TE Vwgh Erkenntnis 2004/7/22 2004/10/0021

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
UniStG 1997 §68;
UniStG 1997 §81 Abs5 Z3;
UniversitätsG 2002 §143 Abs2;
UniversitätsG 2002 §143 Abs9;
UniversitätsG 2002 §19 Abs1 Z2;
UniversitätsG 2002 §89;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des HS in B (Deutschland), vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des Fakultätskollegiums der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg vom 2. Dezember 2003, Zl. 16.016/3-2003, betreffend Aberkennung von akademischen Graden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Universität Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Studiendekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg vom 7. Mai 2003 wurde unter Spruchpunkt 1. der Bescheid vom 23. Juni 1994, mit dem dem Beschwerdeführer der akademische Grad Magister der Naturwissenschaften verliehen worden war, aufgehoben.

Mit Spruchpunkt 2. dieses Bescheides wurde der Bescheid vom 18. April 1996, mit dem dem Beschwerdeführer der akademische Grad Doktor der Naturwissenschaften verliehen wurde, aufgehoben.

Begründend führte der Studiendekan aus, dass er auf Grund § 68 UniStG verpflichtet sei, den Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergebe, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden sei.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe Folgendes ergeben:

Der Beschwerdeführer sei im Wintersemester 1989/90 zum Diplomstudium der Biologie (Studienzweig Zoologie) zugelassen worden. Im Laufe dieses Studiums hätte er mit Ansuchen vom 24. Februar 1993, vom 10. August 1993 und vom 17. Dezember 1993 jeweils unter Vorlage entsprechender Zeugnisse beantragt, dass bestimmte an der Universität Erlangen-Nürnberg für das Studium der Medizin absolvierte Lehrveranstaltungen für das Studium der Biologie anerkannt würden (die einzelnen Lehrveranstaltungen werden der Art und Bezeichnung nach sowie unter Angabe der Wochenstunden detailliert angeführt).

Alle diese Lehrveranstaltungen seien dem Beschwerdeführer jeweils mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission für die Studienrichtung Biologie für entsprechende gleichwertige Lehrveranstaltungen im Rahmen des Salzburger Diplomstudiums anerkannt worden.

Die Zentrale Universitätsverwaltung der Universität Erlangen-Nürnberg habe jedoch mit Schreiben vom 15. Juni 2001 an die Universität Graz mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt immatrikulierter Student der Universität Erlangen-Nürnberg, insbesondere auch nicht für das Fach Medizin, gewesen sei. Diese Aussage habe der Leiter des Büros für studentische Angelegenheiten der Universität Erlangen-Nürnberg im Rahmen einer Zeugenvernehmung durch die Kriminalpolizei Traunstein bestätigt. Er habe weiters ausgesagt, dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebenen Vorlesungen und Übungen nur dann besuchen hätte können, wenn er förmlich immatrikulierter Student für den Fachbereich Medizin gewesen wäre. Dazu wäre es jedoch nötig gewesen, dass die österreichische Studienberechtigungsprüfung, die an der Universität Erlangen-Nürnberg nicht anerkannt werde, von der für den Beschwerdeführer zuständigen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannt worden wäre. Ferner habe er festgestellt, dass Medizinische Physiologie mit 16 Wochenstunden zu gering angegeben sei, da die Studierenden der Universität Erlangen-Nürnberg laut Studienordnung mehr als 20 Stunden absolvieren müssten; Allgemeine Biologie für Mediziner mit 16 Wochenstunden und Physiologische Chemie ebenfalls mit insgesamt 16 Wochenstunden würden an der Universität Erlangen-Nürnberg in dieser Form gar nicht angeboten; die Universität Erlangen-Nürnberg schließe daher aus, dass der Beschwerdeführer immatrikulierter Studierender an dieser Universität gewesen sei und er hätte somit auch keine Leistungsscheine in ordnungsgemäßer Form erhalten können.

