Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz K***, Bau- und Möbeltischler, Agunt-Straße 24, 9900 Lienz, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1.) Gerhard P***, Justizwachebeamter und Pensionsinhaber, und 2.) Hildegard P***, Pensionsinhaberin, beide Sandbühelweg 5, 6142 Mieders, beide vertreten durch Dr. Hans Heißl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlicher 160.003,02 S sA, infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25. Mai 1988, GZ 1 R 133/88-46, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Jänner 1988, GZ 11 Cg 312/87-42, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß die Entscheidung unter Einbeziehung der unbekämpft gebliebenen, bestätigten und abgeänderten Teile insgesamt zu lauten hat:
"1.) Die restliche Klageforderung besteht mit 155.003,02 S zu Recht und mit 5.000 S nicht zu Recht.
2.) Die Gegenforderung der beklagten Parteien besteht mit 1.715,90 S zu Recht.
3.) Die beklagten Parteien sind daher zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen den Betrag von 153.287,30 S samt 11,25 % Zinsen aus 272.651,75 S vom 2.11.1981 bis 13.11.1983 und 8,25 % Zinsen aus 272.651,75 S vom 14.11.1983 bis 21.11.1983 sowie 8,25 % Zinsen aus 153.287,30 S seit 22.11.1983 zu bezahlen und die mit 136.686,88 S bestimmten Prozeßkosten erster Instanz (darin 18.295 S an Barauslagen und 10.762,88 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.
4.) Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer 6.715,72 S sA wird abgewiesen.
5.) Die beklagten Parteien sind weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 14.754,84 S (darin 1.440 S an Barauslagen und 1.210,44 S an Umsatzsteuer) sowie an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 8.143,64 S (darin 1.920 S an Barauslagen und 565,79 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen."
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte im Auftrag der beklagten Parteien an deren Pension "Schönblick" in Mieders Bau- und Möbeltischlerarbeiten durch. Die Lieferungen sollten jeweils auf Abruf bzw. nach Baufortschritt erfolgen. Die Bautischlerarbeiten sollten bis Ende Mai 1981, die Möbeltischlerarbeiten bis 15. August 1981 fertiggestellt werden. Für die Bautischlerarbeiten war ein 5 %iger Nachlaß und ein 5 %iger Skonto, für die Möbeltischlerarbeiten ein 5 %iger Nachlaß sowie ein 15 %iger Skonto bei Bezahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung vereinbart. Für den Fall, daß der Kläger den Fertigstellungstermin überziehen sollte, war eine Konventionalstrafe von 1.000 S pro Tag vereinbart. Die erste Maßnahme, die der Kläger auf Grund des Werkvertrages zu setzen hatte, war das Liefern und Einsetzen der Blindstöcke. Vereinbarungsgemäß wurden die Blindstöcke vom Kläger nach Abruf durch die beklagten Parteien unverzüglich geliefert und termingerecht am 10. Juni 1981 eingesetzt. Ein früheres Einsetzen war nicht möglich, da die Maurer mit ihrer Arbeit erst zu diesem Zeitpunkt fertig geworden waren. Der Kläger mußte nun zuwarten, bis die Blindstöcke verputzt waren, da er erst nach dieser Arbeit mit dem Einsetzen der Fensterstöcke beginnen konnte. Am 15. Juli 1981 wurden vom Kläger und seinen Leuten im 1. und 2. Stock des Gebäudes die Innentüren und Fensterstöcke eingesetzt. Der Abruf zu diesen Arbeiten war zwar schon Mitte Juni erfolgt, doch waren die Blindstöcke, als er die Türen und Fensterstöcke anlieferte, noch nicht oder nur halbfertig verputzt, sodaß er unverrichteter Dinge die Baustelle wieder verlassen mußte. Die Verputzarbeiten wurden von zwei Verputzern und einem Hilfsarbeiter der Firma S*** durchgeführt. Im Erdgeschoß und im Keller wurden die Türen erst Mitte August eingesetzt, da hier die Maurerarbeiten und Verputzarbeiten erst zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt waren. Gleichzeitig mit den Kellertüren lieferte der Kläger auch die Speisesaaldecke, und zwar zu einer Zeit, als