TE OGH 1989/11/29 3Ob112/89 (3Ob113/89, 3Ob114/89)

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Veröffentlicht am 29.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei C***-B***, Wien 1,

Schottengasse 1, vertreten durch Dr. Heinrich Siegl ua Rechtsanwälte in Wien, und anderer beigetretenen betreibenden Parteien, wider die verpflichtete Partei Herbert F***, Kaufmann, Wien 13, Matrosgasse 6, vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1 Million S s.A und anderer Forderungen infolge Revisionsrekurses und Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5. Juli 1989, GZ 46 R 682-686/89-257, womit

1) ihre Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Hietzing, GZ 4 E 377/83,

a)

vom 19.Jänner 1989, ON 233,

b)

vom 19.Jänner 1989, ON 234, und

c)

vom 12.April 1989, ON 252,

zurückgewiesen und

              2)              der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 16.März 1989, GZ 4 E 377/83-251, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs gegen a) Punkt 2, 1. Teil, des Beschlusses zweiter Instanz (Zurückweisung eines Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 233) und b) Punkt 4 des Beschlusses zweiter Instanz (Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 252) sowie der Revisionsrekurs gegen Punkt 3 des Beschlusses zweiter Instanz (Bestätigung des Beschlusses des Erstgerichtes ON 251) werden zurückgewiesen.

Dem Rekurs gegen Punkt 2, 2. Teil, des Beschlusses zweiter Instanz (Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 234) wird nicht Folge gegeben.

Der Verpflichtete hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Am 12.Juni 1987 wurde die Liegenschaft EZ 3311 KG Ober St. Veit vom Ersteher Dkfm Dr. Harald M*** erstanden. Der Ersteher wurde zum einstweiligen Verwalter bestellt (ON 155). Im Zusammenhang mit einer vom Ersteher geltend gemachten Verschlechterung der Liegenschaft wurde ein Sachverständiger bestellt. Ob dem Ersteher ein Vergütungsanspruch zusteht, war ua Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16.November 1988, 3 Ob 158-162/88. Nach Erfüllung der Versteigerungsbedingungen beantragte der Ersteher die Einverleibung seines durch den Zuschlag erworbenen Eigentumsrechtes.

Im jetzigen Rechtsmittelverfahren geht es um folgende Entscheidungen des Erstgerichtes:

1) Beschluß des Erstgerichtes ON 233:

Nach Geltendmachung des Gebührenanspruches des Sachverständigen und Einlangen einer dazu eingebrachten Stellungnahme des Erstehers forderte das Erstgericht den Sachverständigen auf, die von ihm erbrachten Leistungen nach zwei Teilbereichen aufzugliedern. Den vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz wegen fehlender Beschwer zurück. Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Verpflichteten ist gemäß den §§ 78 EO und 528 Abs. 1 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 unzulässig. Eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz "über Gebühren der Sachverständigen" liegt nicht nur vor, wenn Gebühren bestimmt werden, sondern in Angelegenheiten der Sachverständigengebühren sind auch reine Formalentscheidungen in dritter Instanz unanfechtbar (JBl 1953, 157; RZ 1968, 176; EvBl 1970/29; EvBl 1973/233).

2) Beschluß des Erstgerichtes ON 234:

Nachdem die Berechtigung eines Vergütungsanspruches durch die oben erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verneint worden war, forderte das Erstgericht den Ersteher auf, Rechnung über die einstweilige Verwaltung zu legen. Den vom Verpflichteten gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz gemäß den §§ 159 und 132 Z 3 EO und wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs des Verpflichteten ist nicht berechtigt.

Auf die einstweilige Verwaltung sind gemäß § 159 EO die Vorschriften über die Zwangsverwaltung sinngemäß anzuwenden. Es gilt daher der Rechtsmittelausschluß des § 132 EO. Danach findet ua gegen Beschlüsse, durch welche dem Verwalter Anweisungen über die Art und Weise der Verwaltung erteilt werden (§ 132 Z 3 1. Fall), kein Rekurs statt. Die Anweisungen über die Art und Weise der Zwangsverwaltung iSd § 109 Abs. 4 EO können den Betrieb und die Art der Rechnungsführung, die Gebarung mit den Geldern, den Wirtschaftsplan oder auch den Vorgang in einem bestimmten Fall betreffen (Heller-Berger-Stix 999). Auch Anweisungen über die Art der vom Verwalter zu legenden Rechnungen liegen damit im Anwendungsbereich des § 109 Abs. 4 EO (SZ 20/28; ähnlich SZ 57/6 für einen Beschluß auf Unterlassung solcher Anweisungen). Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Rekurs des Verpflichteten mit Recht zurückgewiesen.

3) Beschluß des Erstgerichtes ON 251:

Über Antrag des Erstehers bewilligte das Erstgericht die Einverleibung seines durch den Zuschlag erworbenen Eigentumsrechtes und die Löschung von nicht übernommenen Lasten und Rechten. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes. Für die Anfechtung eines Beschlusses des Exekutionsgerichtes nach § 237 EO gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung. Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher gemäß den §§ 78 und 528 Abs. 1 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 unzulässig. Die Bestimmung des § 239 Abs. 3 EO kommt nicht zum Tragen, weil ein Beschluß nach § 237 EO nicht zum Verteilungsbeschluß gehört (Heller-Berger-Stix 1613; SZ 14/149). Gegen den bestätigenden Beschluß der zweiten Instanz steht daher kein weiteres Rechtsmittel zu.

4) Beschluß des Erstgerichtes ON 252:

Anläßlich der Erhebung seines Rekurses gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 251 beantragte der Verpflichtete die Hemmung der Ausführung des angefochtenen Beschlusses iSd § 524 Abs. 2 ZPO. Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das Gericht zweiter Instanz wies den vom Verpflichteten hiegegen erhobenen Rekurs mit der Begründung zurück, wegen der gleichzeitig erfolgten Erledigung des Rekurses zu ON 251 sei die Beschwer weggefallen.

Der vom Verpflichteten gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs ist unzulässig.

Es kann unerörtert bleiben, wielange ein Rechtsschutzbedürfnis nach einer Hemmung iSd § 524 Abs. 2 ZPO besteht, ob nur bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz, zumal wenn diese bestätigend ausfällt und gemäß § 428 Abs. 1 Z 1 ZPO idF vor der WGN 1989 unanfechtbar ist, oder vielleicht bis zur Zustellung dieser Entscheidung oder vielleicht noch bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über die Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses wegen Nichtanwendbarkeit des § 239 Abs. 3 EO. Infolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes fehlt nämlich wegen zeitlicher Überholung jetzt auf jeden Fall eine weitere Beschwer, sodaß es nur mehr von theoretisch-abstrakter Bedeutung sein könnte, ob das Gericht zweiter Instanz den strittigen Rekurs zurückweisen durfte oder ob es ihn meritorisch erledigen mußte.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO sowie 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E19247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00112.89.1129.000

Dokumentnummer

JJT_19891129_OGH0002_0030OB00112_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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