TE OGH 1990/8/23 12Os102/90

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Veröffentlicht am 23.08.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30.Mai 1990, GZ 20 x Vr 8791/89-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Rzeszut und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Löschenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A*** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 30.Mai 1990, GZ 20 x römisch fünf r 8791/89-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 15.März 1946 geborene Josef A*** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 8.September 1989 in Wien Heinz B*** durch zahlreiche Stiche mit einer Schere (vorsätzlich) getötet hat. Die von ihm dagegen aus § 345 Abs. 1 Z 4, 10 a und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.Der am 15.März 1946 geborene Josef A*** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt, weil er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 8.September 1989 in Wien Heinz B*** durch zahlreiche Stiche mit einer Schere (vorsätzlich) getötet hat. Die von ihm dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, 10, a und 13 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde schlägt fehl.

Der die Verletzung einer Formvorschrift (§ 271 Abs. 1 StPO) behauptenden Rüge (Z 4) genügt es, zu erwidern, daß es keine Nichtigkeit begründet, wenn das (hier nach Schriftführerwechsel fortgesetzte: S 407, 408) Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber vom Schriftführer unterfertigt worden ist (12 Os 84/87).Der die Verletzung einer Formvorschrift (Paragraph 271, Absatz eins, StPO) behauptenden Rüge (Ziffer 4,) genügt es, zu erwidern, daß es keine Nichtigkeit begründet, wenn das (hier nach Schriftführerwechsel fortgesetzte: S 407, 408) Hauptverhandlungsprotokoll nur vom Vorsitzenden, nicht aber vom Schriftführer unterfertigt worden ist (12 Os 84/87).

Rechtliche Beurteilung

Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierten Unvollständigkeiten (des nach dem Schriftführerwechsel fortgesetzten Teiles) des Hauptverhandlungsprotokolls können im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens auf sich beruhen, weil die Vorschriften über den Protokollinhalt nicht zwingender Natur sind und demgemäß ihre Mißachtung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht; mit Nichtigkeit bedroht ist vielmehr nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, wogegen deren Mangelhaftigkeit von den Parteien nur im Wege eines Berichtigungsantrages behoben werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO2 § 271 Nr. 22 ff). (Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die gemeinsame Beratung des Schwurgerichtshofes und der Geschwornen über die zu verhängende Strafe stattgefunden hat und darüber ein Protokoll aufgenommen worden ist.)Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang relevierten Unvollständigkeiten (des nach dem Schriftführerwechsel fortgesetzten Teiles) des Hauptverhandlungsprotokolls können im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens auf sich beruhen, weil die Vorschriften über den Protokollinhalt nicht zwingender Natur sind und demgemäß ihre Mißachtung nicht unter Nichtigkeitssanktion steht; mit Nichtigkeit bedroht ist vielmehr nur die gänzliche Unterlassung der Protokollierung, wogegen deren Mangelhaftigkeit von den Parteien nur im Wege eines Berichtigungsantrages behoben werden kann (Mayerhofer-Rieder, StPO2 Paragraph 271, Nr. 22 ff). (Nur der Vollständigkeit halber sei bemerkt, daß die gemeinsame Beratung des Schwurgerichtshofes und der Geschwornen über die zu verhängende Strafe stattgefunden hat und darüber ein Protokoll aufgenommen worden ist.)

Der Tatsachenrüge (Z 10 a) ist zusammenfassend zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente insgesamt nicht geeignet waren, im Senat erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu begründen, wobei den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen tragende Bedeutung zukommt.Der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) ist zusammenfassend zu entgegnen, daß die darin ins Treffen geführten Argumente insgesamt nicht geeignet waren, im Senat erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu begründen, wobei den Gutachten der beigezogenen Sachverständigen tragende Bedeutung zukommt.

Da endlich die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten die unter der Z 13 des § 345 Abs. 1 StPO reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe zustatten kommen, von wertenden Erwägungen abhängt, ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinne der Gesetzesstelle sich aber begrifflich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern kann (RZ 1989, 65), war die Nichtigkeitsbeschwerde - jeweils unter Bedachtnahme auf die Verweisungsnorm des § 344 StPO - teils als offenbar unbegründet nach § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Da endlich die Beantwortung der Frage, ob dem Angeklagten die unter der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe zustatten kommen, von wertenden Erwägungen abhängt, ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung im Sinne der Gesetzesstelle sich aber begrifflich nur in einer Überschreitung des Ermessensspielraums äußern kann (RZ 1989, 65), war die Nichtigkeitsbeschwerde - jeweils unter Bedachtnahme auf die Verweisungsnorm des Paragraph 344, StPO - teils als offenbar unbegründet nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§§ 285 i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Über die Berufung des Angeklagten wird folglich der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraphen 285, i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0120OS00102.9.0823.000

Dokumentnummer

JJT_19900823_OGH0002_0120OS00102_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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