TE Vwgh Erkenntnis 2005/12/19 2000/12/0051

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Veröffentlicht am 19.12.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AHStG §34;
AHStG §37;
AHStG §6 Abs1 idF 1981/332;
AHStG §6 Abs4 idF 1981/332;
AHStG §6 Abs5 litc idF 1981/332;
AHStG §6;
AHStG §7 Abs5;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §56;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z3;
UniStG 1997 §30;
UniStG 1997 §68 idF 1998/I/131;
  1. AHStG § 34 gültig von 01.10.1993 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 34 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
  1. AHStG § 37 gültig von 22.07.1981 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  1. AHStG § 6 gültig von 05.05.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
  1. AHStG § 6 gültig von 05.05.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
  1. AHStG § 6 gültig von 05.05.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
  1. AHStG § 6 gültig von 05.05.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
  1. AHStG § 7 gültig von 01.07.1995 bis 31.07.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
  2. AHStG § 7 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1994
  3. AHStG § 7 gültig von 01.10.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993
  4. AHStG § 7 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1993
  5. AHStG § 7 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 24. Jänner 2000 (ohne Zahl) betreffend den Widerruf von akademischen Graden nach § 68 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch sowie Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der geisteswissenschaftlichen Fakultät der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 24. Jänner 2000 (ohne Zahl) betreffend den Widerruf von akademischen Graden nach Paragraph 68, des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der als Südtiroler österreichischen Staatsangehörigen in Bezug auf das Studium gleichgestellt war, immatrikulierte im WS 1989/90 an der Universität Innsbruck (die in der Folge ohne Zusatzbezeichnung genannten akademischen Organe sind solche dieser Universität) und inskribierte den Studienzweig Geschichte, Studienrichtung Politikwissenschaft. In seinem Studienbuchblatt scheinen unter der Rubrik Reifeprüfung die Angabe "07.86" und unter der Bezeichnung Schulform die Angabe "ausländische Reifeprüfung" auf.

Am 9. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer der akademische Grad "Magister der Philosophie", am 23. November 1996 der akademische Grad "Doktor der Philosophie" verliehen.

Im Zuge eines von italienischen Behörden gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens (Verdacht der Ermordung von Mag. W. durch den Beschwerdeführer, der später auch deshalb strafgerichtlich verurteilt wurde) tauchte erstmals der in den Medien kolportierte Verdacht auf, dass er über keine Reifeprüfung verfüge.

In seinem an den Rektor und den Dekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät gerichteten Schreiben vom 20. Jänner 1999 teilte der Beschwerdeführer u.a. mit, dass seine Immatrikulation ohne Matura bloß auf Grund eines "Maturaprüfungszulassungsscheines" einer Oberschule in der Provinz Belluno erfolgt sei. Dieser in italienischer Sprache abgefasste Zulassungsschein sei vom damaligen Vertragsassistenten Mag. W. dem für die Immatrikulation zuständigen Sachbearbeiter ad hoc ins Deutsche übersetzt worden. W. habe dem Beschwerdeführer erklärt, er habe als der Immatrikulationsstelle bekannter Mitarbeiter der Universität die Möglichkeit, eine derartige ad hoc Übersetzung vorzunehmen; ein solcher Zulassungsschein reiche vollkommen aus, um zugelassen zu werden. Nach der Übersetzung sei der vorgelegte Maturaprüfungszulassungsschein unmittelbar vom zuständigen Sachbearbeiter, der im "guten Glauben" gewesen sei, wieder Mag. W zurückgestellt worden. Die entsprechenden Diplome der beiden ihm verliehenen akademischen Grade seien vom Beschwerdeführer dem Rektorat am 8. Jänner 1999 "zur Verfügung" gestellt worden.

