TE OGH 1989/10/4 3Ob97/89 (3Ob98/89, 3Ob99/89, 3Ob100/89)

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Veröffentlicht am 04.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*** UND BANK DER Ö***

S*** Aktiengesellschaft, Wien 3, Beatrixgasse 27, vertreten durch Dr.Klaus Galle, Rechtsanwalt in Wien, und anderer betreibender Gläubiger wider die verpflichtete Partei Harald B***, Angestellter, Klagenfurt, St.Veiter-Straße 3, wegen S 142.710,79 sA und weiterer Forderungen, infolge Revisionsrekurses des Pfandgläubigers K*** S***, Klagenfurt, Neuer Platz 14, vertreten durch DDr.Eduard Luger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 30.Mai 1989, GZ 4 R 241-244/89-47, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 7.April 1989, GZ 12 E 105/87-43, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 7.4.1989, ON 43, hat das Erstgericht das Meistbot für die dem Ersteher am 30.9.1988 zugeschlagenen 69/7568-Anteile an der Liegenschaft EZ 2400, Grundbuch Webling ("Anteil 71"), mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, verteilt. Bei der Liegenschaft handelt es sich um ein Hochhaus mit zahlreichen Eigentumswohnungen, von denen nur jene des Verpflichteten versteigert wurde. Auf den Mindestanteilen (iS des Wohnungseigentumsgesetzes), auch jenen des Verpflichteten, haften ungeteilt (simultan) zwei Pfandrechte des Landes Steiermark je mit Nebengebührensicherstellung: ein Pfandrecht über S 25,968.000,-- mit einer Nebengebührensicherstellung bis zu S 2,596.800,-- (C-LNr. 1 a betreffend B-LNr. 71) und ein weiteres Pfandrecht über S 7 Mio. mit einer Nebengebührensicherstellung bis zu S 700.000,-- (C-LNr. 4 a betreffend D-LNr. 71). Das Land Steiermark meldete zur Meistbotverteilung - unter anderem - im Rang der zuerst genannten Nebengebührensicherstellung Nebengebühren im Gesamtbetrag von S 71.117,26 und im Rang der zweitgenannten Nebengebührensicherstellung Nebengebühren imn Gesamtbetrag von S 15.425,74 an. Das Erstgericht stellte die zur Nebengebührensicherstellung von S 2,596.800,-- angemeldeten Nebengebühren der Höhe nach mit S 65.702,47 und die zur Nebengebührensicherstellung von S 700.000,-- angemeldeten Nebengebühren der Höhe nach mit S 15.425,74 fest, wies dem Land Steiermark jedoch von dem Betrag von S 65.702,47 nur S 26.070,01 und vom Betrag von S 15.425,74 nur S 7.027,49 zu; den Meistbotsrest von S 55.218,93 wies das Erstgericht der Pfandgläubigerin Kärntner Sparkasse zur teilweisen Berichtigung ihrer Kreditforderungen an Kapital von zusammen S 227.799,-- zu. In der Begründung seines Beschlusses führte das Erstgericht aus, das Land Steiermark habe eine unverhältnismäßige Befriedigung der Nebengebühren nicht ausdrücklich begehrt, so daß diese jeweils nur bis zur Höhe der dem versteigerten Anteil entsprechenden Teile der Nebengebührensicherstellungshöchstbeträge zuzuweisen gewesen seien. Die zweite Instanz gab dem Rekurs des Landes Steiermark Folge und wies diesem die begehrten Nebengebühren in der festgestellten Höhe von S 65.702,47 und S 15.425,74 zur Gänze zu; für die Pfandgläubigerin Kärntner Sparkasse verblieb deshalb nur ein Meistbotsrest von S 7.193,22. Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, die Forderungsanmeldung des Landes Steiermark sei hinsichtlich der Nebengebühren hinreichend bestimmt gewesen, und es habe sich aus ihr ergeben, daß das Land Steiermark die Berichtigung der angemeldeten Nebengebührenforderungen nach Möglichkeit zur Gänze aus dem allein versteigerten Miteigentumsanteil des Verpflichteten anstrebte, ohne Rücksicht auf das in § 222 Abs 2 EO normierte Verhältnis der Anteile.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Pfandgläubigerin Kärntner Sparkasse ist unzulässig.