Über Aufforderung des Studiendekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg vom 3. September 2001 zur neuerlichen Vorlage der Zeugnisse habe der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 14. September 2001 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer über keine Originalzeugnisse mehr verfüge, da diese während des anhängigen Scheidungsverfahrens von seiner damaligen Ehegattin und deren Lebensgefährten entwendet worden seien.

Dieser Aussage stehe eine Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion Traunstein vom 10. Jänner 2002 entgegen, der zufolge die frühere Ehegattin des Beschwerdeführers im Rahmen einer Zeugenvernehmung glaubhaft versichert habe, nicht im Besitz der vorzulegenden Unterlagen zu sein.

Einer weiteren Aufforderung seitens des Studiendekans zur Vorlage der Zeugnisse sei weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsanwalt nachgekommen.

Es sei somit erwiesen, dass die in den jeweiligen Ansuchen auf Anerkennung von Prüfungen angeführten Lehrveranstaltungen an der Universität Erlangen-Nürnberg nie absolviert worden wären bzw. dass die darüber vorgelegten Zeugnisse nicht echt gewesen seien und dass der Beschwerdeführer dem damaligen Vorsitzenden der Studienkommission für die Studienrichtung Biologie Unterlagen vorgelegt hätte, die nicht den wahren Sachverhalt beurkundeten. Auf Grund dieser vermeintlichen Zeugnisse seien dem Beschwerdeführer aber wesentliche Teile des Studiums der Biologie an der Universität Salzburg anerkannt und schließlich auf Grund der unrechtmäßig erworbenen Anerkennungsbescheide der in Spruchpunkt 1. angeführte akademische Grad verliehen worden.

Zu Spruchpunkt 2. des Bescheides wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 1994/95 nach Vorlage der in der Begründung zu Spruchpunkt 1. genannten, unrechtmäßig erworbenen Urkunde zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften zugelassen worden sei. Voraussetzung für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium sei auf Grund der damals gültigen Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), in der Fassung BGBl. Nr. 111/1994, der erfolgreiche Abschluss eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes gewesen, das die Grundlage für die Zulassung gebildet habe (§ 7 Abs. 5 AHStG).

§ 14 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971 in der Fassung BGBl. Nr. 98/1990, habe festgelegt, dass Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium die Ablegung der zweiten Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen, an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums gewesen sei. Im konkreten Fall habe dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften auf Grund des Abschlusses seines Diplomstudiums der Biologie (Studienzweig Zoologie) zugelassen worden sei.

Dem Beschwerdeführer sei unter Punkt 1. des Spruches der akademische Grad Magister der Naturwissenschaften auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 68 UniStG aberkannt worden. Mit dem Erschleichen dieses akademischen Grades sei aber auch eine Zulassung zum Doktoratsstudium erschlichen worden, da eine Zulassung zu diesem Doktoratsstudium ohne rechtmäßigen Abschluss eines entsprechenden Diplomstudiums rechtlich nicht möglich gewesen wäre.

Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter anderem ausführte, dass ihm kein Parteiengehör gewährt worden wäre. Er sei lediglich aufgefordert worden, die Originalzeugnisse vorzulegen. Der Beschwerdeführer hält fest, dass es sich um "Lehrveranstaltungsnachweise" handle, die nicht die Rechtsnatur eines Zeugnisses hätten. Diese Nachweise hätten deshalb nicht vorgelegt werden können, weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Nachweise sei. Der Beschwerdeführer hätte den Verdacht gehabt, dass diese Nachweise von seiner geschiedenen Exgattin und deren Lebensgefährten entwendet worden wären; es handle sich auch diesbezüglich nur um Vermutungen.

Die Nachweise seien dem zuständigen Dekan wie auch der Rechtsabteilung im Original vorgelegt worden; es sei Einsicht genommen und die Anerkennung rechtmäßig durchgeführt worden.

Die Argumentation, dass gefälschte Zeugnisse vorgelegt worden wären, sei eine reine Vermutung. Das Ermittlungsverfahren habe keinen wie immer gearteten Hinweis dahingehend ergeben, dass die vorgelegten Nachweise gefälscht gewesen seien.

