TE Vfgh Erkenntnis 2001/10/11 B619/00 ua

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ErwerbsgesellschaftenG §6
HGB §124
RAO §1a, §1b
RL-BA 1977 §9 Abs3

Leitsatz

Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch Versagung der Eintragung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bzw Abweisung des Antrags auf Änderung der Gesellschaftsbezeichnung; kein öffentliches Interesse an diesem Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit mangels Täuschung über die Haftungsverhältnisse der jeweiligen Gesellschaft infolge gleicher Haftungslage bei offenen Erwerbsgesellschaften bzw Gesellschaften bürgerlichen Rechts; ausreichende Determinierung der Bestimmung über die Führung einer Kurzbezeichnung durch Gesellschafter von Rechtsanwalts-Gesellschaften

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 59.000,-

(je S 29.500,-) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Am 7. Juni 1999 meldeten die Beschwerdeführer der zu B619/00 beim Verfassungsgerichtshof protokollierten Beschwerde gemäß §1a Abs2 RAO (RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das BG, BGBl. I Nr. 98/2001), beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer Wien (im folgenden: Ausschuß) die von ihnen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung "L & Partner Rechtsanwälte" gegründete Rechtsanwalts-Gesellschaft zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften an. Der Ausschuß äußerte in einem Schreiben an die Antragsteller das Bedenken, daß im Hinblick auf die Bestimmungen des §6 des Bundesgesetzes vom 25. April 1990 über eingetragene Erwerbsgesellschaften (Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG), BGBl. Nr. 257/1990 idF des BG BGBl. Nr. 10/1991 und des §1b RAO nur die Firma einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft den Zusatz "& Partner" aufweisen dürfe. Der in der Bezeichnung der von den Antragstellern gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts enthaltene Zusatz "& Partner" erwecke den - unzulässigen - Anschein einer im Firmenbuch eingetragenen (offenen) Erwerbsgesellschaft. Nach einer Gegenäußerung der Antragsteller sprach der Ausschuß in Bescheidform die Abweisung des Antrages auf Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften aus den bereits im Schreiben den Antragstellern mitgeteilten Gründen aus. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 6. Dezember 1999, Z Bkv 7/99-6, keine Folge gegeben.

Die OBDK ging dabei von folgenden Erwägungen aus:

"In ihrer Berufung vertreten die Berufungswerber die Meinung, dass der Ausschuss die Eintragung einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in die Liste der Rechtsanwaltsgesellschaften nur dann verweigern dürfe, wenn sich herausstelle, dass die Erfordernisse des §21 c RAO bei der Gesellschaft nicht vorliegen; hingegen sei eine Verweigerung der Eintragung aus anderen Gründen vom Gesetz nicht vorgesehen. Ausserdem sei der Begriff 'Partner' - insbesondere im Bereich der freien Berufe, ein Synonym für den Begriff 'Gesellschafter'; diese Synonymität sei bei jeder in Frage kommenden Gesellschaftsform gegeben, weswegen die Meinung, §6 EGG (Erwerbsgesellschaftengesetz) hätte den Begriff 'Partner' dahingehend 'monopolisiert', dass er nur für Erwerbsgesellschaften offen stünde, rechtsirrig sei. Überdies sei in der Lehre unbestritten, dass eine Anwaltssozietät, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bestehe, den Beisatz '& Partner' unbedenklich dann führen könne, wenn dieser Beisatz einem oder mehreren (aber nicht allen) Namen von Partnern nachgestellt werde; der Name einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes könne von ihren Gesellschaftern 'weitgehend frei gewählt werden'. Außer mit dem in §1 a (2) Z. 1 RAO verlangten Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Kurzbezeichnung einer 'RA-Anwalts GmbH' stelle das Gesetz keine weiteren Anforderungen an die Bezeichnung einer von Anwälten gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Nur in §9 (3) RL-BA gebe es (gemeint: generelle) Anordnungen zur Bezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (zu ergänzen: die von Anwälten gegründet wurde).

