TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/17 2005/21/0192

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Veröffentlicht am 17.11.2005
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Index

E2D Assoziierung Türkei;
E2D E02401013;
E2D E05204000;
E2D E11401020;
E3L E05204020;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art8;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art9;
ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AVG §56;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 2. September 2003, Zl. Fr 2820/03, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (nach Ausweis des in den Verwaltungsakten befindlichen Rückscheines) am 18. November 2003 zugestellt.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 75, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (nach Ausweis des in den Verwaltungsakten befindlichen Rückscheines) am 18. November 2003 zugestellt.

Der Beschwerdeführer war im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Geltendmachung dieses (bezogen auf die Einhaltung der in Art. 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG erwähnten Rechtsschutzgarantien verfahrensrechtlich relevanten und von Amts wegen zu beachtenden) Umstandes nicht das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen steht. Der Beschwerdeführer war im Bescheiderlassungszeitpunkt bereits mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei der Geltendmachung dieses (bezogen auf die Einhaltung der in Artikel 8, und 9 der Richtlinie 64/221/EWG erwähnten Rechtsschutzgarantien verfahrensrechtlich relevanten und von Amts wegen zu beachtenden) Umstandes nicht das Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen steht.

Im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehemann einer Österreicherin gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen. Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Im Hinblick auf die Stellung des Beschwerdeführers als Ehemann einer Österreicherin gleicht der vorliegende Fall in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2005, Zl. 2005/21/0165, zugrunde lag. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird daher auf dieses Erkenntnis und damit auch auf das dort zitierte Erkenntnis vom 8. September 2005, Zlen. 2005/21/0113 und 0114, verwiesen. Demnach ist auch der hier angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005210192.X00

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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