TE OGH 1990/11/15 7Ob33/90

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Veröffentlicht am 15.11.1990
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Erich P*****, wider die beklagte Partei G***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 76.993,-- s.A. und Rechnungslegung gemäß Art. XLII EGZPO (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. April 1990, GZ 2 R 34/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. September 1989, GZ 23 Cg 301/88-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.154,-- (darin S 1.359,-- an USt.) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger stellt das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig,

1. ihm gegenüber ein Verzeichnis über die von ihr in der Zeit vom 1.5.1971 bis zum 1.5.1986 bezogenen Überschüsse aus den alljährlichen Zinsgewinnanteilen vorzulegen und einen Eid darüber zu leisten, dass die darin gemachten Angaben richtig und vollständig sind,

2. ihm S 76.993,-- s.A. zu zahlen.

Der Kläger habe mit der beklagten Partei am 13.5.1971 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Es handle sich um eine Kapitalversicherung mit einer Versicherungsdauer von 15 Jahren und einer Versicherungssumme von S 100.000,--. Der Versicherungsvertrag sei unter ausdrücklicher Wertanpassung abgeschlossen worden; die Versicherungssumme habe sich entsprechend der Geldwertänderung nach dem Verbraucherpreisindex erhöhen sollen. Antrag und Vertrag trügen deshalb den Vermerk "Indexklausel". Überdies sei dem Kläger ein Gewinnanteil zugesichert worden. Die Gewinnbeteiligung habe in der Form erfolgen sollen, dass ihm Überschüsse aus den alljährlichen Zinsgewinnanteilen zugewiesen werden. Mit Schreiben vom 21.4.1986 sei der Kläger von der beklagten Partei verständigt worden, dass die Leistung aus der Lebensversicherung mit einem vorläufigen Endwert von S 215.222,-- fällig werde, wobei sich dieser Betrag aus der Versicherungssumme von S 152.147,-- und einem Gewinnanteil von S 63.075,-- zusammensetze. Der als Versicherungssumme genannte Betrag stelle eine Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Summe um etwa 52 % dar. Nach dem Verbraucherpreisindex, der im Mai 1971 118,7 Punkte, im April 1986 272 Punkte betragen habe, ergebe sich jedoch eine Schwankung von 129,14 %, so dass die wertangepasste Versicherungssumme S 229.140,-- betrage. Ein Betrag von S 76.993,-- hafte daher aus. Der an den Kläger bezahlte Gewinnanteil von S 63.075,-- könne von ihm der Höhe nach nicht überprüft werden. Die beklagte Partei habe dem Kläger über sein Ersuchen zwar eine Aufstellung über die zu seinem Vertrag ergangenen Indexerhöhungen, Auszüge aus Tarifen und einen Zeitungsartikel übersandt; sie habe damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung im Sinne des Art. XLII EGZPO jedoch nicht entsprochen. Über den Inhalt der Indexklausel sei der Kläger erst nach der Abrechnung informiert worden (AS 69); die Indexklausel sei überdies durch die von der Aufsichtsbehörde (erst) nachfolgend genehmigten Versicherungsbedingungen (§ 21) derogiert worden (AS 34).

Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Die Berechnung der am 1.5.1986 fälligen Versicherungssumme sei entsprechend der einvernehmlich dem Versicherungsvertrag zugrundegelegten, der Versicherungspolizze beigefügten, von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Indexklausel erfolgt. Der Versicherungnehmer zahle bei einer Erhöhung der Prämie nach Versicherungsbeginn den durch die Indexsteigerung erhöhten Sparanteil an der Versicherungsprämie nur für eine kürzere als die gesamte Laufzeit. Die Summensteigerung müsse daher geringer sein als die Prämiensteigerung. Die von ihm begehrte Verzeichnisvorlage und die Eidesleistung hierüber stünden dem Kläger nicht zu. Der Kläger könne sich weder auf eine Norm, noch auf eine privatrechtliche Vereinbarung, auch nicht als Hilfsanspruch aus der Natur einer privatrechtlichen Beziehung, berufen. Die Vertragsversicherungsunternehmungen unterlägen der materiellen Staatsaufsicht. Die eingehenden Vorschriften über Form und Inhalt des Geschäftsbetriebes, die umfassenden Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde mit der Verpflichtung, ihren Anweisungen Folge zu leisten und ihr Aufgliederungen und Nachweisungen mit ergänzenden Angaben zum Jahresabschluss vorzulegen, insbesondere auch über die Gewinnanalyse der Lebensversicherung, dienten der angemessenen Aufklärung der Versicherungsnehmer über die Geschäftsgebarung genauso wie die Verpflichtung zur Offenlegung des Geschäftsberichts, der unter anderem Angaben über erfolgsabhängige Rückvergütung von Prämien (= Gewinnbeteiligung) enthalten müsse. Diese Gesetzeslage lasse für den Kläger keine Ableitung individueller Ansprüche zu. Auch ein vertraglicher Anspruch des Klägers bestehe nicht. Mit der Antragstellung zum Versicherungsvertrag habe sich der Kläger den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Prämientarifen und den nach den Geschäftsgrundsätzen des Versicherers für ein Wagnis dieser Art üblicherweise angewandten besonderen Bedingungen und Klauseln unterworfen. Der Lebensversicherungsvertrag lege in § 19 der AVB die Höhe der Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Gewinnbeteiligung nicht fest. Diese ergebe sich erst aus der Anteilsverteilung nach dem vom Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan des Versicherers. In der im § 19 Abs 1 AVB vorgenommenen Verweisung auf den Geschäftsplan der beklagten Partei und dessen notwendige Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde liege zugleich eine vertragliche Bestimmung dieser Behörde als Kontrollinstanz und Auskunftsempfänger zugunsten aller Versicherten gegenüber dem Versicherer. Die beklagte Partei sei allen ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Sie habe insbesondere im Amtsblatt der Wiener Zeitung alljährlich ihre Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlicht, darin auch die Festlegung der Anteile für den Gewinnverband B, und habe der Versicherungsaufsichtsbehörde mit den Bestätigungen des Aktuars hiezu die vorgeschriebenen Erläuterungen und Darstellungen überreicht. Auch diese Unterlagen stünden der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Wahrung der Interessen der Versicherungsnehmer und Versicherten, nicht aber dem einzelnen Vertragspartner zu. Das Klagebegehren sei darüber hinaus inhaltlich verfehlt; für eine Eidesleistung bestehe keine Verpflichtung.

Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt und dass die ordentliche Revision zulässig ist. Die zweite Instanz ging von folgendem Sachverhalt aus:

Der Kläger schloss am 13.5.1971 eine Ab- und Erlebensversicherung im Gewinnverband B bei der beklagten Partei ab. Der Beginn der Versicherung war der 1.5.1971, die Prämienzahlungsdauer betrug 15 Jahre bis zum 1.5.1986. Vereinbart war eine Versicherungssumme von S 100.000,-- mit laufender Prämienzahlung. Eine Indexklausel und auch eine Gewinnbeteiligung waren vorgesehen. Über eine Befristung der Indexklausel wurde bei Vertragsabschluss nicht gesprochen. An die dem Kläger übermittelte Versicherungspolizze war (nur) eine Beilage über das Bezugsrecht angeschlossen.

In den Jahren 1973, 1975, 1977, 1979 und 1981 erhielt der Kläger von der beklagten Partei Verlautbarungen des Statistischen Zentralamtes über die Höhe des Verbraucherpreisindexes. Unter ausdrücklichem Bezug auf die Indexklausel wurden die Versicherungsleistungen neu festgesetzt. Der Kläger nahm die Erhöhungen unbeanstandet hin.

In den letzten fünf Jahren vor dem Auslaufen des Versicherungsvertrages, das ist von 1982 bis 1986, blieben sowohl die zu zahlende Versicherungsprämie als auch die Versicherungssumme konstant.

Die beklagte Partei hat an den Kläger bei Auslaufen des Versicherungsvertrages S 152.147,-- als Versicherungssumme und S 63.075,-- als Gewinnanteil ausbezahlt. Bei dem ausbezahlten Gewinnanteil handelt es sich um einen endgültigen Wert. Der Anteil an Überschüssen im Gewinnverband B (Lebensversicherung) wird durch den Geschäftsplan, der vom Bundesministerium für Finanzen zu genehmigen ist, festgestellt. Im Amtsblatt zur Wiener Zeitung werden die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der beklagten Partei veröffentlicht. Zum Gewinnverband B ist angegeben, welcher Prozentsatz der geschäftsplanmäßig hiefür vorgesehenen Deckungsrückstellung als Zinsgewinnanteil und welcher Promillesatz der für den Ablebensfall versicherten Summe als Summengewinnanteil zugewiesen wird.