Mit Bezugnahme auf die Lehrmeinung von Mayer, Die Bezeichnung von Anwaltssozietäten, das Werbeverbot für Rechtsanwälte und die Grundrechte (ÖJZ 1988, 292 ff) wird weiters geltend gemacht, dass eine Freiheit der Wahl der Gesellschaftsbezeichnung bestehe, welche vorliegend - da der gewählte Sozietätsnamen 'L & Partner' weder sittenwidrig, unehrenhaft oder anstößig sei noch das Ansehen des Standes verletze, nicht unzulässig sein könne, sondern zulässig sei.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu:

Nicht zu bestreiten ist zunächst, dass Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel sie ihren Kanzleisitz haben, zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften anzumelden sind und dass die hier beispielsweise (arg. 'insbesondere') angeführten eingetragenen Erwerbsgesellschaften im Gesetz, nämlich in §1 a (1) RAO mit der in Klammer gesetzten Kurzbezeichnung 'Rechtsanwalts-Partnerschaft' für diese Gesellschaftsform bei Rechtsanwälten gesetzlich vorbehalten ist, weil die Firma einer OEG oder KEG gemäß §6 EGG den Hinweis auf die Gesellschaftsform enthalten muss (§1 a (2) Z. 2 RAO). Das ergibt sich auch aus §21 e RAO, wonach eine Vollmacht auch einer Partnerschaft erteilt werden kann, wenn sie eine RA-Partnerschaft i.S. §1 a Abs1 - also eine eingetragene Erwerbsgesellschaft - ist.

Schließlich stellt der Bericht des JA 1380, Blg NR 17.88) klar, dass eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegründete eingetragene Erwerbsgesellschaft 'in diesem Fall als Rechtsanwaltspartnerschaft zu bezeichnen ist'.

In §9 (3) RL-BA wird bestimmt, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes bei der Führung einer Kurzbezeichnung, die dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten muss, auch den akademischen Grad sowie den Vor- und Zunamen des Gesellschafters an geeigneter Stelle anzugeben haben und dass der Name eines bloss fremden Gesellschafters weder geführt, noch angegeben werden darf.

Soweit die Berufung sinngemäß davon ausgeht, dass nur diese Voraussetzungen angeordnet seien, hingegen ein Verbot, dass Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes sehr wohl mit dem Zusatz '& Partner' in der Kurzbezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes angegeben werden können, nicht bestehe, weil ein Verbot dieses Zusatzes in §9 (3) RL-BA nicht enthalten sei und weil Mayer die grundsätzliche Freiheit der Wahl der Gesellschafterbezeichnung betone, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Zusatz 'Partnerschaft' durch die ausdrückliche gesetzliche Begriffsbestimmung in §1 a (1) RAO den eingetragenen Erwerbsgesellschaften, also der Rechtsanwalts-OEG und der Rechtsanwalts-KEG vorbehalten ist und daher nur von einer solchen Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft verwendet werden darf, die in der Rechtsform einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft besteht. §2 (1) EGG schreibt zwingende, das jeweilige Gesellschaftsverhältnis klarstellende Zusätze vor, wozu §6 (2) Satz 2 EGG der freiberuflichen OEG auch die Möglichkeit bietet, als Zusatz die Bezeichnung 'Partnerschaft' zu wählen; die KEG kann den Firmenzusatz 'Kommandit-Partnerschaft' wählen.

Es trifft zu, dass die Begriffe 'Partner' und 'Partnerschaft' im Sprachgebrauch weiter sind; es gibt z.B. Lebenspartner, Partner bei vielen Arten von Spiel, Geschäftspartner, - nicht nur hinsichtlich einer gemeinsamen Gesellschaft, sondern z.B. auch als Lieferant und als dessen ständiger Kunde. In allen Fällen bedeutet Partnerschaft die Gemeinsamkeit und Zusammenarbeit zwischen gleichberechtigten Personen, eben den Partnern (siehe die Brockhaus-Enzyklopädie).

