TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/29 2001/12/0088

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Veröffentlicht am 29.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §24 Abs1;
BDG 1979 §27;
BDG 1979 §32 Abs1;
BDG 1979 §4 Abs1 Z3;
BDG 1979 §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. März 2001, Zl. 51.484/95-II/A/2/01, betreffend Nichtzulassung zu einer Dienstprüfung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion Wien.

Im Jahr 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu dem vom 2. Februar bis zum 18. Dezember 1998 stattfindenden

24. Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte (im Folgenden: 24. GAL/SWD) unter der Bedingung zugelassen, "dass sich das Bundesministerium für Inneres im Falle einer entsprechenden Verurteilung sein Ausscheiden aus dem Lehrgang vorbehält".

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Februar 1999 erkannte die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt den Beschwerdeführer wie folgt schuldig:

"Revierinspektor Beschwerdeführer ist schuldig, sich am 15.10.1996, 30.10.1996 und 14.11.1996 ohne Vorliegen der Voraussetzungen und unter grob fahrlässiger Verkennung der Rechtslage aus dem EKIS automationsunterstützte Daten über P verschafft zu haben.

Er hat dadurch gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 iVm AB Nr. 8/81, Erlass des BMI vom 19.4.1993, Zl. 94.762/15-GD/93 bzw. DA vom 24.6.1993, Zl. P 146/7/a/93 iVmd SPG 1991, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. Nr. 759/1996, insbesondere §§ 3, 14, 16, 20, 21, 24, 31, 57, insbesondere § 14 Abs. 1 und 3, § 1 Abs. 3 RLV zu § 31 SPG, iVmd Datenschutzerlass vom 12.10.1994-DA der BPD Wien vom 12.10.1994, P 4000/1-EDV/94, Gemeinsame Fahndungsvorschrift der BMF, BMI, BMJ vom 25.7.1984, Fahndungs-, Informations- und Berichterstattungsvorschrift, Datenschutzgesetz (DSG) vom 18.10.1978, BGBl. Nr. 565/1978 idF BGBl. Nr. 632/1994, §§ 9 und 10 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 idF BGBl. Nr. 762/1996, § 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 idF BGBl. Nr. 762/1996 und § 47 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. Nr. 258/1995, verstoßen und Dienstpflichtverletzungen schuldhaft im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 iVm § 126 Abs. 2 BGG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß von einem Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt."

(Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2001, Zl. 99/09/0126, als unbegründet abgewiesen.)

Mit Schreiben vom 26. Februar 1999 stellte der Beschwerdeführer bei der Bundespolizeidirektion Wien den Antrag auf Zuweisung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a/Sicherheitswachdienst, mit Schreiben vom 14. Oktober 1999 und vom 5. November 1999 ersuchte er um bescheidmäßige Erledigung dieses Begehrens.

Am 2. Juni 2000 langte beim Bundesminister für Inneres ein Devolutionsantrag ein, mit welchem der Beschwerdeführer den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Bundesminister für Inneres beantragte.

