TE OGH 1991/5/7 14Os46/91

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gottfried R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Salzburg als Schöffengericht vom 21.März 1991, GZ 33 Vr 2187/90-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators Dr. Bassler und des Verteidigers Dr. Wirleitner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Gottfried R***** zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung der zu Punkt 1 des Urteilsspruchs beschriebenen Tat als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Z 1 StGB und demgemäß auch im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Gottfried R***** hat durch die zu Punkt 1 des Urteils beschriebene Tat das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen.

Er wird hiefür sowie für das zu Punkt 2 des Urteils unberührt gebliebene Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 39 Abs. 1 StGB nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.

Gemäß § 22 Abs. 1 StGB wird Gottfried R***** in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 18.Juni 1955 geborene Dekorateur Gottfried R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.Oktober 1990 in Salzburg

1. der Gastwirtin Elsa Magdalena K***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Gutscheine, Schmuck und Geldtaschen im Gesamtwert von

S 17.085,--, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und

2. eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Eingangstüre zum Zimmer der Maria S***** im Hause D*****gasse 14, durch Fußtritte beschädigt, wodurch ein S 25.000,-- nicht übersteigender Schaden herbeigeführt wurde.

Mit seiner auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit a (richtig: Z 10) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Verbrechensqualifikation nach § 129 Z 1 StGB. Die Beschwerde ist im Recht:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 129 Z 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht, indem er in eine der dort genannten geschützten Räumlichkeiten einbricht, einsteigt oder mit einem der dort genannten Mittel eindringt. Keiner dieser Fälle liegt vor. Denn nach den Urteilsannahmen schlich sich der Angeklagte am 9.Oktober 1990 in das Gasthaus "I***** Hof" ein, stahl der Wirtin die oben genannten Gegenstände im Gesamtwert von S 17.085,-- und flüchtete durch einen Sprung aus dem Fenster des ersten Stocks, als er beim Diebstahl betreten wurde (AS 265). Dementsprechend sind auch dem Urteilsspruch keine Tatumstände zu entnehmen, die den Strafsatz des § 129 StGB bedingen (§ 260 Abs. 1 Z 1 StPO). Zutreffend weist daher der Beschwerdeführer darauf hin, daß weder der "Einschleichdiebstahl" noch die Art der Entfernung des Angeklagten vom Tatort nach der Sachwegnahme dem § 129 Z 1 StGB unterfällt. Rechtsirrig hat sohin der Schöffensenat die strafbare Handlung als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB beurteilt.

Die vom Erstgericht angenommene Verbrechensqualifikation des Einbruchdiebstahls (§ 129 Z 1 StGB) war daher aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen, daß der Angeklagte zu Punkt 1 des Urteilsspruchs das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB begangen hat.

Diese rechtliche Neubeurteilung hat zur Folge, daß auch der erstrichterliche Strafausspruch wegfällt.

Bei der demnach vorzunehmenden Strafneubemessung fielen als erschwerend ins Gewicht, daß der Angeklagte zwei strafbare Handlungen verschiedener Art begangen hat und seine einschlägigen Vorverurteilungen, welche die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB erfüllen; mildernd waren demgegenüber sein Geständnis und die Schadensgutmachung hinsichtlich des Diebstahlsfaktums.

Die Strafschärfung war angesichts des wiederholten Rückfalls geboten. Bei der bis zu neun Monaten reichenden Strafobergrenze (§ 39 StGB) ist die verhängte Freiheitsstrafe von sieben Monaten tat- und tätergerecht.

Aber auch die schon vom Erstgericht ausgesprochene Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) war geboten. Das diesbezüglich eingeholte Sachverständigengutachten zeigt, daß der Angeklagte drogen- und alkoholabhängig ist. Im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung hat er erneut strafbare Handlungen, nämlich die vorliegenden Vergehen, begangen. Auf Grund des Sachverständigengutachtens und der Vorverurteilungen steht auch fest, daß nach der Person des Angeklagten und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel erneut mit Strafe bedrohte Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde. Wenngleich bisherige Entziehungskuren erfolglos geblieben sind, ist doch, gestützt auf das vorliegende Sachverständigengutachten, der Versuch einer Entwöhnung nicht von vornherein aussichtslos.

Da somit alle Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vorliegen, war der Angeklagte - unbedingt (§ 45 Abs. 1 StGB) - in eine solche Anstalt einzuweisen.

Anmerkung

E25883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00046.91.0507.000

Dokumentnummer

JJT_19910507_OGH0002_0140OS00046_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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