Daher erschiene es - wenn nicht die vorgenannten Hinweise im Gesetz und im Ausschussbericht des Nationalrates bestünden - vom Ansatz her nicht grundsätzlich denkunmöglich, auch eine andere gleichberufliche Gesellschaftsform als jene der OEG oder KEG als 'Partnerschaft' und deren Mitglieder unter Hinweis 'auf den Beruf' als den oder die 'Partner' zu bezeichnen.

Es ist aber der Meinung des Ausschusses im angefochtenen Bescheid beizupflichten, dass die Bezeichnung der Rechtsanwalts-Partnerschaft jener Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gesetzlich und durch Rechtsverordnung vorbehalten ist, die in Form einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft organisiert ist; dies ergibt sich zweifelsfrei aus §1 a RAO und aus §9 (2) RL-BA, wonach die Firma einer Rechtsanwaltspartnerschaft bei ihrer Anmeldung 'den Bestimmungen des EGG zu entsprechen hat'. Die Bestimmung des §9 (3) RAO schließt zwar nicht ausdrücklich die Bezeichnung der Gesellschafter einer zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als 'Partner' aus, doch ist unter dieser 'Kurzbezeichnung' nicht eine Rechtsanwalts-Partnerschaft zu verstehen: Nur eine EGG (OEG oder KEG) kann eine Firma haben; in §1 a

(2) Z1 RAO ist bei der Anmeldung einer Gesellschaftsausübung der Rechtsanwaltschaft die 'Art' der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, und 'bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft die Firma (§6 EGG)' anzugeben. Da einerseits die Bestimmung des §6 EGG ausdrücklich zitiert wird und andererseits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes keine eigene Firma, sondern höchstens eine Kurzbezeichnung hat, ergibt sich daraus, dass lediglich eine eingetragene Erwerbsgesellschaft den Firmenzusatz 'Partnerschaft' führen darf und dass demgemäss lediglich eine solche eingetragene EEG die Bezeichnung ihrer persönlich haftenden Gesellschafter (die Rechtsanwälte sein müssen, siehe §21 c Z2 RAO) und den Zusatz '& Partner' als Firma führen dürfen, wobei jedoch bei Verwendung des Zusatzes '& Partner' der Name von mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter ausgeschrieben im Firmenwortlaut vorkommen muss.

Die Standesrichtlinien, insbesondere die RL-BA i.d.g.F., sind nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes materielle Rechtsverordnungen, die aufgrund der Verordnungsermächtigung in §37 RAO vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag als Verordnungsgeber erlassen werden (VerfSlg. 12.752=ZfVB 1992/1224/1295) und als generelle Verordnungsnorm zu beachten sind.

Demnach schreibt §9 (3) RL-BA - auch für den konkreten Fall verbindlich - vor, dass bei einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechtes organisierten Rechtsanwaltsgesellschaft auch die Wahl einer Kurzbezeichnung den Rechtsanwälten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vorbehalten, es ihnen hingegen nicht gestattet ist, die Kurzbezeichnung 'Partnerschaft' oder den vorweg nur bei partieller Anführung der Gesellschafterzunamen aktuellen Zusatz '& Partner' als Kurzbezeichnung zu verwenden.

Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 189/98 t, ÖBl. 1999, 91, ausgesprochen, dass §9 (3) RL-BA dem persönlichen Element für die Ausübung des RA-Berufes Rechnung trägt und dass eine Kurzbezeichnung Namensfunktion hat; sie wird, wie auch sonst ein Name, nicht nur vom Namensträger selbst verwendet, sondern ganz allgemein als Bezeichnung der RA-Gemeinschaft gebraucht. Es ist daher sachgerecht, dass auch die Kurzbezeichnung den Zunamen der Gesellschafter entnommen sein muss. In dieser Entscheidung führt der OGH aber auch aus, dass §9 (3) RL-BA zwar vorschreibt, wie die Kurzbezeichnung und damit der Name der RA-Gemeinschaft zu bilden ist, aber nicht ausschliesst, dass die RA-Gemeinschaft einen eigenen Namen führt; dies entspricht auch der These von Mayer, da der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nicht verwehrt wird, einen eigenen Namen zu führen (wenngleich sie keine Firma hat); ihr wird nur vorgeschrieben, was dieser 'Name' jedenfalls zu enthalten hat. Schließlich ist dem Ausschuss auch dahingehend beizupflichten, dass schon der Grundsatz der Firmenwahrheit verlangt, solche Zusätze einer Kurzbezeichnung, die nur einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft vorbehalten sind, bei einer als GesbR organisierten Gesellschaft zu unterlassen, da nicht der unzulässige äußere Anschein einer im Firmenbuch eingetragenen Erwerbsgesellschaft erweckt werden darf. Der OGH hat eben wegen der Täuschungseignung die Firma 'Schlau und Partner KEG Rechtsanwalt' für eine von einem RA und dessen Ehegattin gegründete KEG als unstatthaft bezeichnet (SZ 66/32), weil sie den falschen Eindruck erweckt, dass auch der (oder die) Partner Rechtsanwalt sein müsse(n).

Geht man davon aus, dass in der alten wie auch in der neuen Fassung des §1 a RAO (im angefochtenen Bescheid versehentlich als §1 RAO) bezeichnet, i.d.F. BGBl. 71/1999 die Wortfolge 'Rechtsanwalt-Partnerschaft' vom Gesetzgeber der eingetragenen Erwerbsgesellschaft vorbehalten ist, ist es nur ein kleiner Schritt zur Schlussfolgerung, dass die Bezeichnung '& Partner' persönlich haftende Gesellschafter einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft betreffe und der oder die Partner von den beteiligten Verkehrskreisen als Gesellschafter einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft aufgefasst werden. Durch die beantragte Bezeichnung mit dem Namen eines Gesellschafters und dem Zusatz '& Partner Rechtsanwälte' würde bei Dritten solcherart der unrichtige Eindruck erweckt werden, dass es sich um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft nach dem EGG und nicht um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes handelt.

Aus diesen Gründen war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.

Lediglich vollständigkeitshalber ist zum Hinweis der Berufung darauf, dass bei zwei anderen namentlich angeführten Rechtsanwaltsgesellschaften bürgerlichen Rechtes der Zusatz '& Partner' geführt (gemeint: und vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer offensichtlich toleriert) werde, zu erwidern, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aus dem Verstoss auch anderer gegen das gleiche Verbot kein Recht für den Beschwerdeführer abzuleiten ist; i. S. einer Gleichbehandlung aller Standesmitglieder, welche die Rechtsanwaltschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betreiben, findet sich die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission - ohne ein ihr nicht zustehendes Aufsichtsrecht auszuüben - jedoch veranlasst, dem Ausschuss die Stichhältigkeit dieses Hinweises der Berufung und die diesbezügliche Prüfung der angeführten Präzedenzfälle in Erwägung zu empfehlen, damit nicht gleich gelagerte Fälle ungleich behandelt werden. Aus §1 a (4) RAO ergibt sich nämlich, dass die Erfordernisse des §21 RAO nicht nur bei Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, sondern auch nachher vorliegen müssen, sodass aus der bereits erfolgten Eintragung allein kein wohl erworbenes Recht abgeleitet werden kann."