Am 19. Dezember 2000 erhob der Beschwerdeführer die zur hg. Zl. 2000/12/0309 protokollierte Säumnisbeschwerde. Das Verfahren hierüber wurde mit hg. Beschluss vom 2. Mai 2001 infolge Nachholung des nunmehr angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit diesem Bescheid vom 30. März 2001 wies der Bundesminister für Inneres (unter erkennbarer Bejahung des Übergangs der Zuständigkeit) den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. November 1999 auf Zulassung zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a/Sicherheitswachdienst gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der nach Einschätzung des Bundesministers für Inneres maßgebenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den für die Verwendungsgruppe E 2a vorgesehenen Grundausbildungslehrgang, bestehend aus Ausbildungslehrgang und praktischer Verwendung, absolviert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei daher der Antrag auf Zulassung zu der als Abschluss der Grundausbildung vorgesehenen Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a. § 32 Abs. 1 BDG 1979 knüpfe die Zulassung des Beamten zur Dienstprüfung neben anderen Kriterien an das Erfüllen der für die betreffende Verwendung vorgesehenen Ernennungserfordernisse. Unter das in der zitierten Bestimmung normierte Tatbestandsmerkmal der "Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung" seien neben den für die angestrebte Verwendung erforderlichen besonderen Erfordernissen im Sinne des § 4 Abs. 2 BDG 1979 auch die allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des § 4 Abs. 1 BDG 1979 zu subsumieren. Nicht nur die Zulassung zu einem Grundausbildungslehrgang setze das Vorliegen der entsprechenden Ernennungserfordernisse (zu denen auch die allgemeinen Ernennungserfordernisse zu zählen seien) voraus, sondern auch die Zulassung zu einer Dienstprüfung - im gegenständlichen Fall zur Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a/SWD - sei vom Erfüllen der für die angestrebte Verwendung erforderlichen allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse abhängig. Es sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die für die Erfüllung der Aufgaben eines Beamten der Verwendungsgruppe E 2a des Sicherheitswachdienstes notwendige persönliche Eignung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 aufweise. Da mit einer Verwendung in der Verwendungsgruppe E 2a in der Regel eine Vorgesetztenfunktion verbunden sei, sei es zwingend erforderlich, dass sich die Dienstgeberseite über Beamte, die eine Überstellung in die genannte Verwendungsgruppe anstreben, frühestens vor der Zulassung zur Auswahlprüfung bzw. spätestens vor der eigentlichen Ernennung ein möglichst klares Bild über die Person des Betreffenden, insbesondere über dessen geistige, körperliche und charakterliche Eignung für die vorgesehene Verwendung, verschaffe. Maßstab für die Qualifizierung der persönlichen Eignung seien im gegenständlichen Fall insbesondere all jene Eigenschaften und außerhalb des eigentlichen Fachwissens gelegenen Fähigkeiten, die von einem eine Vorgesetztenfunktion bekleidenden Beamten der Verwendungsgruppe E 2a zu fordern seien. Der Beschwerdeführer sei mit Erkenntnis der Disziplinaroberkommission vom 24. Jänner (richtig: Februar) 1999 für schuldig erkannt worden, am 15. Oktober 1996, am 30. Oktober 1996 und am 14. November 1996 ohne Vorliegen der Voraussetzungen und unter grob fahrlässiger Verkennung der Rechtslage sich aus dem EKIS automationsunterstützte Daten über P. verschafft zu haben. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer es jedenfalls grob fahrlässig unterlassen habe, sich vor Tätigung der EKIS-Abfragen über die anzuwendenden Vorschriften und die Grenzen der diesbezüglichen Befugnisse Kenntnis zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission unter anderem damit gerechtfertigt, dass er aufgrund seiner Verwendung als Angehöriger des Waffenreferates keine Kenntnis über die EKIS-relevanten Normen gehabt habe und auch nicht verpflichtet gewesen sei, sich diese Vorschriften aus eigenem anzueignen, weil er keinen exekutiven Außendienst zu verrichten gehabt hätte. Aus diesem Vorbringen sei der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht die zu fordernde Sensibilität in Bezug auf das Erkennen möglicher rechtlicher Schranken im Zusammenhang mit der Versehung exekutivdienstlicher Tätigkeiten aufweise. Von einem Beamten, der eine Verwendung als Dienstvorgesetzter anstrebe, somit eine Funktion, mit der die Verpflichtung zur Dienst- und Fachaufsicht gegenüber unterstelltem Personal verbunden sei und in der der Funktionsinhaber den allgemeinen Dienstpflichten des § 45 BDG 1979, insbesondere den dort normierten Kontroll- und Anleitungspflichten unterliege, wäre ein anderes Verhalten zu erwarten gewesen. Von einem Vorgesetzten sei jedenfalls jenes Maß an Sensibilität zu erwarten, das ihn dazu befähige, auch in jenen Bereichen, in denen er möglicherweise nicht das zu fordernde Fachwissen aufweise, mögliche Problemstellungen zu erkennen, um sodann von sich aus die erforderlichen Veranlassungen zwecks Klärung der Sachlage in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer habe stattdessen EKIS-Anfragen getätigt bzw. tätigen lassen, ohne die nötige Klärung des rechtlichen Umfeldes vorzunehmen, obwohl ihm die Problematik und die daraus resultierenden rechtlichen Schranken im Zusammenhang mit den gegenständlichen Datenabfragen auch auf Grundlage des ihm in der E 2c- (vormals W 3-)Grundausbildung vermittelten Grundwissens zumindest hätte bewusst sein müssen. Die Ausübung der einem Vorgesetzten zukommenden Kontroll- und Anleitungspflicht bedinge als unabdingbare Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Obliegenheiten einerseits die Fähigkeit zu entsprechender Sensibilität in Bezug auf zumindest das Erkennen möglicher Problembereiche und andererseits auch die Bereitschaft zu selbständigem und vorausschauendem Handeln zwecks Klärung allfälliger Problemfelder. Bei Fehlen bzw. Einschränkung dieser von einem Vorgesetzten zu fordernden Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten wäre dieser nicht in der Lage, den genannten Dienstpflichten in hinreichender Weise nachzukommen, da die Reichweite der dem Vorgesetzten zukommenden Kontroll- und Aufsichtspflicht auf ein nicht zu vertretendes Maß reduziert wäre. Der dem Erkenntnis der Disziplinaroberkommission zugrunde liegende Sachverhalt lasse den eindeutigen Schluss zu, dass es dem Beschwerdeführer an den für die Bekleidung einer Vorgesetztenfunktion zu fordernden Fähigkeiten in zumindest einem solchen Maße mangle, dass eine allfällige Übertragung einer derartigen Funktion an den Beschwerdeführer nicht vertretbar erscheine. Der Beschwerdeführer weise somit die notwendige persönliche Eignung für die Wahrnehmung der einem Vorgesetzten zukommenden Aufgaben nicht in hinreichendem Maße auf. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den als