die Maurer- und Verputzarbeiten noch im Gange waren; ein sofortiges Montieren der Decke war deswegen nicht möglich. Die Möbeltischlerarbeiten waren am 10. Oktober 1981 fertiggestellt, die Rezeption, für die der Auftrag erst später ergangen war, am 30.Oktober 1981 und die Bautischlerarbeiten Anfang November 1981. Mit Rechnung Nr. 145 vom 2. November 1981 stellte der Kläger die Fensterelemente, Türelemente, weiters die Futterstocktüren und Fensterbänke mit 395.400 S zuzüglich 71.172 S an Mehrwertsteuer, insgesamt mit 466.572 S in Rechnung, und zwar mit dem Hinweis: "Skonto und Rabatt laut Vereinbarung!". Mit Rechnung Nr. 146 vom 2.November 1981 wurde die Inneneinrichtung laut Offert, Speisesaal und Rezeption mit 427.270 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer (76.908,60 S) insgesamt daher mit 504.178,60 S fakturiert und nach Abzug der Akontozahlung von 350.000 S ein Restbetrag von 154.178,60 S ausgewiesen. Auch diese Rechnung enthält den Vermerk: "Skonto und Rabatt laut Vereinbarung!". Mit Rechnung Nr. 150 vom 2.November 1981 wurden 35 Blindstöcke und das Rezeptionspult mit insgesamt 17.080 S zuzüglich 18 % Umsatzsteuer (3.074,40 S) mit 20.154,40 S berechnet. Diese Rechnung trägt keinen Vermerk bezüglich Skonto oder Rabatt. Alle Preise wurden laut Offert verrechnet. Die Gutschrift für die Rücknahme des alten Pultes von 600 S zuzüglich Umsatzsteuer von 108 S wurde nicht berücksichtigt.
Die Beklagten haben an Akontozahlungen am 10.August 1981 200.000 S und am 16.Oktober 1981 150.000 S geleistet. Daß Skonti von Akontozahlungen vereinbart worden wären, kann nicht festgestellt werden. In der Folge zahlten die Beklagten am 30.November 1981 150.000 S und am 19.Februar 1982 100.000 S, weiters am 6.Juli 1982 60.000 S und am 21.November 1983 119.364,45 S. Der Kläger stellte den Beklagten wie vereinbart eine Bankgarantie über 46.110 S mit einer Laufzeit von zwei Jahren bis 2.November 1983 zur Verfügung. Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgte eine gemeinsame Besichtigung des Klägers mit dem Erstbeklagten, wobei dieser keine Mängel geltend machte. Am 18.Dezember 1981 führte der Erstbeklagte eine weitere Besichtigung der Arbeiten mit seinem Architekten durch; dieser teilte mit Schreiben vom 28.Dezember 1981 dem Kläger folgende Mängel mit:Die Beklagten haben an Akontozahlungen am 10.August 1981 200.000 S und am 16.Oktober 1981 150.000 S geleistet. Daß Skonti von Akontozahlungen vereinbart worden wären, kann nicht festgestellt werden. In der Folge zahlten die Beklagten am 30.November 1981 150.000 S und am 19.Februar 1982 100.000 S, weiters am 6.Juli 1982 60.000 S und am 21.November 1983 119.364,45 Sitzung Der Kläger stellte den Beklagten wie vereinbart eine Bankgarantie über 46.110 S mit einer Laufzeit von zwei Jahren bis 2.November 1983 zur Verfügung. Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgte eine gemeinsame Besichtigung des Klägers mit dem Erstbeklagten, wobei dieser keine Mängel geltend machte. Am 18.Dezember 1981 führte der Erstbeklagte eine weitere Besichtigung der Arbeiten mit seinem Architekten durch; dieser teilte mit Schreiben vom 28.Dezember 1981 dem Kläger folgende Mängel mit:
1) Vorhangblende an der Ostseite des Speisesaales ist nicht horizontal montiert;
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes zulässig, weil das Berufungsgericht sich nicht im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers gehalten hat und eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Inanspruchnahme von vereinbarten "Skonti" bei vorzeitiger Leistung von Teilzahlungen jedoch verspäteter Bezahlung des restlichen Rechnungsbetrages - so weit überblickbar - nicht besteht. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
In seiner Rechtsrüge macht der Revisionswerber vorerst dem Berufungsgericht zum Vorwurf, es hätte den Beklagten zu Unrecht das Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt.
