Index
L00014 Landesverfassung Oberösterreich;Norm
ABGB §1091;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde
1. des Ing. Georg Heindl, 2. der Anna Heindl, 3. der Heindl Holding GmbH, sämtliche in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 2003, Zl. BauR-250935/28-2003-See/Pa, betreffend straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung),1. des Ing. Georg Heindl, 2. der Anna Heindl, 3. der Heindl Holding GmbH, sämtliche in Perg, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. Mai 2003, Zl. BauR-250935/28-2003-See/Pa, betreffend straßenrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 31, Oö. Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. April 2003 beantragte die mitbeteiligte Partei die straßenrechtliche Bewilligung gemäß § 31 Oö. Straßengesetz 1991 für den Neubau der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße, im Baulos "Zubringer Münzbach 2. Bauabschnitt".Mit Eingabe vom 4. April 2003 beantragte die mitbeteiligte Partei die straßenrechtliche Bewilligung gemäß Paragraph 31, Oö. Straßengesetz 1991 für den Neubau der Landesstraße L 1423, Münzbacher Straße, im Baulos "Zubringer Münzbach 2. Bauabschnitt".
Die mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2001 für den ersten Bauabschnitt des Neubaus der L 1423 Münzbacher Straße Zubringer Münzbach erteilte straßenrechtliche Bewilligung sowie die mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 2001 für den Neubau der L 1423 Münzbacher Straße "Zubringer Münzbach - 2. Teil, Baulos, 'Umfahrung Perg-Ost'" (hierbei handelte es sich um ein mit dem beschwerdegegenständlichen nicht vollkommen übereinstimmendes Projekt) erteilte straßenrechtliche Bewilligung war Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 2001/05/1172, Beschwerdeführer waren die erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens; auf dieses Erkenntnis wird, soweit dies für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung ist, verwiesen.
Die erstbeschwerdeführende Partei ist - ihrem Vorbringen in der Beschwerde zufolge - Alleineigentümerin eines seit 200 Jahren im Familienbesitz befindlichen, derzeit an einen Biobauern verpachteten, biologischen Landwirtschaftsbetriebes, zu dem Grundstücke gehören, die durch die Trassierung der vom Antrag der mitbeteiligten Partei erfassten Landesstraße unmittelbar berührt und durchschnitten werden. Die geplante Trasse der L 1423 soll in unmittelbarer Nähe zwischen einem - als Wohngebäude genutzten - Hofgebäude der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien (Perg, Greinerstraße 41) und deren Wohngebäude (Perg, Greinerstraße 43) verlaufen.
Die drittbeschwerdeführende Partei behauptet, Liegenschaften der erstbeschwerdeführenden Partei gepachtet zu haben und durch die Errichtung des geplanten Straßenstückes unmittelbar in ihren Rechten betroffen zu sein.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2003 wendeten die beschwerdeführenden Parteien gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei ein, dass die geplante Straße durch bisher unbelastetes Gebiet verlaufen werde, das auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien sowohl ökologisch schutzwürdige Flächen als auch landwirtschaftlich wertvollen Grund betreffe und diese Grundstücke somit in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtige. Die mitbeteiligte Partei habe eine ökologisch, volkswirtschaftlich und auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsbelastung extrem ungünstige Trasse gewählt. Die projektsgemäß vorgesehene Lärmschutzwand sei höher zu projektieren; die vorgesehenen Schallschutzfenster seien keine taugliche Maßnahme, um den Lärmschutz bei Lüftungsmaßnahmen zu mindern. Es sei eine Verschwenkung der Trasse um etwa 30 m bei gleichzeitiger Einhausung (Errichtung einer Grünbrücke) vorzunehmen. Es sei mit gesundheitsgefährdenden und unzumutbaren Lärmbelästigungen bei den Wohnobjekten der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zu rechnen. Durch eine geringfügige Verschwenkung der Trasse könne ein ökologischer Vorteil durch gezieltes Biotop-Management erreicht werden. Es seien Maßnahmen auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Parteien projektiert, die nicht Bestandteil der Straße im Rechtssinne und daher auch nicht enteignungsfähig seien; hiezu gehörten insbesondere das Retentionsbecken neben dem Kreisverkehr und ein Teil der Grünbrücke im Norden der Grundstücke der beschwerdeführenden Parteien. Der 25 m südlich von der Grundgrenze der B 3 östlich von Perg (Ortsbezeichnung "Karlingberg") liegende Hausbrunnen der beschwerdeführenden Parteien werde durch das Vorhaben gefährdet. Durch die Benützung der projektierten Straße werde es zu steigenden Belastungen auch bei Schadstoffimmissionen, namentlich bei NoX, kommen; dadurch werde eine weitere Verschlechterung der Bodenqualität durch Deposition der Schadstoffe und Vernichtung der landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten (insbesondere des Biobauernbetriebes) entstehen.