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer "in der Universität Erlangen-Nürnberg nicht immatrikuliert" gewesen sei. Dies sei auch für eine Anerkennung nicht notwendig. Der Beschwerdeführer habe dem zuständigen Dekan und der Anerkennungsbehörde dargelegt und nachgewiesen, dass er die anerkannten Lehrveranstaltungen besucht habe. Ein Beweis dahingehend, dass er diese Lehrveranstaltungen nicht besucht hätte, konnte und könne auch nicht erbracht werden.

Darüber hinaus wird vorgebracht, dass auch der Dekan der Karl Franzens Universität Graz, Prof. K, in die Originalunterlagen Einsicht genommen habe. Eine bezughabende eidesstattliche Erklärung wurde der Berufung angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Fakultätskollegiums der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend wird unter kurz gefasster Wiedergabe des Sachverhaltes, wie er auch im Bescheid der Behörde erster Instanz dargestellt wurde, ausgeführt, dass die vorliegende Erklärung des damaligen Vorsitzenden der Studienkommission Medizin an der Universität Graz, Universitätsprofessor Dr. K, nur bestätige, dass eine Anrechnung auf Grund von eingesehenen Unterlagen durchgeführt worden sei. Diese Tatsache werde aber ohnehin durch den jeweiligen Anrechnungsbescheid dokumentiert. Es gehe aus der Erklärung nicht hervor, welche Dokumente vorgelegt worden seien und ob diese Unterlagen Originalunterlagen oder nur Kopien gewesen seien.

Aus der ebenfalls in Kopie vorliegenden eidesstattlichen Erklärung von Dr. B gehe im Prinzip nur hervor, dass er dem Beschwerdeführer die Universität Erlangen-Nürnberg gezeigt habe, den Lehrplan mit dem Beschwerdeführer durchgegangen sei und dass er den Beschwerdeführer von der Universität abgeholt habe. Es sei damit nicht eindeutig erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen wirklich besucht hätte, da Dr. B als absolvierter Mediziner wohl nicht dieselben Lehrveranstaltungen besucht haben dürfte. Darüber hinaus sei mit dem Besuch von Lehrveranstaltungen noch nicht ausgesagt, dass auch die entsprechenden Prüfungen ordnungsgemäß abgelegt worden seien.

Die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers habe nach Mitteilung der Kriminalinspektion Traunstein in einer Zeugeneinvernahme glaubhaft versichert, nicht im Besitz der Zeugnisse zu sein. Es sei für das Fakultätskollegium auch nicht nachvollziehbar, warum die Ehegattin im Rahmen eines Scheidungsverfahrens für sie wertlose Universitätszeugnisse entwenden sollte.

Der Vorwurf der Nichteinräumung des Parteiengehörs werde zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen sei und jederzeit zu den einzelnen Vorwürfen Stellung nehmen hätte können. Eine persönliche Einvernahme sei insofern nicht notwendig erschienen, als der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers immer wieder darauf hingewiesen habe, dass die Zeugnisse durch die frühere Ehegattin entwendet worden seien und nicht anzunehmen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer neue Aspekte zu dieser Aussage hinzufügen würde. Durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers in Deutschland wäre eine persönliche Einvernahme auch sehr aufwendig gewesen.

Das Fakultätskollegium der Naturwissenschaftlichen Fakultät habe daher den Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf persönliche Einvernahme und auf Vertagung der Sitzung um vier Wochen einstimmig abgelehnt, da der Vertreter des Beschwerdeführers genug Zeit gehabt hätte, seine "Beweise" zu besorgen.

Das Fakultätskollegium der Naturwissenschaftlichen Fakultät sei nach eingehender Diskussion und Würdigung aller Argumente und Beweise zur Ansicht gekommen, dass der Beschwerdeführer die in den jeweiligen Ansuchen auf Anerkennung von Prüfungen angeführten Lehrveranstaltungen an der Universität Erlangen-Nürnberg nicht absolviert habe bzw. gar nicht absolvieren habe können und dass daher die darüber vorgelegten Zeugnisse nicht echt gewesen seien. Auf Grund dieser vermeintlich echten Zeugnisse seien aber wesentliche Teile des Studiums der Biologie an der Universität Salzburg anerkannt und schließlich auch auf Grund der unrechtmäßig erworbenen Anerkennungsbescheide der akademische Grad verliehen worden.

