TE OGH 1989/11/14 2Ob69/89

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Konrad F***, Tischlerlehrling, 6353 Going, Sonnseite 142, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried, wider die beklagten Parteien 1) Josef R***, Kfz-Mechaniker, 6353 Going, Sonnseite 147, 2) N*** Versicherungs-AG, 1011 Wien, Uraniastraße 2, beide vertreten durch Dr. Marco Formentini, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen S 488.000,-- s.A. und Feststellung (Interesse S 50.000,--), infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16. Februar 1989, GZ. 2 R 372/88-27, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. August 1988, GZ. 18 Cg 583/86-19, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben; hingegen wird der Revision der beklagten Parteien teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1.)

Die Klagsforderung besteht mit S 124.000,-- zu Recht.

2.)

Die eingewendete Gegenforderung besteht mit S 7.500,-- zu Recht.

              3.)              Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters den Betrag von S 116.500,-- samt 4 % Zinsen aus S 171.500,-- vom 31. 10. 1985 bis 25. 1. 1988 und aus S 116.500,-- seit 26. 1. 1988 zu bezahlen.

              4.)              Es wird festgestellt, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 9. 6. 1985 auf dem Pramaweg in Going zu 50 %, hinsichtlich der Ansprüche aus dem Titel Schmerzengeld zu 37,5 %, zu haften haben, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei der Höhe nach beschränkt ist mit der für den PKW, Kennzeichen T 344.356, zum Unfallszeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme. Das Mehrbegehren der klagenden Partei auf Bezahlung weiterer

S 371.500,-- samt 4 % Zinsen aus S 316.500,-- vom 31. 10. 1985 bis 25. 1. 1988 sowie von 4 % Zinsen aus S 371.500,-- seit 26. 1. 1988 und das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für die künftigen Unfallsschäden des Klägers über den Umfang von 50 %, hinsichtlich der Ansprüche aus dem Titel Schmerzengeld über den Umfang von 37,5 % hinaus, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei der Höhe nach beschränkt ist mit der für den PKW mit dem Kennzeichen T 344.356 zum Unfallszeitpunkt bestehenden Haftpflichtversicherungssumme, wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien je zur Hälfte S 3.072,-- an Barauslagen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, den beklagten Parteien je zur Hälfte S 13.535,-- (darin keine Barauslagen und S 951,65 an Umsatzsteuer) an Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schließlich schuldig, den beklagten Parteien je zur Hälfte S 21.995,24 (darin S 5.000,-- an Barauslagen und S 2.832,55 an Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 9. Juni 1985 ereignete sich auf dem Pramaweg in Going in Richtung der Unterführung der B 312 ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen Moped der Marke Sachs RS 40 mit dem polizeilichen Kennzeichen T 164.722 und dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen PKW der Marke VW 53 mit dem polizeilichen Kennzeichen T 344.356, welcher zum Unfallszeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war. Bei diesem Verkehrsunfall erlitt der Kläger lebensgefährliche Verletzungen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 27. August 1987, U 165/86, wurde der Erstbeklagte wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4, erster Fall, StGB verurteilt. Dem Erstbeklagten wurde zur Last gelegt, daß er die im Straßenverkehr gebotene Vorsicht und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen habe und auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei, wo er mit dem entgegenkommenden Kläger sodann zusammengestoßen sei.

Der Kläger forderte unter Anerkennung eines Mitverschuldens von 25 % in Ansehung des Schmerzengeldanspruchs wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht S 448.000,-- s.A. und die mit S 50.000,-- bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für zukünftige Ansprüche aus dem Unfall vom 9. Juni 1985 zur Gänze, in bezug auf Schmerzengeldansprüche zu 75 %, wobei die Haftung der Zweitbeklagten nach dem Umfang des Haftpflichtversicherungsvertrages, wie er zwischen den Parteien zum Unfallszeitpunkt bestand, beschränkt sei. Das Feststellungsbegehren bewertete der Kläger mit S 50.000,--.

Zur Begründung brachte der Kläger im wesentlichen vor, das Alleinverschulden an diesem Unfall treffe den Erstbeklagten, da er mit seinem Fahrzeug gänzlich auf der linken, dem Kläger vorbehaltenen Fahrbahnseite gefahren sei und zudem eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe. Die (in der Klage detailliert dargestellten) Verletzungen und Verletzungsfolgen rechtfertigten ein Schmerzengeld von ungekürzt S 600.000,--. Durch die störenden Narben seien das bessere Fortkommen des Klägers in seinem Berufe, aber auch seine Heiratsaussichten vermindert, weshalb eine Verunstaltungsentschädigung von S 50.000,-- angemessen sei. Die weiteren unfallskausalen Schäden beliefen sich insgesamt auf S 43.000,--. Unter Berücksichtigung der Teilzahlung von S 55.000,-- seitens der Zweitbeklagten errechne sich somit die Klagsforderung mit S 488.000,--. Das Feststellungsbegehren sei angesichts der bestehenden Dauerfolgen gerechtfertigt.