§ 19 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherungen des Gewinnverbandes B (Lenbensversicherung) hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Versicherer widmet alljährlich mindestens 90 % vom Überschuss, der sich in der Lebensabteilung ergeben hat, der Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer. Der Anteil des Gewinnverbandes B an diesen Überschüssen wird durch einen vom Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan festgestellt.

(2) Den Versicherungen des Gewinnverbandes B werden Zinsgewinnanteile, Summengewinnanteile und Schlussgewinnanteile zugewiesen. Zinsgewinnanteile und Summengewinnanteile werden als Einmalprämie für eine zusätzliche prämienfreie Versicherungsleistung verwendet, welche gleichzeitig mit der Leistung aus der Hauptversicherung fällig wird. Auf diese zusätzlichen Versicherungsleistungen finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sinngemäß Anwendung.

(3) Zinsgewinnanteile stellen den Gewinn aus Überzinsung dar. Sie werden in Prozenten der geschäftsplanmäßig hiefür vorgesehenen Deckungsrückstellung festgelegt, wobei die Deckungsrückstellung zum Beginn des vorletzten Versicherungsjahres berechnet wird. Zinsgewinnanteile werden alljährlich am 31. Dezember zugewiesen. Die Zuweisung unterbleibt jedoch bei Versicherungen gegen laufende Prämienzahlung, wenn das dritte Versicherungsjahr noch nicht abgelaufen ist, und bei Versicherungen gegen Einmalprämie, wenn das erste Versicherungsjahr noch nicht abgelaufen ist.

(4) Summengewinnanteile stellen den Gewinn aus Sterblichkeit und sonstigen Gewinnquellen dar. Sie werden in Promille der Versicherungssumme auf den Todesfall ohne Berücksichtigung von Zusatzversicherungen festgesetzt. Summengewinnanteile werden nur Versicherungen zugewiesen, die gegen laufende Prämienzahlungen abgeschlossen wurden, und zwar nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres, jeweils am 31. Dezember eines jeden Jahres. Nach Ablauf der Prämienzahlungsdauer und nach Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung unterbleibt die Zuweisung weiterer Summengewinnanteile.

(5) Schlussgewinnanteile werden zugewiesen, wenn eine Versicherung bei Ablauf der Versicherungsdauer durch Erleben fällig wird und wenn die Prämie bis zum Ablauf der Prämienzahlungsdauer voll bezahlt worden ist. Schlussgewinnanteile werden in doppelter Höhe jener Zins- und Summengewinnanteile festgesetzt, die der Versicherung im letzten Versicherungsjahr zugewiesen wurden.

(6) Die Höhe der Gewinnanteile wird in der Wiener Zeitung veröffentlicht.

(7) Die Versicherungen über die Gewinnbeteiligung können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch für bestehende Versicherungen geändert werden."