Festzuhalten ist vor allem, daß das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers das Bestehen eines Verbesserungsanspruches, also das Vorliegen behebbarer Mängel zur Voraussetzung hat. Bei Unmöglichkeit der Verbesserung oder Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes kann der Werkbesteller hingegen nur Preisminderung begehren und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen (Grillberger in Schwimann, ABGB IV/2, Rz 7 zu § 1170 mit Rechtsprechungshinweis; vgl. auch SZ 53/7). Denn bei unbehebbaren Mängeln könnte durch die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechtes dessen Zweck, auf den Werkunternehmer einen Druck auszuüben und ihn zur Verbesserung des Werkes zu bewegen, nicht erreicht werden. Von diesem Grundsatz ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung abgewichen.Festzuhalten ist vor allem, daß das Leistungsverweigerungsrecht des Werkbestellers das Bestehen eines Verbesserungsanspruches, also das Vorliegen behebbarer Mängel zur Voraussetzung hat. Bei Unmöglichkeit der Verbesserung oder Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwandes kann der Werkbesteller hingegen nur Preisminderung begehren und den entsprechenden Betrag vom Entgelt abziehen (Grillberger in Schwimann, ABGB IV/2, Rz 7 zu Paragraph 1170, mit Rechtsprechungshinweis; vergleiche auch SZ 53/7). Denn bei unbehebbaren Mängeln könnte durch die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechtes dessen Zweck, auf den Werkunternehmer einen Druck auszuüben und ihn zur Verbesserung des Werkes zu bewegen, nicht erreicht werden. Von diesem Grundsatz ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung abgewichen.
Eine Betrachtung der von den Beklagten zur Begründung des behaupteten Leistungsverweigerungsrechtes geltend gemachten Mängel zeigt vorerst, daß die in Ansehung der nicht ordnungsgemäß (horizontal) montierten Vorhangblenden im Speisesaal, des Brandfleckes an der Innentür im Kellergeschoß, der Klusen (Fugen) in der Decke und der nicht einwandfreien Funktion der Schiebetüren an der Bar erhobenen Mängelrügen nicht berechtigt waren. Die Vorhangblenden waren waagrecht montiert, der Brandfleck stammte nicht von den Leuten des Klägers; das Auftreten von Klusen in der Decke war nicht zu vermeiden und hat den optischen Gesamteindruck der Decke auch nicht negativ beeinflußt; die beiden Schiebetüren sind richtig (plangemäß) konstruiert, die Beeinträchtigung der exakten Schiebeführung beruht auf einem (vom Kläger nicht zu vertretenden) Mangel des Planes. Auf diese von den Beklagten behaupteten Mängel konnte die Leistungsverweigerung somit nicht mit Recht gegründet werden.