Die Beklagten anerkannten ein Mitverschulden des Erstbeklagten von 25 %, bestritten im übrigen das Klagebegehren, beantragten kostenpflichtige Klagsabweisung und wendeten, soweit dies noch entscheidungswesentlich ist, ein, der Kläger sei unter Mißachtung des Vorranges des Erstbeklagten aus der Bundesstraßenunterführung von links kommend gefahren, weshalb ihn das überwiegende Mitverschulden an diesem Unfall treffe. Das geltend gemachte Schmerzengeld sowie die begehrte Verunstaltungsentschädigung seien überhöht.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit S 124.000,-- als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 7.500,-- ebenfalls als zu Recht bestehend und sprach dem Kläger daher S 116.500,-- s.A. zu; es stellte weiters die Haftung der Beklagten für künftige Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 9. Mai 1985 im Umfang von 50 % fest, wobei die Haftung der Zweitbeklagten nach dem Umfang des Haftpflichtversicherungsvertrages, wie er zwischen den Parteien zum Unfallszeitpunkt bestanden hat, beschränkt sei. Das Mehrbegehren auf Bezahlung weiterer S 371.500,-- s.A. sowie auf Feststellung der Haftung der Beklagten über den Umfang von 50 % hinaus wurde abgewiesen. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Unfall ereignete sich auf dem von Going nach Prama führenden Pramaweg, und zwar im Ortsgebiet. Im Unfallsbereich befindet sich eine T-Kreuzung, die einerseits aus dem Pramaweg, der in diesem Bereich von nordöstlicher in südwestliche Richtung führt, und andererseits aus der von Going/Ortsmitte zu diesem Weg von südöstlicher in nordwestlicher Richtung führenden Straße gebildet wird. Diese Straße mündet etwa in einem rechten Winkel in den Pramaweg ein. Von Richtung Going/Ortsmitte kommend befindet sich knapp vor der Einmündung in den Pramaweg eine 9,8 m lange Unterführung, welcher unter der Bundesstraße B 312 durchführt. Von Richtung Prama kommend in Richtung der oberwähnten Unterführung weist der Pramaweg ein Gefälle von 8 bis 9 % auf. Vor der Unterführung von Ortsmitte/Going, in Richtung Pramaweg gesehen, ist das Verkehrsschild "Achtung Kreuzung" angebracht. Die Fahrbahnbreite im Bereich der Straßenunterführung beträgt 6,2 m, jene des Pramaweges beträgt vorerst 4,7 m. Die geringste Fahrbahnbreite des Pramaweges im Nahebereich der Unterführung beträgt nur mehr 4,2 m. Nördlich der Unterführung in Fahrtrichtung Pramaweg befinden sich zwei Verkehrsspiegel. Zum Unfallszeitpunkt war die mit Rutschasphalt versehene Fahrbahn im Unfallsbereich trocken. Es war sonnig. Unmittelbar vor der Kollison lenkte der Erstbeklagte seinen PKW von Prama kommend über den Pramaweg in Richtung Unterführung und zwar mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 50 bis 55 km/h. Er beabsichtigte, die eingangs beschriebene Kreuzung richtungsbeibehaltend zu übersetzen. Zur gleichen Zeit lenkte der Kläger sein Moped noch südlich der Unterführung unter der B 312 in Richtung Pramaweg und beabsichtigte, sodann nach rechts in Richtung Pramaweg abzubiegen. Der Kläger hielt dabei eine Fahrgeschwindigkeit von ca. 20 bis 30 km/h ein und war zu einem Zeitpunkt 1,2 Sekunden vor der Kollision noch ca. 6,7 bis 10 m von der späteren Unfallstelle entfernt. Unmittelbar vor der Kollision hielt der Kläger einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von ca. 0,5 m ein. Er fuhr unter Einhaltung dieses Seitenabstandes zum rechten Fahrbahnrand aus der Unterführung heraus und bog in einem Zug ohne anzuhalten, nach rechts in den Pramaweg ab. Unmittelbar vor der Kollision fuhr der Erstbeklagte mit seinem PKW nahezu am äußersten linken Fahrbahnrand in seine Fahrtrichtung gesehen. Warum der Erstbeklagte diese Fahrlinie wählte, kann nicht festgestellt werden. Fest steht lediglich, daß das Fahrverhalten des Klägers den Erstbeklagten nicht veranlaßte, links zu fahren. Die Kollision ereignete sich hart an der gedachten Verlängerung der Fahrbahn des Pramaweges, also noch im Bereich des Mündungstrichters der vom Kläger befahrenen Straße in den Pramaweg. Die Fahrbahn weist an der Kollisionsstelle eine Breite von 4,7 m, bedingt durch die Einmündung der vom Kläger befahrenen Straße, auf und geht sodann in eine Fahrbahnbreite von 4,2 m über. Knapp vor der Kollision war dem Kläger wegen seiner notwendigen Schräglage bedingt durch die Kurveneinfahrt keine starke Bremsung möglich. Es ist somit kein ausreichender Hinweis auf einen Reaktionsverzug des Klägers gegeben. Eine zeit-weg-mäßige Umsetzung ergibt, daß der Erstbeklagte bei der ersten möglichen direkten Sicht sofort auf das Auftauchen des Klägers reagierte. Möglicherweise reagierte der Erstbeklagte bereits, als er den Kläger im Verkehrsspiegel sah. Es ist jedoch zeit-weg-mäßig unter besonderer Berücksichtigung der Sichtverhältnisse nicht möglich, daß der Erstbeklagte vorerst ordnungsgemäß rechts fuhr, dann den Kläger im Verkehrsspiegel sah und daraufhin nach links auslenkte, wo es zur Kollision kam. Der PKW des Erstbeklagten hinterließ eine Bremsspur von 11,8 m. Der Erstbeklagte hatte mit Benützung des Verkehrsspiegels ca. 22,3 m vor der Unfallstelle Sicht auf insgesamt 44,3 m in Ankommrichtung des Klägers. Hier konnte der Erstbeklagte nur bei extrem guter Beobachtung erkennen, ob der Kläger rechts fährt, bei normaler Beobachtung in einem fahrenden Fahrzeug ist dies praktisch nicht erkennbar. Wäre der Erstbeklagte an seinem tatsächlichen Reaktionsort nur mit 40 km/h gefahren, so hätte er bei der von ihm gewählten Fahrlinie den Unfall auch nicht vermeiden können. Er wäre aber um ca. 0,4 bis 0,6 Sekunden später als tatsächlich zur Unfallstelle gekommen und die Anprallwucht wäre dann wesentlich geringer gewesen. Wäre der Erstbeklagte ordnungsgemäß rechts gefahren, so wäre der Unfall vermieden worden. Der Erstbeklagte, welcher zum Unfallszeitpunkt ortskundig war, hatte beim Befahren des Pramaweges in Richtung Prama die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h wahrgenommen.

