TE OGH 1990/9/6 8Nd2/90

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Veröffentlicht am 06.09.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Jelinek als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache des Antragstellers Dr. Heimo H***, Rechtsanwalt, 6370 Kitzbühel, Josef-Herold-Straße 17/I, als Masseverwalter im Konkurs der "R*** E*** C***" Hotelbetriebsgesellschaft mbH & Co KG, 6365 Kirchberg i. T., Möselgasse 7 und 9, wider den Antragsgegner Mag. Viktor A***, Privater, 1130 Wien, Fasangartengasse 19, vertreten durch Dr. Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, über den Delegierungsantrag des Antragstellers den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Konkurseröffnungssache wird dem Landesgericht Innsbruck als Handelsgericht übertragen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der antragstellende Gläubiger begehrte in seinem beim zuständigen Handelsgericht Wien eingebrachten Konkursantrag das Landesgericht Innsbruck (als Handelsgericht) als Konkursgericht zu bestimmen, weil das gesamte nennenswerte Vermögen des Gemeinschuldners seine im Sprengel jenes Gerichtes gelegene Hotelliegenschaft EZ 489 des GB 82005 Kirchberg i.T. sei; diese Liegenschaft habe der Antragsgegner an die nunmehr vom Antragsteller vertretene Konkursmasse verpachtet und es seien darauf von der Pächterin Superädifikate errichtet worden. Die Buchgläubiger der Liegenschaft seien zum Teil mit den Gläubigern der genannten Konkursmasse identisch.

Der Antragsgegner spricht sich gegen die Delegierung aus. Er bestreitet nicht die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers, meint aber, das behauptete alleinige Vermögen des Antragsgegners im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck könne nicht die Zweckmäßigkeit der Delegierung bescheinigen. Gegen die Delegierung spreche, daß der Antragsgegner infolge teilweiser Lähmungen schwer körperbehindert sei und überdies seinen schwer kranken Vater pflegen müsse; "zweifelsohne" wäre es notwendig, daß er mehrfach zum Landesgericht Innsbruck anreisen müsse; schon die damit verbundenen Kosten ließen eine Delegierung nicht zweckmäßig erscheinen. Das zuständige Erstgericht hält die Delegierung auf Grund der vom Antragsteller vorgetragenen Umstände für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist berechtigt.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann gemäß § 31 Abs. 1 JN i.V.m.

§ 171 KO auch eine Konkurssache oder Konkurseröffnungssache an ein anderes als das nach § 63 KO zustehende Gericht überwiesen werden. Die Zweckmäßigkeit der Zuständigkeitsveränderung wird insbesondere zu bejahen sein, wenn zu einem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann (vgl. Fasching, Lehrbuch2 Rz 209). In Konkurssachen ist eine Delegierung insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Verwertungshandlungen überwiegend im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes vorzunehmen sein werden, und dies ist hier der Fall. Da das Konkursverfahren noch nicht eröffnet ist, liegen die in der E. MGA7 § 63/E 1 genannten Nachteile (Neubestellung der Organe, beträchtliche Mehrkosten) auch nicht vor.

Die vom Antragsgegner genannten Gründe, die seiner Ansicht nach gegen eine Delegierung sprächen (seine körperliche Behinderung und die Notwendigkeit, seinen kranken Vater zu betreuen), können diese Vorteile nicht aufzuwiegen; es ist auch die Notwendigkeit einer mehrfachen Zureise des Antragsgegners zum Landesgericht Innsbruck nicht erkennbar, zumal er bereits einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung betraut hat. Das Konkursverfahren ist seiner Aufgabe nach vermögensbezogen, so daß die persönlichen Verhältnisse des Gemeinschuldners für die Abwicklung des Verfahrens von verhältnismäßig nachrangiger Bedeutung sind und regelmäßig der Delegierung nicht im Wege stehen können.

Zusammenfassend ergibt sich daher, daß die Delegierung an das Landesgericht Innsbruck als Handelsgericht zweckmäßig ist. Der Antrag auf Kostenzuspruch ist unter Verweisung auf § 58 Z 1 KO abzuweisen.

Anmerkung

E21733

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0080ND00002.9.0906.000

Dokumentnummer

JJT_19900906_OGH0002_0080ND00002_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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