Die Aberkennung des Doktorgrades sei deshalb auszusprechen gewesen, da die Zulassung zum Doktoratsstudium der Naturwissenschaften auf Grund des Abschlusses des Diplomstudiums der Biologie (Studienzweig Zoologie) erfolgt sei. Mit dem für das Fakultätskollegium für Naturwissenschaften erwiesenen Erschleichen des akademischen Grades des Magisters der Naturwissenschaften sei aber auch die Zulassung zum Doktoratsstudium erschlichen worden, da eine Zulassung zu diesem Doktoratsstudium ohne rechtmäßigen Abschluss eines entsprechenden Diplomstudiums rechtlich nicht möglich gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht auf Nichtaufhebung des Bescheides, mit dem der akademische Grad Magister der Naturwissenschaften verliehen worden sei, sowie im Recht auf Nichtaufhebung des Bescheides, mit dem der akademische Grad Doktor der Naturwissenschaften verliehen worden sei, geltend gemacht wird.

Im Hinblick auf das Außerkrafttreten des UOG 1993 mit Ablauf des 31. Dezember 2003 (§ 143 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002) und das Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, und das Inkrafttreten der neuen Organisationsstruktur der Universität Salzburg nach dem Universitätsgesetz 2002 mit 1. März 2004 besteht das Organ "Fakultätskollegium" nicht mehr.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Verfügung vom 19. April 2004 der Universität Salzburg mitgeteilt, dass die Stellung als belangte Behörde im vorliegenden Verfahren auf den Senat der Universität Salzburg übergegangen sei.

Der Vorsitzende des Senats hat die Verwaltungsakten vorgelegt und für den Senat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde:

In der Beschwerde wird unter dem Gesichtspunkt der Unzuständigkeit der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass die Zustellung des Bescheides erst am 10. Dezember 2003 erfolgt sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zuständigkeit des Fakultätskollegiums nicht mehr gegeben gewesen. Im Mitteilungsblatt der Universität Salzburg, 4. Stück, Nr. 16, verlautbart im Mitteilungsblatt am 21. Oktober 2003, seien die für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen Organe bestimmt worden (gemeint: nach dem Universitätsgesetz 2002). Demnach sei der Vizerektor für Lehre auch für den Widerruf inländischer akademischer Grade gemäß § 89 Universitätsgesetz zuständig. Gemäß § 46 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 ende in Studienangelegenheiten der administrative Instanzenzug im behördlichen Verfahren beim Senat. Offenbar seien somit durch die Universität Salzburg die studienrechtlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 hinsichtlich der Zuständigkeit bereits umgesetzt und das Mitteilungsblatt Nr. 16 sei mit dem der Herausgabe des Mitteilungsblattes folgenden Tag in Kraft getreten. Das Mitteilungsblatt sei am 21. Oktober 2003 herausgegeben worden; auch das Universitätsgesetz 2002 sei jedenfalls am 10. Dezember 2003 bereits in Kraft gewesen.

Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 143 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 der II. Teil dieses Bundesgesetzes mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten ist. Der II. Teil "Studienrecht" enthält in den §§ 51 ff das Studienrecht und dabei im 6. Abschnitt auch die Vorschriften über die akademischen Grade.

§ 89 Universitätsgesetz 2002 regelt den Widerruf inländischer akademischer Grade; dieser Widerruf ist von dem für die Vollziehung der studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ vorzunehmen. Dieses Organ ist in der Satzung der Universität gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 festzulegen.

Gemäß § 143 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002 sind die Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten.