Durch die streitgegenständliche Kollision erlitt der Kläger ein schwerstes, akut lebensbedrohlich werdendes Schädel-Hirn-Trauma mit epiduralem Hämatom rechts und MHS III, eine posttraumatische Hydrocephalus Communicans mit Implantation eines Low-pressure-Ventils rechts und postcontusiellem Syndrom, einen Kniegelenksbandschaden links mit Riß des vorderen Kreuzbandes, einen Bruch des linken Großzehengrundgelenkes, Abschürfungen an der Stirne und Prellungen sowie Abschürfungen und Prellungen am linken Knie. Der Kläger wurde noch ansprechbar in die chirurgische Abteilung des Krankenhauses St. Johann i.T. eingeliefert, er "trübte dort jedoch tief ein" und mußte zur hochakuten operativen Versorgung und Entleerung des Hämatoms an die Innsbrucker Unfallchirurgie/Neurologie überstellt werden. Dort wurde der Kläger interdisziplinär abgeklärt und nach entsprechender Ruhigstellung der Extremitätenverletzungen notfallsmäßig craneotomiert. Ein 3 cm dickes Hämatom zwischen den Hirnhäuten wurde entfernt. Es erfolgte primäre interdisziplinäre Abklärung und Nachsorge letztlich vornehmlich neurochirurgisch und neurologisch mit Stationierung an beiden Abteilungen wie an der Intensivpflege der Anästhesie bis zum 23. Juli 1985. Unfallchirurgisch wurde konsiliariter mitbetreut, es wurde ein Oberschenkelgipsverband links mit Großzeheneinschluß angelegt und letztlich ambulant nach Entlassung aus der Klinik derselbe am 14. August 1985 entfernt. Mit einer Nachkontrolle vom 14. September 1985 war die unfallchirurgische Nachsorge an der Klinik abgeschlossen. Der Kläger gelangte am 23. Juli 1985 nach Hause und war hier in sehr intensiver häuslicher Rehabilitation im Familienverband. Es kam dadurch auch zu einer überdurchschnittlich schnellen und zielgerichteten Wiederherstellung, zur besten Regeneration und zu schneller Mobilisation, sodaß der Gesamtverlauf letztlich im Hinblick auf die Schwere der Verletzung überaus günstig wurde. Wesentlich und sehr aufwendig untersucht und ausgetestet wurde der Kläger sodann während seines Rehabilitationsaufenthalts im Rehabilitationszentrum Häring vom 2. Jänner bis zum 30. Jänner 1986. Hier erfolgte neben einer zusätzlichen radiologischen und neurologischen Abklärung auch eine psychologische Austestung seiner diskreten hirnorganischen Restschädigung. Der Kläger nimmt keine Anfallsprophylaxe und keine Medikamente. Er hat beruflich als Tischlerlehrling im April 1985 zu arbeiten begonnen und die Berufsschule besucht. Nach der erwähnten neurochirurgischen Erstversorgung durch Entfernung eines Schädelknochendeckels (osteoklastische Trepanation), Entleerung des Hämatoms und Drainage erfolgte noch während des Aufenthalts des Klägers in der Klinik die Wiedereinpflanzung des Knochendeckels am Schädel bei reizloser Wundheilung. Auf Grund der Entwicklung eines Hydrocephalus internus communicans wurde nun u.a. auch ein Ventil zur Ableitung von Hirnflüssigkeit in die Gefäßbahn im Rahmen eines weiteren neurochirurgischen Eingriffs eingebaut. Vor allem die Funktion dieses Ventils (es kann sich verstopfen) wird halbjährlich neurologisch computertomographisch bzw. maschinell kontrolliert. Der Kläger wird sich also letztlich ein Leben lang in geregelter neurologischer Nachsorge bzw. Kontrolle befinden. Unfallsbedingt besteht beim Kläger ein diskretes postcontusionelles Psychosyndrom mit gelegentlicher Kopfschmerzhaftigkeit und einer geringen Leistungsverminderung, insbesondere in Form von Konzentrationsschwäche und leichter Ermüdbarkeit. Es bestehen keine neurologischen peripheren Ausfälle, also keine Lähmungen oder ähnliches. Der Kläger hat jedoch ein schwerstes Schädel-Hirn-Trauma mit Gewebsuntergang und dem Nachweis von Herden und auch von Gehirnnarben erlitten, also ein substanzielles Schädel-Hirn-Trauma, das u.a. auch zu Narben und Narbenverziehungen solcherart geführt hat, daß die Durchgängigkeit der Gehirnwasserströme beeinträchtigt war und sie durch eine künstliche kanalartige Verbindung (Druckventil) operativ korrigiert werden mußten. Das Tragen eines Ventils mit entsprechender dauernder Kontrollnotwendigkeit stellt eine gewisse seelische Dauerbelastung dar. Durch den Unfall bzw. durch die unfallsbedingten Operationen erlitt der Kläger eine etwa 8 bis 10 cm reizlose Narbe hinter dem rechten Ohr, wobei der Katheter hier tastbar aber nicht weiter sichtbar ist, eine 30 cm große, gut im Haar verdeckte Narbe am Schädel sowie eine Narbe vorn am Hals nach einem Luftröhrenschnitt. Die Narbe hinter dem rechten Ohr wirkt nicht störend, allerdings ist die Narbe vorn am Hals verbreitet und sichtbar und etwa bei offenem Hemd auch kosmetisch störend. Diese Narbe wäre an und für sich korrigierbar, sie ist aber nicht unsichtbar zu machen. Beim Kläger sind unfallsbedingt Spätfolgen keinesfalls auszuschließen. Einerseits können posttraumatische epileptische Anfälle auftreten, andererseits kann es zu einem Verschluß des Ventils kommen, wo naturgemäß ein Wechsel desselben innerhalb von Jahren und Jahrzehnten keinesfalls auszuschließen ist. Bei einer weiteren Drucksteigerung, etwa bei einer Verlegung des Ventils, müßte wiederum operiert werden bzw. sollte eine solche sich langsam zunehmend ergeben, könnte sich durch die erwähnte Drucksteigerung auch ein zunehmendes Schmerzbild und ein weiterer Gehirnabbau ergeben. Durch den Unfall erlitt der Kläger Schmerzen schweren Grades als dauernde ein Monat hindurch, Schmerzen mittleren Grades als dauernde zwei Monate hindurch und Schmerzen leichten Grades als dauernde drei Monate hindurch. Des weiteren stehen dem Kläger jährlich 10 bis 14 Tage Schmerzen leichten Grades im Sinne einer Komprimierung bevor. Naturgemäß können Schmerzen aller drei Schweregrade etwa im Rahmen eines Ventilwechsels, also im Rahmen von Komplikationen, neuerlichen Eingriffen etc. auftreten. Nicht eingeschlossen in die Schmerzperioden ist einerseits ein bestimmter Beschwerdekreis, der sich sowohl auch aus der Tatsache entwickelt, daß der Kläger ein Ventil zwischen den Kammern seines Gehirns und den großen Gefäßen tragen muß, also an einem "inneren Wasserkopf" leidet, was ihm wohl ein gewisses Insuffizienzgefühl bzw. ein "seelisches Leid" bringt.