Die Bestimmung des § 239 Abs 3 EO idF vor der WGN 1989 (Art XLI Z 5) dehnt die Anfechtbarkeit nicht auf Fälle aus, in denen auf Grund besonderer Normen der Revisionsrekurs auch bei abweichenden Entscheidungen ausgeschlossen ist. Da § 239 Abs 3 EO nur den in § 528 Abs 1 ZPO behandelten ersten Fall, nämlich der übereinstimmenden Beschlüsse erster und zweiter Instanz, betrifft und diese Frage im gegenteiligen Sinn wie § 528 Abs 1 ZPO regelt, schließt § 239 Abs 3 EO die Anwendung des § 528 ZPO im übrigen gemäß § 78 EO auf das Exekutionsverfahren und insbesondere auf die Meistbotsverteilungsbeschlüsse keineswegs aus (SZ 53/90 und 118). Ein Rekurs gegen die Entscheidung der zweiten Instanz ist deshalb, wenn der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- nicht übersteigt, auch dann nach § 528 Abs 1 Z 5 ZPO, § 78 EO unzulässig, wenn diese Entscheidung einen Verteilungsbeschluß betroffen hat. Gegenstand der Anfechtung im Verfahren vor dem Rekursgericht waren ausschließlich Nebengebühren, deren Zuspruch an das Land Steiermark die zweite Instanz im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Rechtsansicht als berechtigt angesehen hat. Die Zuweisung eines Restbetrages an die rangschlechtere Kärntner Sparkasse war nicht strittig und daher auch kein Beschwerdegegenstand im Verfahren vor dem Rekursgericht. Die Verminderung dieser Zuweisung war vielmehr allein eine zwangsläufige Folge des Zuspruches eines höheren Nebengebührenbetrages an das Land Steiermark. Auch der Revisionsrekurs der Kärntner Sparkasse befaßt sich dementsprechend ausschließlich damit, ob die Zuweisung weiterer Nebengebühren an das Land Steiermark nach dem Wortlaut der Forderungsanmeldung gerechtfertigt war. Nicht die Verminderung der Zuweisung eines Restbetrages an sie selbst ist daher Beschwerdegegenstand, sondern der bezeichnete Zuspruch an Nebengebühren.

Entgegen der Auffassung von Hoyer (JBl 1984, 95 und JBl 1985, 243) und Pfersmann (ÖJZ 1985, 205) ist auf die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren und auch im Verteilungsverfahren die Bestimmung des § 54 Abs 2 JN anzuwenden. Es ist zwar richtig, daß § 54 JN primär eine Zuständigkeitsvorschrift ist und § 78 EO nur eine Verweisungsnorm auf die Zivilprozeßordnung, nicht auch auf die Jurisdiktionsnorm darstellt. § 54 JN ist aber gemäß § 500 Abs 2 ZPO sinngemäß auch anzuwenden, wenn es um die Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision geht. § 526 Abs 3 ZPO verweist auch für das Rekursverfahren auf

§ 500 ZPO. Daher ergibt sich über § 78 EO, daß für die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auch im Exekutionsverfahren

§ 54 JN anzuwenden ist.

Da bei der Bewertung des Streitgegenstandes nach § 54 Abs 2 JN Nebengebühren nicht zu berücksichtigen sind, die abändernde Entscheidung jedoch ausschließlich Nebengebühren betrifft, erweist sich der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO, § 528 Abs 1 Z 5 ZPO als unzulässig.

Anmerkung

E18288

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00097.89.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19891004_OGH0002_0030OB00097_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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