Mit Bescheid vom 19. August 1999 hob der Studiendekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät den Bescheid vom 9. Juli 1994 (Verleihung des akademischen Grades "Magister der Philosophie") und vom 23. November 1996 (Verleihung des akademischen Grades "Doktor der Philosophie") gemäß § 68 UniStG auf. Die hierüber ausgestellten Verleihungsurkunden würden eingezogen. In der Begründung ging die Behörde erster Instanz nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (insbesondere des Schreibens des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1999) davon aus, dass zwar § 68 UniStG auf die neue Rechtlage (Verleihungsbescheid nach § 66 leg. cit.) abstelle, aber auch die Verleihung akademischer Grade nach den §§ 34 ff des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) als Bescheid gewertet worden sei. Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers sei nach dem AHStG u. a. Voraussetzung für die Zulassung zu einem (Diplom)Studium die Vorlage eines ausländischen Reifezeugnisses gewesen, das einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig gewesen sei. Der Begriff "Erschleichen" sei in Anlehnung an den Begriff in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auszulegen. Darunter falle auch das Aufstellen unrichtiger Behauptungen oder das Verschweigen relevanter Umstände. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall gegeben: Mit Bescheid vom 19. August 1999 hob der Studiendekan der Geisteswissenschaftlichen Fakultät den Bescheid vom 9. Juli 1994 (Verleihung des akademischen Grades "Magister der Philosophie") und vom 23. November 1996 (Verleihung des akademischen Grades "Doktor der Philosophie") gemäß Paragraph 68, UniStG auf. Die hierüber ausgestellten Verleihungsurkunden würden eingezogen. In der Begründung ging die Behörde erster Instanz nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens (insbesondere des Schreibens des Beschwerdeführers vom 20. Jänner 1999) davon aus, dass zwar Paragraph 68, UniStG auf die neue Rechtlage (Verleihungsbescheid nach Paragraph 66, leg. cit.) abstelle, aber auch die Verleihung akademischer Grade nach den Paragraphen 34, ff des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG) als Bescheid gewertet worden sei. Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers sei nach dem AHStG u. a. Voraussetzung für die Zulassung zu einem (Diplom)Studium die Vorlage eines ausländischen Reifezeugnisses gewesen, das einem österreichischen Reifezeugnis gleichwertig gewesen sei. Der Begriff "Erschleichen" sei in Anlehnung an den Begriff in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auszulegen. Darunter falle auch das Aufstellen unrichtiger Behauptungen oder das Verschweigen relevanter Umstände. Diese Voraussetzungen seien im Beschwerdefall gegeben:

a) dem Beschwerdeführer sei die unrichtige Angabe über die Ablegung der Reifeprüfung - einer wesentlichen Voraussetzung für die Immatrikulation - zuzurechnen;

b) durch die Übersetzung des Maturaprüfungszulassungsscheines sei beim Sachbearbeiter der Anschein erweckt worden, es sei eine Reifeprüfung vorgelegen, was zur positiven Zulassungsentscheidung geführt habe und

c) habe dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Immatrikulation klar sein müssen, dass er ohne gültiges Reifezeugnis nicht zugelassen werden würde; er habe also in Täuschungsabsicht gehandelt.

Die Behörde verneinte die Frage, ob der Rektor, für den die Studienabteilung tätig geworden sei, von Amts wegen noch weitere der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen hätte pflegen müssen. Bis in die frühen neunziger Jahre hätten Südtiroler Sekundarschulabsolventen bis zu einem Jahr nach Schulabschluss auf die Ausstellung ihrer "Reifediplome" warten müssen. Diese hätten daher für die Zulassung zum Universitätsstudium eine Bestätigung der jeweiligen Schule vorgelegt, aus der die Ablegung der Reifeprüfung hervorgegangen sei. Bei Inländern und den ihnen gleichgestellten Südtirolern seien die Reifezeugnisse bzw. Bestätigungen