Auf die Ende Dezember 1981 geltend gemachte unrichtige Dimensionierung des Futterstockes der Innentür im 2. Obergeschoß kann die Leistungsverweigerung auch nicht gestützt werden, weil die Beklagten die vom Kläger erstmals innerhalb der ihm gesetzten Frist am 23.Jänner 1982 angebotene Behebung dieses Mangels wiederholt abgelehnt haben (vgl. Krejci in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1170), ohne dafür einen tragfähigen Grund angeben zu können, haben sie doch die Mängelbehebung am 23.Jänner 1982 ohne weitere Begründung nicht zugelassen und diese in der Folge u.a. auch selbst zu der von ihnen gewünschten Zeit verweigert, obwohl sicherlich auch während der "Saison" bei einigem guten Willen ein Zeitpunkt für die Reparatur hätte gefunden werden können. Das Leistungsverweigerungsrecht hat nämlich den aufrechten Bestand eines Verbesserungsanspruches zur Voraussetzung, der aber durch die unberechtigte Weigerung die Verbesserung vornehmen zu lassen, verloren geht.Auf die Ende Dezember 1981 geltend gemachte unrichtige Dimensionierung des Futterstockes der Innentür im 2. Obergeschoß kann die Leistungsverweigerung auch nicht gestützt werden, weil die Beklagten die vom Kläger erstmals innerhalb der ihm gesetzten Frist am 23.Jänner 1982 angebotene Behebung dieses Mangels wiederholt abgelehnt haben vergleiche Krejci in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1170,), ohne dafür einen tragfähigen Grund angeben zu können, haben sie doch die Mängelbehebung am 23.Jänner 1982 ohne weitere Begründung nicht zugelassen und diese in der Folge u.a. auch selbst zu der von ihnen gewünschten Zeit verweigert, obwohl sicherlich auch während der "Saison" bei einigem guten Willen ein Zeitpunkt für die Reparatur hätte gefunden werden können. Das Leistungsverweigerungsrecht hat nämlich den aufrechten Bestand eines Verbesserungsanspruches zur Voraussetzung, der aber durch die unberechtigte Weigerung die Verbesserung vornehmen zu lassen, verloren geht.
Von den mit Schreiben vom 20.Jänner 1983 - also rund 14 Monate nach der ersten gemeinsamen Besichtigung der Arbeiten des Klägers durch die Streitteile nach Abschluß der Arbeiten, bei der gar keine Beanstandungen erhoben wurden, - geltend gemachten Mängel verbleiben somit die beiden falsch montierten Schlösser und die infolge mangelhafter Befestigung knarrende Sitzbank, die vom Kläger tatsächlich zu vertreten sind und letztlich auch behoben wurden. Die Kosten der Behebung dieser Mängel wurden von den Vorinstanzen mit insgesamt 500 S festgestellt. Auf den bereits im ersten Rechtsgang durch Berücksichtigung einer Preisminderung von 3.000 S erledigten Mangel, der darin bestand, daß das Rezeptionspult kleiner als vereinbart ausgeführt wurde, sowie den erst im Zuge der Durchführung des Sachverständigenbeweises vom Sachverständigen erhobenen Mangel (Kratzspuren an den Rückenlehnen der Sitzbänke), der vom Sachverständigen mit einer Wertminderung von 5.000 S eingeschätzt wurde, und über den von den Vorinstanzen (ungeachtet der Verneinung dessen Verursachung durch den Kläger - vgl. Kläger AS 273) nicht weiter verhandelt wurde und auch nähere Feststellungen unterblieben, kann das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ebenfalls nicht gestützt werden, weil hinsichtlich dieser Mängel eine Verbesserung htswirksam gar nicht begehrt wurde, die Beklagten sich vielmehr mit einer Preisminderung begnügt haben, ein Verbesserungsanspruch diesbezüglich daher auch nicht besteht.Von den mit Schreiben vom 20.Jänner 1983 - also rund 14 Monate nach der ersten gemeinsamen Besichtigung der Arbeiten des Klägers durch die Streitteile nach Abschluß der Arbeiten, bei der gar keine Beanstandungen erhoben wurden, - geltend gemachten Mängel verbleiben somit die beiden falsch montierten Schlösser und die infolge mangelhafter Befestigung knarrende Sitzbank, die vom Kläger tatsächlich zu vertreten sind und letztlich auch behoben wurden. Die Kosten der Behebung dieser Mängel wurden von den Vorinstanzen mit insgesamt 500 S festgestellt. Auf den bereits im ersten Rechtsgang durch Berücksichtigung einer Preisminderung von 3.000 S erledigten Mangel, der darin bestand, daß das Rezeptionspult kleiner als vereinbart ausgeführt wurde, sowie den erst im Zuge der Durchführung des Sachverständigenbeweises vom Sachverständigen erhobenen Mangel (Kratzspuren an den Rückenlehnen der Sitzbänke), der vom Sachverständigen mit einer Wertminderung von 5.000 S eingeschätzt wurde, und über den von den Vorinstanzen (ungeachtet der Verneinung dessen Verursachung durch den Kläger - vergleiche Kläger AS 273) nicht weiter verhandelt wurde und auch nähere Feststellungen unterblieben, kann das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten ebenfalls nicht gestützt werden, weil hinsichtlich dieser Mängel eine Verbesserung htswirksam gar nicht begehrt wurde, die Beklagten sich vielmehr mit einer Preisminderung begnügt haben, ein Verbesserungsanspruch diesbezüglich daher auch nicht besteht.