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, die Indexklausel und deren Befristung werde in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Versicherungen des Versicherungsverbandes B (Lebensversicherungen) nicht erwährt. Die Berechnung der Versicherungssumme durch die beklagte Partei weiche von der des Klägers grundlegend ab. Die beklagte Partei berücksichtige bei der Errechnung der Versicherungssumme nicht nur die Indexerhöhung, sondern auch das Lebensalter des Versicherten und die Restlaufzeit. Dem Text der Indexklausel seien deshalb Tabellen angeschlossen, mit deren Hilfe die Versicherungssumme berechnet werden könne. Der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die beklagte Partei die Versicherungssumme nicht wie eine andere wertgesicherte Forderung, sondern nach den Regeln der Versicherungsmathematik berechnen werden. Er habe nicht annehmen können, dass sich die Bedeutung der Indexklausel in der Berücksichtigung der Indexsteigerungen nach dem Verbraucherpreisindex erschöpfen werde. Ebenso, wie der Kläger habe wissen müssen, dass die beklagte Partei den Versicherungsvertrag zu - von der Aufsichtsbehörde genehmigten - Allgemeinen Versicherungsbedingungen abschließe, habe ihm bekannt sein müssen, dass die Versicherungsbedingung "Indexklausel" einen für alle unter Einbeziehung dieser Klausel abgeschlossenen Verträge gleichen, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Inhalt habe. Dass der Kläger diesen bei Vertragsabschluss nicht gekannt habe, schade nicht. Die Geschäftsbedingungen eines dem Massenbetrieb gewidmeten Unternehmens würden auch Vertragsinhalt, wenn der andere Vertragspartner ihren Inhalt nicht kenne. Hätte sich der Kläger den üblicherweise geltenden Bedingungen der beklagten Partei nicht unterwerfen wollen, hätte er sich vor Vertragsabschluss informieren und seinen Vorstellungen entsprechende Änderungen verlangen müssen. Nach dem Inhalt des zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertrages sei die Verteilung des Überschusses der Lebensabteilung in einem Geschäftsplan festzulegen, der von der Versicherungsaufsichtsbehörde zu genehmigen sei. In der Verweisung auf den Geschäftsplan der beklagten Partei und dessen notwendige Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen liege zugleich die vertragliche Bestimmung dieser Behörde als Kontrollinstanz und Auskunftsempfänger zugunsten aller Versicherter gegenüber dem Versicherer. Dieses Auslegungsergebnis trage der Verkehrsübung und der besonderen Eigenart des Versicherungsverhältnisses Rechnung. Versicherungsverträge seien ein Massengeschäft. Kontrolle im Interesse der Versicherten, die (auch) in der Entgegennahme der notwendigen Auskünfte des Versicherers bestehe, könne sinnvoll und wirksam nur durch die Versicherungsaufsichtsbehörde innerhalb ihrer allgemeinen Überwachungspflicht ausgeübt werden. Da der Versicherungsvertrag somit ohnedies regle, dass und wie die Überprüfungsbefugnisse des Versicherungsnehmers wahrzunehmen seien, bestehe kein Grund, dem Versicherungsnehmer (Versicherten) auch einen Offenbarungsanspruch nach Art. XLII EGZPO einzuräumen. Der Kläger habe nicht behauptet, dass die beklagte Partei die Gewinnbeteiligung nicht gemäß dem Geschäftsplan errechnet habe. Es sei daher für die Entscheidung unerheblich, dass die Überprüfung der dem Kläger zugewiesenen Erlebensgewinnbeteiligung durch das Bundesministerium für Finanzen keine Abweichungen vom genehmigten Geschäftsplan ergeben habe.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen gewesen, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, ob dem Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit Gewinnbeteiligung ein Offenbarungsanspruch nach Art. XLII EGZPO zustehe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

1.) Zur Indexklausel:

Der Kläger führt aus, es sei zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einigung der Vertragsparteien über deren Einbeziehung in den Vertrag notwendig. Das Berufungsgericht übergehe den Einwand des Klägers, dass die Vereinbarung über die Indexsicherung eindeutig sei und nicht der ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe. Eine Befristung der Indexklausel, wie sie der Berechnung der Auszahlungssumme durch die beklagte Partei zugrundeliege, lasse sich aus dem Vertrag nicht ableiten. Das Berufungsgericht habe auch nicht dazu Stellung genommen, dass die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" nach der "Indexklausel" dem Bundeministerium für Finanzen vorgelegt worden seien, dass sie diese daher nach dem Standpunkt des Klägers derogierten. Argumentiere das Berufungsgericht mit einer quasi - "ex lege" - Geltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, übergehe es, dass die Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen keine normativen Wirkungen nach aussenhin zu entfalten vermöchten. Sie seien nicht ordnungsgemäss kundgemacht worden und könnten schon deshalb nicht als Verordnungen qualifiziert werden. Sie seien dem Kläger niemals bekanntgegeben worden, der Kläger habe erst im Zuge dieses Verfahrens von ihrer Existenz Kenntnis erlangt. Die Versicherungsbedingungen wichen im Punkt "Indexklausel" und Berechnung der Versicherungssumme vom allgemeinen Verständnis und Erwartungshorizont ab. Von einer Überbindung dieser Bedingungen auf den Versicherungsvertrag ohne vorausgehende ausdrückliche Willenseinigung dürfe daher nicht ausgegangen werden. Fühlten sich die Gerichte an die "Erlässe" des Bundesministeriums für Finanzen gebunden, beantrage der Kläger die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof.