Zum Zeitpunkt des Unfalls trug der Kläger keinen Sturzhelm. Nicht festgestellt werden kann, wie der Kläger verletzt gewesen wäre, wenn er einen Sturzhelm getragen hätte oder ob er überhaupt eine Schädelverletzung erlitten hätte. Nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Kläger auch beim Tragen eines Helms eine Kopfverletzung erlitten hätte.

Außer Streit steht der unfallskausale Schaden des Erstbeklagten mit S 15.000,-- sowie eine Zahlung der zweitbeklagten Partei in Höhe von S 55.000,--.

Im Ortsgebiet von Prama besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h. Zum Unfallszeitpunkt war in Fahrtrichtung Prama ca. 30 m nach der Unterführung eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h angebracht. In umgekehrter Richtung war zum Unfallszeitpunkt keine solche zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzung erkennbar. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, von den getroffenen Feststellungen ausgehend falle dem Erstbeklagten ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 1 und 2 StVO sowie eine Verletzung der Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO als Verschulden zur Last. Wäre der Erstbeklagte ordnungsgemäß auf der rechten Fahrbahnseite gefahren, so wären die Unfallsfolgen vermindert worden. Hiezu komme noch die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um zumindest 10 km/h.

Aber auch den Kläger treffe ein Verschulden an diesem Unfall, da er gegen die Bestimmung des § 19 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Die Unfallstelle habe sich, wenn auch hart an der Grenze, aber dennoch im Kreuzungsbereich der trichterförmigen Einmündung ereignet, sodaß ihm eine Vorrangverletzung als Verschulden angelastet werden müsse. Der Vorrang des Erstbeklagten sei trotz der Tatsache, daß er nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten habe und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, nicht untergegangen, da sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahnbreite beziehe und auch durch ein vorschriftswidriges Verhalten bestehen bleibe. In Abwägung der beiderseitigen Verschuldensanteile sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.

Die erlittenen Verletzungen und Verletzungsfolgen rechtfertigten ein Schmerzengeld von (ungekürzt) S 400.000,--. Eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von S 15.000,-- sei angesichts der feststehenden Narbenbildungen, die die Möglichkeit einer Minderung der Heiratsaussichten des Klägers durchaus naheliegend erscheinen ließen, angemessen.

Die Ansprüche des Klägers errechneten sich sohin insgesamt wie folgt:

Schmerzengeld                      S 400.000,--

Verunstaltungsentschädigung        S  15.000,--

Fahrzeugschade                     S  10.000,--

Kleiderschade                      S   3.000,--

Fahrtkosten                        S  15.000,--

Betreuungskosten                   S  15.000,--

ingesamt                           S 458.000,--

Unter Berücksichtigung eines 50 %-igen Mitverschuldens sowie unter Berücksichtigung der von den Beklagten geleisteten Zahlung in Höhe von S 55.000,-- errechne sich die dem Kläger noch zustehende Forderung mit S 174.000,--.

Im vorliegenden Falle komme noch hinzu, daß sich der Kläger wegen der Verletzung der Sturzhelmpflicht ausdrücklich ein Mitverschulden von 25 % in bezug auf das geltend gemachte Schmerzengeld anrechnen lasse. Sofern dem Geschädigten ein Mitverschulden an der Auslösung des Unfallsereignisses anzulasten (= Auslösungsmitverschulden) und ihm auch das Nichttragen eines Sturzhelms vorzuwerfen sei, seien zunächst alle Ersatzansprüche, einschließlich des Schmerzengeldes um die Auslösungsmitverschuldensquote zu kürzen. Der verbleibende Rest des Schmerzengeldes sei sodann um die weitere Mitverschuldensquote wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht zu kürzen.

Das dem Kläger insgesamt somit zustehende Schmerzengeld errechne sich somit unter Einbeziehung des 50 %-igen Auslösungsmitverschuldens sowie des 25 %-igen Mitverschuldens wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht mit insgesamt S 150.000,--, sodaß sich eine dem Kläger noch zustehende Gesamtforderung in Höhe von S 124.000,-- ergebe. Unter Berücksichtigung der Gegenforderung der Beklagten sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Auch dem Feststellungsbegehren sei unter Bedachtnahme auf das dem Kläger anzulastende Mitverschulden Folge zu geben gewesen, da unfallskausale Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten nicht Folge; hingegen wurde der Berufung des Klägers teilweise Folge gegeben und das Urteil des Erstgerichtes dahin abgeändert, daß unter Einbeziehung des bestätigten Teils insgesamt die Klagsforderung mit S 213.500,-- als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung mit S 3.750,-- ebenfalls als zu Recht bestehend erkannt und dem Kläger daher S 209.750,-- s.A. zugesprochen wurden; weiters wurde die Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 9. Juni 1985 zu 75 % festgestellt, hinsichtlich der Ansprüche aus dem Titel Schmerzengeld zu 56,25 % unter Beschränkung der Haftung der Zweitbeklagten auf die Haftpflichtversicherungssumme für den PKW des Erstbeklagten; das Mehrbegehren nach weiteren S 278.250,-- sowie auf Feststellung der Haftung für die künftigen Unfallsschäden des Klägers über den Umfang von 75 % hinsichtlich der Ansprüche aus dem Titel Schmerzengeld über den Umfang von 56,25 % hinaus wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen und des bestätigten Teils des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, jeweils S 300.000,-- übersteigt. Es traf nach Beweiswiederholung die ergänzenden Feststellungen, daß zum Unfallszeitpunkt für das gesamte Gebiet der Prama - der Unfall ereignete sich auf dem Pramaweg in Going - die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 40 km/h beschränkt und dies dem Erstbeklagten auch bekannt war. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war zum Unfallszeitpunkt auch ordnungsgemäß durch Straßenverkehrszeichen (§ 52 Z 10 a) angezeigt; im übrigen übernahm das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts als unbedenklich, gelangte jedoch zu einer teilweise abweichenden rechtlichen Beurteilung. Zur Rechtsrüge der Berufung der Beklagten führte das Gericht zweiter Instanz aus, ausgehend von der Feststellung, daß im Unfallsbereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 40 km/h beschränkt, dies ordnungsgemäß angezeigt und dem Erstbeklagten zudem auch bekannt war, könne in Verbindung mit den weiteren Feststellungen, daß bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 40 km/h die Anprallwucht wesentlich geringer gewesen wäre, sowie den Feststellungen über die im Unfallsbereich gegebenen ungünstigen Verkehrs- und Sichtverhältnisse, kein Zweifel bestehen, daß das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit zumindest 10 km/h und der darin gelegene Verstoß gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 1 und 2 StVO dem Erstbeklagten als Verschulden anzulasten sei. Ein von den Beklagten zu erbringender Beweis, daß die Unfallsfolgen auch bei Einhaltung einer geringeren Geschwindigkeit gleich geblieben wären, sei von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht angetreten worden. Daß dem Erstbeklagten mit der festgestellten Fahrweise ein schuldhaft rechtswidriger Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO anzulasten sei, werde von der Berufung nicht mehr in Abrede gestellt. Der weiteren Rechtsansicht, das Erstgericht habe zu Unrecht dem Erstbeklagten auch ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO angelastet, könne jedoch nicht beigetreten werden. Der Erstbeklagte weise in seiner Klagebeantwortung selbst darauf hin, daß es sich bei der gegenständlichen Einmündung um eine "gefährliche Stelle" handelte und eine Sicht auf den bevorrangten Verkehr erst unmittelbar an der Ausfahrt der Unterführung möglich war. Diese zutreffende Einschätzung der ungünstigen Verkehrs- und Sichtverhältnisse im Unfallsbereich durch den Erstbeklagten werde durch die Feststellungen des Erstgerichts über die Gegebenheiten im Unfallsbereich objektiv untermauert und durch die Lichtbilder im Akt eindrucksvoll verdeutlicht. Nun gebiete aber § 7 Abs. 2 StVO, daß dann, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, am rechten Fahrbahnrand zu fahren sei, und zähle nur beispielsweise Fälle auf, wo dies insbesondere geboten sei. Vom Erstgericht sei daher frei von Rechtsirrtum dem Erstbeklagten auch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO als Verschulden angelastet worden. Richtig sei, daß das Erstgericht bei der Fassung des Urteilsspruchs hinsichtlich des Feststellungsbegehrens das in der Verletzung der Sturzhelmpflicht bei Schmerzengeldansprüchen zu berücksichtigende und vom Kläger auch anerkannte Mitverschulden unberücksichtigt gelassen habe. Wie aus der Begründung des Ersturteils zu ersehen sei, handle es sich dabei jedoch um einen offenkundigen und daher berichtigungsfähigen Irrtum des Erstgerichts. Der Berufung der Beklagten komme daher keine Berechtigung zu; hingegen sei die Berufung des Klägers teilweise berechtigt.