unmittelbar bei der Zulassung überprüft und wieder zurückgestellt worden. Es sei daher für die die Zulassung durchführenden Mitarbeiter der Studienabteilung absolut nicht ungewöhnlich gewesen, dass ein Zulassungswerber nicht das Reifezeugnis, sondern lediglich eine Schulbestätigung vorgelegt habe. Da häufig ähnliche Schreiben wie der Maturaprüfungszulassungsschein des Beschwerdeführers vorgelegt worden seien, sei eine weitere Erhebungspflicht der Behörde zu verneinen. Die Immatrikulation sei nach dem AHStG Voraussetzung für alle anderen "Glieder" im Aufbau der ordentlichen Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung und den Abschluss ordentlicher Studien, gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Wissen, nicht studienberechtigt zu sein, immatrikuliert und in diesem Wissen die Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert. Seine Täuschungsabsicht sei daher die gesamte Studiendauer über gegeben gewesen. Die Erschleichung der Immatrikulation habe daher die Aberkennung der akademischen Grade zur Folge. Nach dem AHStG (§ 32 leg. cit.) sei die Ungültigerklärung von Prüfungen nach Verleihung des akademischen Grades unzulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung sei das Erschleichen z.B. bei einer Prüfungszulassung von der für den Widerruf des akademischen Grades zuständigen Behörde als Vorfrage zu prüfen gewesen, was eine Präjudizierung der Entscheidung der für den Widerruf des akademischen Grades zuständigen Behörde durch die für die Ungültigerklärung von Prüfungen zuständigen Behörde verhindere; dies könne auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Die Behörde verneinte die Frage, ob der Rektor, für den die Studienabteilung tätig geworden sei, von Amts wegen noch weitere der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen hätte pflegen müssen. Bis in die frühen neunziger Jahre hätten Südtiroler Sekundarschulabsolventen bis zu einem Jahr nach Schulabschluss auf die Ausstellung ihrer "Reifediplome" warten müssen. Diese hätten daher für die Zulassung zum Universitätsstudium eine Bestätigung der jeweiligen Schule vorgelegt, aus der die Ablegung der Reifeprüfung hervorgegangen sei. Bei Inländern und den ihnen gleichgestellten Südtirolern seien die Reifezeugnisse bzw. Bestätigungen unmittelbar bei der Zulassung überprüft und wieder zurückgestellt worden. Es sei daher für die die Zulassung durchführenden Mitarbeiter der Studienabteilung absolut nicht ungewöhnlich gewesen, dass ein Zulassungswerber nicht das Reifezeugnis, sondern lediglich eine Schulbestätigung vorgelegt habe. Da häufig ähnliche Schreiben wie der Maturaprüfungszulassungsschein des Beschwerdeführers vorgelegt worden seien, sei eine weitere Erhebungspflicht der Behörde zu verneinen. Die Immatrikulation sei nach dem AHStG Voraussetzung für alle anderen "Glieder" im Aufbau der ordentlichen Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung und den Abschluss ordentlicher Studien, gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Wissen, nicht studienberechtigt zu sein, immatrikuliert und in diesem Wissen die Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert. Seine Täuschungsabsicht sei daher die gesamte Studiendauer über gegeben gewesen. Die Erschleichung der Immatrikulation habe daher die Aberkennung der akademischen Grade zur Folge. Nach dem AHStG (Paragraph 32, leg. cit.) sei die Ungültigerklärung von Prüfungen nach Verleihung des akademischen Grades unzulässig gewesen. Nach der Rechtsprechung sei das Erschleichen z.B. bei einer Prüfungszulassung von der für den Widerruf des akademischen Grades zuständigen Behörde als Vorfrage zu prüfen gewesen, was eine Präjudizierung der Entscheidung der für den Widerruf des akademischen Grades zuständigen Behörde durch die für die Ungültigerklärung von Prüfungen zuständigen Behörde verhindere; dies könne auch der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Mit seiner Berufung - die einzelnen vorgebrachten Argumente werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt -

legte der Beschwerdeführer auch unter Hinweis auf ein früheres Schreiben die vom ministero della pubblica istruzione bescheinigte Ablegung der zum Besuch einer Universität berechtigenden staatlichen Abschlussprüfung der Oberschule mit Fachrichtung "tecnico delle attivita alberghiere" vom 15. Juli 1999 vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 2000 wies die belangte Behörde die Berufung nach § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 68 UniStG ab. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 2000 wies die belangte Behörde die Berufung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 68, UniStG ab.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein "Erschleichen" nach § 68 UniStG setze im Kern die Vorlage eines gefälschten Zeugnisses voraus, was im Beschwerdefall aber nicht zutreffe, weil er eine echte Urkunde vorgelegt habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Verweis in § 68 UniStG auf die Zeugnisfälschung nur ein Beispiel benenne (arg.: insbesondere). Erschleichen setze nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schuldhaftes Vorgehen voraus; dieses sei dann gegeben, wenn die Partei unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Immatrikulation den wesentlichen Umstand verschwiegen, dass er die Reifeprüfung nicht abgelegt habe, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass er ohne gültiges Reifezeugnis nicht als ordentlicher Hörer zugelassen werde. Dies habe er auch an keiner Stelle in seiner Berufung bestritten. Darüber hinaus habe er diesen Umstand und damit seine mangelnde Studienberechtigung auch in seinem weiteren Studium verschwiegen und in diesem Wissen Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert und die Bescheide, mit denen ihm seine akademischen Grade verliehen worden seien, entgegengenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei § 68 UniStG in Anlehnung an § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG auszulegen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein "Erschleichen" nach Paragraph 68, UniStG setze im Kern die Vorlage eines gefälschten Zeugnisses voraus, was im Beschwerdefall aber nicht zutreffe, weil er eine echte Urkunde vorgelegt habe, hielt die belangte Behörde entgegen, dass der Verweis in Paragraph 68, UniStG auf die Zeugnisfälschung nur ein Beispiel benenne (arg.: insbesondere). Erschleichen setze nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schuldhaftes Vorgehen voraus; dieses sei dann gegeben, wenn die Partei unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht habe, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Immatrikulation den wesentlichen Umstand verschwiegen, dass er die Reifeprüfung nicht abgelegt habe, obwohl ihm zu diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass er ohne gültiges Reifezeugnis nicht als ordentlicher Hörer zugelassen werde. Dies habe er auch an keiner Stelle in seiner Berufung bestritten. Darüber hinaus habe er diesen Umstand und damit seine mangelnde Studienberechtigung auch in seinem weiteren Studium verschwiegen und in diesem Wissen Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert und die Bescheide, mit denen ihm seine akademischen Grade verliehen worden seien, entgegengenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei Paragraph 68, UniStG in Anlehnung an Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG auszulegen.

Dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er in der Zwischenzeit die Matura nachgeholt habe und das vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach § 68 UniStG vorgelegte Maturazeugnis zur Sanierung des Mangels geführt habe, entgegnete die belangte Behörde, dies habe an dem dem Widerrufsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt (unrichtige Angaben zur Reifeprüfung bzw. Verschweigen der wesentlichen Tatsache, dass er über keine Reifeprüfung verfüge) nichts geändert. Dem Hinweis des Beschwerdeführers, dass er in der Zwischenzeit die Matura nachgeholt habe und das vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 68, UniStG vorgelegte Maturazeugnis zur Sanierung des Mangels geführt habe, entgegnete die belangte Behörde, dies habe an dem dem Widerrufsverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt (unrichtige Angaben zur Reifeprüfung bzw. Verschweigen der wesentlichen Tatsache, dass er über keine Reifeprüfung verfüge) nichts geändert.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Ansicht vertreten, von einem Erschleichen nach § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG wie auch im Sinn des § 68 UniStG könne keine Rede sein, wenn es die Behörde verabsäumt habe, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die für den Rektor handelnde Studienabteilung hätte im Rahmen der unmittelbaren ad hoc Übersetzung in die deutsche Sprache entsprechend reagieren müssen (Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer oder seine Nichtzulassung), habe es sich doch im Beschwerdefall bei dem Maturazulassungsschein eindeutig nicht um einen Nachweis einer abgelegten Matura gehandelt. Die zuständige Behörde sei ihrer Sorgfaltspflicht - gemessen an § 7 AHStG und § 1 der Universitäts-Studienevidenzverordnung, BGBl. Nr. 219/1989 (z.B. die nach § 1 Abs. 3 der VO erforderlich beglaubigte deutsche Übersetzung fremdsprachlicher Dokumente) - nicht nachgekommen. Der von ihm in seinem Schreiben vom 20. Jänner 1999 vorgetragene Sachverhalt sei aus den Akten nicht ableitbar, was darauf schließen lasse, dass überhaupt keine Erhebungen stattgefunden hätten. Erschleichen im Sinn des § 68 UniStG scheide im Beschwerdefall aus, weil der Behörde unterstellt werden müsse, dass das Immatrikulationsverfahren evident mangelhaft durchgeführt worden sei und keine Schwierigkeiten erkennbar seien, die einer weiteren Sachverhaltsermittlung entgegengestanden wären. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung unter Hinweis auf die Rechtsprechung die Ansicht vertreten, von einem Erschleichen nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG wie auch im Sinn des Paragraph 68, UniStG könne keine Rede sein, wenn es die Behörde verabsäumt habe, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Die für den Rektor handelnde Studienabteilung hätte im Rahmen der unmittelbaren ad hoc Übersetzung in die deutsche Sprache entsprechend reagieren müssen (Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer oder seine Nichtzulassung), habe es sich doch im Beschwerdefall bei dem Maturazulassungsschein eindeutig nicht um einen Nachweis einer abgelegten Matura gehandelt. Die zuständige Behörde sei ihrer Sorgfaltspflicht - gemessen an Paragraph 7, AHStG und Paragraph eins, der Universitäts-Studienevidenzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1989, (z.B. die nach Paragraph eins, Absatz 3, der VO erforderlich beglaubigte deutsche Übersetzung fremdsprachlicher Dokumente) - nicht nachgekommen. Der von ihm in seinem Schreiben vom 20. Jänner 1999 vorgetragene Sachverhalt sei aus den Akten nicht ableitbar, was darauf schließen lasse, dass überhaupt keine Erhebungen stattgefunden hätten. Erschleichen im Sinn des Paragraph 68, UniStG scheide im Beschwerdefall aus, weil der Behörde unterstellt werden müsse, dass das Immatrikulationsverfahren evident mangelhaft durchgeführt worden sei und keine Schwierigkeiten erkennbar seien, die einer weiteren Sachverhaltsermittlung entgegengestanden wären.