Daß es sich bei den vom Bundesministerium für Finanzen als Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen um Verordnungen mit normativen Wirkungen nach außen hin handle, an die die Gerichte gebunden seien, wurde von keiner Seite jemals geltend gemacht; es fehlt daher jeder Anlass für die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens.

Das ändert jedoch entgegen den Revisionsausführungen nichts daran, dass die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" für Versicherungen des Gewinnverbandes B (Lebensversicherungen) und die "Indexklausel" Vertragsinhalt geworden sind. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer. Sie bedürfen an sich, wie alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag (EvBl 1982/87, iglS Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 864 a, Prölss/Martin VVG24 5) und sind nur anzuwenden, wenn sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht werden (VersR 1977 632). Es ist allgemein bekannt, dass Versicherungsunternehmungen nur auf der Grundlage von - jedermann zugänglichen - Allgemeinen Versicherungsbedingungen Verträge abschließen: Der widerspruchslose Vertragsabschluss ist deshalb seinem objektiven Erklärungswert nach als Einverständnis mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu werten, auch wenn der Versicherungsnehmer sie nicht gelesen und gekannt hat (HS X, XI/26; EvBl 1982/87). Die Nicht-Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ist unerheblich: Es ist Sache des Versicherungsnehmers, die AVB vor Vertragsabschluss abzufordern. Die so eröffnete Möglichkeit der Erlangung der AVB genügt (Bruck-Möller, VVG8 I 57).

Der Kläger beschwert sich allerdings offensichtlich ungeachtet seiner allgemein gehaltenen Darlegungen nicht darüber, dass die AVB als Vertragsinhalt anzusehen sind, und auch hinsichtlich der "Indexklausel" nur gegen die in dieser enthaltenen Befristung (Punkt 5 der Beilage 1: "Die Indexklausel tritt fünf Jahre vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer außer Kraft"). Denn er wendet sich nicht mehr dagegen, dass im Sinne der Ausführungen der beklagten Partei (und der "Indexklausel" Beilage 1, Punkt 3) die Summensteigerung "unterproportional" erfolgt, also geringer sei als die Prämiensteigerung, weil diese nurmehr für eine kürzere als die gesamte Laufzeit bezahlt werde (Vorbringen AS 13; der Kläger hätte diesen - wohl selbstverständlichen - Umstand im übrigen bei einiger Aufmerksamkeit ohne weiteres auch den ihm von der beklagten Partei übermittelten Benachrichtigungen über die Neufestsetzung der Versicherungssumme und der Jahresprämien - Beilage 4 - entnehmen können).

Wendet sich der Kläger gegen die Befristung im Sinne des Punktes 5 der Indexklausel, weil diese "ungewöhnlich und sittenwidrig" sei, die "Wertsicherung" "ad absurdum" führe und "vom allgemeinen Verständnis und Erwartungshorizont" abweiche, macht er iS des § 864 a ABGB geltend, es handle sich um eine Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei, weil sie für ihn nachteilig sei und er mit ihr nach den Umständen nicht habe zu rechnen brauchen, oder doch iS des § 879 Abs 3 ABGB, die genannte Bestimmung sei nichtig, weil sie ihn gröblich benachteilige.

Bei Anwendung der Indexklausel wird das Verhältnis zwischen der zusätzlichen Versicherungssumme und der hiefür aufzuwendenden Mehrprämie mit jedem Anpassungsschritt ungünstiger (vgl. auch AS 61); der Prozentsatz, um den die Prämie in den letzten fünf Jahren vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer steigt, wäre daher wesentlich größer als der Prozentsatz, um den die Versicherungssumme steigen würde (vgl. auch AS 75).

"Ungewöhnlicher Inhalt" ist nach dem Gesetzestext rein objektiv zu verstehen, die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ungewöhnlich ist "eine Bestimmung, die in einem solchen Vertrag, besonders an derartiger Stelle, nicht zu erwarten war". Aus allgemeinen vertrauenstheoretischen Überlegungen ergibt sich allerdings eine gewisse Erweiterung: eine Klausel gilt nämlich auch dann nicht, wenn sie im konkreten Zusammenhang gerade für diesen Vertragspartner aus der Sicht eines redlichen Aufstellers überraschend sein musste, er also gerade mit dessen Unterwerfung nicht rechnen durfte (Rummel aaO Rz 5). Bei genügend deutlicher Erklärung können aber auch ungewöhnliche, nachteilige Bestimmungen zum Vertragsinhalt werden. Das ist der Fall, wenn der Verwender nach den Umständen damit rechnen durfte, dass der andere Teil die Klauseln zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat (Rummel aaO Rz 9).