Gemäß § 143 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 ist somit die nunmehr geltende Vorschrift über den Widerruf inländischer akademischer Grade (§ 89 Universitätsgesetz 2002) mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Die Kundmachung des Beschlusses des Gründungskonvents über die Zuweisung der Aufgaben gemäß § 19 Abs. 2 Z 2 Universitätsgesetz 2002 an den Vizerektor für Lehre hat - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - nicht dazu geführt, dass auch die Vorschriften des II. Teiles des Universitätsgesetzes 2002 und damit insbesondere die hier maßgebliche Zuständigkeitsbestimmung des § 89 Universitätsgesetz 2002 vorzeitig in Kraft getreten wären. Die Zuständigkeit zur Aufhebung von Verleihungsbescheiden nach § 89 Universitätsgesetz 2002 ergibt sich (ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung) in Verbindung mit der durch das zuständige Organ der Universität in der Satzung vorzunehmenden Regelung der Zuständigkeit der Vollziehung zur studienrechtlichen Bestimmungen nach § 19 Abs. 1 Z 2 Universitätsgesetz 2002.

Zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides war daher das Fakultätskollegium gemäß § 81 Abs. 5 Z 3 UniStG als Berufungsbehörde zur Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Studiendekans gemäß § 68 UniStG nach wie vor zuständig (vgl. § 143 Abs. 9 Universitätsgesetz 2002).

2. Zu den Voraussetzungen des Widerrufs:

§ 68 des - nach dem Vorgesagten im Beschwerdefall noch

anzuwendenden - Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1998, 131/1998, 167/1999, 77/2000, 142/2000 und 105/2001, lautete:

"Widerruf inländischer akademischer Grade

§ 68. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat den Verleihungsbescheid aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist."

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Erschleichens vorliege. Erschleichen setze schuldhaftes Vorgehen voraus. Ein solches sei dann gegeben, wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könne, unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht zu haben, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen sei.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Ausgehend von dem schon von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt, den auf Grund ihrer Beweiswürdigung auch die belangte Behörde dem Bescheid zu Grunde gelegt hat, ist die Beurteilung, dass die Anerkennung von Lehrveranstaltungen, die angeblich an der Universität Erlangen-Nürnberg absolviert worden seien, erschlichen wurde, nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde ist auf Grund der vorliegenden Beweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen, auf welche sich die von ihm vorgelegten Zeugnisse oder Nachweise bezogen, nicht absolvieren habe können und damit die der Anrechnung zu Grunde gelegten Zeugnisse über diese Veranstaltungen nicht echt gewesen seien.

Für die rechtliche Beurteilung, ob der Tatbestand des Erschleichens eines akademischen Grades im Sinne des § 68 UniStG vorliegt, ist es nicht relevant, ob die im Zuge des Anerkennungsverfahrens vorgelegten Nachweise gefälscht waren oder aber Originalurkunden darstellten, die jedoch ihrerseits erschlichen waren. Wie sich aus dem Wortlaut des § 68 UniStG ergibt (arg. "insbesondere"), stellt die Vorlage gefälschter Zeugnisse nur einen der Fälle dar, in denen ein Erschleichen des akademischen Grades vorliegt. Ein "Erschleichen" liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG dann vor, wenn auf unrechtmäßigem oder unmoralischem Weg ein Erfolg herbeigeführt werden soll bzw. wurde (vgl. die Nachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 84 zu § 69 AVG; zu den näheren Voraussetzungen für die Annahme eines Erschleichens iSd § 69 AVG - die zu einem Teil auch im Beschwerdevorbringen angesprochen werden - vgl. die Zusammenstellung bei Walter/Thienel, aaO, E 89). Davon ausgehend zeigt die Beschwerde aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit der Beurteilung, der Beschwerdeführer habe den akademischen Grad erschlichen, auf:

Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, dass nach der hg. Rechtsprechung auch das Verschweigen wesentlicher Umstände das Erschleichen begründen kann. Er hat in der Berufung zugestanden, niemals an der Universität Erlangen-Nürnberg immatrikuliert gewesen zu sein. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, konnten Lehrveranstaltungen an dieser Universität jedoch nur mit der Immatrikulation absolviert werden. Auch auf der Grundlage des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass die seinerzeit der Anerkennung zu Grunde gelegten Nachweise keine taugliche Grundlage für die Anerkennung waren, da sie entweder - sofern sie von den zuständigen Organen der Universität Erlangen-Nürnberg ausgestellt waren - ihrerseits erschlichen, oder aber - sofern es keine von den Organen der Universität ausgestellte Originale gab - gefälscht waren.