24. Grundausbildungslehrgang für dienstführende Wachebeamte bezeichneten Grundausbildungslehrgang mit Ausnahme der Dienstprüfung absolviert habe. Gegenstand seines nunmehrigen Begehrens sei somit nicht mehr, zu der im Rahmen des 24. GAL/SWD als Bestandteil desselben vorgesehenen Dienstprüfung zugelassen zu werden, sondern sein Antrag sei auf Zulassung zu einer außerhalb des eine unmittelbare organisatorische und zeitliche Einheit darstellenden 24. GAL/SWD durchzuführenden Dienstprüfung zu qualifizieren. Auf sein Begehren sei daher auch in Anbetracht des § 27 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung die zum Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung maßgebliche Rechtslage anzuwenden - somit die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II Nr. 433/1999.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten (auszugsweise; § 4 Abs. 1 Z. 3 in der Stammfassung BGBl. Nr. 333/1979; § 24 Abs. 1, 3 und 4 in der Stammfassung; § 25 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 550/1984, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 362/1991, Abs. 4 in der Stammfassung; § 27 in der Stammfassung; § 31 Abs. 3 und 6 in der Stammfassung, Abs. 5 idF BGBl. Nr. 362/1991; § 32 Abs. 1 und 3 in der Stammfassung):

"Ernennungserfordernisse

§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind

...

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

...

Grundausbildung

Allgemeine Bestimmung

§ 24. (1) Die Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll.

...

(3) Die Grundausbildung ist je nach dem Erfordernis der Verwendung als

1.

Ausbildungslehrgang,

2.

praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz),

3.

Selbststudium oder

4.

eine Verbindung dieser Ausbildungsarten

zu gestalten.

(4) Die Grundausbildung ist durch Verordnung zu regeln. Die für eine Verwendungsgruppe vorgeschriebene Grundausbildung kann je nach Verwendung gesondert geregelt werden, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist.

...

Zulassungserfordernisse

§ 32. (1) Der Beamte ist zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung sowie die gemäß Abs. 3 festgesetzten Erfordernisse erfüllt.

...

(3) Die Erfordernisse für die Zulassung zur Dienstprüfung sind in der Verordnung über die betreffende Grundausbildung so festzusetzen, dass der Beamte die für die Prüfung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben kann. Hiebei können insbesondere geregelt werden:

1. die Verpflichtung zur vorherigen Absolvierung einer Ausbildung nach § 24 Abs. 3 sowie allfällige Gründe für eine Nachsicht von dieser Verpflichtung,

2. Art und Ausmaß allfälliger sonstiger Ausbildungen und Praxiszeiten,

3. falls zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung die Ablegung mehrerer Prüfungen erforderlich ist, die Reihenfolge der Ablegung dieser Prüfungen."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst die Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall ein Anwendungsfall des § 32 Abs. 1 BDG 1979 vorliegt.