Von einer "versteckten" Bestimmung ungewöhnlichen Inhalts, mit der der Kläger nach den Umständen nicht habe zu rechnen brauchen, kann bei der Befristung iS des Punktes 5 der Indexklausel nicht gesprochen werden. Die nur eine Druckseite umfassende Indexklausel legt nach ihrer Einleitung fest, nach Maßgabe welcher Bestimmungen die beiderseitigen Leistungen bei einer Erhöhung der Verbraucherpreise vom Versicherer für die restliche Vertragsdauer neu festgesetzt werden. Auch die Befristung wird in der nur fünf Punkte umfassenden Klausel durch eine eigene Überschrift hervorgehoben. Gerade der Kläger durfte nach seinem Beruf und seiner Ausbildung nicht von der Annahme ausgehen, er werde nach 15 Jahren eine voll valorisierte Versicherungssumme erhalten, obwohl die von ihm zu zahlenden Prämien nur allmählich, entsprechend der Indexsteigerung, erhöht worden sind. Es wäre daher seine Sache gewesen, sich über den Inhalt der Indexklausel zu informieren. Dabei aber hätte er die Bestimmung über deren Befristung nicht übersehen können: Denn die Befristung wurde genügend deutlich und an einer Stelle festgelegt, an der sie, wurde sie (überhaupt) aufgestellt, zu erwarten war.

Der Kläger wurde durch die Befristung nicht gröblich iS des § 879 Abs 3 ABGB benachteiligt. Dort, wo es keine (dispositiv-rechtliche) Maßstäbe für die vom Gesetzgeber gewünschte Interessenwertung gibt, wo die Parteien also in ihrer Rechtsgestaltung ebenso frei sind wie bei der Konzipierung der Hauptleistungen, entspricht die Gröblichkeit der Benachteiligung in dem genannten Sinn der Auffälligkeit des Leistungswertmissverhältnisses iS des § 879 Abs 2 Z 4 ABGB (Krejci in Rummel, ABGB, Rz 242 zu § 879; Koziol-Welser, Grundriß8 I 107). Auffallend ist das Missverhältnis dann, wenn die Gegenleistung den Wert der Leistung bedeutend übersteigt, ohne dass die Übermäßigkeit durch besondere Umstände des Falles gerechtfertigt wäre (Krejci aaO Rz 226). Nimmt die beklagte Partei von einer Aufwertung von Prämie und Versicherungssumme ab einem bestimmten Zeitpunkt vor Ablauf der vereinbarten Prämienzahlungsdauer Abstand (zumal mit der Begründung, die Prämienerhöhung wäre in diesem Zeitraum bereits wesentlich höher als der Prozentsatz, um den die Versicherungssumme - noch - steigen würde), kann von einer groben Benachteiligung des Klägers keine Rede sein.

Die Indexklausel wurde aber auch durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, mögen diese auch erst nach der genannten Klausel vom Bundesministerium für Finanzen genehmigt worden sein, nicht derogiert. Es handelt sich hier um eine besondere Versicherungsbedingung, die nur zusätzlich zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen angewendet werden kann. Besondere Bedingungen gehen den allgemeinen - die vorliegend über die Möglichkeit einer Neufestsetzung von Prämie und Versicherungssumme im Fall einer Indexsteigerung nichts vorsehen - vor (Prölss-Martin aaO, 22). Es darf im übrigen nicht übersehen werden, dass die Indexklausel, die ebenso wie die AVB mehrere Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages zwischen den Streitteilen durch die Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigt und ebenso wie diese ausdrücklich Vertragsinhalt wurde, ohne Zustimmung des Klägers nicht hätte abgeändert werden können (Prölss-Martin aaO, 8).