Aus dieser eingehenden Betrachtung der im Verfahren erörterten Mängel folgt, daß den Beklagten nach Abschluß der Arbeiten durch den Kläger Anfang November 1981 ein Verbesserungsanspruch lediglich in Ansehung der beiden falsch montierten Schlösser und der unzureichend befestigten Sitzbank zustand, bei dem die Verbesserungskosten mit insgesamt 500 S einzuschätzen waren.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das Recht auf Leistungsverweigerung grundsätzlich auch bei Vorliegen geringer Mängel zusteht und seine Grenze nur in dem in § 1295 Abs. 2 ABGB normierten, nicht bloß im Bereich des Schadenersatzes geltenden Grundsatz findet, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (JBl. 1976, 537; SZ 52/23Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das Recht auf Leistungsverweigerung grundsätzlich auch bei Vorliegen geringer Mängel zusteht und seine Grenze nur in dem in Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB normierten, nicht bloß im Bereich des Schadenersatzes geltenden Grundsatz findet, daß die Ausübung eines Rechtes nicht zur Schikane ausarten darf (JBl. 1976, 537; SZ 52/23
= EvBl. 1979/198; SZ 53/7; RZ 1980/36; SZ 56/106; RdW 1984, 41;
EvBl. 1987/49 = RdW 1987, 37 u.a.; Krejci, aaO, Rz 7 zu § 1170;EvBl. 1987/49 = RdW 1987, 37 u.a.; Krejci, aaO, Rz 7 zu Paragraph 1170,;
Grillberger, aaO, Rz 7 zu § 1170). Nach der jahrelang vertretenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt Schikane nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet (vgl. MGA ABGB33 § 1295 ABGB E. 350), sodaß von einer rechtsmißbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gesprochen wurde, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß, als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (RZ 1982/15 = EFSlg. 38.556). In seiner in WBl. 1987, 37 und EvBl. 1987/49 veröffentlichten Entscheidung vom 3. Dezember 1986, 1 Ob 656/86, ging der Oberste Gerichtshof auf die von Koziol (Die Grenzen des Zurückbehaltungsrechts bei nicht gehöriger Erfüllung, ÖJZ 1985, 771; Haftpflichtrecht2 II 99) und Bydlinski (Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 497 FN 244) vertretene Ansicht ein und zog für die Beurteilung mißbräuchlicher Rechtsausübung die Frage in Erwägung, ob zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Mißverhältnis besteht. Dies fand auch die weitere Zustimmung Wilhelms (WBl. 1987, 34), der den massiven Druck des Zurückbehaltungsrechtes dann für nicht gerechtfertigt hält, wenn er dem Schuldner eklatant mehr schadet als dem Gläubiger nützt. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, daß dem Interesse des mit 11,5 % pa zu verzinsenden Bankkredit arbeitenden Klägers nach termingerechter Zahlung des Werklohnes das Interesse der Beklagten an der Behebung der gerügten und vom Kläger zu vertretenden Mängel durch diesen selbst - um nicht gezwungen zu sein, einen anderen Gewerbetreibenden, mit dem sie nicht in Geschäftsverbindung stehen - mit der Behebung der Mängel betrauen zu müssen, gegenübersteht. Bedenkt man, daß vom Kläger lediglich die Falschmontage zweier Türschlösser und das Knarren einer Sitzbank infolge deren unzulänglicher Befestigung, somit nur Mängel zu vertreten waren, die von den Beklagten durch 14 Monate gar nicht