1.2. Der zu B623/00 protokollierten Beschwerde liegt eine "Änderungsmeldung" (§1a Abs3 RAO) einer Rechtsanwalts-Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde, wonach die Gesellschafter, die ursprünglich unter den Namen "F & P Rechtsanwälte" in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften eingetragen waren, ua. nunmehr beantragen, unter der Gesellschaftsbezeichnung "F, P, L & Partner, Rechtsanwälte Ges.n.b.R" in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften aufgenommen zu werden. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien wurde der Antrag auf Änderung der Gesellschaftsbezeichnung abgewiesen. Dies wurde unter Hinweis auf §6 EGG und §1b RAO damit begründet, daß die Aufnahme des Zusatzes "& Partner" den eingetragenen Erwerbsgesellschaften vorbehalten sei. Die Bezeichnung einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht mit dem Zusatz "& Partner" lege die tatsachenwidrige Annahme nahe, es handle sich um eine eingetragene Erwerbsgesellschaft. Um die dadurch bewirkte Gefahr einer Täuschung der über die im Rechtsverkehr maßgeblichen Umstände - insbesondere über die Gesellschaftsform und Rechtsstellung der Gesellschafter - hintanzuhalten, sei die Änderungsmeldung in diesem Punkt abzuweisen gewesen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der OBDK vom 6. Dezember 1999, Z Bkv 10/99-5, keine Folge gegeben. Dem Einwand der Berufungswerber, wonach durch den Zusatz "Ges.n.b.R" die Gefahr einer Täuschung nicht gegeben sei, begegnet die OBDK wie folgt:

"Da nach der dargelegten Rechtslage die spezifische Signalwirkung des Partnerschaftsbegriffes von besonderer Bedeutung ist, kann auch davon nicht die Rede sein, daß im konkreten Fall durch den Bezeichnungszusatz 'Ges.n.b.R' das Risiko jedweder Irreführung vollends ausgeschaltet wäre."

(Im übrigen ist dieser Bescheid in seiner Begründung im wesentlichen inhaltsgleich zu dem unter Punkt I.1.1. wiedergegebenen Bescheid der OBDK, sodaß es hier genügt, auf diesen zu verweisen.)

2. Gegen diese Bescheide der OBDK vom 6. Dezember 1999, Z Bkv 7/99-6 und Z Bkv 10/99-5, richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen jeweils die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, auf Unversehrtheit des Eigentums, bei B623/00 auch die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie (in beiden Fällen) die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide begehrt wird.

3. Die belangte Behörde legte jeweils die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. 1. Die maßgeblichen Vorschriften für die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften finden sich in der Rechtsanwaltsordnung (in der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide geltenden Fassung) in folgenden Bestimmungen:

"§1a

(1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§6 EGG; §1b);

2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§21a und 21c erfüllt sind;

5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs2 Z5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der §§21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. §5 Abs2 zweiter Satz und §5a sind sinngemäß anzuwenden.

(5) ...

(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.

§5a

(1) Wird die Eintragung (§5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§46 ff DSt 1990) zu.

(2) Auf das Verfahren nach Abs1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:

1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.

(3) Im übrigen sind die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.

§21a

(1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 5 600 000 S für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 33 600 000 S für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

§21c

Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1. Gesellschafter dürfen nur sein

a)

Rechtsanwälte,

b)

Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,

c)

ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,

d)

die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,

e)

von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lita bis d genannten Personen ist.

              2.              Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß §20 lita vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z1 litb bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

              3.              Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

              4.              Ehegatten (Z1 litb) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z1 litb und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.

              5.              Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

              6.              Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

              7.              Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt §7a sinngemäß.

              8.              Rechtsanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, daß ein der Gesellschaft angehörender Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

              9.              Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.

              9a.              In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.

              10.              Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß Rechtsanwälten ein bestimmender Einfluß zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.

§28

(1) Zu dem Wirkungskreis des Ausschusses gehören:

a) die Führung der Rechtsanwaltsliste, insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;

       b)... - m)...

       (2) ...

       (3) ... ."