2.) Zur Gewinnbeteiligung:

Wendet sich der Kläger mit zum Teil unzulässigen Ausführungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es stehe ihm die begehrte Verzeichnisvorlage (im Sinne eines Anspruches auf Rechnungslegung) nicht zu, vermag er doch nicht aufzuzeigen, auf Grund welcher gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung sich eine derartige Verpflichtung der beklagten Partei ergebe. Zwar kann ein Anspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung auch aus der Natur der privatrechtlichen Beziehungen als Hilfsanspruch folgen (SZ 35/108, SZ 46/112 ua). Im vorliegenden Fall jedoch ist der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Geschäftspläne der beklagten Partei (§ 18, insbes. Abs 3 VAG) und deren notwendige Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen (§ 8 VAG), in denen zugleich die vertragliche Bestimmung der Versicherungsaufsichtsbehörde als Kontrollinstanz und Auskunftsempfänger zugunsten aller Versicherter gegenüber den Versicherern liegt, nicht gegeben. Gerade dieses Ergebnis folgt aus einer am Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, aber auch an der besonderen Eigenart des Versicherungsverhältnisses orientierten Auslegung des Vertrages und der Art der Erfüllung der gegenseitigen Pflichten der Vertragspartner. Über die Kontrolle durch die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Grund der dieser gegenüber bestehenden Rechenschafts- und Auskunftspflicht des Versicherers hinaus hat der einzelne Versicherte keinen individuellen Anspruch gegen den Versicherer auf Auskunft über die Zuteilung ausgeschütteter Gewinnbeteiligungen auf den betreffenden Gewinnverband und den eigenen Versicherungsvertrag (BGHZ 87, 48).

Die österreichische Rechtslage unterscheidet sich dabei entgegen der Ansicht des Klägers im wesentlichen nicht von jener im deutschen Rechtsbereich, so dass die soeben zitierte Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes keineswegs unter anderen rechtlichen Voraussetzungen ergangen ist. Auch nach § 125 öAktG hat der Vorstand in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen, mit dessen Billigung der Jahresabschluss festgesetzt ist. Nach § 4 der auf Grund des § 83 VAG ergangenen RLV sind in der Lebensversicherung in die Deckungsrückstellung (Punkt 4.1 der Bilanz im Sinne des Schemas Anlage A zu der genannten Verordnung) auch die zugewiesenen Gewinnanteile einzubeziehen. Nach § 82 VAG sind der Jahresabschluss, der Geschäftsbericht, der Bericht des Abschlussprüfers, der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses, eine beglaubigte vollständige Abschrift des Protokolls über die Versammlung, die die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates zum Gegenstand hatte, sowie der Nachweis der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ehestmöglich der Versicherungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Im Wesen nicht anders verhält es sich im deutschen Rechtsbereich nach § 55 dVAG iVm § 148 dAktG. Ebenso wie nach § 55 Abs 3 dVAG Versicherungsunternehmungen in dem Geschäftsjahr, das dem Berichtsjahr folgt, jedem Versicherten auf Verlangen ein Stück des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichtes mitzuteilen sind (Prölss, dVAG9 Anm. 6 zu § 55) sind im übrigen auch nach § 13 Abs 2 RLV der Jahresabschluss und der Geschäftsbericht auf Verlangen jedem Versicherungsnehmer (gegen Ersatz der Kosten) auszufolgen.

Bei der Feststellung des Jahresabschlusses handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung, die der Kläger als Versicherungsnehmer grundsätzlich hinnehmen muss (BGHZ 87, 48). Die Versicherten sind bei einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Nichtigkeit des vom Vorstand festgestellten Jahresabschlusses geltend zu machen, sie sind von einer Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen ausgeschlossen. Dies führt dazu, dass eine richterliche Prüfung der Grundlagen der Gewinnausschüttung im Zuge der Prüfung des individuellen Anspruches des Versicherten "praktisch so gut wie ausgeschlossen" ist. Die Wahrung der Belange der Versicherten bei Dotierung der Gewinnrückstellung und Festsetzung des Ausschüttungssatzes ist letztlich Aufgabe der Versicherungsaufsichtsbehörde (Lorenz-Liburnau, Rechtsfragen der Gewinnbeteiligung in der österreichischen Lebensversicherung, VR 1969, 375).

Das Revisionsgericht schließt sich daher der auf die Entscheidung BGHZ 87, 48 gegründeten Ansicht der Vorinstanzen an, dass der Kläger als Versicherungsnehmer den von ihm begehrten Anspruch auf Auskunft über seine Überschussbeteiligung nicht hat. Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

Textnummer

E22455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00033.9.1115.000

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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