gerügt wurden und deren Behebung keine besonderen Fachkenntnisse und kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Handwerker zur Voraussetzung hatten und die auch nur einen unbedeutenden Verbesserungsaufwand (500 S) erforderten, so muß gesagt werden, daß zwischen dem Interesse der Beklagten an der Mängelbehebung durch den Kläger selbst und der durch die Inanspruchnahme des Leistungsverweigerungsrechtes wegen solch geringfügiger Mängel durch die Beklagten beeinträchtigten Interessenslage des Klägers, der von den Beklagten bei der Mängelbehebung mit fadenscheinigen Argumenten laufend hingehalten wurde, und den Ausfall eines nicht unerheblichen Teiles des vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten Werklohnes im Betrag von mehreren hunderttausend Schilling durch Ausnützung des ihm eingeräumten Bankkredites ausgleichen und den beschwerlichen Klageweg beschreiten mußte, ein ganz krasses Mißverhältnis besteht, das die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechtes durch die Beklagten unter den gegebenen Umständen schikanös erscheinen läßt. Den Beklagten kann somit bei dieser Rechtslage ein Leistungsverweigerungsrecht in Ansehung des gesamten restlichen Werklohnes nicht zugebilligt werden. Daraus folgt aber, daß die Fälligkeit des Werklohnes mit der anfangs November 1981 erfolgten Fertigstellung des Werkes und Rechnungslegung eingetreten ist (§ 1170 ABGB) und die Beklagten damit zur Zahlung des dem Kläger auf Grund der von ihm erbrachten Leistungen zustehenden Werklohnes verpflichtet waren. Da nach den Ergebnissen des Verfahrens den Beklagten wegen der vereinbarungswidrigen Lieferung eines zu kleinen Rezeptionspultes ein Preisminderungsanspruch von 3.000 S zusteht und der Kläger im Zuge des Verfahrens in Ansehung der Kratzspuren an den Rücklehnen der Sitzbänke sich mit der vom Sachverständigen eingeschätzten Wertminderung von 5.000 S einverstanden erklärt hat, stand dem Kläger nach Vollendung der Bau- und Möbeltischlerarbeiten - unter Berücksichtigung des bereits vom Erstgericht bei allen Rechnungen rechtskräftig in Abzug gebrachten Nachlasses von 5 % - ein Werklohn einschließlich Umsatzsteuer von insgesamt 933.359,75 S (aus der Rechnung Nr. 145 ein Betrag von 443.243,40 S, zuzüglich des Betrages von 473.969,67 S aus der Rechnung Nr. 146 - Rechnungsbetrag von 478.969,67 S abzüglich Wertminderung von 5.000 S - und von 16.146,68 S auf Grund der Rechnung Nr. 150 - 19.146,68 S abzüglich Wertminderung von 3.000 S) zu, wovon allerdings die vereinbarte Vergütung für die Rücknahme des alten Pultes in der Höhe von 600 S zuzüglich Umsatzsteuer von 108 S in Abzug zu bringen ist.Grillberger, aaO, Rz 7 zu Paragraph 1170,). Nach der jahrelang vertretenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liegt Schikane nur dann vor, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen Grund der Rechtsausübung bildet vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 1295, ABGB E. 350), sodaß von einer rechtsmißbräuchlichen Rechtsausübung nur dann gesprochen wurde, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muß, als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen (RZ 1982/15 = EFSlg. 38.556). In seiner in WBl. 1987, 37 und EvBl. 1987/49 veröffentlichten Entscheidun