TE OGH 1989/11/23 13Os143/89

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Veröffentlicht am 23.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Lassmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Paul M*** wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 29.August 1989, GZ. 6 d Vr 4677/89-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Paul M*** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 StGB (Punkt A des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB (Punkt B) und nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG (Punkt C) schuldig erkannt und nach §§ 28, 128 Abs. 2 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit der auf die Z. 4 und 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Angeklagte lediglich dagegen, daß seine Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB, allenfalls in einer solchen für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 StGB, nicht angeordnet wurde.

Rechtliche Beurteilung

Da das Unterbleiben der Anstaltsunterbringung nach §§ 21 oder 22 StGB vom Angeklagten, weil ihm nicht zum Nachteil gereichend, nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann (EvBl. 1977/117 u.v.a.), war - ohne daß auf die Beschwerdegründe weiter einzugehen ist - das Rechtsmittel schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).

Anmerkung

E18988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00143.89.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19891123_OGH0002_0130OS00143_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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