TE OGH 1989/9/8 16Os26/89

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Veröffentlicht am 08.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1989 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Walenta und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred O*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E Vr 568/89-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Schatzlmayr, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E Vr 568/89-7, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 Z 4 und 488 Z 6 StPO. Dieses Urteil wird aufgehoben und es wird gemäß § 292 StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Einzelrichter ist zur Entscheidung über den vom öffentlichen Ankläger gestellten Antrag auf Bestrafung des Manfred O*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB unzuständig (§ 488 Z 6 StPO).

Mit seiner Berufung wird Manfred O*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. April 1989, GZ 30 E Vr 568/89-7, wurde Manfred O*** im Sinne des Strafantrages des öffentlichen Anklägers vom 28.März 1989 (ON 3) des (am 4.März 1989 begangenen) Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, über welche das Oberlandesgericht Linz noch nicht entschieden hat. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters wird in der Berufung nicht gerügt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, verletzt das bezeichnete (Sach-)Urteil das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 Z 4, 488 Z 6 StPO. Gemäß der erstbezeichneten Gesetzesstelle (in der Fassung des Art. II Z 4 StRÄG 1987 BGBl. 605) obliegt (ua) im Fall der Unzucht mit Unmündigen (§ 207 StGB) die Hauptverhandlung und Urteilsfällung dem Schöffengericht, weshalb der Einzelrichter schon auf Grund der im Strafantrag behaupteten Tatsachen mit Unzuständigkeitsurteil vorzugehen gehabt hätte (§ 488 Z 6 StPO). Diese Gesetzesverletzung gereicht dem Beschuldigten - ungeachtet der hier (zufolge der Strafdrohung des § 207 Abs. 1 StGB) aktuellen Neufassung des § 41 StPO durch das StRÄG 1987 BGBl. Nr. 605 durch Anfügen des Abs. 4 - zum Nachteil; zumal der (anwaltlich vertretene) Beschuldigte leugnet und nicht ausgeschlossen werden kann, daß der zur Entscheidung zuständige Schöffensenat zu einer anderen Würdigung der Verfahrensergebnisse gelangt als der Einzelrichter (vgl. auch Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 66 und 82 ff zu § 292). In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E18459

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0160OS00026.89.0908.000

Dokumentnummer

JJT_19890908_OGH0002_0160OS00026_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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