Der von der belangten Behörde beigezogene lärmtechnische Amtssachverständige führte aus, dass auf Grund der lärmtechnischen Voruntersuchungen - ausgenommen bei den Wohnobjekten "Greinerstraße 41" der beschwerdeführenden Parteien und bei einem weiteren im Beschwerdefall nicht relevanten Wohnobjekt - keine Grenzwertüberschreitungen entsprechend der Dienstanweisung für Lärmschutz an Straßen vorlägen. Für das Objekt "Greinerstraße 41" seien projektsgemäß Schallschutzmaßnahmen in Form einer Lärmschutzwand mit einer Höhe zwischen 2 m und 3 m über Boden vorgesehen, mit der ein "Vollschutz" des Gebäudes erreicht werde, sodass keine weiteren Maßnahmen (Schallschutzfenster) erforderlich seien. Bei allen anderen Wohnobjekten seien keine Lärmschutzmaßnahmen erforderlich, da der Grenzwert von LA,eq= 50 dB bei Nacht nicht überschritten werde. Die Vorberechnungen basierten auf einem Immissionsniveau von 1,5 m über Boden. Im Bereich des Wohnobjektes Greinerstraße 41 ergäben sich in dieser Höhe unter Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzwand Schallpegel von rund LA,eq= 46 dB. Im angesprochenen Obergeschoss (straßenseitiges Schlafzimmer) sei zu erwarten, dass ein Immissionspegel von etwa 50 dB vorherrsche, weshalb vorgeschlagen werde, auch für die straßenseitigen Wohnräume im Obergeschoss Schallschutzfenster einzubauen. Zum Einwand, dass Schallschutzfenster keine taugliche Maßnahme darstellten, sei festzuhalten, dass für Schlafräume so genannte "Schalldämmlüfter" eingebaut werden könnten, sodass auch bei geschlossenen Fenstern ein entsprechender Luftaustausch gewährleistet sei. Beim Objekt Greinerstraße 43 ergebe die Prognoseberechnung einen Schallpegel von weniger als 45 dB in der Nacht, sodass der Grenzwert entsprechend der Dienstanweisung ebenfalls unterschritten werde.
Nach Darstellung der luftreinhaltetechnischen Befunde betreffend die Kfz-bedingten maximalen Immissionskonzentrationen als Zusatzbelastung bei den nächstliegenden Wohngebäuden durch das geplante Bauvorhaben und die maximalen Gesamtimmissionskonzentrationen unter Berücksichtigung der Vorbelastung führte der zuständige Sachverständige der belangten Behörde aus, dass die zu erwartende Zusatzbelastung weit unter den Immissionsgrenzwerten liege. Unter Berücksichtigung der Ist-Situation als Vorbelastung liege die zu erwartende Gesamtimmissionsbelastung unter diesen Immissionsgrenzwerten.
Der technische Amtssachverständige hielt in seinem Gutachten fest, dass das vorliegende Detailprojekt der Trassenverordnung und den anerkannten Regeln der Straßenbautechnik entspräche. Das Retentionsbecken sei Teil der projektierten Anlage zur Ableitung der Straßenoberflächenwässer. Die Anlage des Retentionsbeckens selbst könne im Vergleich zu alternativen Ableitungen bzw. Wasserverfassungen (z.B. Betonbehälter) von Oberflächenwässern als die wirtschaftlichste Art der Wasserableitung beurteilt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Neubau der
L 1423 Münzbacher Straße im Baulos "Zubringer Münzbach - 2. Bauabschnitt, Umfahrung Perg Ost" im Gebiet der Stadtgemeinde Perg antragsgemäß bewilligt. Folgende Nebenbestimmungen wurden (soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung) vorgeschrieben:
"1. Die Ausführung des Straßenbaus hat projektsgemäß zu erfolgen.
...
3. Für die einwandfreie und schadlose Ableitung der Straßenniederschlagswässer ist Sorge zu tragen. Die Entwässerungsanlagen sind den anfallenden Wassermengen entsprechend zu dimensionieren und auszugestalten.
...
8. Die Kunstbauten sind entsprechend den technischen Anforderungen und statischen Erfordernissen zu errichten.
...
18. Beim Anwesen 'Greinerstraße 41' sind bei den Fensteröffnungen der straßenseitigen Schlafräume auf Antrag der Eigentümer und mit deren Einvernehmen Lärmschutzfenster mit Schalldämmlüfter auf Kosten der Landesstraßenverwaltung einzubauen.
..."