2.2. Gemäß § 32 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte zur Dienstprüfung zuzulassen, wenn er unter anderem "die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung" (abgesehen von der Grundausbildung) erfüllt.

Die belangte Behörde vertritt dazu die Auffassung, dass ein Beamter nur dann zur Dienstprüfung zugelassen werden darf, wenn er auch die allgemeinen Ernennungserfordernisse im Sinne des § 4 Abs. 1 BDG 1979 erfüllt, und damit auch die in § 4 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 genannte "persönliche ... Eignung".

Diesem Auslegungsergebnis der belangten Behörde steht zwar der Wortlaut der zitierten Wortfolge in § 32 Abs. 1 BDG 1979 nicht entgegen, wohl aber die Systematik der die Grundausbildung regelnden §§ 24 ff BDG 1979 und die einschlägige Entstehungsgeschichte.

Die Grundausbildung ist gemäß § 24 Abs. 1 BDG 1979 jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernissen führen soll. Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist gemäß § 27 BDG 1979 durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Schon die vom Gesetzgeber gewählten Formulierungen sprechen dagegen, dass die Grundausbildung der "Charakterschulung" oder "Persönlichkeitsschulung" eines Beamten dient. Die Dienstprüfung dient der Überprüfung der in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse; dass die Zulassung zu ihr das Bejahen der persönlichen Eignung des Betreffenden durch die Behörde voraussetzt, erschiene mit dem Zweck der Dienstprüfung nicht vereinbar.

In diese Richtung weist auch die Entstehungsgeschichte des § 32 BDG 1979. Den Materialien (RV 11 BlgNR 15. GP, 82) zufolge sollten in § 32 Abs. 1 und 2 "jene Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung aufgenommen" werden, "die zuvor im § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes geregelt waren und sich bewährt haben". Nach dieser Bestimmung (idF der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 243/1970) waren Bundesbeamte "zur Ablegung einer Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllen ...". Nach den Materialien zur 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle (RV 18 BlgNR 12. GP, 71) sollten die bisher "ähnlich in Z. 2 der Anlage 2 zur Dienstzweigeverordnung" geregelten Zulassungsvoraussetzungen in § 9 aufgenommen werden. Die erwähnte Z. 2 sah vor, dass "Personen, die im Bundesdienst stehen", zur Prüfung nur zugelassen werden konnten, "wenn sie - abgesehen von der Prüfung - den besonderen Anstellungserfordernissen für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, entsprechen". Bei diesen Anstellungserfordernissen handelte es sich dem Typus nach um jene Voraussetzungen, wie sie nunmehr insbesondere in der Anlage 1 zum BDG 1979 umschrieben sind (wie bestimmte Ausbildungserfordernisse, Praxiszeiten usw.), somit um das, was nach § 4 Abs. 2 BDG 1979 zu den besonderen Ernennungsvoraussetzungen zählt. Für dieses eingeschränkte Verständnis der (besonderen) Anstellungserfordernisse spricht auch, dass die allgemeinen Bestimmungen über die Anstellung (ohne Bezug auf Dienstzweige) gar nicht im Gehaltsüberleitungsgesetz, sondern in § 1 der Dienstpragmatik geregelt waren.

Zieht man zusammenfassend Systematik und Entstehungsgeschichte des § 32 Abs. 1 BDG 1979 heran, so ergibt sich nach den bisherigen Darlegungen, dass die in dieser Bestimmung gebrauchte Wendung "die Ernennungserfordernisse für die betreffende Verwendung" - anders als die belangte Behörde vermeint - nicht auch die in § 4 Abs. 1 BDG 1979 geregelten allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen mit umfasst. Die auf ein Fehlen eines dieser allgemeinen Ernennungserfordernisse, nämlich die persönliche Eignung, gestützte Nichtzulassung des Beschwerdeführers zur Dienstprüfung erweist sich daher als rechtswidrig.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001120088.X00

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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