zu Paragraph 292,). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00026.89.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19890908_OGH0002_0160OS00026_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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