Nicht beigepflichtet werden könne allerdings zunächst der Rechtsansicht, daß dem Erstgericht insoweit eine rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei, als es zu Unrecht dem Kläger eine Vorrangverletzung als Verschulden angelastet habe.

Soweit die Feststellungen des Erstgerichts, wonach sich die Kollisionsstelle hart an der gedachten Verlängerung der Fahrbahn des Pramaweges und sohin noch im Bereich des Mündungstrichters der vom Kläger befahrenen Straße in den Pramaweg ereignete, dem Tatsachenbereich zuzuordnen seien, fänden diese in dem unbedenklichen Gutachten des Sachverständigen, gegen dessen Richtigkeit die Berufung auch nichts vorzubringen vermöge, in der vom Sachverständigen verfaßten Unfallsskizze sowie den Lichtbildern ihre volle Deckung und würden daher vom Berufungsgericht übernommen. Aber auch die aus den Feststellungen über die Verbreiterung der Fahrbahn des Pramaweges von 4,2 m auf 4,7 m gezogene Schlußfolgerung, daß die Kollisionsstelle noch im Bereich des Mündungstrichters und sohin im Kreuzungsbereich lag, dem Kläger damit eine Vorrangverletzung anzulasten sei, sei zutreffend. Der Beginn des Kreuzungsbereichs sei immer dort anzunehmen, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Fahrbahn deutlich sichtbar werde. Eine Verbreiterung - wie hier - um 50 cm sei aber deutlich und bei entsprechender und gebotener Beobachtung des Fahrbahnverlaufs leicht erkennbar, sodaß das Erstgericht zutreffend davon ausgegangen sei, daß sich der Unfall noch im Kreuzungsbereich ereignete. Damit falle aber dem Kläger eine Vorrangverletzung als (Mit-)Verschulden zur Last. Dem Erstbeklagten sei nach § 19 Abs. 1 StVO als dem von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Kläger der Vorrang zugekommen. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe der Wartepflichtige in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur einfahren, wenn er sich durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung die Gewißheit verschafft habe, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung der im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmer unternehmen zu können. Diese Gewißheit könne also keinesfalls unter Verzicht auf eigene ausreichende Beobachtungen bloß aus dem Vertrauen auf vorschriftsmäßiges Verhalten des sich im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers abgeleitet werden. Der Vorrang gehe nämlich nach ständiger Rechtsprechung durch vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers nicht verloren und erstrecke sich auf die ganze Fahrbahn der Straße mit Vorrang. Gehe man von diesen Grundsätzen aus, so könne eine Verletzung des Vorrangs des Erstbeklagten durch den Kläger nicht verneint werden. Diese Vorrangverletzung sei aber auch nicht so geringfügig, daß sie gegenüber dem Verschulden des Erstbeklagten zur Gänze vernachlässigt werden könnte.

Nicht beigepflichtet werden könne der Berufung aber auch, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Schmerzengeldes mit (ungekürzt) S 400.000,-- und der Verunstaltungsentschädigung mit (ungekürzt) S 15.000,-- wende.