2. Die Regelungen über die Firmenbezeichnung von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in den §§2 und 6 des Bundesgesetzes vom 25. April 1990 über eingetragene Erwerbsgesellschaften (Erwerbsgesellschaftengesetz - EGG), BGBl. Nr. 257/1990 idF des BG, BGBl. Nr. 10/1991, sowie in §1b Abs2 RAO haben folgenden Wortlaut:

Die §§2 und 6 EGG lauten:

"§2

(1) Die Firma der offenen Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung 'offene Erwerbsgesellschaft', die Firma der Kommandit-Erwerbsgesellschaft hat die Bezeichnung 'Kommandit-Erwerbsgesellschaft' zu enthalten. Diese Bezeichnungen dürfen mit 'OEG' oder 'KEG' abgekürzt werden.

(2) Die Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Handelsgesellschaft darf nur unter Aufnahme der im Abs1 vorgesehenen Bezeichnung fortgeführt werden. Vollkaufleute oder Handelsgesellschaften dürfen die Firma einer offenen Erwerbsgesellschaft oder einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft nur unter Weglassung dieser Bezeichnung oder mit einem die Nachfolge andeutenden Zusatz, andere Einzelunternehmer dürfen sie nicht fortführen.

§6

(1) Ist Zweck einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft die Ausübung eines freien Berufs, so darf diese Berufsausübung nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen.

(2) Soweit die berufsrechtlichen Vorschriften für die Firma nicht anderes vorsehen, hat die Firma einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten. An die Stelle der Bezeichnung 'offene Erwerbsgesellschaft' kann die Bezeichnung 'Partnerschaft' oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz 'und (&) Partner', an die Stelle der Bezeichnung 'Kommandit-Erwerbsgesellschaft' kann die Bezeichnung 'Kommandit-Partnerschaft' treten."

§1b Abs2 RAO lautet:

"Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die zulässigen - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerden erwogen:

1.1. Die Beschwerdeführer erblicken eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung darin, daß es in der RAO keine Norm gibt, welche (explizit) die Ausgestaltung des Namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Gegenstand hat. §6 EGG sei keine materielle Determinante für §9 Abs3 erster Satz der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: RL-BA 1977), weil erstere Vorschrift nur auf eingetragene Erwerbsgesellschaften anzuwenden sei.

Nach Ansicht der Beschwerdeführer würden die für die Determinierung des §9 Abs3 RL-BA 1977 in Frage kommenden Vorschriften in der RAO nicht dem Erfordernis des Art18 B-VG genügen. In der zu B623/00 protokollierten Beschwerde wird dies wie folgt begründet:

"Aufgrund des ... grundrechtlichen Eingriffscharakters (Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit, Informationsfreiheit, Eigentum etc.) findet die RL-BA nur eine gesetzliche Deckung, wenn das Gesetz (RAO) die Verordnungsermächtigung ausreichend materiell bestimmt. Für die Frage der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der im Verordnungsweg getroffenen RL-BA kommen als materielle Determinanten nur die sehr unbestimmten Regelungen der §§10 Abs2, 20 litc und 23 RAO in Frage. Die darin enthaltenen unbestimmten, durch unscharfe Konturierung charakterisierten Begriffe, von denen jeder einzelne - für sich allein genommen - hinreichend determiniert sein mag, die aber in ihrer Gesamtheit (im Verbund mit §37 Z1 RAO) keine bestimmte vollziehbare Regelung über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs umreißen, sondern dem Verordnungsgeber bei der Gestaltung des materiellen Ausübungsrechts des Rechtsanwaltsberufs weitgehend freie Hand lassen, bilden eine formalgesetzliche Delegation, die gegen Art18 B-VG verstößt."

1.2. Der Vorwurf, daß sich die Regelung über die Führung einer Kurzbezeichnung (= des Namens) einer (Rechtsanwalts-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts in §9 Abs3 erster Satz RL-BA 1977 nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen kann, die dem Bestimmtheitserfordernis des Art18 B-VG entspricht, ist nicht begründet:

Die angefochtenen Bescheide stützen sich unmittelbar auf §9 Abs3 erster Satz RL-BA 1977. Diese (Verordnungs-)bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes haben bei Führung einer Kurzbezeichnung, die dem Zunamen der Gesellschafter entnommen sein und den Hinweis auf den Beruf enthalten muß, auch den akademischen Grad sowie den Vor- und Zunamen jedes Gesellschafters an geeigneter Stelle anzugeben."