Dem erwiderte die belangte Behörde, nach der im Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers geltenden Rechtslage sei für die Zulassung zu einem (Diplom)Studium an einer Universität die Vorlage eines ausländischen Reifezeugnisses erforderlich gewesen, das einem österreichischen (Reife)Zeugnis gleichwertig sei. An das Zulassungsverfahren sei ein besonderer Maßstab anzulegen, der sich aus der Pflicht des Bewerbers ergebe, zu den einzelnen materiellen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3 AHStG den Nachweis zu erbringen (Feststellungslast). Erbringe er diesen Nachweis nicht, sei die Universitätsbehörde nicht verpflichtet, besondere Nachforschungen anzustellen. Diese weit reichende Formalisierung des Immatrikulations- und dann weiter auch des Inskriptionsvorgangs habe der Behörde erst die Abwicklung jener Massenverfahren ermöglich, die bei der heutigen Massenuniversität anfielen. Für ein aufwendiges Ermittlungsverfahren sei schon im Interesse der Aufnahmewerber weder Zeit noch ein Grund vorhanden gewesen. Was den Immatrikulationsvorgang im Beschwerdefall betreffe, sei das Verfahren keinesfalls evident mangelhaft geblieben. Die Vorgangsweise bei Südtiroler Sekundarschulabsolventen sei bereits von der Behörde erster Instanz dargelegt worden. Bei Inländern und Inländern gleichgestellten Personengruppen, zu denen Südtiroler gehörten, seien die Reifezeugnisse bzw. die Bestätigungen bei der Zulassung überprüft und wieder zurückgegeben worden. Für eine genauere Überprüfung - wie im AHStG für ausländische Reifezeugnisse vorgesehen - habe im Hinblick auf die Gleichstellung kein Anlass bestanden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 20. Jänner 1999 die näheren Umstände seiner Immatrikulation dargelegt. Wie die Berufung ausführe, entspreche die Darstellung dem Geschehnisablauf. Im Beschwerdefall habe der Sachbearbeiter, dem auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben "guten Glauben" bestätigt habe, keinen Anlass gehabt, dass gerade bei diesem Vorgang eine nähere Überprüfung stattzufinden habe. Wie Mag. W. den Maturaprüfungszulassungsschein ins Deutsche übersetzt habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Es sei auszuschließen, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, die es ausschlösse, das Verhalten des Beschwerdeführers als Erschleichen zu werten. Einerseits sei die Behörde unter dem Druck des Massenverfahrens und im Interesse der Partei auf deren Angaben angewiesen, wobei es ihr nicht zumutbar sei, weitere Erhebungen von Amts wegen vorzunehmen, andererseits habe es auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Immatrikulation für den Sachbearbeiter keinen Hinweis gegeben, die Zulassung zum Diplomstudium einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Es sei - wie offenbar in vielen vorangegangenen Fällen - im guten Glauben und im Vertrauen auf die "Autoritätsperson", den damaligen Vertragsassistenten Mag. W., gehandelt und der Beschwerdeführer zum Diplomstudium zugelassen worden. Dem erwiderte die belangte Behörde, nach der im Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers geltenden Rechtslage sei für die Zulassung zu einem (Diplom)Studium an einer Universität die Vorlage eines ausländischen Reifezeugnisses erforderlich gewesen, das einem österreichischen (Reife)Zeugnis gleichwertig sei. An das Zulassungsverfahren sei ein besonderer Maßstab anzulegen, der sich aus der Pflicht des Bewerbers ergebe, zu den einzelnen materiellen Voraussetzungen nach Paragraph 6, Absatz 3, AHStG den Nachweis zu erbringen (Feststellungslast). Erbringe er diesen Nachweis nicht, sei die Universitätsbehörde nicht verpflichtet, besondere Nachforschungen anzustellen. Diese weit reichende Formalisierung des Immatrikulations- und dann weiter auch des Inskriptionsvorgangs habe der Behörde erst die Abwicklung jener Massenverfahren ermöglich, die bei der heutigen Massenuniversität anfielen. Für ein aufwendiges Ermittlungsverfahren sei schon im Interesse der Aufnahmewerber weder Zeit noch ein Grund vorhanden gewesen. Was den Immatrikulationsvorgang im Beschwerdefall betreffe, sei das Verfahren keinesfalls evident mangelhaft geblieben. Die Vorgangsweise bei Südtiroler Sekundarschulabsolventen sei bereits von der Behörde erster Instanz dargelegt worden. Bei Inländern und Inländern gleichgestellten Personengruppen, zu denen Südtiroler gehörten, seien die Reifezeugnisse bzw. die Bestätigungen bei der Zulassung überprüft und wieder zurückgegeben worden. Für eine genauere Überprüfung - wie im AHStG für ausländische Reifezeugnisse vorgesehen - habe im Hinblick auf die Gleichstellung kein Anlass bestanden. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 20. Jänner 1999 die näheren Umstände seiner Immatrikulation dargelegt. Wie die Berufung ausführe, entspreche die Darstellung dem Geschehnisablauf. Im Beschwerdefall habe der Sachbearbeiter, dem auch der Beschwerdeführer in seinem Schreiben "guten Glauben" bestätigt habe, keinen Anlass gehabt, dass gerade bei diesem Vorgang eine nähere Überprüfung stattzufinden habe. Wie Mag. W. den Maturaprüfungszulassungsschein ins Deutsche übersetzt habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Es sei auszuschließen, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliege, die es ausschlösse, das Verhalten des Beschwerdeführers als Erschleichen zu werten. Einerseits sei die Behörde unter dem Druck des Massenverfahrens und im Interesse der Partei auf deren Angaben angewiesen, wobei es ihr nicht zumutbar sei, weitere Erhebungen von Amts wegen vorzunehmen, andererseits habe es auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Immatrikulation für den Sachbearbeiter keinen Hinweis gegeben, die Zulassung zum Diplomstudium einer besonderen Überprüfung zu unterziehen. Es sei - wie offenbar in vielen vorangegangenen Fällen - im guten Glauben und im Vertrauen auf die "Autoritätsperson", den damaligen Vertragsassistenten Mag. W., gehandelt und der Beschwerdeführer zum Diplomstudium zugelassen worden.