Im vorliegenden Falle habe der zum Unfallszeitpunkt 16 Jahre alte Kläger ein schwerstes, akut lebensbedrohlich werdendes Schädel-Hirn-Trauma mit epiduralem Hämatom, das entleert werden mußte, und als dessen Folge der Einbau eines Ventils zur Ableitung von Hirnflüssigkeit in die Gefäßbahn auf Dauer notwendig war, erlitten. Wegen der Gefahr der Verstopfung bedürfe es laufender neurologisch-computertomographischer Kontrolle. Es bestehe die Gefahr des Verschlusses, was den (operativen) Wechsel des Ventils notwendig machen würde. Hiezu kämen noch als weitere Verletzungen ein Kniegelenksbandschaden links mit Riß des Kreuzbands sowie ein Bruch des Großzehengrundgelenks. Diesen schweren Verletzungen, die mit Schmerzen von komprimiert einem Monat schweren, zwei Monaten mittleren und drei Monaten leichten Grades verbunden waren, stehe gleichsam als positives Element gegenüber, daß die Verletzungen einen günstigen Heilungsverlauf nahmen und keine neurologisch-peripheren Ausfälle und keine Lähmung aufgetreten seien. Nicht verkannt werden dürfe aber auch, daß das lebenslang gebotene Vorhandensein eines Ventils zur Ableitung von Hirnflüssigkeit in die Gefäßbahn und die damit verbundenen Gefahren eine schwere psychische Belastung des Klägers darstellt, die in Anbetracht des noch jugendlichen Alters besonders in Gewicht falle. Lege man die Bemessungsgrundsätze auf das so gegebene Gesamtbild des Klägers an, so zeige sich, daß in der Bemessung des Schmerzengeldes mit (ungekürzt) S 400.000,-- durch das Erstgericht keine rechtliche Fehlbeurteilung gelegen sei. Auch die Bemessung der Verunstaltungsentschädigung durch das Erstgericht sei nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Berufung seien die festgestellten Verunstaltungen keineswegs so gravierend und störend, daß zu einer Erhöhung auf S 50.000,--, wie es die Berufung anstrebt, Veranlassung bestünde.

Berechtigung komme der Rechtsrüge des Klägers zu, insoweit sie sich gegen die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung wende. Maßgebend für die Verschuldensabwägung seien in erster Linie Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Verkehrssicherheit sowie der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer. Der Einhaltung der Vorrangbestimmungen komme für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zu, weshalb nach Rechtsprechung eine Vorrangverletzung in der Regel schwerer wiege als andere Verkehrswidrigkeiten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien bei besonders krassen Verkehrswidrigkeiten jedoch gerechtfertigt. So sei insbesondere in Fällen, in welchen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorrangberechtigten ein Maß erreichten, das eine erhebliche Vergrößerung der damit verbundenen Gefahr mit sich brachte, oder in denen ein bevorrangter Lenker, der bei Annäherung an die Kreuzung auf die dem Gegenverkehr zukommende Fahrbahnhälfte geriet, das gleichteilige Verschulden der unfallsbeteiligten Fahrzeuglenker angenommen worden. Im vorliegenden Falle sei das Fehlverhalten des Erstbeklagten nach Ansicht des Berufungsgerichtes so schwerwiegend, daß ausnahmsweise sogar die Annahme eines überwiegenden Verschuldens gerechtfertigt sei. Ganz abgesehen davon, daß der Erstbeklagte eine absolut überhöhte Geschwindigkeit einhielt, habe die festgestellte Fahrweise unmittelbar vor der Kollision nahezu am äußersten, linken Fahrbahnrand, die durch das Fahrverhalten des Klägers nicht veranlaßt wurde, angesichts der gegebenen eigenen schlechten Sichtverhältnisse auf den Verkehr aus der Unterführung und für den wartepflichtigen Kläger auf den bevorrangten Erstbeklagten, die augenscheinlich auch noch durch das Anbringen von Verkehrsspiegeln verdeutlicht werden, ein derart grob fahrlässiges Verhalten und einen besonders eklatanten Verstoß gegen die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 StVO dargestellt, daß in Anwendung der voraufgezeigten Grundsätze bei der Verschuldensabwägung der Vorrangverletzung durch den Kläger nur geringe Bedeutung zukomme und eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zugunsten des Klägers gerechtfertigt sei. Ausgehend von der vom Berufungsgericht vorgenommenen Verschuldensteilung und unter Berücksichtigung des hinsichtlich des Schmerzengeldes vom Kläger anerkannten Mitverschuldens wegen Verletzung der Sturzhelmpflicht von 25 % errechne sich sohin die Klagsforderung wie folgt:

Schmerzengeld                          S  225.000,--

Verunstaltungsentschädigung und weitere

kausale Schäden                        S   43.500,--

                                   S  268.500,--

abzüglich Teilzahlung                  S   55.000,--

Klagsforderung sohin                   S  213.500,--.

Die der Höhe nach nicht streitige Gegenforderung der Beklagten von S 15.000,-- sei entsprechend der vorgenommenen Verschuldensteilung mit S 3.750,-- festzustellen gewesen. Die Entscheidung des Erstgerichts über das Feststellungsbegehren sei dem Grunde nach nicht streitig.

In teilweiser Stattgebung der Berufung des Klägers sei sohin das Ersturteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern gewesen. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wenden sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung unter Zugrundelegung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten im Sinne des Zuspruchs von weiteren S 278.250,-- s.A. an den Kläger sowie Feststellung der Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden des Klägers zur Gänze, hinsichtlich der Ansprüche aus dem Titel Schmerzengeld zu 75 %, abzuändern; hilfsweise werde ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten stellen den Antrag, unter Zugrundelegung einer Schadensteilung von 1 : 3 zu Lasten des Klägers das über den Betrag von S 23.250,-- hinausgehende Leistungsbegehren und das über einen Haftungsumfang von 25 % - hinsichtlich künftiger Schmerzengeldansprüche über den Umfang von 18,75 % - hinausgehende Feststellungsbegehren abzuändern; hilfsweise stellen auch die Beklagten einen Aufhebungsantrag.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen der Kläger und die Beklagten, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben. Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, hingegen kommt der Revision der Beklagten teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Revision des Klägers:

Der Kläger bringt in seinem Rechtsmittel vor, der Kollisionspunkt habe sich hart an der Grenze des Kreuzungsbereichs befunden. Der Zusammenstoß sei so nahe am Ende des Mündungstrichters erfolgt, daß nach Ansicht des Klägers von einer Vorrangverletzung nicht mehr gesprochen werden könne. Selbst wenn man von einer Vorrangverletzung des Klägers ausgehe, wäre diese gegenüber dem schwerwiegenden Fehlverhalten des Erstbeklagten zu vernachlässigen. Denn der wartepflichtige Kläger hatte vor dem Erreichen der Kreuzung durch den vorrangberechtigten Erstbeklagten diese fast schon wieder verlassen, sodaß in diesem Grenzfall kaum mehr von einer Vorrangsituation gesprochen werden könne. Bei der Einfahrt in die Kreuzung sei auf Grund der festgestellten Geschwindigkeit des Erstbeklagten der Kreuzungsbereich frei gewesen und der Erstbeklagte habe sich weit außerhalb des Kreuzungsbereichs befunden. Für den Kläger sei zu diesem Zeitpunkt, also bei Einfahrt in die Kreuzung, nicht erkennbar gewesen, daß der Erstbeklagte nicht seine rechte Straßenseite einhielt, sondern auf der Fahrbahnseite des Klägers die Fahrbahn beanspruchen würde. Hätte der Erstbeklagte ordnungsgemäß seinen rechten Fahrbahnrand eingehalten, hätte der Kläger anstandslos passieren können. Der Kläger sei daher nicht verhalten gewesen, mit seinem einspurigen Kraftfahrzeug vor Einmündung in die Kreuzung anzuhalten. Es habe sich in dem gegenständlichen Fall in Wirklichkeit nicht um eine Vorrangverletzung, sondern darum gehandelt, daß der Kläger zu Beginn der Einfahrt in die Kreuzung - zu diesem Zeitpunkt habe sich der Erstbeklagte nicht auf der linken Fahrbahnseite befunden - bei Ansichtigwerden des Erstbeklagten in die Kreuzung einfahren durfte.

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes habe das Berufungsgericht übersehen, daß beim Kläger ein diskretes postcontusionelles Psychosyndrom mit gelegentlicher Kopfschmerzhaftigkeit und einer Leistungsverminderung, insbesondere in Form von Konzentrationsschwäche und leichter Ermüdbarkeit nach wie vor bestehe. Auch diese Verletzungsfolge habe eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf die psychische und physische Belastbarkeit des Klägers. Gerade für einen jungen Menschen sei das Bewußtsein, nicht mehr voll einsatzfähig zu sein, stark belastend. Betrachte man die erlittenen Verletzungen des Klägers und deren Folgen in ihrem Gesamtbild, so erscheine im konkreten Fall ein Schmerzengeldbetrag von S 600.000,-- der Höhe nach durchaus als angemessen. Unter Berücksichtigung auch der verminderten Leistungsfähigkeit, welche das bessere Fortkommen des Klägers möglicherweise behinderte, sei im Zusammenhang mit der großen Narbe im Gesicht und der verbreiterten Narbe am Hals eine Verunstaltungsentschädigung in der Höhe von S 50.000,-- nach Ansicht des Klägers angemessen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß sich der Vorrang auf die ganze Fahrbahn der bevorrangten Straße bezieht (ZVR 1984/36; ZVR 1977/53 uva.). Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum Kreuzungsbereich auch dessen Beginn und dessen Ende. Hiebei ist die gesamte innerhalb des Mündungstrichters liegende Fläche zum Kreuzungsbereich zu rechnen, wobei der Beginn dieses Bereichs dort anzunehmen ist, wo die durch die Einmündung bedingte Verbreiterung der Fahrbahn deutlich sichtbar wird (vgl. ZVR 1987/121, ZVR 1977, 283 uva.). Der Vorrang ist nicht auf, sondern vor der Kreuzung zu beachten (ZVR 1977/122 ua.). Er ist nur dann gewahrt, wenn der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug noch vor der Querstraße anhält. Selbst durch ein vorschriftswidriges Verhalten des im Vorrang befindlichen Verkehrsteilnehmers geht der Vorrang nicht verloren, auch nicht dann, wenn sich dieser auf der linken Fahrbahnhälfte bewegt (ZVR 1974/123; ZVR 1984/36 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1975/177, 1979/64 uva.) hat sich der benachrangte Kfz-Lenker, um eine ihm obliegende Wartepflicht erfüllen zu können, dann, wenn es die schlechten Sichtverhältnisse erfordern, äußerst vorsichtig der Kreuzung zu nähern und sich auf dieser vorzutasten, um die notwendige Sicht zu gewinnen. "Vortasten" bedeutet dabei in der Regel ein schrittweises Vorrollen in mehreren Etappen bis zu einem Punkt, von dem aus die erforderliche Sicht möglich ist (ZVR 1984/36 uva.). Der Wartepflichtige darf gemäß § 19 Abs. 7 StVO durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen, die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, ist davon auszugehen, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts die Fahrbahn des Pramaweges an der Kollisionsstelle eine Breite von 4,7 m, bedingt durch die Einmündung der vom Kläger befahrenen Straße, aufweist und sodann in eine Fahrbahnbreite von 4,2 m übergeht. Eine Verbreiterung von 50 cm ist aber hinreichend deutlich und bei pflichtgemäß gebotener Beobachtung des Fahrbahnverlaufs auch erkennbar, sodaß die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen sind, daß sich der Unfall noch im Kreuzungsbereich ereignete und dem Kläger, der mit unverminderter Geschwindigkeit aus der Unterführung in den Pramaweg einbog, ohne den dem für ihn wahrnehmbaren Erstbeklagten nach § 19 Abs. 1 StVO zukommenden Vorrang, der diesem, wie dargelegt, auch durch Einhaltung einer Fahrlinie nahe am linken Fahrbahnrand nicht verloren ging, zu beachten, gemäß § 19 Abs. 1 und 7 StVO eine Vorrangverletzung zur Last fällt, die entgegen der Auffassung der Revision bei der Schadensteilung keineswegs vernachlässigt werden kann. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht ohne Fehlbeurteilung dem Kläger eine Vorrangverletzung angelastet. Auch den Revisionsausführungen bezüglich der Höhe des Schmerzengeldes kommt keine Berechtigung zu.

Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzungen und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (ZVR 1983/200 uva.). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber auch zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 176 f., ZVR 1982/392 ua.). Für die Bemessung des Schmerzengeldes ist das Gesamtbild der Verletzungsfolgen maßgebend.

