TE Vwgh Beschluss 2005/11/24 2005/11/0188

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §57 Abs3;
AVG §69;
AVG §73;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §26;
FSG 1997 §29 Abs1;
FSG 1997 §29;
KFG 1967 §75 Abs2a;
KFG 1967 §75 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des S in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Wiederaufnahme eines Verfahrens (Entziehung der Lenkberechtigung) nach dem Führerscheingesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach dem Beschwerdevorbringen stellte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 9. Mai 2005 einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht zur Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufnahme des mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 22. Juni 2001, mit dem ihm die Lenkberechtigung entzogen worden war, abgeschlossenen Verfahrens, an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2005, eingelangt im Verwaltungsgerichtshof am 25. Oktober 2005, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

2.1.1. § 27 VwGG lautet (auszugsweise):

"§ 27. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach § 132 B-VG kann erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines

Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, ... von einer

Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

..."

2.1.2. § 29 des Führerscheingesetzes (FSG) lautet (auszugsweise):

"Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung

§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.

..."

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf Grund der besonderen Regelung des § 29 Abs. 1 erster Satz FSG die belangte Behörde säumig geworden sei, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten über seinen Devolutionsantrag entschieden habe.

Dem kann jedoch nicht gefolgt werden:

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner Judikatur bereits mehrfach mit dem Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 erster Satz FSG zu befassen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur ausgeführt hat, wird in den Materialien zu § 29 FSG (RV 714 Blg NR 20. GP, 44) zutreffend darauf verwiesen, dass die in § 29 Abs. 1 bis 4 FSG getroffenen Verfahrensbestimmungen schon nach der bisherigen Rechtslage im Verfahren zur Entziehung der Lenk(er)berechtigung galten, dass in diesen Materialien jedoch nicht zum Ausdruck kommt, der Gesetzgeber habe - im Gegensatz zu den dem § 29 FSG vorangestellten Bestimmungen - hier gemeinsame (Sonder-)Regelungen nicht nur für das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung im engeren Sinn, sondern auch für Verfahren, in denen es um die Einschränkung der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen geht (vgl. § 24 Abs. 1 FSG), treffen wollen. Voraussetzung für die verkürzte Entscheidungsfrist ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegt, wie sich bereits aus den Gesetzesmaterialien zur Einführung des § 75 Abs. 5 KFG 1967 mit der 4. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 615/1977, 679 Blg NR 14. GP, 6 (Bericht des Verkehrsausschusses zur 3. KFG-Novelle) ergebe (vgl. zu all dem den hg. Beschluss vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0079).

Im Beschwerdefall geht es allerdings um die bisher nicht behandelte Frage, ob das vom Beschwerdeführer durch seinen Antrag auf Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahrens eröffnete Verfahren ein "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" im Sinne des § 29 Abs. 1 erster Satz FSG darstellt.

Bereits der Wortlaut der Bestimmung spricht (arg. "zur") dafür, dass unter einem "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" nur ein solches zu verstehen ist, welches von Amts wegen (vgl. § 24 Abs. 1 und § 26 FSG) eingeleitet wurde und in dem von der Behörde zu prüfen ist, ob eine Entziehung der Lenkberechtigung vorzunehmen ist. Für dieses Ergebnis sprechen auch die bereits oben erwähnten Materialien, in denen die Herabsetzung der Entscheidungsfrist auf drei Monate damit begründet wird, dass bei Beibehaltung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 AVG in der Praxis des öfteren "kalte Entzüge" vorkämen, weil etwa bei einer Entziehungsdauer von sechs Monaten eine Berufung in den meisten Fällen angesichts der regelmäßig erfolgenden Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im erstinstanzlichen Bescheid von vornherein sinnlos sei. Diese Ausführungen in den Materialien deuten darauf hin, dass die Vorgängerbestimmung des § 29 Abs. 1 FSG, nämlich § 75 Abs. 5 KFG 1967, Rechtsmittelverfahren vor Augen hatte. Antrag im Sinne des § 29 Abs. 1 erster Satz FSG in einem solchen Verfahren kann freilich durchaus ein Verlangen nach § 57 Abs. 3 zweiter Satz AVG nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/11/0130).

In die gleiche Richtung weist auch die Systematik des § 29 Abs. 1 FSG. Im zweiten Satz dieser Bestimmung wird zur Umschreibung des Anwendungsbereichs ebenfalls die Wortgruppe "im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" gebraucht und - wortident mit § 75 Abs. 2a KFG 1967 - vorgesehen, dass "im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden kann. Auch diese Bestimmung bezog sich, wie sich aus den Materialien zur 13. KFG-Novelle (1309 Blg NR 17. GP, 10) unmissverständlich ergibt, auf Rechtsmittelverzichte gegen allfällige Entziehungsbescheide.

Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es sich auch bei einem Wiederaufnahmeverfahren ungeachtet dessen inhaltlichen Zusammenhangs mit einem abgeschlossenen Entziehungsverfahren um ein "Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" im Sinn des § 29 erster Satz FSG handelt, weshalb die in dieser Bestimmung vorgesehene Verkürzung der Entscheidungspflicht im Beschwerdefall nicht anwendbar ist.

Da somit mangels Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 FSG auf den vorliegenden Fall § 27 Abs. 1 erster Fall VwGG zu gelten hat, wonach eine Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung erhoben werden kann, und diese Frist im Beschwerdefall unstrittig noch nicht verstrichen war, fehlt es dem Beschwerdeführer an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, sodass diese gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 24. November 2005

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110188.X00

Im RIS seit

01.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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