Schließlich habe der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass § 68 UniStG bei Fehlerhaftigkeit des Immatrikulationsverfahrens gar nicht anwendbar sei. Aus dem AHStG sei abzuleiten, dass nur die aufrechte Immatrikulation Voraussetzung aller anderen Glieder im Aufbau ordentlicher Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung, gewesen sei. Das AHStG habe drei Stufen unterschieden: 1. die Immatrikulation, die in § 6 AHStG einschließlich ihrer Ungültigerklärung und ihres Erlöschens geregelt gewesen sei; 2. die Ungültigerklärung von Prüfungen (§ 32 AHStG), die bis zur Erwerbung eines akademischen Grades möglich gewesen sei und 3. den Widerruf eines akademischen Grades (§ 37 AHStG). Diesen Stufen entsprächen nunmehr im UniStG die Bestimmungen der §§ 30, 34 und 39 (Zulassung und deren Erlöschen), § 46 (Nichtigerklärung von Beurteilungen) und § 68 (Widerruf inländischer akademischer Grade). Bei Fehlerhaftigkeit im Immatrikulationsverfahren wäre nach dem AHStG ausschließlich allenfalls die Immatrikulation nach § 6 Abs. 4 AHStG für ungültig zu erklären gewesen. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass selbst bei einem Erschleichen der Immatrikulation § 37 AHStG oder nunmehr § 68 UniStG anwendbar (gewesen) wäre. Dies sei lediglich nach § 32 letzter Satz AHStG bezüglich der Ungültigerklärung von Prüfungen im Verhältnis zu § 37 AHStG ausgesprochen gewesen - eine derartige Bestimmung finde sich allerdings in § 46 UniStG nicht mehr -, nicht aber im Verhältnis Immatrikulation zum Widerruf eines akademischen Grades nach § 37 AHStG, auf dem § 68 UniStG aufbaue. Eine durchgehende Wirkung des Erschleichens der Zulassung zum Studium für die Möglichkeit eines Widerrufs von akademischen Graden lasse sich daraus keinesfalls ableiten. Das Zutreffen dieser Auffassung ergebe sich auch daraus, dass die §§ 37 AHStG sowie § 68 UniStG im Kern auf gefälschte Zeugnisse abstellten. Aus dem Zusammenhalt mit der ausdrücklichen Regelung in § 32 letzter Satz und dem Verhältnis zu § 37 AHStG sei nur der Schluss zulässig, dass § 37 AHStG sowie nunmehr § 68 UniStG auf gefälschte Zeugnisse oder Ähnliches im Rahmen des Studiums abstellten, nicht aber auf die Immatrikulation. Ferner sei nach § 6 Abs. 5 lit. c AHStG - wie nunmehr nach § 9 Abs. 1 Z. 6 UniStG - nach positivem Abschluss die Immatrikulation bzw. die Zulassung für eine Studienrichtung erloschen. Nach dem Wortlaut scheide daher § 68 UniStG bzw. § 37 AHStG aus; ebenso könne eine erloschene Immatrikulation nicht für ungültig erklärt oder das diesbezügliche Verfahren wieder aufgenommen werden. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen noch ein Verfahren nach § 6 Abs. 4 AHStG einleiten würde, führte dieses Verfahren zu keiner rückwirkenden Ungültigerklärung, sodass sich daraus keine Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung erworbenen akademischen Grade ergäben. Abgesehen davon, sei eine vergleichbare Bestimmung im UniStG nicht mehr enthalten, sodass eine Ungültigerklärung oder Wideraufnahme des Immatrikulationsverfahrens ausscheide. Schließlich habe der Beschwerdeführer noch vorgebracht, dass Paragraph 68, UniStG bei Fehlerhaftigkeit des Immatrikulationsverfahrens gar nicht anwendbar sei. Aus dem AHStG sei abzuleiten, dass nur die aufrechte Immatrikulation Voraussetzung aller anderen Glieder im Aufbau ordentlicher Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung, gewesen sei. Das AHStG habe drei Stufen unterschieden: 1. die Immatrikulation, die in Paragraph 6, AHStG einschließlich ihrer Ungültigerklärung und ihres Erlöschens geregelt gewesen sei; 2. die Ungültigerklärung von Prüfungen (Paragraph 32, AHStG), die bis zur Erwerbung eines akademischen Grades möglich gewesen sei und 3. den Widerruf eines akademischen Grades (Paragraph 37, AHStG). Diesen Stufen entsprächen nunmehr im UniStG die Bestimmungen der Paragraphen 30, 34 und 39 (Zulassung und deren Erlöschen), Paragraph 46, (Nichtigerklärung von Beurteilungen) und Paragraph 68, (Widerruf inländischer akademischer Grade). Bei Fehlerhaftigkeit im Immatrikulationsverfahren wäre nach dem AHStG ausschließlich allenfalls die Immatrikulation nach Paragraph 6, Absatz 4, AHStG für ungültig zu erklären gewesen. Es gäbe keinen Anhaltspunkt dafür, dass selbst bei einem Erschleichen der Immatrikulation Paragraph 37, AHStG oder nunmehr Paragraph 68, UniStG anwendbar (gewesen) wäre. Dies sei lediglich nach Paragraph 32, letzter Satz AHStG bezüglich der Ungültigerklärung von Prüfungen im Verhältnis zu Paragraph 37, AHStG ausgesprochen gewesen - eine derartige Bestimmung finde sich allerdings in Paragraph 46, UniStG nicht mehr -, nicht aber im Verhältnis Immatrikulation zum Widerruf eines akademischen Grades nach Paragraph 37, AHStG, auf dem Paragraph 68, UniStG aufbaue. Eine durchgehende Wirkung des Erschleichens der Zulassung zum Studium für die Möglichkeit eines Widerrufs von akademischen Graden lasse sich daraus keinesfalls ableiten. Das Zutreffen dieser Auffassung ergebe sich auch daraus, dass die Paragraphen 37, AHStG sowie Paragraph 68, UniStG im Kern auf gefälschte Zeugnisse abstellten. Aus dem Zusammenhalt mit der ausdrücklichen Regelung in Paragraph 32, letzter Satz und dem Verhältnis zu Paragraph 37, AHStG sei nur der Schluss zulässig, dass Paragraph 37, AHStG sowie nunmehr Paragraph 68, UniStG auf gefälschte Zeugnisse oder Ähnliches im Rahmen des Studiums abstellten, nicht aber auf die Immatrikulation. Ferner sei nach Paragraph 6, Absatz 5, Litera c, AHStG - wie nunmehr nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6, UniStG - nach positivem Abschluss die Immatrikulation bzw. die Zulassung für eine Studienrichtung erloschen. Nach dem Wortlaut scheide daher Paragraph 68, UniStG bzw. Paragraph 37, AHStG aus; ebenso könne eine erloschene Immatrikulation nicht für ungültig erklärt oder das diesbezügliche Verfahren wieder aufgenommen werden. Selbst wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen noch ein Verfahren nach Paragraph 6, Absatz 4, AHStG einleiten würde, führte dieses Verfahren zu keiner rückwirkenden Ungültigerklärung, sodass sich daraus keine Auswirkungen auf die vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Ungültigerklärung erworbenen akademischen Grade ergäben. Abgesehen davon, sei eine vergleichbare Bestimmung im UniStG nicht mehr enthalten, sodass eine Ungültigerklärung oder Wideraufnahme des Immatrikulationsverfahrens ausscheide.