§9 Abs3 erster Satz RL-BA 1977 ist durch folgende gesetzliche Normen näher determiniert:

Nach §1a Abs2 Z1 RAO ist bei der Anmeldung einer beabsichtigten Errichtung einer (Rechtsanwalts-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter anderem auch die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, anzugeben. Nach §10 Abs2 RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (vgl. zur verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung etwa VfSlg. 12886/1991). Nach §23 RAO obliegt sowohl der Kammer als auch dem Ausschuß die Wahrung der Ehre, des Ansehens sowie auch die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes. Gemäß §1 DSt 1990 unterliegen Rechtsanwälte, welche die Pflichten ihres Berufes verletzen oder welche in- oder außerhalb ihres Berufes durch ihr Benehmen die Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigen, der Disziplinarbehandlung durch den zuständigen Disziplinarrat.

Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund dieser Rechtslage keinen Zweifel, daß die hier präjudizielle Bestimmung des §9 Abs3 erster Satz RL-BA 1977 gesetzlich ausreichend vorherbestimmt ist.

Die Beschwerdeführer wurden daher nicht in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt.

2. Die Beschwerdeführer sind jedoch im Recht, wenn sie der belangten Behörde vorwerfen, sie habe durch ihre strikte Auslegung des §9 Abs3 RL-BA 1977, wonach die Kurzbezeichnungen "L & Partner Rechtsanwälte" bzw. "F, P, L & Partner, Rechtsanwälte Ges.n.b.R" unzulässig sein sollen, dieser Bestimmung insofern einen gesetzwidrigen Inhalt unterstellt, als das Gesetz, hätte es diesen Inhalt selbst als - dem Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung widersprechend - verfassungswidrig zu qualifizieren wäre:

2.1.1. Ein an Rechtsanwälte (also an im Wirtschaftsleben tätige Unternehmer) gerichtetes Verbot, einen bestimmten Sozietätsnamen zu verwenden, greift in die Erwerbsausübungsfreiheit ein (vgl. Mayer, Die Bezeichnung von Anwaltssozietäten, das Werbeverbot für Rechtsanwälte und die Grundrechte, ÖJZ 1988, 292 ff. (296)).

Ein solcher Eingriff wäre nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen dann verfassungswidrig, wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides diese in denkunmöglicher Weise angewendet hätte. Denkunmöglich ist auch eine Rechtsanwendung, die einem Gesetz einen dem Grundrecht der Erwerbsbetätigung widersprechenden Inhalt unterstellt (vgl. VfSlg. 12643/1991).

2.1.2. Vor Inkrafttreten des EGG war es bei (Rechtsanwalts-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts Praxis, die Bezeichnung "und (&) Partner" als Namenszusatz zu verwenden. Eine derartige Bezeichnung war nach herrschender Auffassung für die Rechtslage vor Inkrafttreten des EGG bei einer gebotenen gesetzes- und (indirekt) verfassungskonformen Interpretation des §9 Abs3 RL-BA 1977 zulässig (vgl. Mayer, aaO, 293 ff., ebenso zur damaligen Rechtslage - Edlbacher, Die Anwaltssozietät und ihr Name, ÖJZ 1988, 290).