Die Einwendungen der beschwerdeführenden Parteien betreffend die Verlegung der Straßentrasse, die Setzung weiterer ökologischer Maßnahmen, die wasserwirtschaftlichen Bedenken sowie die Enteignungsfähigkeit bestimmter Grundflächen wurden als unzulässig zurückgewiesen. Ihre Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung durch unzumutbare Immissionen wurden als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass die Anlageverhältnisse der bestehenden Münzbacher Straße im Grund- und Aufriss nicht mehr den straßenbaurechtlichen Anforderungen entsprächen. Die Linienführung weise enge Kurvenradien und unterschiedliche Längsneigungen mit Steilstücken von über 10 % auf. Durch diese unsteten Anlagenverhältnisse und den bestehenden Straßenzustand werde die Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht mehr hinreichend "erfüllt". Das Projekt, welches der mit Verordnung vom 25. Oktober 2000, LGBl. Nr. 87/2000, festgelegten Straßentrasse entspräche, sei unbedingt erforderlich und werde auf den hiefür notwendigen Grundflächen errichtet. Es sei ökologisch ausgerichtet; die Zerschneidungswirkung im Perger Gemeindewald sei soweit wie möglich verringert worden. Mit den projektsgegenständlichen Rückbaumaßnahmen entlang der bestehenden Münzbacher Straße komme es zu der dem Projekt zu Grunde liegenden Verkehrsverlagerung einschließlich der dazu berechneten Immissionsauswirkungen. Auf Grund der prognostizierten Verkehrsbelastungen bewirke die gewählte Kreisplatzlösung als Anbindung sowohl an den von Süden kommenden ersten Teilabschnitt des Münzbacher Zubringers als auch an die "alte" B 3 einen optimalen Verkehrsfluss. Die Optimierung der Verkehrswirksamkeit der neuen Trasse und die gleichzeitige Erhöhung der Verkehrssicherheit im Wohngebiet entlang des derzeitigen Bestandes durch Geschwindigkeits- und Verkehrsreduktionen stünden in einem ursächlichen Zusammenhang. Die Verkehrswirksamkeit der neuen Trasse komme mit den Rückbaumaßnahmen auf ca. 5.530 Kfz/Werktag zu liegen. Im Siedlungsbereich "Karlingberg" werde die Verkehrsbelastung von derzeit 5.350 Kfz/Werktag auf ca. 800 Kfz/Werktag reduziert. Das Ausmaß der projektierten Baumaßnahme entspräche den Verkehrs- und Anlageverhältnissen; es sei demnach die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gegeben und davon auszugehen, dass diese Baumaßnahme ein unabdingbares Minimum darstelle, welches den technischen Regeln für den Straßenbau entspräche. Entsprechend § 14 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 sei auf Grund des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass bei den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen das zumutbare Ausmaß von Lärmimmissionen grundsätzlich nicht überschritten werde. Lediglich beim Anwesen "Greinerstraße 41" sei es erforderlich, entsprechende Lärmschutzmaßnahmen gemäß Punkt 18. der Auflagen vorzuschreiben. Nach den Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik sei nachgewiesen, dass Immissionsgrenzwertüberschreitungen aus luftreinhaltetechnischer Sicht nicht eintreten werden. Da das Bauvorhaben der Trassenverordnung entspräche, hätten Einwendungen hinsichtlich der Abänderung des verordneten Trassenverlaufes nicht zum Erfolg führen können. Dem Einwand des unzureichenden Lärmschutzes für die Wohnobjekte Greinerstraße 41 und 43 sei das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen entgegen zu halten, in welchem festgehalten sei, dass durch die Errichtung der projektierten Lärmschutzwand in der vorgesehenen Höhe von 2 m bis 3 m über dem Boden ein lärmtechnischer Vollschutz erreicht werde, der den Grenzwert nicht überschreite. Um die im Obergeschoss der straßenseitigen Schlafräume zu erwartenden Immissionspegel von ca. 50 dB hintanzuhalten, sei der Einbau von Schallschutzfenstern vorgeschrieben worden. Diese seien mit einem "Schalldämmlüfter" zu versehen, sodass auch bei geschlossenen Fenstern ein entsprechender Luftaustausch gewährleistet sei. Im gegenständlichen Verfahren sei lediglich die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens aus straßenrechtlicher Sicht zu beurteilen; Umstände ökologischer, enteignungs- und wasserrechtlicher Art könnten von den Beschwerdeführen nicht geltend gemacht werden, weil ihnen insoweit keine subjektiv-öffentlichen Rechte zustünden. Das zur Ableitung anfallender Straßenwässer geplante Retentionsbecken und die Grünbrücke seien Bestandteil einer Straße; die dafür erforderlichen Fläche seien jedenfalls auch als enteignungsfähig anzusehen.