Damit ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass, da die Verleihung des akademischen Grades des Magisters der Naturwissenschaften auf Grund der Anerkennungsbescheide erfolgte, der Tatbestand der Erschleichung gemäß § 68 UniStG vorliegt.

Die belangte Behörde ist weiters im Hinblick auf die Feststellung der Erschleichung des akademischen Grades des Magisters der Naturwissenschaften mit Recht auch von der Annahme der Erschleichung der Zulassung zum Doktoratsstudium ausgegangen.

Auch hinsichtlich der Verleihung des Grades eines Doktors der Naturwissenschaften liegt somit der Erschleichungstatbestand des § 68 UniStG vor.

Auch die (Bestätigung der) Aberkennung des akademischen Grades eines Doktors der Naturwissenschaften erweist sich damit als rechtmäßig.

3. Zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

Soweit in der Beschwerde der Vorwurf erhoben wird, dem angefochtenen Bescheid liege keine entsprechende Beschlussfassung des Fakultätskollegiums der Naturwissenschaftlichen Fakultät (insbesondere hinsichtlich der Begründung des Bescheides) zu Grunde, ist auf das Protokoll über die Sitzung des Fakultätskollegiums der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg am 3. Oktober 2003, welche am 10. Oktober 2003 fortgesetzt wurde, zu verweisen. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Antrag des Vorsitzenden, die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Studiendekans vom 7. Mai 2003 abzuweisen, wie oben in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben begründet war. Laut Protokoll schloss sich das Fakultätskollegium "vollinhaltlich der Begründung des Vorsitzenden an" und beschloss "einstimmig, die Berufung gegen den Bescheid des Studiendekans der Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 7.5.2003, Zl. 16016/1-2003, abzuweisen."

Der in der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Vollmachtwechsels und dem Ersuchen, die eidesstattliche Erklärung des Dr. B neuerlich vorlegen zu können, ist nicht gegeben, weil die belangte Behörde auf diese eidesstattliche Erklärung tatsächlich eingegangen ist. Aus dem Umstand des Vollmachtwechsels allein ergeben sich unmittelbar keine Anhaltspunkte für einen Verfahrensmangel. Abgesehen davon, dass sich aus einem solchen Vollmachtswechsel keinerlei Verfahrensrechte wie etwa ein Anspruch auf neuerliche Einräumung von Parteiengehör ergeben, lagen zwischen der Bekanntgabe des Wechsels und der Bescheiderlassung zwei Monate, sodass die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe ausreichend Zeit gehabt, Beweise vorzulegen, zutreffend ist. Auch das in der Beschwerde in diesem Zusammenhang genannte Beweisthema ("bezüglich Besuch der gegenständlichen Lehrveranstaltungen an der Universität Erlangen") ändert an dieser Beurteilung nichts. Selbst der Nachweis, dass der Beschwerdeführer die Lehrveranstaltungen besucht habe, würde nicht belegen, dass er rechtmäßige Zeugnisse über diese Lehrveranstaltungen erworben hat. Der Antrag auf persönliche Einvernahme wurde somit zu einem Beweisthema gestellt, dem keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung zukommt. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht von der Aufnahme dieses Beweises Abstand nehmen.

Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe keine Erhebungen darüber gepflogen, warum der seinerzeitige Vorsitzende der Studienkommission für Biologie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnisse anerkannt habe, geht ins Leere.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. I Nr. 333.

Wien, am 22. Juli 2004

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Abstandnahme vom Parteiengehör Ende Vertretungsbefugnis Parteiengehör Parteienvertreter Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100021.X00

Im RIS seit

16.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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