Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A. B*** Gesellschaft mbH & Co KG, Wien 23, Perfektastraße 83, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Wilhelm R*** Gesellschaft mbH, 2. Leopold B***, Geschäftsführer, beide Wien 8, Albertgasse 3a, beide vertreten durch Dr. Robert Amhof und Dr. Heinz Damian, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 500.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17. September 1990, GZ 4 R 141/90-10, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 5. Juni 1990, GZ 19 Cg 17/90-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Revisionsrekursverfahrens selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach §§ 78, 402 Abs 2 EO, § 528 Abs 1 ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO nicht vor:Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegen entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO nicht vor:
Die in der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Wiederholungsgefahr vertretene Auffassung hält sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 140 uva). Ob aber im konkreten Fall trotz des Prozeßverhaltens der Beklagten, welche auch die "Tatbildlichkeit des inkriminierten Werberundschreibens" in Abrede gestellt hat (S. 13), besondere Umstände zu einer Verneinung der Wiederholungsgefahr führen könnten (vgl SZ 51/87 mwN), ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne der § 502 Abs 1, § 528 Abs 1 ZPO (ÖBl 1985, 129 mwN; SZ 60/187 ua). Da somit die Entscheidung über das Rechtsmittel, in welchem ausschließlich der Wegfall der Wiederholungsgefahr geltend gemacht wird, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 2 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).Die in der angefochtenen Entscheidung zur Frage der Wiederholungsgefahr vertretene Auffassung hält sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze (ÖBl 1982, 24; ÖBl 1985, 140 uva). Ob aber im konkreten Fall trotz des Prozeßverhaltens der Beklagten, welche auch die "Tatbildlichkeit des inkriminierten Werberundschreibens" in Abrede gestellt hat Sitzung 13), besondere Umstände zu einer Verneinung der Wiederholungsgefahr führen könnten vergleiche SZ 51/87 mwN), ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage im Sinne der Paragraph 502, Absatz eins,, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (ÖBl 1985, 129 mwN; SZ 60/187 ua). Da somit die Entscheidung über das Rechtsmittel, in welchem ausschließlich der Wegfall der Wiederholungsgefahr geltend gemacht wird, nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, Paragraph 528, a ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO; §§ 40, 50, 52 ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sie auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO; Paragraphen 40, 50, 52, ZPO. Die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil sie auf die Unzulässigkeit des von der Beklagten erhobenen Rechtsmittels nicht hingewiesen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0040OB00159.9.1120.000Dokumentnummer
JJT_19901120_OGH0002_0040OB00159_9000000_000