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass die Anlageverhältnisse der bestehenden Münzbacher Straße im Grund- und Aufriss nicht mehr den straßenbaurechtlichen Anforderungen entsprächen. Die Linienführung weise enge Kurvenradien und unterschiedliche Längsneigungen mit Steilstücken von über 10 % auf. Durch diese unsteten Anlagenverhältnisse und den bestehenden Straßenzustand werde die Flüssigkeit, Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs nicht mehr hinreichend "erfüllt". Das Projekt, welches der mit Verordnung vom 25. Oktober 2000, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2000,, festgelegten Straßentrasse entspräche, sei unbedingt erforderlich und werde auf den hiefür notwendigen Grundflächen errichtet. Es sei ökologisch ausgerichtet; die Zerschneidungswirkung im Perger Gemeindewald sei soweit wie möglich verringert worden. Mit den projektsgegenständlichen Rückbaumaßnahmen entlang der bestehenden Münzbacher Straße komme es zu der dem Projekt zu Grunde liegenden Verkehrsverlagerung einschließlich der dazu berechneten Immissionsauswirkungen. Auf Grund der prognostizierten Verkehrsbelastungen bewirke die gewählte Kreisplatzlösung als Anbindung sowohl an den von Süden kommenden ersten Teilabschnitt des Münzbacher Zubringers als auch an die "alte" B 3 einen optimalen Verkehrsfluss. Die Optimierung der Verkehrswirksamkeit der neuen Trasse und die gleichzeitige Erhöhung der Verkehrssicherheit im Wohngebiet entlang des derzeitigen Bestandes durch Geschwindigkeits- und Verkehrsreduktionen stünden in einem ursächlichen Zusammenhang. Die Verkehrswirksamkeit der neuen Trasse komme mit den Rückbaumaßnahmen auf ca. 5.530 Kfz/Werktag zu liegen. Im Siedlungsbereich "Karlingberg" werde die Verkehrsbelastung von derzeit 5.350 Kfz/Werktag auf ca. 800 Kfz/Werktag reduziert. Das Ausmaß der projektierten Baumaßnahme entspräche den Verkehrs- und Anlageverhältnissen; es sei demnach die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gegeben und davon auszugehen, dass diese Baumaßnahme ein unabdingbares Minimum darstelle, welches den technischen Regeln für den Straßenbau entspräche. Entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 sei auf Grund des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen davon auszugehen, dass bei den vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen das zumutbare Ausmaß von Lärmimmissionen grundsätzlich nicht überschritten werde. Lediglich beim Anwesen "Greinerstraße 41" sei es erforderlich, entsprechende Lärmschutzmaßnahmen gemäß Punkt 18. der Auflagen vorzuschreiben. Nach den Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik sei nachgewiesen, dass Immissionsgrenzwertüberschreitungen aus luftreinhaltetechnischer Sicht nicht eintreten werden. Da das Bauvorhaben der Trassenverordnung entspräche, hätten Einwendungen hinsichtlich der Abänderung des verordneten Trassenverlaufes nicht zum Erfolg führen können. Dem Einwand des unzureichenden Lärmschutzes für die Wohnobjekte Greinerstraße 41 und 43 sei das Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen entgegen zu halten, in welchem festgehalten sei, dass durch die Errichtung der projektierten Lärmschutzwand in der vorgesehenen Höhe von 2 m bis 3 m über dem Boden ein lärmtechnischer Vollschutz erreicht werde, der den Grenzwert nicht überschreite. Um die im Obergeschoss der straßenseitigen Schlafräume zu erwartenden Immissionspegel von ca. 50 dB hintanzuhalten, sei der Einbau von Schallschutzfenstern vorgeschrieben worden. Diese seien mit einem "Schalldämmlüfter" zu versehen, sodass auch bei geschlossenen Fenstern ein entsprechender Luftaustausch gewährleistet sei. Im gegenständlichen Verfahren sei lediglich die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens aus straßenrechtlicher Sicht zu beurteilen; Umstände ökologischer, enteignungs- und wasserrechtlicher Art könnten von den Beschwerdeführen nicht geltend gemacht werden, weil ihnen insoweit keine subjektiv-öffentlichen Rechte zustünden. Das zur Ableitung anfallender Straßenwässer geplante Retentionsbecken und die Grünbrücke seien Bestandteil einer Straße; die dafür erforderlichen Fläche seien jedenfalls auch als enteignungsfähig anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich durch den angefochtenen Bescheid
"in ihren subjektiv-öffentlichen einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten
a) auf Nicht-Genehmigung des Straßenbauvorhabens entgegen den Bestimmungen des § 32 iVm §§ 13,14 Oö. StraßenG, a) auf Nicht-Genehmigung des Straßenbauvorhabens entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraphen 13,,14 Oö. StraßenG,
b) auf Schutz vor Beeinträchtigung der Anrainer gemäß § 14 Oö. StraßenG, b) auf Schutz vor Beeinträchtigung der Anrainer gemäß Paragraph 14, Oö. StraßenG,
c) darauf, dass in ein und derselben Sache nicht zweimal entschieden werde,
…