TE OGH 1991/4/25 8Ob532/91

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Veröffentlicht am 25.04.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Huber, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** O***** J*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Grünauer, Dr.Wolfgang Putz und Dr.Wolfgang Boesch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** J*****, vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000 sA), GZ 14 Cg 283/90 des Landesgerichtes für ZRS Wien, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.März 1991, GZ 14 Nc 7/91-2, mit dem ihr Antrag auf Delegierung abgewiesen wurde, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Oberlandesgericht Wien hat als gemäß § 31 Abs 1 JN funktionell zuständiges Gericht den vom Kläger aus Zweckmäßigkeitsgründen gestellten Antrag auf Delegierung der Rechtssache vom Landesgericht für ZRS Wien an das Handelsgericht Wien abgewiesen. Eine solche Delegierung, führte es aus, sei ausgeschlossen, weil nur an ein Gericht gleicher Gattung, also an ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich (oder funktionell) zuständig sein könnte, delegiert werden dürfe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich um keine der im § 51 JN aufgezählten Rechtsstreitigkeiten handle. Die Frage der Zweckmäßigkeit könne daher gar nicht geprüft werden.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers, der zwar zulässig (JBl 1986, 53; EvBl 1987/204 uva), aber nicht berechtigt ist.

Unstrittig handelt es sich bei der vorliegenden Klage auf Feststellung, daß die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer nicht die Nacherbschaft auf Grund eines Testamentes an den von der Beklagten als Vorerbin ererbten Geschäftsanteil aufhebe, um keine Handelssache, sondern um eine allgemeine Zivilsache; für sie ist daher das Landesgericht für ZRS Wien als örtlich zuständiger Gerichtshof erster Instanz und nicht das Handelsgericht Wien sachlich zuständig.

Der Kläger meint, auch in einem solchen Fall sei eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen zulässig, weil es sich bei dem allgemeinen Gericht und dem Kausalgericht um Gerichte gleicher Gattung handle; lediglich eine Delegierung vom Bezirksgericht zum Gerichtshof erster Instanz oder umgekehrt sei ausgeschlossen.

Ein Gericht gleicher Gattung iS des § 31 Abs 1 Satz 1 JN ist nur ein Gericht, das im konkreten Fall sachlich (oder funktionell) zuständig sein könnte. Unter sachlicher Zuständigkeit ist nicht nur die Zugehörigkeit einer Rechtssache zu einem bestimmten Gerichtstyp (Bezirksgericht oder Gerichtshof erster Instanz), sondern auch zu einer bestimmten Kausalgerichtsbarkeit (zB allgemeine Zivilsache oder Handelssache) zu verstehen (Fasching, LB2 Rz 191); aus der nur beispielshaften Aufzählung bei Fasching, Komm I 231, kann nicht der vom Rekurswerber gezogene Umkehrschluß abgeleitet werden. So hat der erkennende Senat erst vor kurzem (8 Ob 668/89) die Möglichkeit einer Delegierung einer Klage gegen einen Rechtsanwalt aus einem Bevollmächtigungsvertrag an das Handelsgericht Wien aus diesem Grund verneint (ebenso 2 Ob 599/89). Ist eine Delegierung mangels der gesetzlichen Voraussetzungen jedenfalls unzulässig - es gibt keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sach- oder gar Beweiszusammenhanges (vgl Fasching, LB2 Rz 212 aE) -, sind Zweckmäßigkeitserwägungen nicht mehr anzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E25744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0080OB00532.91.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19910425_OGH0002_0080OB00532_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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