Dem sei entgegenzuhalten, dass die Behörden (einschließlich der Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht - das sei im Fall des Widerrufs des akademischen Grades § 68 UniStG - anzuwenden haben. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Behörden (einschließlich der Rechtsmittelbehörde) im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht - das sei im Fall des Widerrufs des akademischen Grades Paragraph 68, UniStG - anzuwenden haben.

§ 68 UniStG sei auch auf den Fall der fehlerhaften Immatrikulation anzuwenden. Die Immatrikulation sei nach dem AHStG Voraussetzung für alle anderen "Glieder" im Aufbau der ordentlichen Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung, und den Abschluss ordentlicher Studien gewesen. Wäre der Beschwerdeführer nicht - auf Grund des Verschweigens der wesentlichen Tatsache, dass er keine Reifeprüfung abgelegt habe - als ordentlicher Hörer immatrikuliert worden, wäre er nicht zu den Prüfungen sowie zur Erwerbung der akademischen Grade zugelassen worden (§ 5 Abs. 2 lit. h AHStG). Die Täuschungsabsicht sei während des gesamten Studiums vorgelegen. Auch die ausführlichen Verweise auf das AHStG könnten der Berufung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen. Er habe den wesentlichen Umstand verschwiegen, keine Reifeprüfung abgelegt zu haben und in diesem Wissen immatrikuliert, die Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert und in diesem Wissen auch die Bescheide, mit denen ihm seine akademischen Grade verliehen worden seien, entgegengenommen. Was die Rückschlüsse aus dem bloß beispielhaft angeführten gefälschten Zeugnissen in § 68 UniStG betreffe, sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die weiteren Überlegungen zur Wiederaufnahme des Immatrikulationsverfahrens bzw. zur Ungültigerklärung der Immatrikulation nach § 6 Abs. 4 AHStG seien rein spekulativer Natur.Paragraph 68, UniStG sei auch auf den Fall der fehlerhaften Immatrikulation anzuwenden. Die Immatrikulation sei nach dem AHStG Voraussetzung für alle anderen "Glieder" im Aufbau der ordentlichen Studien, insbesondere für die Prüfungszulassung, und den Abschluss ordentlicher Studien gewesen. Wäre der Beschwerdeführer nicht - auf Grund des Verschweigens der wesentlichen Tatsache, dass er keine Reifeprüfung abgelegt habe - als ordentlicher Hörer immatrikuliert worden, wäre er nicht zu den Prüfungen sowie zur Erwerbung der akademischen Grade zugelassen worden (Paragraph 5, Absatz 2, Litera h, AHStG). Die Täuschungsabsicht sei während des gesamten Studiums vorgelegen. Auch die ausführlichen Verweise auf das AHStG könnten der Berufung des Beschwerdeführers nicht zum Erfolg verhelfen. Er habe den wesentlichen Umstand verschwiegen, keine Reifeprüfung abgelegt zu haben und in diesem Wissen immatrikuliert, die Diplomprüfungen und das Rigorosum absolviert und in diesem Wissen auch die Bescheide, mit denen ihm seine akademischen Grade verliehen worden seien, entgegengenommen. Was die Rückschlüsse aus dem bloß beispielhaft angeführten gefälschten Zeugnissen in Paragraph 68, UniStG betreffe, sei auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die weiteren Überlegungen zur Wiederaufnahme des Immatrikulationsverfahrens bzw. zur Ungültigerklärung der Immatrikulation nach Paragraph 6, Absatz 4, AHStG seien rein spekulativer Natur.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslagerömisch eins. Rechtslage

1. Allgemeines Hochschul-Studiengesetz (AHStG) und Universitäts-Studienevidenzverordnung

A. Immatrikulation und Inskription

Zum Zeitpunkt der Immatrikulation des Beschwerdeführers im WS 1989/90 galten folgende Bestimmungen:

Nach § 4 Abs. 1 lit. a AHStG, BGBl Nr. 177/1966 in der Fassung BGBl Nr. 332/1981 war die Aufnahme als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Auf die Aufnahme bestand nach § 4 Abs. 2 in der genannten Fassung unbeschadet der Bestimmungen des § 7 Abs. 5 ein Anspruch, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht wurden. Nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, AHStG, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981, war die Aufnahme als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (Paragraph 6,) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium. Auf die Aufnahme bestand nach Paragraph 4, Absatz 2, in der genannten Fassung unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 5, ein Anspruch, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (Paragraphen 6, und 9) erbracht wurden.

Gemäß § 5 Abs. 2 AHStG genossen Studierende nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Diese umfasste u.a. nach lit. h (Stammfassung) das Recht, als ordentlicher Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (V. Abschnitt) zugelassen zu werden. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AHStG genossen Studierende nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Diese umfasste u.a. nach Litera h, (Stammfassung) das Recht, als ordentlicher Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (römisch vier. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (römisch fünf. Abschnitt) zugelassen zu werden.

Nach § 6 Abs. 1 AHStG (in der Fassung BGBl Nr. 332/1981) hatte sich derjenige, der den Abschluss eines ordentlichen Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebte, um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2) zu bewerben. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AHStG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,) hatte sich derjenige, der den Abschluss eines ordentlichen Studiums (Paragraph 13,) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebte, um die Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (Paragraph 15, Absatz 2,) zu bewerben.

Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer konnte sich bewerben, wer (u.a.) die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife gemäß § 7 Abs. 1, 2 und 5, die Berufsreifeprüfung oder die Studienberechtigungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 besaß (§ 6 Abs. 3 lit. a AHStG in der Fassung BGBl Nr. 332/1981 und BGBl Nr. 448/1981 (Druckfehlerberichtigung)). Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer konnte sich bewerben, wer (u.a.) die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife gemäß Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 5, die Berufsreifeprüfung oder die Studienberechtigungsprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, besaß (Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, AHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981, und Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1981, (Druckfehlerberichtigung)).

Die Immatrikulation war nach § 6 Abs. 4 AHStG (idF BGBl Nr. 332/1981) durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Die Immatrikulation war nach Paragraph 6, Absatz 4, AHStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,) durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.

§ 6 Abs. 5 AHStG regelte das Erlöschen der Immatrikulation (Exmatrikulation). Dies war nach lit. c (idF

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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