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall und in Berücksichtigung dessen, daß der zum Unfallszeitpunkt 16 Jahre alte Kläger ein schwerstes, akut lebensbedrohlich werdendes Schädel-Hirn-Trauma mit epiduralem Hämatom, das entleert werden mußte, und als dessen Folge der Einbau eines Ventils zur Ableitung von Hirnflüssigkeit in die Gefäßbahn auf Dauer notwendig war, erlitten hat, wozu noch als weitere Verletzungen ein Kniegelenksbandschaden links mit Riß des Kreuzbandes sowie ein Bruch des Großzehengrundgelenkes kommen, und daß diese schweren Verletzungen mit Schmerzen von komprimiert einem Monat schwere, zwei Monaten mittleren und drei Monaten leichten Grades verbunden waren, andererseits aber der Heilungsverlauf günstig war und beim Kläger zwar ein diskretes postcontusionelles Psychosyndrom mit gelegentlicher Kopfschmerzhaftigkeit und einer geringen Leistungsverminderung, insbesondere in Form von Konzentrationsschwäche und leichter Ermüdbarkeit vorliegt, aber keine neurologischen peripheren Ausfälle, also keine Lähmungen oder dergleichen bestehen, kann auch unter Berücksichtigung der psychischen Beeinträchtigung des Klägers in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Bemessung des Schmerzengeldes mit rechnerisch insgesamt S 400.000,-- keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden. Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die Bemessung der Verunstaltungsentschädigung mit S 15.000, weil die festgestellten Verunstaltungen, eine etwa 8 bis 10 cm reizlose Narbe hinter dem rechten Ohr, wobei der Katheter hier tastbar aber nicht weiter sichtbar ist, eine 30 cm große, gut im Haar verdeckte Narbe am Schädel, sowie eine Narbe vorne am Hals nach einem Luftröhrenschnitt, wobei die Narbe hinter dem rechten Ohr nicht störend wirkt, während die Narbe vorne am Hals verbreitet und sichtbar ist und auch kosmetisch störend wirkt, doch nicht so gravierend sind, daß sie die Zuerkennung einer höheren Verunstaltungsentschädigung rechtfertigen würden. Die allfällige Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers infolge etwas verminderter Leistungsfähigkeit kann entgegen der Auffassung der Revision nicht im Rahmen des § 1326 ABGB abgegolten werden (vgl. EFSlg. 48.660 ua.).

Der Revision des Klägers mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

2.) Zur Revision der Beklagten:

Die Beklagten wenden sich zunächst gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß zum Unfallszeitpunkt für das gesamte Gebiet der Prama - der Unfall ereignete sich auf dem Pramaweg in Going - die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 40 km/h bestimmt und dies dem Erstbeklagten auch bekannt gewesen sei; die Geschwindigkeitsbeschränkung sei zum Unfallszeitpunkt ordnungsgemäß durch Straßenverkehrszeichen (§ 52 Z 10 a StVO) angezeigt gewesen. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beklagten jedoch nicht, wie sie behaupten, einen auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhenden Feststellungsmangel aufzuzeigen, sondern bekämpfen vielmehr in unzulässiger Weise die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. In diesem Umfang ist die Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, sodaß auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen nicht einzugehen war.

Die Beklagten bringen weiters vor, selbst wenn man davon ausgehe, daß dem Erstbeklagten tatsächlich eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit anzulasten sei, entspräche die ausgesprochene Verschuldensteilung nicht dem Verhältnis der gegenseitigen Sorgfaltspflichtsverletzungen. Der Kläger habe unzweifelhaft eine Vorrangverletzung zu verantworten. Nach Ansicht der Revisionswerber habe das Oberlandesgericht Innsbruck bei der Verschuldensaufteilung nicht berücksichtigt, daß eine Vorrangverletzung zu den schwerwiegendsten Verstößen innerhalb der im Straßenverkehr geltenden Verhaltensregeln zähle. Die Sorgfaltswidrigkeit des Beklagten sei der Schwere nach nicht einmal als gleichwertig anzusehen. Bei sachgerechter Abwägung der gegenseitigen Verstöße wäre nach Ansicht der Revisionswerber in jedem Fall eine Verschuldensteilung im Ausmaße von 3 : 1 zu Lasten des Klägers vorzunehmen gewesen.

Diesen Ausführungen kommt teilweise Berechtigung zu. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, sind für die Verschuldensabwägung in erster Linie Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr, die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Verkehrssicherheit sowie der Grad der Fahrlässigkeit der einzelnen Verkehrsteilnehmer entscheidend (vgl. ZVR 1976/11, ZVR 1980/33, ZVR 1984/31 ua.). Den Revisionswerbern ist beizupflichten, daß der Einhaltung der Vorrangbestimmungen für die Verkehrssicherheit besondere Bedeutung zukommt, sodaß nach ständiger Rechtsprechung einer Vorrangverletzung grundsätzlich gegenüber anderen Verkehrswidrigkeiten größeres Gewicht zukommt (vgl. ZVR 1981/152, ZVR 1974/210 ua.). Dem Erstbeklagten kam zwar der Rechtsvorrang zu, doch bewirkte seine vorschriftswidrige Fahrlinie eine beträchtliche Verschlechterung der Sichtverhältnisse für den herankommenden Kläger in die vom Erstbeklagten benützte Verkehrsfläche. Der Erstbeklagte hat durch die Mißachtung des Rechtsfahrgebots des § 7 StVO gegen eine Schutznorm i.S. des § 1311 ABGB verstoßen. Den Beweis, daß der Unfall in gleicher Weise auch bei Einhaltung einer vorschriftsmäßigen Fahrlinie am rechten Fahrbahnrand eingetreten wäre, konnten die Beklagten nicht erbringen. Der schwerwiegende Verstoß gegen die Vorschrift des § 7 StVO kann daher entgegen der Ansicht der Revision keinesfalls vernachlässigt werden (vgl. ZVR 1981/152 ua.). Hiezu kommt der dem Erstbeklagten anzulastende Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO durch Einhaltung einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h entgegen der im Bereich der Unfallsstelle bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h. Werden die dem Kläger und dem Erstbeklagten zur Last fallenden Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften einander gegenübergestellt, kann unter Anwendung der oben dargelegten Grundsätze weder auf Seiten des Klägers noch auf Seiten des Erstbeklagten ein überwiegendes Verschulden erkannt werden, sodaß die vom Erstgericht vorgenommene Schadensteilung im Verhältnis von 50 : 50 zu billigen ist.

Der Revision der Beklagten war daher teilweise Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 1 und 2 ZPO, da, wie der Kläger in seinem Kostenrekurs zutreffend hervorhob, eine sogenannte Überklagung in Ansehung des Schmerzengeldes nicht anzunehmen war. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Kostenrekurses und die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO.

Anmerkung

E19041

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00069.89.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19891114_OGH0002_0020OB00069_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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