Nach Inkrafttreten des EGG kann nunmehr auch bei offenen Erwerbsgesellschaften freier Berufe an Stelle der Bezeichnung "offene Erwerbsgesellschaft" (oder der Abkürzung "OEG") die Bezeichnung "Partnerschaft" oder - sofern die Firma nicht den Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz "und (&) Partner" gewählt werden (§6 EGG iVm. §2 EGG). Stellt man die Bestimmung über die Führung einer Kurzbezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in §9 Abs3 RL-BA 1977 der Bestimmung über die Firma einer offenen (Rechtsanwalts-)Erwerbsgesellschaft in §6 EGG gegenüber, so wären bei bloßer Beifügung des Zusatzes "und (&) Partner" zum Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ohne gleichzeitig einen diese Gesellschaftsform andeutenden Zusatz hinzuzufügen - die beiden Gesellschaftsformen dem Namen nach nicht mehr zu unterscheiden.

Die belangte Behörde vertritt nun in beiden Bescheiden die Auffassung, daß zur Hintanhaltung von Täuschungen im rechtsgeschäftlichen Verkehr der Zusatz "und (&) Partner" zur Namensbezeichnung von Gesellschaften bürgerlichen Rechts unzulässig sei. Nach dieser Auslegung würde der Bestimmung über die Namensbezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in §9 Abs3 erster Satz RL-BA 1977 - bei unverändertem Wortlaut - nach Inkrafttreten des EGG ein neuer - restriktiverer - Inhalt beigemessen werden.

2.1.3. Hätten die den §9 Abs3 erster Satz RL-BA 1977 determinierenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Punkt III.1.2.) diesen, von der belangten Behörde unterstellten Inhalt, so wären sie jedoch aus folgenden Gründen verfassungswidrig:

Derartige Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit wären durch den Gesetzgeber nur dann zulässig, wenn sie durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. Dem Gesetzgeber steht jedoch bei der Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen, als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken (VfSlg. 11558/1987, 11853/1988, 12379/1990, 12481/1990, 13704/1994).

Die mit der von der belangten Behörde vertretenen Interpretation der angewendeten Vorschrift verbundene Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit wäre aus Gründen des öffentlichen Interesses iS einer gesetzes- und (indirekt) verfassungskonformen Interpretation insbesondere dann gerechtfertigt, wenn durch den Zusatz "und (&) Partner" bei der Namensbezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im rechtsgeschäftlichen Verkehr Täuschungen über die Haftungsverhältnisse der jeweiligen Gesellschaft (bzw. der Gesellschafter) zu befürchten wären. Diese Gefahr ist aber - wie ein Vergleich der Rechtslage unter dem Aspekt der Haftung bei einer offenen Erwerbsgesellschaft und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zeigt - nicht gegeben:

Schuldner der Gesellschaftsverbindlichkeiten ist bei der offenen Erwerbsgesellschaft die Gesellschaft selbst (§124 HGB), wobei neben ihr die Gesellschafter akzessorisch und grundsätzlich unbeschränkt haften. Jeder Gesellschafter haftet für die ganze Schuld, wobei der Gläubiger wahlweise einzelne, mehrere oder alle Gesellschafter in Anspruch nehmen kann (§128 HGB).

Auch bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften die Gesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten persönlich und unbeschränkt und - nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - im Zweifel ebenfalls nicht anteilig, sondern solidarisch (vgl. etwa OGH 7.2.1989, 4 Ob 513/89).

Aufgrund dieser Haftungslage ist es im rechtsgeschäftlichen Verkehr nicht von Bedeutung, ob nun mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer offenen Erwerbsgesellschaft kontrahiert wird und es besteht daher auch kein öffentliches Interesse, welches den von der belangten Behörde getätigten Eingriff in die Freiheit der Erwerbsausübung rechtfertigen könnte.

2.2. Die OBDK hat sohin dem §9 Abs3 erster Satz RL-BA 1977 einen gesetz- und (indirekt) verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Die Beschwerdeführer wurden daher im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.

Die angefochtenen Bescheide sind aufzuheben.

3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 9.000,- (jeweils S 4.500,-) enthalten.

5. Diese Entscheidungen konnten gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Determinierungsgebot, Erwerbsausübungsfreiheit, Handelsrecht, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, Gesellschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B619.2000

Dokumentnummer

JFT_09988989_00B00619_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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